IV.2003.00101
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber Sozialversicherungsrichter Walser Gerichtssekretärin Steck Urteil vom 5. Januar 2004 in Sachen T.___ Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 T.___, geboren 1952, arbeitete vom 1. April 1998 bis Ende Juni 2001 als Betriebsmitarbeiterin auf Abruf bei der A.___ S.A. in ___, welches Arbeitsverhältnis sie nach ihren Angaben aus gesundheitlichen Gründen kündigte (Urk. 7/14 S. 1 Ziff. 1-3 und Ziff. 6). Am 19. September 2002 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/19 Ziff. 7.8). 1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 7/8-11), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/14/1) sowie einen Zusatz zum Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 7/14/2) ein und veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 7/17). 1.3 Mit Verfügung vom 30. Januar 2003 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch mit der Begründung, die Versicherte sei in einer körperlich leichten Arbeit zu 100 % arbeitsfähig und auch im Haushalt bestünde keine Einschränkung, weshalb kein Gesundheitsschaden im Sinne des Invalidenversicherungsrechts vorliege (Urk. 7/5 = Urk. 7/6). Die Versicherte erhob am 4. Februar 2003 Einsprache gegen die Verfügung vom 30. Januar 2003 (Urk. 7/2). Mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2003 (Urk. 7/1 = Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.
2. 2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Februar 2003 (Urk. 2) erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, mit Eingabe vom 18. März 2003 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente; eventualiter sei ein unabhängiges Obergutachten einzuholen und subeventualiter seien berufliche Massnahmen und Stellenvermittlung zu gewähren. Zudem sei ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben (Urk. 1 S. 2). 2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2003 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Gerichtsbeschluss vom 26. Mai 2003 wurden das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). 1.6 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens im Wesentlichen damit, dass zwar der Hausarzt Dr. med. B.___, Praktischer Arzt, von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % spreche, der Bericht von Dr. med. C.___, Spezialarzt Innere Medizin, Rheumaerkrankungen FMH, welcher die Beschwerdeführerin ebenfalls regelmässig behandle, dagegen von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowohl im Erwerbs- als auch im Haushaltbereich ausgehe. Die Ausführungen von Dr. C.___ seien präzise und hielten auch klar fest, welche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin nicht mehr machen sollte, weshalb auf diesen Bericht abgestellt werden könne. Die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente der Invalidenversicherung seien gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ nicht gegeben. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der erfolglosen Therapieversuche, der drastischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie der psychischen Beschwerden fänden keine Stütze in den Akten. Die medizinische Sachlage sei klar, weshalb auch kein Obergutachten - wie die Beschwerdeführerin dies in ihrem Eventualantrag geltend mache (Urk. 1 S. 2) - einzuholen sei (Urk. 6 S. 1 f.). 2.2 Die Beschwerdeführerin wandte ein, gemäss den Angaben ihres Hausarztes sei sie schon lange und auch heute noch in rentenerheblicher Weise ununterbrochen arbeitsunfähig, weshalb der Rentenanspruch weiterhin bestehe. Darüber, dass die Beschwerdegegnerin sie zu 100 % arbeitsfähig erachte, habe ihr Hausarzt grösstes Erstaunen ausgedrückt, sei doch keine der durchgeführten Therapien erfolgreich gewesen. Vielmehr sei in letzter Zeit sogar eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eingetreten, welche gemäss der derzeitigen Einschätzung des behandelnden Arztes sogar dramatisch sei. Es sei ein umfassendes Gutachten in einer Abklärungsstätte beziehungsweise in einer dafür vorgesehenen Schmerzklinik angezeigt. Dass die Beschwerdegegnerin es nicht für notwendig gehalten hatte, rechtsgenügende Abklärungen zu veranlassen, stelle einen krass pflichtwidrigen Akt dar, weshalb die dringendst benötigten medizinischen Abklärungen nachgeholt werden müssten. Ihre Persönlichkeit sei auch von einer tiefen aussichtslosen Negativität durchzogen; es lägen mithin psychische Beschwerden von erheblichem Ausmass vor, weshalb ein entsprechender Bericht einzuholen sei (Urk. 1 S. 4 f.).
3. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 3.1 Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, speziell Endokrinologie, stellte in ihrem Bericht vom 14. Februar 2002 zuhanden von Dr. B.___ folgende Diagnosen (Urk. 7/8/2 S. 1): "- Metabolisches Syndrom mit: - Abdomen-betonter Adipositas - Diabetes mellitus Typ 2 - gemischter Hyperlipoproteinämie - arterieller Hypertonie - Status nach Hysterektomie und Ovariektomie rechts (1986)." Die Beschwerdeführerin zeige ein metabolisches Syndrom mit einem Diabetes mellitus Typ 2, welches zur Zeit keine Spätfolgen aufweise (keine Retinopathie, kein klinischer Verdacht auf Polyneuropathie, Mikroalbuminurie nicht erhöht). Hingegen bestehe eine gemischte Hyperlipoproteinämie und eine arterielle Hypertonie, welche ebenfalls nicht optimal eingestellt sei. Die Durchführung einer angemessenen hypokalorischen lipidarmen und faserreichen Diät sei dringend indiziert. Gleichzeitig müsse die Beschwerdeführerin eine progressive körperliche Betätigung aufbauen, um die Insulinresistenz ihrer Rezeptoren zu verbessern (Urk. 7/8/2 S. 2). 3.2 In seinem Bericht vom 24. beziehungsweise 25. Oktober 2002 zuhanden der Beschwerdegegnerin stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen (Urk. 7/11/1 S. 1 lit. A): "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Adipositas permagna - Diabetes mellitus Typ II - Rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom (LVS) bei Diskopathie L4/5 - Medial betonte Gonarthrose links Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Arterielle Hypertonie." Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig. Durch Gewichtsabnahme könne ihre Arbeitsfähigkeit verbessert werden (Urk. 7/11/1 S. 2 lit. C Ziff. 1-2). Berufliche Massnahmen seien aufgrund ihres Alters und ihrer Ausbildung nicht angezeigt (Urk. 7/11/1 S. 2 lit. C Ziff. 3, Urk. 7/11/2 S. 2). Sie benötige weder Hilfsmittel noch Hilfe von Drittpersonen bei den alltäglichen Lebensverrichtungen (Urk. 7/11/1 S. 2 lit. C Ziff. 4-5, Urk. 7/11/3). Eventuell sei eine ergänzende medizinische Abklärung angezeigt (Urk. 7/11/1 S. 2 lit. C Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin stehe seit Juni 1997 bei ihm in Behandlung (Urk. 7/11/1 S. 2 lit. D Ziff. 1). Eine Gewichtsreduktion unter 90 kg sowie eine Muskelkräftigung wären wünschbar (Urk. 7/11/1 S. 2 lit. D Ziff. 7). In ihren psychischen Funktionen sei sie nicht eingeschränkt (Urk. 7/11/2 S. 2). Die Beschwerdeführerin sei im Haushalt auch langfristig zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/11/1 S. 1 lit. B). Im Erwerbsbereich sei sie für körperlich leichtere Tätigkeiten, mit häufigem Sitzen, Gehen und Stehen, ohne häufiges Bücken und Lastentragen, zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/11/1 S. 1 lit. B, Urk. 7/11/2 S. 1). In ihrer bisherigen Berufstätigkeit sei sie für schwere Arbeit zu 50 %, für leichtere Arbeit und Haushalttätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ihr eine 100%ige Tätigkeit zumutbar (Urk. 7/11/2 S. 2). 3.3 Zuhanden der Beschwerdegegnerin stellte Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, der die Beschwerdeführerin vom 3. September bis 16. November 2001 wegen Kniebeschwerden behandelt hatte, am 21. Dezember 2002 die Diagnosen einer Hinterhornläsion des medialen Meniskus und eine Chondromalazie II-III des medialen Kondylus, welche die Chondromalazie II der Patella des linken Kniegelenks umschrieben, wobei diese Diagnose keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe (Urk. 7/10/1 S. 1 lit. A). Die Beschwerdeführerin sei vom 3. September bis 16. November 2001 bei ihm in Behandlung gewesen. Am 4. September 2001 habe er eine Arthroskopie und Teilmeniskektomie durchgeführt (vgl. Urk. 7/10/4). Bei Abschluss der Behandlung sei ein verbesserter Zustand zu verzeichnen gewesen. Die Prognose sei bei der vorhandenen Adipositas und der Valgusfehlstellung schlecht. Über den weiteren Verlauf habe er keine Kenntnisse (Urk. 7/10/1 S. 2 lit. D Ziff. 1 und Ziff. 7). Da die Beschwerdeführerin keine berufliche Tätigkeit angegebenen habe, sei eine allfällige Arbeitsunfähigkeit nicht festgehalten worden (Urk. 7/10/1 S. 1 lit. B) beziehungsweise sei diese wie auch die Frage der Hilflosigkeit nicht beurteilbar (vgl. Urk. 7/10/2-3). 3.4 In seinem Bericht vom 13. Januar 2003 zuhanden der Beschwerdegegnerin stellte Dr. B.___ folgende Diagnosen (Urk. 7/9/1 S. 1 lit. A): "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Kniearthrose linksbetont Verdacht auf sektorielles Weichteilschmerzsyndrom Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Diabetes Mellitus II - Hypertonie - metabolischer Typ - Hypercholesterinämie." Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär, eventuell sich verschlechternd. Deren Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 7/9/1 S. 2 lit. C Ziff. 1-2). Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt (Urk. 7/9/1 S. 2 lit. C Ziff. 3, Urk. 7/9/2 S. 2). Die Beschwerdeführerin benötige keine Hilfsmittel und sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen (Urk. 7/9/1 S. 2 lit. C Ziff. 4-5, Urk. 7/9/3). Er halte eine ergänzende medizinische Abklärung für angezeigt (Urk. 7/9/1 S. 2 lit. C Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin sei seit 1992 bei ihm in Behandlung (Urk. 7/9/1 S. 2 lit. D Ziff. 1). Der Beschwerdeführerin sei eine körperlich sehr leichte, wechselnd sitzend und stehend auszuübende Tätigkeit, mit Gehen zumutbar. Es sollte eine Beurteilung im häuslichen Alltag vorgenommen werden (Urk. 7/9/2 S. 1). In ihren psychischen Funktionen sei sie, mit Ausnahme einer Einschränkung durch die chronischen Schmerzen, nicht eingeschränkt. Zufolge der eigenen komplexen Erkrankung und zusätzlich der chronischen Erkrankung des Ehegatten sei die Beschwerdeführerin perspektivenlos (Urk. 7/9/2 S. 2). Der Beschwerdeführerin sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 7/9/2 S. 2).
3.5 Dr. D.___ stellte in ihrem Bericht vom 22. Januar 2003 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen (Urk. 7/8/1 S. 1 lit. A): "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Metabolisches Syndrom mit Abdomen-betonter Adipositas - Diabetes mellitus Typ 2 - Gemischte Hyperlipoproteinämie - Arterielle Hypertonie Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Hysterektomie und Ovariektomie." Zur Arbeitsfähigkeit konnte sie keine Angaben machen, da sie die Beschwerdeführerin lediglich am 5. Februar 2002 im Auftrag des Hausarztes Dr. B.___, konsiliarisch untersucht habe (Urk. 7/8/1 S. 2 lit. D Ziff. 1).
4. Die Beschwerdeführerin ist als Erwerbstätige zu qualifizieren. Sie hat keine betreuungsbedürftigen Kinder (vgl. Urk. 7/19 Ziff. 3) und es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass sie das Arbeitsverhältnis als Aushilfe auf Abruf (Urk. 7/14/1 S. 1 Ziff. 6), mithin ein Teilzeitpensum, aus gesundheitlichen Gründen annahm. Dies wird ferner durch den Umstand bestätigt, dass die Beschwerdeführerin vom 21. Februar 1996 bis 20. Februar 1998 Leistungen der Arbeitslosenversicherung entsprechend einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % bezog (Urk. 7/16). Dass die Beschwerdeführerin als Hausfrau zu qualifizieren sei, wurde im Übrigen weder von ihr (vgl. Urk. 1) noch von der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2, Urk. 6) geltend gemacht. 4.1 Bezüglich der Diagnosen der Beschwerdeführerin in körperlicher Hinsicht liegen im Wesentlichen übereinstimmende Beurteilungen der Ärzte vor (Urk. 7/8/1 S. 1 lit. A, Urk. 7/8/2 S. 1, Urk. 7/9/1 S. 1 lit. A, Urk. 7/10/1 S. 1 lit. A, Urk. 7/11/1 S. 1 lit. A). Die medizinischen Akten enthalten weder Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin an psychischen Beschwerden litt, insbesondere stellten die Ärzte keine diesbezüglichen Diagnosen, noch hielten sie eine Abklärung in psychiatrischer Hinsicht für notwendig. Zwar hielt Dr. B.___ eine ergänzende medizinische Abklärung (Urk. 7/9/1 S. 2 lit. C Ziff. 6), und Dr. C.___ lediglich eventuell (Urk. 7/11/1 S. 2 lit. C Ziff. 6), für angezeigt, jedoch hielten beide Ärzte die Beschwerdeführerin in ihren psychischen Funktionen nicht eingeschränkt (Urk. 7/9/2 S. 2, Urk. 7/11/2 S. 2). Von den Anmerkungen von Dr. B.___, dass eine Einschränkung aufgrund der chronischen Schmerzen bestehe, sowie, dass die Beschwerdeführerin perspektivenlos sei (vgl. Urk. 7/9/2 S. 2), bezieht sich erstere auf deren physische Beschwerden und zweitere auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin im Allgemeinen. Jedenfalls bedeutet dies nicht, dass Dr. B.___ von psychischen Beschwerden bei der Beschwerdeführerin ausging und eine psychiatrische Abklärung für angezeigt hielt. Zudem gab die Beschwerdeführerin selber bei ihrer Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen betreffend ihrer Behinderung an, an einer Diskushernie, Arthrose, hohem Blutdruck, Diabetes und an Meniskusbeschwerden und nicht zusätzlich an psychischen Beschwerden zu leiden (Urk. 7/19 Ziff. 7.2). 4.2 4.2.1 Während Dr. D.___ zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin keine Angaben machte (vgl. Urk. 7/8/2, Urk. 7/8/1 S. 2 lit. D Ziff. 1), wies Dr. E.___ darauf hin, dass die von ihm gestellten Diagnosen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätten (Urk. 7/10/1 S. 1 lit. A) beziehungsweise er diese nicht beurteilen könne (Urk. 7/10/2 S. 1). Dagegen äusserten sich sowohl Dr. B.___ als auch Dr. C.___ zur Frage der Arbeitsfähigkeit, beurteilten diese aber unterschiedlich. Dr. B.___ machte keine Angaben zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit und hielt bezüglich derjenigen in einer leidensangepassten Tätigkeit einerseits fest, der Beschwerdeführerin sei eine körperlich sehr leichte, wechselnd sitzend und stehend auszuübende Tätigkeit mit Gehen zumutbar (Urk. 7/9/2 S. 1), andererseits sei es fraglich, ob ihr eine solche behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar sei; vielmehr sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 7/9/2 S. 2). Dr. C.___ hingegen vertrat die Ansicht, die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit für schwere Arbeit zu 50 % (Urk. 7/11/2 S. 2), für körperlich leichtere Tätigkeit mit häufigem Sitzen, Gehen und Stehen, ohne häufiges Bücken zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/11/1 S. 1 lit. B, Urk. 7/11/2 S. 1 f.). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei sie zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/11/2 S. 2). 4.2.2 Vorliegend ist auf den Bericht von Dr. C.___ abzustellen. Seine Beurteilung ist nachvollziehbar und schlüssig begründet, während diejenige durch Dr. B.___ in sich Widersprüche aufweist. Zudem ist Dr. C.___ Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankung, weshalb seiner Beurteilung im Vergleich zu derjenigen des Allgemeinpraktikers und Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. B.___, insgesamt mehr Gewicht beizumessen ist (vgl. vorstehend Erw. 1.6). Die erwähnte Widersprüchlichkeit in der Beurteilung durch Dr. B.___ zeigt sich einerseits darin, dass dieser festhielt, bezüglich der von ihm gestellten Diagnosen wirke sich lediglich die Kniearthrose linksbetont auf die Arbeitsfähigkeit aus (vgl. Urk. 7/9/1 S. 1 lit. A), der Beschwerdeführerin sei eine körperlich sehr leichte, teils sitzend, teils stehend auszuübende Tätigkeit mit Gehen zumutbar (Urk. 7/9/2), es andererseits aber als fraglich bezeichnete, ob ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar sei, vielmehr sei ihr keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 7/9/2 S. 2). Dr. C.___ erachtete die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihm gestellten Diagnosen zwar in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (vgl. Urk. 7/11/1 S. 1 lit. A), sah diese Einschränkung aber einzig für schwere Arbeiten in der bisherigen Tätigkeit, für welche er die Beschwerdeführerin lediglich zu 50 % arbeitsfähig erachtete (Urk. 7/11/2 S. 2). Aufgrund der Tatsache, dass die bisherige Tätigkeit gemäss den Angaben der Arbeitgeberin im Wesentlichen das Einpacken von Suppenbeuteln und Bouillonschächtelchen sowie manchmal Reinigungsarbeiten beinhaltete, wobei es sich bei dieser Tätigkeit um eine körperlich leichte, zumeist im Sitzen, teils gehend, teils stehend auszuübende Tätigkeit handelte (Urk. 7/14/2 S. 1 f.) und Dr. C.___ die Beschwerdeführerin bezüglich der leichteren Arbeiten in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig erachtete (Urk. 7/11/2 S. 2), entspricht das Profil der bisher ausgeübten Tätigkeit demjenigen, in welchem Dr. C.___ die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig erachtete. Weiter führte Dr. C.___ aus, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin besserungsfähig sei und dass durch Gewichtsabnahme die Arbeitsfähigkeit verbessert werden könne (Urk. 7/11/1 S. 2 lit. C Ziff. 1-2) beziehungsweise eine Gewichtsreduktion wünschbar sei (Urk. 7/11/1 S. 2 lit. D Ziff. 7). Selbst wenn - was hier nicht der Fall ist - die Adipositas zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führte, wäre es der Beschwerdeführerin im Sinne des auch im Invalidenversicherungsrecht gültigen Grundsatzes der Schadensminderungspflicht zumutbar, abzunehmen, bevor sie Leistungen der Invalidenversicherung beansprucht (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, Art. 4, S. 16 Ziff. 4; EVGE 1967 S. 33, 1969 S. 163, ZAK 1972 S. 737). Eine Reduktion des Körpergewichtes würde zudem mit grosser Wahrscheinlichkeit auch eine Verbesserung bezüglich der übrigen Beschwerden bewirken. 4.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, bei welcher die angestammte Tätigkeit gleichzeitig auch die leidensangepasste darstellt, gestützt auf den überzeugenden Bericht von Dr. C.___ zu 100 % arbeitsfähig ist, weshalb mangels Erwerbsunfähigkeit das Bestehen einer Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG zu verneinen ist. Aufgrund der Verneinung des Bestehens einer Invalidität erübrigt sich auch die Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Massnahmen hat. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, so dass die Beschwerde abzuweisen ist. Soweit die Beschwerdeführerin für die Zeit nach Verfügungserlass eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend machen will, wird sie darauf hingewiesen, dass sie sich wieder bei der Invalidenversicherung melden kann.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).