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Zürich Sozialversicherungsgericht 17.08.2003 IV.2003.00037

August 17, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,877 words·~19 min·2

Summary

Invaliditätsgrad, Prozentvergleich

Full text

IV.2003.00037

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Dall'O

Urteil vom 18. August 2003 in Sachen S.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen Weinbergstrasse 18, 8001 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1???? S.___, geboren 1946, die bis 1993 teilzeitlich als Sekret?rin bei verschiedenen Anw?lten gearbeitet hatte (Urk. 8/62-64), meldete sich erstmals am 5. Januar 1994 aufgrund eines R?ckenleidens bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/68). Die Ausgleichskasse des Kantons Z?rich, Invalidenversicherung, holte Arbeitgeberberichte ein (Urk. 8/62-64), das IV-Sekretariat liess die beruflichen Eingliederungsm?glichkeiten abkl?ren (Urk. 8/52), traf eigene Abkl?rungen (Urk. 8/50) und zog Arztberichte bei (Urk. 8/26, Urk. 8/28). Mit Schreiben vom 11. Juli 1994 zog die Versicherte ihre Anmeldung aufgrund ihres wesentlich besseren Gesundheitszustandes zur?ck (Urk. 8/49). 1.2???? Von Juli 1996 bis Ende August 1998 arbeitete die Versicherte wiederum als Anwaltssekret?rin w?hrend drei Tagen pro Woche (Urk. 8/41). Danach hatte sie bis am 20. November 1998 eine Vollzeitstelle als Anwaltssekret?rin inne (Urk. 8/42). Anschliessend bezog die Versicherte Arbeitslosenentsch?digung (Urk. 8/40). Am 14. September 2000 meldete sich die Versicherte aufgrund einer unfallbedingten Zunahme der R?ckenschmerzen erneut zum Bezug einer Rente bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/47). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zog Arbeitgeberberichte (Urk. 8/41-42) und eine Auskunft der Arbeitslosenkasse GBI, Uster, bei (Urk. 8/40), veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti der Versicherten (Urk. 8/44), holte Arztberichte ein (Urk. 8/21-25, Urk. 8/18-19) und liess ein medizinisches Gutachten erstellen (Urk. 8/20/1-4). Sodann zog sie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 8/71). Mit Vorbescheid vom 19. April 2002 stellte die IV-Stelle der Versicherten eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 2000 in Aussicht (Urk. 8/8). Dazu erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen, Z?rich, am 18. Juni 2002 Einw?nde (Urk. 8/6). Am 20. Dezember 2002 erging die Verf?gung, mit der der Versicherten eine halbe Invalidenrente, basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 50 %, mit Wirkung ab 1. November 2000 zugesprochen wurde (Urk. 2).

2.?????? Gegen die Verf?gung vom 20. Dezember 2002 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Christen, mit Eingabe vom 20. Januar 2003 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verf?gung und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die R?ckweisung der Angelegenheit zur weiteren Abkl?rung der medizinischen Situation an die IV-Stelle (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2003 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Verf?gung vom 11. M?rz 2003 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen ?ber die Voraussetzungen f?r den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, IVG), den Beginn des Anspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) und die Bemessung der Invalidit?t (Art. 28 Abs. 2 IVG) in der Begr?ndung zur angefochtenen Verf?gung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2). Darauf kann verwiesen werden. 1.3???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.?????? 2.1???? Strittig und zu pr?fen ist der Invalidit?tsgrad der Beschwerdef?hrerin. 2.2 2.2.1?? Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH f?r physikalische Medizin, speziell Rheumatologie, stellte am 30. September 2000 folgende Diagnosen (Urk. 8/24/1 S. 2 Ziff. 3): ???????? "Chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom, zeitweise Lumboischialgien rechts bei schwerster Osteochondrose L4/5 und L5/S1 mit Discusprotrusionen auf dieser Bandscheibenh?he im MRI. ???????? Massives Zervikovertebral- und Lumbovertebralsyndrom bei Flachr?cken im Gefolge eines Schleudertraumas (28.11.1999). ???????? PHS calcaria links mehr als rechts, Gonarthrose bei Patelladysplasie, Fersensporn bei Senk-Spreizfussdeformit?t." ???????? Dr. A.___ attestierte der Beschwerdef?hrerin eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % als Sekret?rin und im Haushalt vom 28. November 1999 bis auf Weiteres und erkl?rte, eine behinderungsangepasste Erwerbst?tigkeit sei nicht zumutbar. Die Prognose sei unsicher, wobei mit einer Zunahme der Beschwerden zu rechnen sei (Urk. 8/24/1 S. 1 Ziff. 1.5 und S. 2 Ziff. 4.3). 2.2.2?? Im Verlaufsbericht vom 9. September 2002 erkl?rte Dr. A.___, die Diagnosen seien gleich geblieben, jedoch mit Aktivierung der Schulterproblematik. Die Beschwerdef?hrerin sei weiterhin im Erwerbs- und Haushaltbereich zu 100 % arbeitsunf?hig (Urk. 8/19 S. 1 Ziff. 2 und S. 2 Ziff. 5). Wegen massivsten Schulterschmerzen links infolge einer Sehnenentz?ndung mit Partialruptur der Rotatorenmanschette sei die Beschwerdef?hrerin vom 2. bis 10. M?rz 2001 in der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist hospitalisiert worden. Im Fr?hling 2002 sei es zus?tzlich auch zu einer Aktivierung der Femoropatellararthrosen beidseits gekommen (Urk. 8/19 S. 1 Ziff. 3). 2.3 2.3.1?? In seinem Bericht vom 20. April 2000 diagnostizierte Dr. med. B.___, Neurologie FMH, einen Status nach zweizeitiger Auffahrkollision (hinten und vorne) mit einer Halswirbels?ulendistorsion und persistierendem Zervikalsyndrom mit Minderbeweglichkeit der Halswirbels?ule nach links, rotatorischer Fehlstellung C1 bis C3 nach links, ohne nennenswerte degenerative Ver?nderungen sowie wahrscheinlich mit Weichteilkontusion im Bereich vom rechten Beckenkamm ohne oss?re Ver?nderungen. Die anf?nglichen Entlastungsmassnahmen und die lokale Behandlung h?tten zu einer gewissen, begrenzten Besserung gef?hrt, jedoch bestehe weiterhin eine Minderbelastbarkeit (Urk. 8/21/6 S. 3 unten). Zur Arbeitsf?higkeit ?usserte sich Dr. B.___ nicht, sondern f?hrte aus, die Beschwerdef?hrerin sei zur Zeit arbeitslos, jedoch trotz ihren Beschwerden bereit, ihre Arbeit als Sekret?rin wieder aufzunehmen und suche eine entsprechende Stelle. Es sei offensichtlich, dass ihre Chancen eine Stelle zu finden mit den jetzigen Beschwerden eingeschr?nkt seien (Urk. 8/21/6 S. 4). 2.3.2?? Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin bezifferte Dr. B.___ die Arbeitsunf?higkeit der Beschwerdef?hrerin als Anwaltssekret?rin mit 40 % ab 19. Juni 2000 und mit 50 % ab 18. August 2000 (Urk. 8/21/1, Urk. 8/25/1-2). 2.3.3?? Im Verlaufsbericht vom 30. Oktober 2002 stellte Dr. B.___ zus?tzlich die Diagnose "Frozen shoulder" rechts und erw?hnte die Hospitalisierung der Beschwerdef?hrerin in der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist im Zusammenhang mit der Partialruptur der Rotatorenmanschette links (Urk. 8/18 S. 1 Ziff. 2). Der Verlauf sei wellenf?rmig mit Hals-, Brust- und Lendenwirbels?ulenbeschwerden sowie Schulterbeschwerden. Das Armheben sei beidseits erschwert, jedoch besser nach Behandlung (Urk. 8/18 S. 1 Ziff. 3). 2.4???? Die ?rzte des ?rztlichen Begutachtungsinstituts GmbH (ABI), Basel, stellten in ihrem am 22. M?rz 2002 zuhanden der Beschwerdegegnerin und der SUVA erstellten Gutachten (Urk. 8/20/1; mit psychiatrischem und neurologischem Konsiliarbericht, Urk. 8/20/3-4, sowie Fragenkatalog der SUVA, Urk. 8/20/2) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit (Urk. 8/20/1 S. 12 Ziff. 5.1):??? "1.

???????? Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit wurden akzentuierte Pers?nlichkeitsz?ge (ICD-10 Z73.1) genannt (Urk. 8/20/1 S. 12 Ziff. 5.2). Die Gutachter berichteten, im Vordergrund st?nden bei der Beschwerdef?hrerin Nacken-/Schulterschmerzen, Konzentrationsst?rungen, die Reduktion der emotionalen Belastbarkeit und zunehmend auch eine Verst?rkung der vorbestehenden Schmerzen der Lendenwirbels?ule und der Knie. Aufgrund der Befunde und Diagnosen, anamnestisch und mit den Vorakten ?bereinstimmend, resultiere eine deutliche Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit aus somatisch-neurologischer Sicht, welche in der angestammten T?tigkeit als Anwaltssekret?rin 50 % betrage (Urk. 8/20/1 S. 13 Ziff. 6.1.2). Diese Einschr?nkung bestehe seit dem 28. November 1999 (Urk. 8/20/1 S. 13 Ziff. 6.1.3). Mindestens teilweise k?nnten den geklagten Hauptbeschwerden organische Korrelate zugeordnet werden. Das Ausmass der subjektiven Behinderungs?berzeugung und der daraus resultierenden Einschr?nkungen im Alltag k?nnten jedoch aufgrund der vorliegenden somatischen Befunde nicht nachvollzogen werden. Es seien derzeit keine eigentlichen neurologischen Ausf?lle objektivierbar und die funktionellen Untersuchungen am Bewegungsapparat zeigten keine relevanten Einschr?nkungen, so dass die zumutbare Arbeitsf?higkeit aus somatischer Sicht sicherlich deutlich h?her sei, als die Beschwerdef?hrerin, welche keinerlei Erwerbst?tigkeit als m?glich erachte, annehme. In einer gut adaptierten T?tigkeit, welche ?berwiegend sitzend ausgef?hrt werden k?nne, mit der M?glichkeit, die Position zwischen Sitzen und Stehen zu wechseln, ohne Heben, Stossen und Tragen von Lasten von mehr als drei bis f?nf Kilogramm, ohne ?berkopfarbeiten und ohne kniende T?tigkeiten, sei eine Arbeitsf?higkeit von 60 % zumutbar. Daraus werde ersichtlich, dass die medizinisch-theoretische Arbeitsf?higkeit in einer besser adaptierten T?tigkeit etwas h?her zu veranschlagen w?re, als in der angestammten T?tigkeit als Sekret?rin, was vorab durch das in der Sekret?rinnent?tigkeit h?ufig nicht m?gliche Durchf?hren von Pausen oder dem Vornehmen von Wechselbelastungen bedingt sei. Aus psychiatrischer Sicht k?nne kein Befund mit Krankheitswert erhoben werden, weshalb aus psychiatrischer Sicht auch keine Arbeitsunf?higkeit attestiert werden k?nne. Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen der subjektiven Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit durch die Beschwerdef?hrerin und der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit. Diese Differenz k?nne letztlich nicht ganz mit Krankheitsgr?nden erkl?rt werden, es m?ssten daf?r auch IV-fremde Gr?nde wie das Alter der Beschwerdef?hrerin, die entsprechenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt sowie die soziale Situation herangezogen werden (Urk. 8/20/1 S. 13 f. Ziff. 6.1.4). Aus internistischer Sicht stehe sicherlich die Gewichtsreduktion bei ausgepr?gter Adipositas im Vordergrund. Die Adipositas sei aktuell ung?nstig unterst?tzend bez?glich der Beschwerden am Bewegungsapparat. Zudem laufe die Beschwerdef?hrerin Gefahr, ein metabolisches Syndrom zu entwickeln. Die Gewichtsreduktion diene einerseits mittel- und langfristig der Erhaltung des Gesundheitszustandes und andererseits kurz- und mittelfristig der Erhaltung der zumutbaren Arbeitsf?higkeit. Die Behandlung der geklagten Zervikalbeschwerden und der ?brigen Beschwerden am Bewegungsapparat sollte punktuell physiotherapeutisch weitergef?hrt werden. Massnahmen in diesem Bereiche dienten der Erhaltung der Arbeitsf?higkeit, wobei davon keine relevante Verbesserung derselben zu erwarten sei (Urk. 8/20/1 S. 14 Ziff. 6.1.5). Zusammenfassend f?hrten die Gutachter aus, es bestehe in der angestammten T?tigkeit als Anwaltssekret?rin seit dem 28. November 1999 eine Arbeitsunf?higkeit von 50 %. Von noch besser adaptierten Verweist?tigkeiten w?re nur eine Verbesserung der zumutbaren Restarbeitsf?higkeit auf 60 % zu erwarten. Medizinische Massnahmen k?nnten der Erhaltung der Arbeitsf?higkeit dienen. Berufliche Massnahmen gingen in Richtung Wiedereingliederung in die angestammte T?tigkeit (Urk. 8/20/1 S. 15 Ziff. 6.1.7).

3. 3.1???? Die W?rdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt, dass das ABI-Gutachten vom 22. M?rz 2002 (Urk. 8/20/1) mit neurologischem (Urk. 8/20/3) und psychiatrischem Konsiliarbericht (Urk. 8/20/4) f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Sodann beruht es auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (vgl. Urk. 8/20/1 S. 9 ff. Ziff. 3.3 und 4), ber?cksichtigt die geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 8/20/1 S. 7 Ziff. 3.2.1) und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdef?hrerin auseinander (vgl. 8/20/1 S. 12 Ziff. 6). Schliesslich wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben (vgl. Urk. 8/20/1 S. 2 ff. Ziff. 2), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen der Experten sind begr?ndet. Es erf?llt daher die praxisgem?ssen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.4) vollumf?nglich, so dass f?r die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. ???????? Mit der Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit durch die ABI-Gutachter stimmt auch die Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit durch Dr. B.___ ?berein, der der Beschwerdef?hrerin eine 50%ige Arbeitsunf?higkeit seit 18. August 2000 attestierte (Urk. 8/21/1, Urk. 8/25/1), welche er im Verlaufsbericht vom 31. Oktober 2002 trotz zus?tzlicher Diagnose nicht ?nderte (Urk. 8/18). ???????? Einzig Dr. A.___ gab eine anderslautende Einsch?tzung ab (Urk. 8/24/1 S. 1 Ziff. 1.5 und S. 2 Ziff. 4.3), die jedoch die Ausf?hrungen der ABI-Gutachter nicht in Frage zu stellen vermag. Dr. A.___ kam bei im Wesentlichen ?bereinstimmenden Diagnosen zu einer 100%igen Arbeitsunf?higkeit der Beschwerdef?hrerin sowohl in jeglicher Erwerbst?tigkeit als auch im Haushaltbereich. Aus seinen Ausf?hrungen geht jedoch nicht hervor, weshalb jegliche Art von Arbeit f?r die Beschwerdef?hrerin unzumutbar sein soll. Seine Einsch?tzung vermag mithin nicht zu ?berzeugen und legt den Schluss nahe, dass er ?berwiegend auf die subjektiven Klagen der Beschwerdef?hrerin abstellte. ???????? Sodann kommt der Einsch?tzung der Beschwerdef?hrerin selbst, die h?chstens von einer geringen verwertbaren Arbeitsf?higkeit ausgehen will (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.3), im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung keine Beweiskraft zu, insbesondere vermag sie nicht die fach?rztlichen Beurteilungen in Zweifel zu ziehen. 3.2???? Was den Einwand der Beschwerdef?hrerin anbelangt, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Begutachtung im ABI (Untersuchungen am 15. Oktober 2001; Gutachten vom 22. M?rz 2002) verschlechtert (Urk. 1 S. 5), da Dr. B.___ im Verlaufsbericht vom 30. Oktober 2002 zus?tzlich die Diagnose "Frozen shoulder" (Urk. 8/18 S. 1 Ziff. 2) gestellt habe und auch Dr. A.___ in seinem Verlaufsbericht vom 9. September 2002 von einer Aktivierung der Schulterproblematik ausgegangen sei (Urk. 8/19 S. 1 Ziff. 2), ist festzuhalten, dass Dr. med. C.___, Medizinischer Dienst IV-Stelle, feststellte, es handle sich dabei nicht um eine neue Diagnose. "Frozen shoulder" sei der englische Ausdruck f?r Schultersteife, das heisst f?r pathologische Prozesse im Bereich der Weichteile in der Umgebung des Schultergelenks, welche unter Periarthropatia humeroscapularis zusammengefasst werde (Urk. 8/4). Nachdem den ABI-Gutachtern die Diagnosen "Tendinitis calcarea Schulter links mit Partialruptur der Rotatorenmanschette" und "Tendinitis calcarea Schulter rechts" bereits bei Erstellung des Gutachtens aus den Vorakten bekannt waren (vgl. Urk. 8/20/1 S. 4 Ziff. 2.2) erhellt, dass die Schulterproblematik der Beschwerdef?hrerin Eingang in das Gutachten fand und auch ber?cksichtigt wurde. Zudem ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass sowohl Dr. A.___ als auch Dr. B.___ in ihren Verlaufsberichten davon ausgingen, der Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin sei "station?r" beziehungsweise "verschlechtert". Insbesondere ist jedoch massgebend, dass Dr. A.___ ausf?hrte, die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin habe sich seit dem Bericht vom 20. September 2000 nicht ver?ndert (Urk. 8/19 S. 1 Ziff. 2) und auch Dr. B.___ keine h?here Arbeitsunf?higkeit attestierte (Urk. 8/18). Auch die von Dr. A.___ in seinem j?ngsten Bericht erw?hnte Femoropatellararthrosen (Urk. 8/19 S. 1 Ziff. 3) wurden im Gutachten bereits ber?cksichtigt (vgl. die Diagnose in Urk. 8/20/1 S. 12 Ziff. 5.1/5). 3.3???? Sodann kann die Beschwerdef?hrerin aus der Tatsache, dass die SUVA, welche bei ihrer Verf?gung ?ber eine Invalidenrente (Urk. 3) nur die Unfallfolgen ber?cksichtigte, von einer Erwerbsf?higkeit von 50 % ausging (Urk. 1 S. 4, Urk. 3) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn einerseits ist zu ber?cksichtigen, dass sich beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeintr?chtigungen deren erwerbliche Auswirkungen in der Regel ?berschneiden, weshalb der Grad der Arbeitsunf?higkeit diesfalls aufgrund einer s?mtliche Behinderungen umfassenden ?rztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist. Eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsst?rungen und Beschwerdebilder gesch?tzten Arbeitsunf?higkeitsgrade ist nicht zul?ssig (unver?ffentlichtes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 11. November 2002, I 368/01 mit Hinweisen). Diese Gesamtbeurteilung wurde denn auch im Rahmen des polydisziplin?ren ABI-Gutachtens vorgenommen. Andererseits machte die Beschwerdef?hrerin im Vorbescheidverfahren selbst geltend, sie sei bis zum Unfall vom 28. November 1999 arbeitsf?hig gewesen und seit dem R?ckzug ihrer ersten Anmeldung bei der Invalidenversicherung aufgrund der R?ckenschmerzen keinen einzigen Arbeitstag krank geschrieben gewesen (Urk. 8/6 S. 3). Mithin ging die Beschwerdef?hrerin damals selbst von ?berwiegend unfallbedingten Beschwerden aus, was denn auch den Bezug von Arbeitslosenentsch?digung im Umfange von 100 % bis 19. Juni 2000 zu erkl?ren vermag (Urk. 8/40). 3.4???? Die Beschwerdef?hrerin machte sodann geltend, realistischerweise sei eine seri?se Berufst?tigkeit ?berhaupt nicht mehr m?glich, da sie bei einem Anstellungsgespr?ch verpflichtet sei, auf ihre Beschwerden hinzuweisen, was eine Anstellung von vornherein als aussichtslos erscheinen lasse (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.3). Anl?sslich des Vorbescheidverfahrens hatte sie vorgebracht, alle zehn bis zwanzig Minuten eine Erholungszeit zu ben?tigen. Eine Stelle, die auf die ben?tigten Erholungsphasen sowie auf die Beschwerden R?cksicht nehme, existiere auf dem Arbeitsmarkt nicht (Urk. 8/6 S. 4 zu Ziff. 3.2.5). Diesbez?glich ist festzuhalten, dass die ABI-Gutachter der Beschwerdef?hrerin eine 50%ige Arbeitsunf?higkeit in ihrer angestammten T?tigkeit als Anwaltssekret?rin attestierten. Diese Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit resultiert denn auch aufgrund der Beschwerden der Beschwerdef?hrerin, welche hiermit bereits ber?cksichtigt wurden. Sodann gingen die Gutachter nicht von einer alle zehn bis zwanzig Minuten ben?tigten Erholungszeit aus. Dabei handelt es sich wiederum um die subjektive Einsch?tzung der Beschwerdef?hrerin, welche wie bereits erw?hnt, die fach?rztliche Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen vermag. 3.5 Nachdem der medizinische Sachverhalt gen?gend klar feststeht, er?brigt sich die von der Beschwerdef?hrerin eventualiter beantragte R?ckweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Ebensowenig ist eine R?ckweisung zur Abkl?rung, welche T?tigkeiten die Beschwerdef?hrerin mit ihren Beschwerden konkret ausf?hren kann, erforderlich (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2.5), denn die Beschwerdegegnerin ging, nachdem aufgrund des ABI-Gutachtens feststeht, dass eine 50%ige Arbeitsf?higkeit in der angestammten T?tigkeit als Anwaltssekret?rin besteht und von einer besser adaptierten Verweist?tigkeit nur eine Verbesserung der Arbeitsf?higkeit auf 60 % zu erwarten w?re, von einer 50%igen Arbeitsf?higkeit in der angestammten T?tigkeit aus. Mithin er?brigen sich Erhebungen zu noch besser leidensangepassten T?tigkeiten. Demnach ist die von der Beschwerdegegnerin festgestellte Arbeitsf?higkeit von 50 % in ihrer angestammten T?tigkeit als Anwaltssekret?rin nicht zu beanstanden.

4. 4.1???? Die Bemessung des Invalidit?tsgrades erfolgt gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs. Da die Beschwerdef?hrerin jedoch nach wie vor in der Lage ist, ihre angestammte T?tigkeit als Anwaltssekret?rin mit einem Pensum von 50 % auszu?ben, gen?gt f?r die Ermittlung des Invalidit?tsgrades die Gegen?berstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 313 Erw. 3a, 107 V 22, 104 V 136 Erw. 2a und b). Mithin resultiert ein Invalidit?tsgrad von 50 %. 4.2???? Da die Beschwerdef?hrerin die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts f?r Statistik (LSE) verlangt (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 2.4, Urk. 8/6 S. 6 Ziff. II.), kann im Sinne einer Plausibilit?tspr?fung das hypothetische Invalideneinkommen gest?tzt auf Tabellenl?hne bestimmt werden. F?r den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohns?tze, das heisst der standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebs?bliche durchschnittliche Arbeitszeit von w?chentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a). 4.3???? Der im Rahmen der LSE ermittelte mittlere Lohn f?r Frauen, die Sekretariats- und Kanzleiarbeiten, Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt, ausf?hrten, belief sich 2000 auf monatlich Fr. 5'198.-- (LSE 2000, Bundesamt f?r Statistik, Neuenburg 2002, TA7 Ziff. 22 Niveau 3). Diesem liegt eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde. Sodann sind der 13. Monatslohn sowie allf?llige Sonderzahlungen im Tabellenlohn bereits miteinbezogen, weshalb f?r die Festsetzung des Jahreslohnes lediglich der Faktor 12 zu verwenden ist. Ausgehend vom genannten Einkommen und der durchschnittlichen w?chentlichen Arbeitszeit im Jahr 2000 von 41,8 Stunden sowie einem Pensum von 50 % ergibt dies ein Einkommen f?r das Jahr 2000 von Fr. 2'716.-- pro Monat (Fr. 5'198.-- : 40 x 41,8 : 2), mithin Fr. 32'592.-- pro Jahr (Fr. 2'716.-- x 12). 4.4???? Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns aufgrund ihrer beruflichen F?higkeiten und pers?nlichen Umst?nde mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unver?nderten Verh?ltnissen verdienen w?rde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie m?glich zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn vor Eintritt der Gesundheitssch?digung auszugehen (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen). Mithin ist von einem Valideneinkommen von Fr. 65'000.-- pro Jahr auszugehen. Dabei handelt es sich um das letztmals erzielte Einkommen der Beschwerdef?hrerin als Anwaltssekret?rin (Urk. 8/42), welches sie gem?ss den Angaben des Arbeitgebers auch im Jahre 2000 verdient h?tte (Urk. 8/42 S. 2 Ziff. 16), weshalb keine Nominallohnerh?hung vorzunehmen ist. Aus der Gegen?berstellung mit dem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 32'592.-- erg?be dies eine Einkommenseinbusse von 32'408.--, was einem Invalidit?tsgrad von 49,85 % entspr?che. 4.5???? Die Versicherte verlangt einen Leidens-, Teilzeit- und Altersabzug von mindestens 15 % bis 20 % (Urk. 1 S. 6). Diesbez?glich ist festzuhalten, dass gem?ss Rechtsprechung bei der Ermittlung des Invalideneinkommens anhand von statistischen Durchschnittswerten mit Hilfe eines allf?lligen Abzuges der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der (Rest-)Arbeitsf?higkeit am besten entsprochen werden soll. Ein Abzug soll somit nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte daf?r bestehen, dass die versicherte Person wegen die Lohnh?he allenfalls negativ beeinflussender pers?nlicher und beruflicher Umst?nde wie leidensbedingte Einschr?nkung, Alter, Dienstjahre, Nationalit?t/Aufenthaltskategorie und Besch?ftigungsgrad ihre (Rest-)Arbeitsf?higkeit nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa). Es rechtfertigt sich jedoch nicht, f?r jedes Merkmal, das ein unter den Durchschnittswerten liegendes Einkommen erwarten l?sst, separat quantifizierte Abz?ge vorzunehmen; vielmehr ist ganz allgemein der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter W?rdigung der Umst?nde im Einzelfall nach pflichtgem?ssem Ermessen gesamthaft zu sch?tzen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb). Dabei hat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht erkannt, dass der Abzug vom statistischen Lohn auf insgesamt h?chstens 25 % begrenzt ist (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc). Es trifft zwar zu, dass ein reduzierter Besch?ftigungsgrad eine im Vergleich zur Vollzeitbesch?ftigung geringere Entl?hnung zur Folge haben kann. F?r teilzeitbesch?ftigte Frauen verh?lt es sich aber gerade umgekehrt. Sie verdienen als Teilzeitbesch?ftigte in allen Anforderungsniveaus mehr als Vollzeitbesch?ftigte. In Berufen, die Fachkenntnisse voraussetzen, betr?gt der Mehrverdienst zwischen 6 % und 10 % (LSE 2000, Kommentierte Ergebnisse und Tabellen, TA9 S. 24, Niveau 3). Einen sogenannten Altersabzug lehnte das EVG als invalidit?tsfremd ab (AHI 1999 S. 242). Sodann sind keine weiteren Gr?nde ersichtlich, die einen behinderungsbedingten Abzug rechtfertigen w?rden, insbesondere ist der Beschwerdef?hrerin entgegen der Darstellung in der Beschwerde die Aus?bung der T?tigkeit als Anwaltssekret?rin im Rahmen eines Pensums von 50 % aus medizinischer Sicht m?glich, weshalb behinderungsbedingt kein leidensbedingter Abzug zu gew?hren ist. Die Durchf?hrung des Prozentvergleichs wirkt sich mithin zu Gunsten der Beschwerdef?hrerin aus.

5.?????? Der Rentenbeginn wurde von der Beschwerdegegnerin auf den 1. November 2000 festgelegt. Die Beschwerdef?hrerin hat dagegen nichts vorgebracht. Dieser wurde denn auch zu Recht auf den 1. November 2000 festgesetzt, nachdem die teilweise Arbeitsunf?higkeit bei der Beschwerdef?hrerin seit ihrem Unfall am 28. November 1999 bestand.

6.?????? Die Zusprache einer halben Invalidenrente erweist sich somit als korrekt, und die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs Christen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2003.00037 — Zürich Sozialversicherungsgericht 17.08.2003 IV.2003.00037 — Swissrulings