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Zürich Sozialversicherungsgericht 04.01.2004 IV.2003.00032

January 4, 2004·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,321 words·~12 min·4

Summary

Rente; Rückweisung zu weiteren Abklärungen des medizinischen Sachverhalts.

Full text

IV.2003.00032

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller Gerichtssekretär Schetty Urteil vom 5. Januar 2004 in Sachen B.___   Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Schiller Delphinstrasse 5, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       Der im Jahre 1951 geborene B.___ besuchte in Italien die Primar- und Oberstufenschule und war von 1973 an als Maurer bei der A.___ in Kloten angestellt (Urk. 8/29 S. 1 und 4, Urk. 8/23). Seit 1997 leidet der Versicherte an Schulter- und Armbeschwerden, welche sich seit August 2001 verstärkt haben. Eine im März 2002 durchgeführte Operation an der rechten Schulter konnte die Beschwerden nicht positiv beeinflussen, so dass sich der Versicherte am 22. August 2002 bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/18, Urk. 8/29 S. 5-7). Nach durchgeführten Abklärungen stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 14. Oktober 2002 ausgehend von einer Invalidität von 35 % die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/7) und hielt an diesem Entscheid nach erfolgter Vernehmlassung des Versicherten (Urk. 8/5) mit Verfügung vom 17. Dezember 2002 fest (Urk. 8/3). Da diese keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, wurde sie durch die in materieller Hinsicht gleichlautende Verfügung vom 30. Dezember 2002 ersetzt (Urk. 8/20, Urk. 8/1 = Urk. 2).

2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten (Urk. 4) am 16. Januar 2003 Beschwerde und beantragte, es sei auf der Basis der durch weitere Untersuchungen festzustellenden Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eine Invalidenrente nebst einer Integritätsentschädigung zu verfügen (Urk. 1).          Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2003 beantragte die IV-Stelle unter Hinweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).          Nachdem mit Verfügung vom 24. Februar 2003 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war (Urk. 9), zog die neue Vertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 15) den Antrag auf Zusprechung einer Integritätsentschädigung zurück. Weiter führte sie aus, dass aufgrund der medizinischen Aktenlage von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen und dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zuzusprechen sei; eventualiter seien ergänzende Arztberichte einzuholen (Urk. 18 S. 3 und 7).          Die Beschwerdegegnerin liess sich in der Folge innert Frist nicht vernehmen, so dass der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. Oktober 2003 geschlossen wurde (Urk. 22).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1     Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar. 1.2     Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.          Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).          Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen). 2. 2.1     Die IV-Stelle begründete ihre Verfügung vom 30. Dezember 2002 damit, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig sei und so ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (IV-Grad von 35 %; Urk. 8/1). 2.2 Demgegenüber macht die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage von einer zumutbaren Arbeitfähigkeit von 50 % auszugehen sei, was zur Zusprache einer ganzen Rente führe. Allenfalls seien aufgrund der Widersprüchlichkeit der vorliegenden Arztberichte weitere Abklärungen zu tätigen (Urk. 18 S. 7). 2.3 2.3.1   Dr. med. C.___, Oberarzt Orthopädie an der Schulthess Klinik, diagnostizierte in seinem Bericht vom 19. September 2002 diffuse Weichteilschmerzen im gesamten rechten Arm sechs Monate nach Schulter-Arthroskopie rechts mit Acromioplastik und AC-Resektion, ein chronisches Impingement subacrominal Schulter links sowie eine Foraminalstenose C5/C6 rechts. Bezüglich der Prognose müsse von einem stabilen Defektzustand ausgegangen werden, eine deutliche Verbesserung der Situation werde sich in nächster Zeit wohl nicht einstellen. Dementsprechend verbleibe eine deutlich verminderte Belastbarkeit der rechten Schulter, Heben von Lasten bis zur Horizontalen sei nur noch bis 10 kg möglich, über der Horizontalen sei kein kraftvolles Arbeiten mehr möglich. Lange Zwangshaltungen sowie Schlag- und Vibrationsbelastungen seien zu meiden. In einer solchen behinderungsangepassten Tätigkeit wäre ab sofort eine halbtägige Tätigkeit zumutbar, eventuell auch noch steigerbar (Urk. 8/13). Im in Kopie beigelegten Bericht vom 21. August 2002 schloss Prof. Dr. med. D.___, Neurologe FMH, ein neurologisches Problem als Ursache der diffusen Schmerzsymptomatik aus und vertrat die Meinung, es bestehe eine massive Überlagerung (Urk. 8/15). 2.3.2   Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Rheumaerkrankungen, diagnostizierte in seinem Bericht vom 20. September 2002 eine Impingement-Symptomatik der Schulter rechts bei Status nach Schulterarthroskopie mit Acromioplastik und AC-Gelenkresektion (März 2002), ein chronisches Zervicospondylogen-Syndrom bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule mit foraminaler Stenosierung C5/6 rechts. Es handle sich um eine chronifizierte Schmerzproblematik der rechten Schulter und des Nackens bei Status nach arthroskopischer Revision des Subacromialraumes. Es bestehe ein erheblicher Verdacht auf eine funktionelle Heilkomponente (somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung?). Seines Erachtens seien weitere medizinische Abklärungen angezeigt. Im bisherigen Beruf als Maurer werde der Patient arbeitsunfähig bleiben. In einer körperlich leichten, den rechten Arm nicht belastenden Tätigkeit (zum Beispiel Kontrollaufgaben etc.) bestehe seiner Meinung nach Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/12). An der obgenannten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. E.___ auch mit Schreiben vom 7. Oktober 2002 fest (Urk. 8/10). 2.3.3   Dr. med. F.___ stellte in seinem Bericht vom 25./26. September 2002 die folgende Diagnose: Status nach arthroskopischer Revision der rechten Schulter am 5. März 2002 in der Schulthess Klinik: Acromioplastik und AC-Gelenkresektion; persistierende diffuse Schulter-Armschmerzen rechts, weniger auch links. Mit einer Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit als Maurer sei kaum zu rechnen, hingegen wäre der Patient seines Erachtens sicher für leichtere Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig. Weiter hielt Dr. F.___ fest, dass er eine ergänzende medizinische Abklärung für angezeigt halte (Urk. 8/11). 2.3.4   In seinem Bericht vom 11. November 2002 führte Dr. C.___ aus, dass der Patient von zunehmenden Schmerzen auch auf der linken Seite berichte. Bezüglich Arbeitsfähigkeit bestehe als Maurer nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine leichte Tätigkeit ohne körperliche Belastung sollte eine teilweise Einsatzfähigkeit möglich sein. Als Gewichtsmaximum müsse hier wohl 5 kg angenommen werden, die im IV-Bericht geäusserten 10 kg seien zu optimistisch gewesen. Bezüglich der gesamthaften Arbeitsfähigkeit und der Invalidität bestehe hier höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im Sinne einer stark reduzierten Leistungsfähigkeit (Urk. 8/9).          In seinem ärztlichen Zeugnis vom 10. Dezember 2002 diagnostizierte Dr. C.___ diffuse periartikuläre Weichteilschmerzen Schulter rechts bei Status nach Schulter-Arthroskopie rechts mit Acromioplastik und AC-Resektion vom 25. Januar 2001 sowie Impingement Schulter links bei AC-Arthrose. Nach wie vor bestünden periartikuläre Schmerzen links mit deutlicher Einschränkung der Belastbarkeit und des Nachtschlafes. Der Zustand sei stabil schlecht bezüglich der Schmerzsituation (chronische Schmerzen im Bereich beider Schultern). Auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit denkbar (Urk. 8/8). 2.4 Hinsichtlich der Diagnose sowie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit sind sich die medizinischen Fachpersonen weitgehend einig. Erhebliche Differenzen bestehen hingegen betreffend Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Während diesbezüglich aufgrund der neueren Bericht von Dr. C.___ noch maximal von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, attestieren Dr. E.___ wie auch Dr. F.___ dem Beschwerdeführer grundsätzlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich des Berichts von Dr. E.___ ist festzuhalten, dass dieser ausdrücklich ergänzende medizinische Abklärungen für angezeigt hält. Ob dies mit dem geäusserten Verdacht auf eine somatoforme  Schmerzstörung zusammenhängt, geht aus dem Bericht nicht explizit hervor, ist aber zu vermuten. Auch Dr. F.___ hält in seinem Bericht vom 25./26. September 2002 ergänzende medizinische Abklärungen für angezeigt, äussert sich aber nicht darüber, in welcher Hinsicht ein Abklärungsbedarf besteht. Beide Berichte erheben demnach nicht den Anspruch, den medizinischen Sachverhalt abschliessend zu beurteilen, weshalb ohne weitere Abklärungen nicht auf sie abgestellt werden kann. Bezüglich der neueren Berichte von Dr. C.___ (vom 11. November 2002 und 10. Dezember 2002) ist anzumerken, dass dieser den Beschwerdeführer operiert hat (Urk. 8/18), ihm die vorliegende Problematik demnach genaustens bekannt war und er auch den postoperativen Verlauf aufgrund seiner Fachkenntnisse kompetent beurteilen konnte. Dr. C.___ setzt sich aber nicht mit den medizinischen Vorakten auseinander und nimmt insbesondere zu den Berichten von Dr. E.___ und Dr. F.___ keine Stellung. Weiter begründet er die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auch nicht so ausführlich und nachvollziehbar, dass allein auf seine Einschätzung abgestellt und die abweichenden Meinungen von Dr. E.___ und Dr. F.___ (50%ige Arbeitsfähigkeit) ausser acht gelassen werden könnten. Zusammenfassend ergibt sich, dass eine abschliessende Beurteilung des medizinischen Sachverhalts gestützt auf die vorliegenden Berichte nicht möglich ist. Insbesondere sind hinsichtlich der Frage der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit weitere Abklärungen nötig, dies unter Berücksichtigung sämtlicher Vorakten mit den erheblich divergierenden Stellungnahmen von Dr. E.___, Dr. F.___ sowie Dr. C.___ zudem ist auch der von Dr. E.___ geäusserte Verdacht einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung bzw. die von Prof. Dr. D.___ angenommene massive Überlagerung näher abzuklären.

3.       Die angefochtene Verfügung vom 30. Dezember 2002 ist demnach aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 4.       Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, N 9 zu § 34 GSVGer, mit Judikaturhinweisen). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'700.-- (inklusive 7.6 % Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Dezember 2002 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inklusive 7.6 % Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Manuela Schiller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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