IV.2003.00018
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-K?ser
Gerichtssekret?rin Fehr
Urteil vom 5. Mai 2003 in Sachen J.___ ? Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle f?r Ausl?nder und Steuerpraxis Weinbergstrasse 147, 8006 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. J.___, geboren 1947, war von 1993 bis 30. September 1999 als Abnehmerin bei den A.___, ___, besch?ftigt und meldete sich am 19. Februar 1999 bei der Invalidenversicherung zum Lei-stungsbezug (Rente) an (Urk. 7/61 Ziff. 7.8). Nach Vornahme verschiedener Abkl?rungen (Urk. 7/28-30, Urk. 7/50-59) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, mit Verf?gung vom 12. September 2000 einen Rentenanspruch (Urk. 7/17). Das hiesige Gericht hob diese Verf?gung mit Urteil vom 13. Februar 2001 auf und wies die Sache zur Vornahme erg?nzender Abkl?rungen an die IV-Stelle zur?ck (Urk. 7/9). Gest?tzt auf ein sodann veranlasstes polydisziplin?res Gutachten, das am 25. Februar 2002 erstattet wurde (Urk. 7/24), und erwerbliche Abkl?rungen der Berufsberatung stellte die IV-Stelle nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/3, Urk. 7/5) mit Beschluss vom 2. September 2002 einen Invalidit?tsgrad von 46 % ab 5. Mai 1999 (Urk. 7/2) und einen Anspruch auf eine Viertelsrente (im H?rtefall: halbe Rente) mit Wirkung ab 1. Mai 1999 (Urk. 7/2 Beiblatt S. 2 oben) fest. Darauf erliess sie die Verf?gung vom 11. Dezember 2002, mit welcher sie der Versicherten, ausgehend von einem Invalidit?tsgrad von 46 %, mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 eine Viertelsrente plus Zusatzrente f?r den Ehemann zusprach und f?r die Zeit vom 1. Mai 1999 bis 30. November 1999 eine separate Verf?gung in Aussicht stellte (Urk. 7/1 = Urk. 2).
2.?????? Gegen die Verf?gung vom 11. Dezember 2002 (Urk. 2) erhob die Versicherte, vertreten durch die Beratungsstelle f?r Ausl?nder, M. Milovanovic, Z?rich, am 13. Januar 2003 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verf?gung vom 24. Februar 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungs-bestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.?????? Strittig ist der Invalidit?tsgrad der Beschwerdef?hrerin. Dementsprechend ist vorerst auf die aktenkundigen medizinischen Beurteilungen, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin, einzugehen (nachstehend Erw. 3). Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdef?hrerin ein Pensum von 50 % in leidensangepasster T?tigkeit zuzumuten sei (Urk. 7/2 Beiblatt S. 1 unten). ???????? Die Beschwerdef?hrerin machte geltend, sie leide an vielen - einzeln erw?hnten - Krankheiten und es scheine, dass die begutachtenden ?rzte sie zu restriktiv beurteilt h?tten. Nach deren Eingang werde sie Berichte neutraler Fach?rzte einreichen (Urk. 1 S. 2).
3. 3.1???? Den von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; Urk. 7/66) ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdef?hrerin am 17. Dezember 1996 bei einem Sturz am rechten Arm und am R?cken verletzt (Urk. 7/66, Unfall-Nr. 98-3/1), sich am 13. Januar 1999 in den linken Daumen geschnitten (Urk. 7/66 Unfall-Nr. 99.0/1) und am 14. Januar 1999 bei einem Sturz Prellungen, Quetschungen und Sch?rfungen an den Rippen, an der rechten Schulter und am linken Knie zugezogen hat (Urk. 7/66 Unfall-Nr. 99.1/1). 3.2???? Dr. med. B.___, Spezialarzt Innere Medizin/Rheumaerkrankungen FMH, ___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 30. Juni 1999 eine chronische Periarthropathia humero scapularis (PHS) und ein chronisches lumbovertebrales Syndrom (Urk. 7/29 S. 2 Ziff. 3) und attestierte eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit in der angestammten T?tigkeit seit 11. Juni 1998 (Urk. 7/29 S. 1 Ziff. 1.5). Im Beiblatt zum Bericht nannte er als Einschr?nkungen ?berkopfarbeiten sowie allgemein schulterbelastende Arbeiten (Urk. 7/29 Beiblatt lit. a) und als geeignete T?tigkeiten solche mit Sitzen und Gehen ?ber kleine Strecken (Urk. 7/29 Beiblatt lit. d). Behinderungsangepasste, k?rperlich leichtere Arbeiten seien ab sofort 4-5 Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 7/29 Beiblatt lit. e). 3.3???? Im Bericht vom 13. Dezember 1999 an die Beschwerdegegnerin diagnostizierte Dr. med. C.___, ___, die Haus?rztin der Beschwerdef?hrerin (vgl. Urk. 7/27 Ziff. 4.1 Abs. 2), einen Status nach operativer Rekonstruktion einer Rotatorenmanschettenruptur am 25. September 1998, ein rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom und ein rechtsbetontes Cervicobrachialsyndrom (Urk. 7/30 S. 2 Ziff. 3). Dr. C.___ attestierte eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit in der angestammten T?tigkeit und eine solche von 50 % als Hausfrau seit 5. Mai 1998 (Urk. 7/30 S. 1 Ziff. 1.5). 3.4???? In seinem Bericht vom 18. Januar 2001 (Urk. 7/27 = Urk. 7/26) an die Beschwerdegegnerin diagnostizierte med. pract. D.___, ___, welcher die Beschwerdef?hrerin seit April 2000 psychotherapeutisch behandelte (Urk. 7/27 S. 2 Ziff. 4), eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom sowie eine chronische Schmerzst?rung (Urk. 7/27 S. 2 Ziff. 3) und attestierte eine voraussichtlich dauernde Arbeitsunf?higkeit als Hilfsarbeiterin von 80 % seit September 1998 (Urk. 7/27 S. 1 Ziff. 1.5). 3.5???? Am 25. Februar 2002 erstatteten Dr. med. E.___, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, und Dr. med. F.___, Chefarzt der Medizinischen Abkl?rungsstelle MEDAS Ostschweiz, St. Gallen, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/24/1). Die Gutachter st?tzten sich auf die ihnen ?berlassenen Akten (vgl. Urk. 7/24/1 S. 4 ff.), eigene Untersuchungen vom 4. und 6. Februar 2002 (vgl. Urk. 7/24/1 S. 1) und ein psychiatrisches Konsilium von Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie, ___, vom 13. Februar 2002 (Urk. 7/24/3). ???????? Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit (Urk. 7/24/1 S. 9 Ziff. 3.1):
?- Psychoreaktive depressive St?rung nach k?rperlicher Erkrankung, leichten bis mittelschweren Grades - Psychogene ?berlagerung der k?rperlichen Beschwerden - Diffuses chronisches Schmerzsyndrom cervico-brachial und -cephal sowie lumboischialgiform rechts mit vielen vegetativen Begleitbeschwerden - PHS links bei Status nach operativer Rekonstruktion der Rotatorenmanschette rechts 9/98 (Supraspinatussehnenruptur und partielle Infraspinatussehnenruptur).?
???????? Die Gutachter f?hrten weiter aus, insgesamt h?tten sich viele Zeichen f?r nichtorganisches Krankheitsverhalten gefunden. Die Einschr?nkung der Arbeits-f?higkeit werde allein vom psychischen Zustand her auf 30 % gesch?tzt (Urk. 7/24/1 S. 10). ???????? In ?bereinstimmung mit fr?heren Beurteilungen bestehe f?r die fr?here T?tigkeit in einer Verpackungsfirma mit entsprechender Schulterbelastung keine Arbeitsf?higkeit mehr, ebenso wenig f?r andere k?rperlich eher schwerere oder ?berkopfarbeiten. Auch T?tigkeiten mit ausgesprochener Zwangshaltung oder Stressbelastung entfielen (Urk. 7/24/1 S. 10 Ziff. 5.1). ???????? F?r k?rperlich eher leichtere bis vereinzelt mittelschwere T?tigkeiten ohne besondere Beanspruchung der rechten Schulter vor allem durch ?berkopfarbeiten sowie ohne ausgesprochene Zwangshaltungen oder Stressbelastung werde die Arbeitsf?higkeit unter Beachtung der erw?hnten somatischen und vorwiegend auch der psychischen Faktoren auf 50 % gesch?tzt (Urk. 7/24/1 S. 10 Ziff. 5.2). 3.6???? Das MEDAS-Gutachten vom 25. Februar 2002, welches die Beschwerdegegnerin in Nachachtung des R?ckweisungsurteils des hiesigen Gerichts (vgl. Urk. 7/9) veranlasste, gen?gt den praxisgem?ssen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.3) vollumf?nglich, so dass grunds?tzlich auf die darin enthaltenen Feststellungen abgestellt werden kann. ???????? Der Umfang der von den MEDAS-Gutachtern attestierten Arbeitsf?higkeit deckt sich im Ergebnis mit der Beurteilung, wie sie Dr. B.___ im Juni 1999 vorgenommen hatte (Urk. 7/29, vgl. vorstehend Erw. 3.2). Die attestierte Arbeitsf?higkeit ist auch vereinbar mit der Beurteilung durch die Haus?rztin Dr. C.___, die sich zur Arbeitsf?higkeit in leidensangepasster T?tigkeit nicht ge?ussert hat (Urk. 7/30, vgl. vorstehend Erw. 3.3). Einzig med. pract. D.___ attestierte der Beschwerdef?hrerin im Januar 2001 eine Arbeitsunf?higkeit von 80 % (Urk. 7/27, vgl. vorstehend Erw. 3.4). Da med. pract. D.___ die Beschwerdef?hrerin seit April 2000 psychotherapeutisch behandelt, vermag seine Einsch?tzung jedoch diejenige des psychiatrischen Konsiliargutachters Dr. G.___ (vgl. Urk. 7/24/3) und diejenige im polydisziplin?ren MEDAS-Gutachten nicht ?berzeugend in Frage zu stellen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). 3.7???? Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdef?hrerin f?r k?rperlich eher leichtere bis vereinzelt mittelschwere T?tigkeiten ohne besondere Beanspruchung der rechten Schulter vor allem durch ?berkopfarbeiten sowie ohne ausgesprochene Zwangshaltungen oder Stressbelastung im Umfang von 50 % arbeitsf?hig ist (Urk. 7/24/1 S. 10 Ziff. 5.2, vgl. vorstehend Erw. 3.5).
4. 4.1???? Die Beschwerdegegnerin ist von einem Valideneinkommen von Fr. 37'219.-- im Jahr 2002 ausgegangen (Urk. 7/2 Beiblatt S. 1 unten, Urk. 7/34/1). Sie hat dabei auf die auf das Jahr 1997 bezogenen Angaben der fr?heren Arbeitgeberin vom 16. Juli 1999 (vgl. Urk. 7/58 Ziff. 20) und eine telefonische Best?tigung vom 29. Mai 2000, wonach das Jahresbruttoeinkommen Fr. 2'863.-- x 13 betrage (Urk. 7/49), abgestellt. ???????? Laut Auszug aus dem individuellen Konto vom 5. Juli 1999 betrug das Einkommen der Beschwerdef?hrerin im Jahr 1997 Fr. 39'571.-- (Urk. 7/59). Das von der Arbeitgeberin mit der Ausgleichkasse abgerechnete beitragspflichtige Einkommen der Beschwerdef?hrerin war somit h?her als das gegen?ber der Beschwerdegegnerin erw?hnte Einkommen. ???????? Die Lohnangaben in den Unfallmeldungen vom 14. und 15. Januar 1999 (Urk. 7/66 Unfall-Nr. 99-0/1 und Urk. 7/66 Unfall-Nr. 99.1/1, je Ziff. 13) lassen erkennen, worauf die Unterschiede zur?ckzuf?hren sind: Nebst dem Grundlohn von Fr. 2'863.-- pro Monat und einem Anteil 13. Monatslohn von Fr. 239.-- wurde in den Unfallmeldungen zus?tzlich eine Schichtzulage von Fr. 240.-- pro Monat ausgewiesen. Damit ?bereinstimmend hatte die Beschwerdef?hrerin in ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug nebst dem Monatslohn ebenfalls ?+ Schicht? notiert (Urk. 7/61 Ziff. 6.3.1). ???????? Auszugehen ist deshalb von einem Monatslohn von Fr. 2'863.-- (x 13) im Jahr 2000 zuz?glich einer Schichtzulage von monatlich Fr. 240.- (x 12). Dies ergibt ein Jahreseinkommen von Fr. 40'099.-- (Fr. 2'863.-- x 13 = Fr. 37'219.--; Fr. 240.-- x 12 = Fr. 2'880.--). Dieser Betrag ist der zwischenzeitlichen Nominallohnentwicklung im Bereich ?verarbeitendes Gewerbe, Industrie? von 2,7 % im Jahr 2001 und 1,8 % im Jahr 2002 (Die Volkswirtschaft 3/2003 S. 91 Tab. B 10.2 Lit. D) anzupassen, womit als Valideneinkommen f?r das Jahr 2002 der Betrag von Fr. 41?923.-- resultiert (Fr. 40?099.-- x 1,027 x 1,018). 4.2???? Zur Bestimmung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin drei T?tigkeiten aus der Dokumentation ?ber Arbeitspl?tze (DAP) herangezogen (Urk. 7/34/2-4). Bei den ausgew?hlten T?tigkeiten handelt es sich um solche mit Wechselbelastung zwischen Sitzen, Stehen und teilweise Gehen, je mit Tragbelastungen bis maximal 10 kg und ohne das Erfordernis von ?berkopfarbeiten. Sie gen?gen somit den medizinischen Anforderungen vollumf?nglich (vgl. vorstehend Erw. 3.7), so dass auf die entsprechenden, auf das Jahr 2001 bezogenen, Einkommen abgestellt werden kann, welche einen Durchschnitt von Fr. 40'560.-- und, entsprechend der Arbeitsf?higkeit von 50 %, den Betrag? von Fr. 20'280.-- (vgl. Urk. 7/34/1) ergeben. Unter Ber?cksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,8 % (vgl. vorstehend Erw. 4.1) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 20'645.-- (Fr. 20'280.-- x 1,018). 4.3???? Gem?ss der vom Bundesamt f?r Statistik publizierten Lohnstrukturerhebung (LSE) betrug das mittlere Einkommen f?r Frauen in einfachen und repetitiven T?tigkeiten im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige im Jahr 2000 Fr. 3'658.-- (LSE 2000, S. 31, Tab. TA1, Niveau 4), entsprechend Fr. 43'896.-- im Jahr (Fr. 3'658.-- x 12). Angepasst an eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/2003 S. 90 Tab. B 9.2) und die Nominallohnentwicklung von 2,7 und 1,8 % (vgl. vorstehend Erw. 4.1) ergibt dies Fr. 47'843.-- (Fr. 43?896.-- : 40,0 x 41,7 x 1,027 x 1,018), entsprechend Fr. 23'922.-- bei einem Pensum von 50 %. ???????? Zu ber?cksichtigen ist nunmehr allerdings, dass die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin gem?ss MEDAS-Gutachten dadurch eingeschr?nkt ist, dass Zwangshaltungen und Stressbelastungen zu vermeiden sind. Dies f?hrt dazu, dass die Beschwerdef?hrerin infolge eingeschr?nkter Einsatzm?glichkeiten gegen?ber nicht beeintr?chtigten Arbeitnehmerinnen auf dem Arbeitsmarkt zus?tzliche Einbussen gew?rtigen muss. Diesem Umstand ist mit einem Abzug von 15 % Rechnung zu tragen (vgl. BGE 126 V 75), womit sich das gest?tzt auf Tabellenl?hne ermittelte Invalideneinkommen auf Fr. 20'334.-- bel?uft (Fr. 23'922-- x 0,85). ?4.4??? Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 41?923.-- (vorstehend Erw. 4.1) resultiert bei einem Invalideneinkommen von Fr. 20'645.-- (vorstehend Erw. 4.2) eine Einkommenseinbusse von Fr. 21'278.-- und bei einem Invalideneinkommen von Fr. 20'334.-- (vorstehend Erw. 4.3) eine solche von Fr. 21'589.--, was einen Invalidit?tsgrad von 50,8 % beziehungsweise 51,5 % ergibt. ???????? Damit hat die Beschwerdef?hrerin Anspruch auf eine halbe Rente, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist.
5.?????? Die Beschwerdegegnerin hat mit Beschluss vom 2. September 2002 einen Invalidit?tsgrad von 46 % ab 5. Mai 1999 (Urk. 7/2) und einen Anspruch auf eine Viertelsrente (im H?rtefall: halbe Rente) mit Wirkung ab 1. Mai 1999 (Urk. 7/2 Beiblatt S. 2 oben) festgestellt. Angefochten und aktenkundig ist lediglich die Verf?gung vom 11. Dezember 2002, mit welcher der Beschwerdef?hrerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 eine Viertelsrente plus Zusatzrente f?r den Ehemann zugesprochen wurde; eine Verf?gung betreffend Mai 1999 bis November 2002 wurde erst in Aussicht gestellt (Urk. 7/1 = Urk. 2). ???????? Die Frage des Rentenbeginns (Mai 1999) stellt sich somit im vorliegenden Verfahren nicht. Immerhin ist zu erw?hnen, dass sich die Beschwerdegegnerin diesbez?glich offenbar auf die Angaben von Dr. C.___ - die eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % ab 5. Mai 1998 attestiert hat (Urk. 7/30 S. 1 Ziff. 1.5, vgl. vorstehend Erw. 3.3) - gest?tzt hat, was vertretbar erscheint.
6.?????? Die Beschwerdegegnerin hat der obsiegenden Beschwerdef?hrerin eine Prozessentsch?digung zu bezahlen. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass lediglich das Einreichen der Beschwerde, nicht aber deren h?chst rudiment?re Begr?ndung zum vorliegenden Verfahrensausgang gef?hrt hat, so dass sich Fr. 150.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erweisen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 11. Dezember 2002 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdef?hrerin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdef?hrerin eine Prozessentsch?digung von Fr. 150.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).