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Zürich Sozialversicherungsgericht 24.06.2003 IV.2003.00013

June 24, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,334 words·~7 min·4

Summary

Rente; Neuanmeldung, in casu keine relevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

Full text

IV.2003.00013

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller Sozialversicherungsrichterin Annaheim Gerichtssekret?r Guggisberg

Urteil vom 25. Juni 2003

in Sachen

B.___ Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanw?ltin Helena B?hler Feldeggstrasse 49, 8008 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Die 1951 geborene B.___ besuchte sechs Jahre lang die Grund- und zwei Jahre lang die Sekundarschule. Von 1966 bis 1970 absolvierte sie eine Lehre an der Kunstgewerbeschule als Repro-Fotografin. Sie arbeitete zuletzt als Pferdepflegerin und ist seit 31. Januar 1992 arbeitslos (Urk. 8/34 und Urk. 8/13). Am 6. August 1997 beantragte die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, unter anderen mit dem Hinweis auf Rheuma, Arthritis und Gliederschmerzen Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/34). Die IV-Stelle holte den IK-Auszug (Urk. 8/29) und den Bericht des Dr. med. A.___, Orthop?die FMH, vom 29. Oktober 1997 (Urk. 8/15) ein und veranlasste das Gutachten des Zentrums f?r Medizinische Begutachtung (nachfolgend: ZMB-Gutachten) vom 7. Januar 1999 (Urk. 8/13). Am 23. M?rz 1999 verf?gte die IV-Stelle die Abweisung des Begehrens um Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 8/8). Am 3. Oktober 2002 beantragte die Versicherte erneut eine Invalidenrente (Urk. 8/4/1). Nach R?cksprache mit dem Medizinischen Dienst (Urk. 8/3) und nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/2) trat die IV-Stelle mit Verf?gung vom 21. November 2002 auf das erneute Leistungsbegehren mit der Begr?ndung nicht ein, eine rentenanspruchsbegr?ndende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der versicherten Person sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar ausgewiesen (Urk. 2 = Urk. 8/1).

2. Dagegen liess B.___, vertreten durch Rechtsanw?ltin Helena B?hler, am 8. Januar 2003 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verf?gung sei aufzuheben und die Verwaltung anzuweisen, vorg?ngig eingehende medizinische Abkl?rungen anzuordnen und anschliessend ?ber den Rentenanspruch zu entscheiden, unter Bewilligung der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1). Die Verwaltung schloss am 17. Februar 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 4. April 2003 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1????? Wurde eine Rente ?wegen eines zu geringen Invalidit?tsgrades ?verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur gepr?ft, wenn die Voraussetzungen gem?ss Abs. 3 dieser Bestimmung erf?llt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidit?t der versicherten Person in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ge?ndert hat. 2.2????? Es fragt sich, welche Pr?fungspflichten sich aus der genannten Bestimmung ergeben, und zwar einerseits f?r die Verwaltung, welche mit einer Neuanmeldung konfrontiert wird, und anderseits f?r das Gericht, wenn gegen die im Anschluss an ein neues Begehren erlassene Verf?gung Beschwerde erhoben wird. Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zun?chst zur Pr?fung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person ?berhaupt glaubhaft sind. Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abkl?rungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu ber?cksichtigen haben, ob die fr?here Verf?gung nur kurze oder schon l?ngere Zeit zur?ckliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung h?here oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grunds?tzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu ?berpr?fen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gest?tzt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde f?hrt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (vgl. BGE 109 V 114 Erw. 2a und 2b, Pr?zisierung der Rechtsprechung gem?ss BGE 117 V 200 Erw. 4b und Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Z?rich 1997, S. 264 f.). Von der eben erw?hnten Eintretensfrage zu unterscheiden ist die materielle Pr?fung. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzukl?ren und sich zu vergewissern, ob die von der Versicherten glaubhaft gemachte Ver?nderung des Invalidit?tsgrades auch tats?chlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) vorzugehen. 2.3???????? Vorliegend trat die Verwaltung auf die Neuanmeldung vom 3. Oktober 2002 nicht ein (vgl. Urk. 2 = Urk. 8/1). Nach dem Gesagten ist es somit Sache des Sozialversicherungsgerichts zu beurteilen, ob die Verwaltung die Eintretensfrage richtig beurteilt hat. Hingegen hat das Gericht nicht materiell zu pr?fen, ob sich seit Erlass der Verf?gung vom 23. M?rz 1999 (Urk. 8/8) bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verf?gung vom 21. November 2002 (Urk. 2) der relevante Sachverhalt ge?ndert hat.

3.?????? 3.1???? Die Beschwerdef?hrerin st?tzt sich bei der Neuanmeldung auf vier Berichte der Schulthess Klinik (Urk. 8/4/2-5). Dr. med. C.___, Assistenzarzt Orthop?die, f?hrte am 13. Februar 2002 aus, dass die Ver?nderungen als Pseudoarthrose des AC-Gelenks interpretiert werden k?nnten. Als Ausgangspunkt k?nne entweder ein traumatisiertes Mesacromiale vermutet werden, andernfalls eine echte Fraktur (Urk. 8/4/5). Weiter berichtete er am 12. Juni 2002, dass sich keine Hinweise f?r eine Rotatorenmanschettenl?sion habe finden lassen und dass die Bizepssehnenzeichen unauff?llig seien. Eindeutig positiv sei der lokale Druckschmerz ?ber dem Akromioclaviculargelenk (AC-Gelenk) beziehungsweise der Pseudoarthrose an der distalen Clavicula. Hinsichtlich der Pathologie an der Clavicula bestehe eine Druckschmerzhaftigkeit und eine Situation, die eine operative Sanierung des Herdes nahe legen w?rde (Urk. 8/4/2). 3.2???? Da bereits aus dem ZMB-Gutachten vom 7. Januar 1999 (Urk. 8/13), auf das sich die Verwaltung bei der Abweisung des Rentenbegehrens vom 23. M?rz 1999 vorwiegend abst?tzte (Urk. 8/8), unter anderem die Diagnose linksbetonte Schulterschmerzen bei Akromioclaviculargelenksarthrose beidseits hervorging (Urk. 8/13 S. 8 und S. 16) und bei der Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit die "beginnende degenerative Ver?nderung im Bereiche beider Akromioclaviculargelenke" ber?cksichtigt und eine verminderte Belastbarkeit (kein Heben und Tragen von Gewichten ?ber 15 Kilogramm; Urk. 8/13 S. 18) attestiert wurde, ist vorliegend nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich der Grad der Invalidit?t in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ge?ndert hat. Der Nichteintretensentscheid der Verwaltung ist demzufolge nicht zu beanstanden, und die Beschwerde ist - soweit darauf einzutreten ist - abzuweisen.

4.?????? Mit Verf?gung vom 4. April 2003 (Urk. 12) wurde lic. iur. Helena B?hler als unentgeltliche Rechtsbeist?ndin der Beschwerdef?hrerin bestellt, weshalb sie entsprechend ihrer diesbez?glichen Aufwendungen aus der Gerichtskasse zu entsch?digen ist. Die eingereichte Honorarnote vom 6. Juni 2003 (Urk. 14) ist nicht zu beanstanden und die Entsch?digung (bei einem Zeitaufwand von sieben Stunden und Barauslagen von Fr. 39.10) auf Fr. 1'548.50 (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die unentgeltliche Rechtsbeist?ndin der Beschwerdef?hrerin, Rechtsanw?ltin Helena B?hler, Z?rich, wird f?r ihre Aufwendungen mit Fr.1'548.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entsch?digt. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw?ltin Helena B?hler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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