Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 04.05.2003 IV.2003.00094

May 4, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,927 words·~15 min·1

Summary

Medizinische Massnahme, Psychotherapie, Rückweisung, unklare Auswirkung Therapie auf Berufsbildung bzw. Erwerbsfähigkeit

Full text

IV.2003.00094

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Steck

Urteil vom 5. Mai 2003 in Sachen J.___, geb. 1990 ? Beschwerdef?hrer

gesetzlich vertreten durch den Vater S.___ ?

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1???? Am 30. Januar 2001 stellte S.___ als gesetzlicher Vertreter der Versicherten J.___, geboren 1990, bei der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung (IV) Antrag auf Zusprechung medizinischer Massnahmen (Urk. 4/21 Ziff. 5.7). 1.2???? Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte ?rztliche Berichte ein (Urk. 4/14-17). Mit Verf?gung vom 1. Juni 2001 sprach die IV-Stelle der Versicherten medizinische Massnahmen in Form einer ambulanten Psychotherapie nach ?rztlicher Verordnung vom 31. Januar 2000 bis 31. Mai 2002 zu (Urk. 4/11). Mit Verf?gung vom 14. August 2001 wies sie das Gesuch um ?bernahme der Reisekosten f?r die Fahrten zur Therapiestelle ab (Urk. 4/10). Am 8. Juli 2002 beantragte der Vater der Versicherten die weitere ?bernahme der Kosten f?r die Psychotherapie (Urk. 4/9). Die IV-Stelle holte daraufhin einen weiteren ?rztlichen Bericht ein (Urk. 4/13). Am 4. Oktober 2002 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, mit welchem sie die Ablehnung des Leistungsgesuches f?r eine Kosten?bernahme der medizinischen Massnahmen f?r die Fortsetzung der Psychotherapie in Aussicht stellte (Urk. 4/7). Dagegen erhob der Vater der Versicherten mit Eingabe vom 29. Oktober 2002 Einwendungen bei der IV-Stelle (Urk. 4/5). Diese erliess am 12. November 2002 die Verf?gung, mit welcher sie an der Abweisung des Leistungsbegehrens f?r eine Kosten?bernahme f?r die Fortsetzung der Psychotherapie im Rahmen medizinischer Massnahmen festhielt (Urk. 2 = Urk. 4/3).

2.?????? Gegen diese Verf?gung erhob der Vater der Versicherten am 4. Dezember 2002 (Urk. 1/1 = Urk. 4/2), mit Nachtrag vom 6. Januar 2003 (Urk. 1/2 = Urk. 4/1), Beschwerde an die IV-Stelle und beantragte sinngem?ss, in Aufhebung der angefochtenen Verf?gung seien die Kosten f?r die medizinische Behandlung des Leidens der Versicherten (Psychotherapie) zu Lasten der Invalidenversicherung zu ?bernehmen. Am 12. M?rz 2003 ging die von der IV-Stelle an das hiesige Gericht ?berwiesene Beschwerde bei diesem ein. In der Vernehmlassung vom 7. M?rz 2003 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 3). Mit Verf?gung vom 19. M?rz 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt (Urk. 5).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) hat eine versicherte Person Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsf?higkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeintr?chtigung zu bewahren. Um Behandlung des Leidens an sich geht es in der Regel bei der Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens. Die Invalidenversicherung ?bernimmt in der Regel nur solche medizinische Vorkehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Defektzust?nde oder Funktionsausf?lle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Best?ndigkeit des angestrebten Erfolges gem?ss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen). ???????? Nicht erwerbst?tige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr mit einem k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden gelten als invalid, wenn der Gesundheitsschaden wahrscheinlich eine Erwerbsunf?higkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG). Dass eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden in der heutigen Zeit eine Ausbildung erwirbt, stellt praktisch ausnahmslos die Regel dar (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz ?ber die Invalidenversicherung, Z?rich 1997, S. 32). Nach der Rechtsprechung k?nnen medizinische Vorkehren bei Jugendlichen schon dann ?berwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Leidenscharakters von der Invalidenversicherung ?bernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein sonstwie stabilisierter Zustand eintr?te, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsf?higkeit oder beide wahrscheinlich beeintr?chtigen w?rde (BGE 105 V 20; AHI 2000 S. 64 Erw. 1). Voraussetzung bleibt auch in diesen F?llen, dass die Massnahmen nicht zum vornherein in den Bereich der Krankenversicherung fallen, wie beispielsweise zeitlich unbegrenzte Vorkehren, die der Behandlung des Leidens an sich dienen und denen somit kein ?berwiegender Eingliederungscharakter im Sinne des IVG zukommt (BGE 100 V 107 f.; ZAK 1984 S. 502 Erw. 1, je mit Hinweisen). Handelt es sich nur darum, die Entstehung eines stabilisierten Zustandes mit Hilfe von Dauertherapie hinauszuschieben oder den Krankheitszustand zu lindern, liegt keine Heilung oder Verhinderung eines stabilen Defekts vor. In einem solchen Fall ist deshalb bei nichterwerbst?tigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr kein Leistungsanspruch unter dem Titel von Art. 12 Abs. 1 IVG gegeben (ZAK 1989 S. 452 Erw. 2 mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 7. April 1995, I 10/95). 1.3???? Beanspruchen nicht erwerbst?tige Versicherte vor dem vollendeten 20. Altersjahr medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG, so ist Art. 5 Abs. 2 IVG zu beachten, wonach die Definition der Invalidit?t - anders als in Art. 4 IVG - auf die Zukunft bezogen ist. In derartigen F?llen ist also der Zeitpunkt massgebend, in dem diese Versicherten voraussichtlich in das Erwerbsleben eintreten werden. ?F?r die Zukunftsprognose zu ber?cksichtigen sind die Verh?ltnisse im Vorschul-, Schul- und Berufsbildungsalter (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 32) Entscheidend ist nicht - wie bei Erwachsenen - der jeweils gegebene, sondern ein hypothetischer Sachverhalt. Demzufolge k?nnen medizinische Vorkehren, die zur Vermeidung eines bevorstehenden, die Berufsbildung oder die Erwerbsf?higkeit beeintr?chtigenden Defektzustandes notwendig sind, auch dann Eingliederungsmassnahmen sein, falls noch labiles pathologisches Geschehen vorliegt (BGE 105 V 20, 100 V 33 Erw. 1a, 43 und 99; AHI 2000 S. 67 Erw. 4b). 1.4???? Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zur?ckweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungen?gend festgestellt wurde (? 26 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht). Gem?ss st?ndiger Rechtsprechung ist in der Regel von der R?ckweisung - da diese das Verfahren verl?ngert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine R?ckweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren ?berhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Pr?fung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungen?gend abgekl?rt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).?????? 2. 2.1???? Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren mit der Begr?ndung ab, gem?ss Art. 12 IVG gingen medizinische Massnahmen zu Lasten der Invalidenversicherung, wenn ein ann?hernd stabiler Gesundheitszustand vorliege. Zudem m?sse mit der Behandlung die Erwerbsf?higkeit oder die F?higkeit im Aufgabenbereich t?tig zu sein, dauernd und wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeintr?chtigung bewahrt werden k?nnen. Die Behandlung schwerer psychischer Leiden k?nne ?bernommen werden, wenn nach fachgerechter Behandlung w?hrend eines Jahres keine gen?gende Besserung erzielt wurde. Dabei m?sse aber von einer weiteren Behandlung erwartet werden k?nnen, dass der drohende Defekt mit den negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsf?higkeit ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert werden k?nne. Krankheiten, die nach der heutigen Erkenntnis der Medizin einer Dauerbehandlung bed?rften, geh?rten nicht in den Zust?ndigkeitsbereich der Invalidenversicherung. Die Abkl?rungen h?tten ergeben, dass nun eine Dauertherapie mit unklarer Prognose vorliege. Es werde eine jahrelange psychotherapeutische Begleitung ben?tigt, welche nicht in den Aufgabenbereich der Invalidenversicherung falle. F?r eine Kosten?bernahme durch die Invalidenversicherung m?sse sich die medizinische Eingliederungsmassnahme unmittelbar auf die schulische oder berufliche Eingliederung richten und diese auch unmittelbar erm?glichen. Ausserdem m?ssten diese Massnahmen klar befristet sein (Urk. 2 S. 1). In der Vernehmlassung erg?nzte die Beschwerdegegnerin, der Einwand von Seiten der Versicherten, es sei nie ein aktueller Bericht eingeholt worden, sei unzutreffend, da ein solcher mit Datum vom 26. September 2002 vorliege. Weiter f?hrte sie aus, dass es sich bei einer unbefristet notwendigen Psychotherapie um eine Leidensbehandlung an sich handle, welche gest?tzt auf die medizinischen Akten klar ausgewiesen sei und hielt fest, dass sie an der Abweisung der Beschwerde festhalte (Urk. 3 S. 1 f.). 2.2???? Von Seiten der Versicherten wird geltend gemacht, sie sei mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden und verlange eine detaillierte Begr?ndung der Abweisung. Sowohl die Psychotherapeutin als auch die Vertrauens?rztin h?tten sich ?ber den Negativentscheid sehr erstaunt gezeigt. Im ?brigen sei nach der ersten Abweisung nie ein detaillierter Bericht bei der ?rztin oder der Therapeutin eingeholt worden (vgl. Urk. 1/1-2). 2.3 2.3.1?? A.___ und B.___, Schulpsychologischer Beratungsdienst im Bezirk ___, f?hrten in ihrem Bericht vom 10. Juli 1998 aus, die Abkl?rung der intellektuellen Leistungsf?higkeit habe ein stark unterdurchschnittliches Gesamtergebnis gezeigt. Die Versicherte habe Defizite in der akustisch-visuellen Differenzierungs- und Merkf?higkeit aufgewiesen. Ebenso habe sie im ganzheitlichen Verarbeitungsstil, der Raum-Lage-Orientierung und dem Erfassen von Abl?ufen deutlich unterdurchschnittliche Resultate erzielt. Die schwachen Leistungen seien auch im Rechnen, Lesen und Leseverst?ndnis mit Prozentr?ngen von 2 bis 9 klar zum Ausdruck gekommen. Auf der emotionalen, sozialen Ebene habe anhand projektiver Testverfahren, im Gespr?ch und dem freien Spiel festgestellt werden k?nnen, dass die Versicherte emotional extrem beeindruckbar sei. Es sei ihr kaum m?glich, die allt?glichen Eindr?cke ad?quat der Realit?t angepasst zu verarbeiten. Ebenso neige sie dazu, ?berfordernde Situationen als un?berwindbar zu erleben. Die Situation der Versicherten m?sse momentan aus zwei Perspektiven betrachtet werden, die sich wechselseitig beeinflussten und erg?nzten. Einerseits sei die Versicherte aufgrund ihrer intellektuellen F?higkeiten schulisch ?berfordert, andererseits seien die psychischen Faktoren ebenso gewichtig. Das leicht beeindruckbare Wesen und die Tatsache, dass sie ?ber wenig Ressourcen, um mit Emotionen umzugehen, verf?ge, liessen die verschiedenen Angstsymptome und ihr Verhalten erkl?ren. Im Weiteren habe die emotionale Seite Einfluss auf ihre starke Ablenkbarkeit, ihre Konzentration und ganz allgemein ihren Arbeitsstil. Es sei offensichtlich, dass die Versicherte Hilfe ben?tige. Momentan sei ein Weiterf?hren der Versicherten in die 2. Klasse nur in Zusammenhang mit einer therapeutischen Begleitung m?glich. Diese solle ihr Gelegenheit geben, Stabilit?t zu finden und die verschiedenen psychischen Defizite aufzuarbeiten. Aufgrund dessen sei eine Kostengutsprache f?r eine Sandspieltherapie zu beantragen (vgl. Urk. 4/17 S. 1 f.). 2.3.2?? Dr. med. C.___, Praktische ?rztin, ___, diagnostizierte in ihrem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Bericht vom 18. Februar 2001 eine stark unterdurchschnittliche Intelligenz und Affektinkontinenz, wobei unklar sei, ob es sich dabei um ein Geburtsgebrechen handle (Urk. 4/14 S. 2 Ziff. 3). Es liege ein Status nach unklarem psychischen Trauma als vierj?hriges Kind vor. Die Versicherte weise ein R?ckzugsverhalten sowie ?ngstlichkeit mit zeitweise somatischen Beschwerden und grosse schulische Schwierigkeiten auf. Zudem sei sie emotional auff?llig, indem sie zu weinen begonnen habe, als die Mutter ?ber die unbefriedigende Beziehung zur Lehrerin, welche St?tzunterricht in Rechnen und Sprache erteile, gesprochen habe (vgl. Urk. 4/14 S. 2 Ziff. 4.1-4.3). Der Gesundheitsschaden sei seit Juni 1998 aktenkundig und die Versicherte bed?rfe seither einmal pro Woche einer Spiel- und Sandtherapie. Der Gesundheitszustand sei besserungsf?hig. Der Gesundheitszustand wirke sich auf den Schulbesuch aus (Urk. 4/14 S. 1 Ziff. 1.2-1.4 und Ziff. 1.7). 2.3.3?? In ihrem Bericht vom 10. April 2001 hielt Dr. C.___ fest, die Diagnose sei seit ihrem Bericht vom Februar 2001 unver?ndert (Urk. 4/15/1 S. 1 Ziff. 2). Die Psychotherapie stehe in Zusammenhang mit einem Geburtsgebrechen, wobei unklar sei, mit welchem. Die Versicherte stehe seit Juni 1998 in intensiver fachgerechter psychotherapeutischer Behandlung. Mit einer psychotherapeutischen Behandlung k?nnten die drohenden negativen Auswirkungen der Erkrankung auf die Berufsbildung und Erwerbsf?higkeit ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert werden (vgl. Urk. 4/15/2). 2.3.4?? Lic. phil. D.___, Fachpsychologin f?r Psychotherapie FSP, ___, hielt in ihrem, mit Datum vom 12. Mai 2001 bei Dr. C.___ eingegangenen, Bericht fest, die Versicherte sei bei ihr seit 20. August 1998 in psychotherapeutischer Behandlung. Es liege eine komplexe Symptomatik vor. Die Versicherte ziehe sich in der Schule zur?ck, habe massive Kontaktschwierigkeiten mit gleichaltrigen Kindern sowie Angstzust?nde mit extremer Gebundenheit an die Mutter, eine grosse schulische Lernblockade und sei dadurch unf?hig, einfache Ereignisse in sprachlich nachvollziehbarer Weise auszudr?cken. Aufgrund dieser Symptomatik seien einerseits Sonderschulmassnahmen (IFS in Rechnen und Deutsch) und andererseits eine Psychotherapie eingeleitet worden. Beide Massnahmen w?rden bis heute fortgef?hrt. Inzwischen habe sich die Versicherte in vielen Bereichen erheblich stabilisiert und die Symptome seien in den Hintergrund getreten. Die Versicherte sei in jeder Beziehung sicherer geworden, habe die enge Gebundenheit an die Mutter verloren und Anschluss an Gleichaltrige gefunden. Ihr sprachlicher Ausdruck sei inzwischen unauff?llig. Nach wie vor best?nden schulische Schwierigkeiten, die auch mit den getroffenen Massnahmen nicht behoben haben werden k?nnen. Dies f?hre dazu, dass die Versicherte sich immer noch als ein Versagerkind erlebe und darunter leide. Obwohl ihre ?ngste zur?ck gegangen seien, tauchten sie bei Misserfolgserlebnissen sehr schnell wieder auf und ihr aufgebautes Selbstwertgef?hl breche schnell wieder ein, so dass sie immer wieder in depressive Verstimmungen/Phasen falle. Sowohl aus schulischer wie auch aus therapeutischer Sicht sei ein Fortf?hren der Psychotherapie zur Unterst?tzung der erschwerten Pers?nlichkeitsentwicklung und zur Erleichterung der schulischen Laufbahn indiziert. In diesem Sinne stelle sie ein Gesuch um Kostengutsprache f?r die Weiterf?hrung der Psychotherapie (Urk. 4/15/3). 2.3.5?? In ihrem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 26. September 2002 hielt Dr. C.___ erneut an ihrer am 18. Februar 2001 gestellten Diagnose wie auch daran, dass sich der Gesundheitszustand auf den Schulbesuch auswirke und besserungsf?hig sei, fest (Urk. 4/13 S. 1 f. lit. A und C Ziff. 1). Weiter hielt sie im gleichen Sinne wie in ihrem Bericht vom 10. April 2001 fest, durch die medizinischen Massnahmen in Form einer Behandlung/Therapie k?nne die M?glichkeit einer sp?teren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessert werden (Urk. 4/13 S. 2 lit. C Ziff. 2 und Ziff. 4). Die Versicherte sei sozial und psychisch deutlich weniger auff?llig. Sie weise ein deutlich gest?rktes Selbstvertrauen auf und habe weniger Schwierigkeiten in der Schule seit Beginn der Therapie. Ungef?hr alle zwei bis drei Tage habe sie Bauchschmerzen und Verstopfung. Dr. C.___ stellte schliesslich zu Lasten der Invalidenversicherung ein Gesuch um ?bernahme der Kosten f?r die Psychotherapie (1 x pro Woche) f?r ein weiteres Jahr, insbesondere zur Vorbereitung des ?bertrittes in die Oberstufe im n?chsten A.___er, und zu Lasten der Krankenkasse die Abkl?rung und Behandlung der Bauchsymptomatik (Urk. 4/13 S. 2 lit. D). 2.4???? Dass sich das Leiden der Versicherten ohne eine Behandlung auf die k?nftige Berufsbildung und Erwerbst?tigkeit auswirken d?rfte, ist aufgrund der von Dr. C.___ (vgl. Urk. 4/14 S. 2 Ziff. 4.2) wie auch von lic. phil. D.___ (vgl. Urk. 4/15/3) beschriebenen Symptome nicht auszuschliessen. Indessen geht aus dem jetzigen Aktenstand nichts Genaueres dar?ber hervor, wie sich die?? beschriebene gesundheitliche St?rung auf die zuk?nftige Erwerbsf?higkeit beziehungsweise Berufsbildung der Versicherten auswirken wird. Ohne Kenntnis dieser Auswirkung kann aber nicht beurteilt werden, ob ohne die anbegehrte Massnahme eine Heilung mit Defekt oder ein sonstwie stabilisierter Zustand im Sinne der zitierten Rechtsprechung eintr?te, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsf?higkeit oder beides beeintr?chtigen w?rde. Ebenfalls kann nicht beurteilt werden, ob die anbegehrte Psychotherapie geeignet und notwendig ist, einen allf?llig drohenden Defekt mit seiner negativen Wirkung auf die Berufsbildung ganz oder in wesentlichem Ausmass zu verhindern, zumal diesbez?glich keine spezial?rztliche Feststellung vorliegt (vgl. AHI Praxis 2/2000 S. 64 f., BGE 105 V 20, ZAK 1979 S. 563). Weiter ist insbesondere unklar, ob es sich um eine zeitlich begrenzte Vorkehr oder um eine Dauertherapie handelt. Die von Dr. C.___ gemachte Angabe, die Psychotherapie werde f?r ein weiteres Jahr beantragt (vgl. Urk. 4/13 S. 2 lit. D), gibt keinen Aufschluss ?ber die Frage, ob davon auszugehen ist, dass die Behandlung nach Ablauf dieses Jahres abgeschlossen oder ob zumindest eine l?ngerfristige Therapie notwendig sein wird. Auch ihre Beurteilung des Gesundheitszustandes als besserungsf?hig (vgl. Urk. 4/13 S. 2 lit. C Ziff. 1) gen?gt nicht f?r das Bestehen einer hinl?nglichen Wahrscheinlichkeit daf?r, dass die Prognose g?nstig ist. Letztlich kann auch aufgrund der fehlenden eindeutigen Diagnose des Leidens der Versicherten die f?r die allf?llige ?bernahme der Kosten durch die Invalidenversicherung massgebende Frage, ob es sich bei der fraglichen Psychotherapie um die erfolgreiche Behandlung einer psychischen Krankheit handelt, welche nach heutiger Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft ohne kontinuierliche Behandlung nicht dauerhaft gebessert werden kann, nicht beurteilt werden (vgl. BGE 105 V 20 mit Hinweisen, ZAK 1979 S. 563). Da demnach eine abschliessende Beurteilung aufgrund der vorliegenden Akten nicht m?glich ist, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 12. November 2002 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, neu verf?ge.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 12. November 2002 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erw?gungen verfahre. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - S.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung

4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2003.00094 — Zürich Sozialversicherungsgericht 04.05.2003 IV.2003.00094 — Swissrulings