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Zürich Sozialversicherungsgericht 10.02.2003 IV.2003.00009

February 10, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,654 words·~13 min·4

Summary

Fragliche Lernstörung beziehungsweise Lerndefizit, mangelnde fachärztliche Abklärung, Rückweisung

Full text

IV.2003.00009

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Steck

Urteil vom 11. Februar 2003 in Sachen H.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1???? H.___, geboren 1983, absolvierte die Realschule in ___ und war vom 1. August 1999 bis 30. November 2001 im Restaurant A.___ in ___ und vom 1. Februar 2002 bis 31. Juli 2002 im B.___ in ___ als Kochlehrling t?tig (Urk. 4/17 Ziff. 1 und Ziff. 5, Urk. 4/18 Ziff. 1 und Ziff. 6, Urk. 4/20 Ziff. 6.1). Im August 2002 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue T?tigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige T?tigkeit) an (Urk. 4/20 Ziff. 7.8). 1.2???? Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, kl?rte die erwerblichen und medizinischen Verh?ltnisse ab, indem sie Berichte der Arbeitgeber (Urk. 4/17-18), Berichte des Hausarztes (Urk. 4/5 und Urk. 4/8), einen Bericht der Berufs- und Bildungsberatung IAP (Urk. 4/6) und einen Bericht des Schulpsychologischen Dienstes ___ (Urk. 4/7) beizog. Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 4/2-3) wies sie das Leistungsbegehren mit Verf?gung vom 21. Oktober 2002 (Urk. 2 = Urk. 4/1) ab.

2.?????? Gegen diese Verf?gung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. Oktober 2002 Beschwerde (Urk. 1) an die IV-Stelle, welche von dieser mit Datum vom 7. Januar 2003 an das hiesige Gericht ?berwiesen wurde (Urk. 4/9-10), und beantragte sinngem?ss die Aufhebung der Verf?gung und die ?bernahme der aus dem Abschluss der Lehre im C.___ entstehenden Mehrkosten (Urk. 1). In der Vernehmlassung vom 7. Januar 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 3). Mit Verf?gung vom 15. Januar 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt (Urk. 5).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Nach Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, die noch nicht erwerbst?tig waren und denen infolge Invalidit?t bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zus?tzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den F?higkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gem?ss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die T?tigkeit in einer gesch?tzten Werkst?tte. 1.3????? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). 1.5???? Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zur?ckweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungen?gend festgestellt wurde (? 26 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich, GSVGer). Gem?ss st?ndiger Rechtsprechung ist in der Regel von der R?ckweisung - da diese das Verfahren verl?ngert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine R?ckweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren ?berhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Pr?fung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungen?gend abgekl?rt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.?????? Streitig und zu pr?fen ist, ob die Voraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen f?r die erstmalige berufliche Ausbildung erf?llt sind. 2.1???? 2.1.1?? Dr. med. D.___, Arzt f?r Allgemeine Medizin FMH, ___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. Dezember 1991 zuhanden von Dr. phil. E.___, Schulpsychologe FSP, ___, eine fragliche Lernst?rung (Urk. 4/8 S. 1). Er hielt weiter fest, dass er den Beschwerdef?hrer erstmals Ende Oktober 1991 untersucht habe, da die Lehrerin die Vermutung ge?ussert habe, dass beim Beschwerdef?hrer eventuell eine Geh?rst?rung vorliege. Ausserdem sei er in der Schule rasch erm?dbar. Der Beschwerdef?hrer habe oft M?he zu verstehen, weshalb die Lehrerin eine Geh?rst?rung vermute oder allenfalls auch lediglich ein Reifungsproblem. Der Beschwerdef?hrer gebe sich in der Schule sehr M?he, er sei aber auffallend langsam und falle dadurch in der Klasse auf. Er habe ein tiefes Selbstwertgef?hl, wobei es sich sicher nicht um ein Intelligenzproblem handle. Die ORL-Abkl?rung habe ergeben, dass das Geh?r des Beschwerdef?hrers normal sei (vgl. Urk. 4/8 S. 1 f.). 2.1.2?? Dr. E.___ hielt in seinem Bericht vom 11. Mai 1993 zuhanden von Schulpr?sident F.___, ___, fest, es stelle sich die Frage, ob der Beschwerdef?hrer in die 4. Kleinklasse D einzuteilen sei. Die Lehrerin weise unter anderem darauf hin, dass der Beschwerdef?hrer viel individuelle Betreuung brauche und darum in einer 4. Normalklasse ?berfordert w?re. Manchmal habe er "ein Brett vor dem Kopf" und k?nne darum oft nur einen Teil einer Aufgabe erfassen. Im Dezember 1991 sei der Beschwerdef?hrer von Dr. D.___ und Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH f?r Ohren-Nasen-Halskrankheiten, untersucht worden. Beide ?rzte h?tten keine Auff?lligkeiten festgestellt. Im Januar 1992 habe eine erste schulpsychologische Untersuchung stattgefunden. Eine Kontrolluntersuchung am 19. M?rz 1993 h?tte Antwort auf die Frage geben sollen, ob der Beschwerdef?hrer in einer 4. Kleinklasse D gef?rdert werden sollte. Mit den Eltern und der Lehrerin seien verschiedene Beratungsgespr?che durchgef?hrt worden. Der Schulpsychologe habe den Beschwerdef?hrer auch anl?sslich eines Schulbesuches beobachtet. Der Beschwerdef?hrer sei ein k?rperlich zartgliedriger Knabe, eher kleinw?chsig, von sensitivem Habitus und ?ngstlicher Reaktionsweise. In allen durchgef?hrten Tests habe sich gezeigt, dass der Beschwerdef?hrer auf intensive Strukturierungshilfen, begleitet von positiver Verst?rkung, angewiesen sei. Wenn er mit "H?rden" konfrontiert werde, greife er zu Scheinl?sungen durch vorschnelles "Dreinschiessen" oder durch Konfabulationen. Es sei in diesem Zusammenhang wichtig, den Beschwerdef?hrer durch erfolgversprechende kleine Lernschritte zu ermuntern und zu motivieren und ihm so zu realit?ts- und intelligenzentsprechenden L?sungen zu verhelfen. Der Beschwerdef?hrer verf?ge ?ber durchschnittliches intellektuelles Potential, welches er zur Zeit noch nicht zu realisieren verm?ge. Die Vermittlung von geeigneten Lern- und Handlungsstrategien im Rahmen einer Kleinklasse w?rde den Bed?rfnissen des Beschwerdef?hrers entsprechen und seine Gesamtentfaltung positiv beeinflussen. Den Eltern, welche sich engagiert f?r das Wohl ihres Sohnes einsetzten, seien weitere Beratungsgespr?che angeboten worden. Abschliessend stellte er einen Antrag auf Eintritt in die 4. Kleinklasse D im August 1993. (vgl. Urk. 4/7). 2.1.3?? I.___, Berufs- und Bildungsberater IAP, ___, hielt in seiner grapho-logischen Auswertung vom 31. Mai 2002 im Wesentlichen fest, intellektuell bewege sich der Beschwerdef?hrer etwa in einem mittleren Bereich, w?re aber von seinen Anlagen her durchaus zu h?heren Leistungen f?hig, doch habe er noch wenig Eigenst?ndigkeit und gesundes Selbstvertrauen entwickeln k?nnen und wage es kaum, sich von Vorgaben und allgemeinen Richtlinien zu l?sen. Viel eher beanspruche er eine enge Begleitung, um sich R?ckversicherung und Gewissheit verschaffen zu k?nnen. Er verlasse sich viel zu sehr darauf, dass andere f?r ihn die Kohlen aus dem Feuer holen und richtungsweisende Hilfestellungen anbieten, wohl aber nicht aus Faulheit oder ungen?gendem Interesse, sondern aufgrund seiner gemachten Erfahrungen, die ihn zu der ?berzeugung kommen lassen, dass er dazu nicht f?hig sei. Werfe man den Beschwerdef?hrer jedoch ins "kalte Wasser" und lasse ihn ?ber einen l?ngeren Zeitraum hinweg gew?hren, weniger mit aufgehaltenem Zeigefinger als mit der Zusicherung, dass er es k?nne, sei anzunehmen, dass er seine eigenen ungenutzten Kr?fte und F?higkeiten mobilisieren werde; dies nat?rlich nicht von einem Tag auf den anderen, aber wenn er Vertrauen zu sich selber aufbauen k?nne, je l?nger desto mehr. ???????? Der Leistungs- und Arbeitsbereich sei dem Beschwerdef?hrer zugleich ein grosses Anliegen wie vermutlich auch ein noch gr?sseres Problem. Eigentlich wolle und k?nne er auch die von ihm geforderte Leistung erbringen. Andererseits w?rden aber auch auf diesem Schauplatz seine Schwierigkeiten ausgetragen, was f?r ihn mit einer doppelten Belastung verbunden sein k?nne, weil es ihm sehr wichtig sei, dass er die geforderte Leistung erbringe. M?glicherweise w?re ein gleichwertiger Ausgleich zu seiner Arbeit, in welchem er sich bew?hren k?nne und worin er Best?tigung erhalte, hilfreich und entlastend. Dies w?rde der Sache etwas "die Spitze" nehmen und er k?nnte mit mehr Gelassenheit an die t?glichen Obliegenheiten herangehen. ???????? Zusammenfassend ergebe sich aus graphologischer Sicht, dass die Kochlehre in einem Altersheim grunds?tzlich f?r den Beschwerdef?hrer passend sei. Ein Lehrstellenwechsel oder eine berufliche Neuorientierung seien nicht das Richtige. Seine aktuellen Schwierigkeiten w?rden ihn h?chstwahrscheinlich auch da ?ber kurz oder lang einholen. In seinem Alter m?sse der Beschwerdef?hrer vermehrt Stellung beziehen und f?r sich und seine Sache eigenverantwortlich einstehen. Er habe gute pers?nliche Qualit?ten und Kompetenzen, sei aufgrund seiner F?higkeiten sicherlich nicht ?berfordert. Nur mit dem Glauben daran hapere es noch (vgl. Urk. 4/6). 2.1.4?? In seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Bericht vom 12. September 2002 stellte Dr. D.___ keine Diagnose (vgl. Urk. 4/5/1). Er hielt vielmehr fest, dass er beim Beschwerdef?hrer berufliche Massnahmen sowie eine erg?nzende medizinische Abkl?rung f?r angezeigt halte (Urk. 4/5/1 lit. C). Obwohl er den Beschwerdef?hrer seit Oktober 1991 haus?rztlich betreue, seien ihm keine Informationen bez?glich den medizinischen oder psychologisch/psychiatrischen Diagnosen bekannt. Im Juli 2000 habe er den Beschwerdef?hrer wegen rezidivierenden Synkopen, die wahrscheinlich vasovagaler Natur gewesen seien, gesehen und diese Erkrankung auf eine berufliche ?berlastungssituation im Rahmen der Kochlehre zur?ckgef?hrt. Die Kochlehre habe unterbrochen werden m?ssen. Anschliessend habe der Beschwerdef?hrer eine neue Stelle im B.___ angetreten. Mitte August habe der Beschwerdef?hrer ihn aufgesucht, weil er auch an dieser Stelle entlassen worden sei, da er angeblich nicht gen?gende Fortschritte gemacht habe. Es sei ihm vorgeschlagen worden, eine Umschulung zu beginnen oder eine Wiedereinschulung im gesch?tzten Rahmen, zum Beispiel in der Lehranstalt "J.___" in ___. Laut Angaben des Beschwerdef?hrers habe ihm I.___ im Juni 2002 nach zweimaliger Konsultation eine Arbeit beziehungsweise Ausbildung im gesch?tzten Rahmen empfohlen (Urk. 4/5/1 lit. D). Zur Arbeitsbelastbarkeit hielt er fest, dass aus medizinischer Sicht eine berufliche Umstellung zu pr?fen sei und dass dem Beschwerdef?hrer in einer behinderungsangepassten T?tigkeit eine ganzt?gige Erwerbst?tigkeit zumutbar sei (Urk. 4/5/2 S. 2). 2.2???? Nach der Einsch?tzung durch den Hausarzt liegt beim Beschwerdef?hrer m?glicherweise eine Lernst?rung beziehungsweise ein Lerndefizit oder eine kognitive St?rung vor. Dagegen geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass gem?ss den ?rztlichen Unterlagen kein Gesundheitsschaden besteht, welcher die gesetzlichen Bestimmungen f?r Leistungen durch die Invalidenversicherung erf?llt. 2.2.1 Definitionsgem?ss stellen h?here kognitive Funktionen Anwendung und Gebrauch von erlerntem und verbalem und nichtverbalem Wissen, abstraktes Denken und Probleml?sen, Rechnen und Sozialverhalten dar. Sie beruhen auf einer ungest?rten Interaktion aller neuropsychologischen Funktionen und bestimmen, ob ein Individuum das Leben in seinem Umfeld erfolgreich meistert oder soziale und berufliche Probleme haben wird (vgl. Marco Mumenthaler / Heinrich Mattle, Neurologie, 11. ?berarbeitete und erweiterte Auflage, Stuttgart / New York 2001, S. 361). Die von den oben erw?hnten Fachpersonen zu den Problemen des Beschwerdef?hrers in Schule und Ausbildung gemachten Schilderungen passen grunds?tzlich in das Krankheitsbild einer kognitiven St?rung beziehungsweise widersprechen diesem jedenfalls nicht von vorneherein. ?bereinstimmend f?hrten diese Fachpersonen aus, dass die Schwierigkeiten des Beschwerdef?hrers im Zusammenhang mit den von ihm geforderten Leistungen nicht eine Frage der Intelligenz seien (Urk. 4/6 Mitte, Urk. 4/7 unten, Urk. 4/8 S. 2). Der Beschwerdef?hrer verm?ge sein Potential jedoch (noch) nicht zu realisieren (vgl. Urk. 4/6 Mitte, Urk. 4/7 unten). So f?hrte Dr. E.___ aus, der Beschwerdef?hrer habe manchmal ein "Brett vor dem Kopf" und k?nne darum oft nur einen Teil der Aufgabe erfassen (Urk. 4/7 oben). Weiter sei der Beschwerdef?hrer auf intensive Strukturierungshilfen angewiesen. Wenn er mit "H?rden" konfrontiert werde, greife er zu Scheinl?sungen durch vorschnelles "Dreinschiessen" oder durch Konfabulationen (Urk. 4/7 unten). Nach den Gr?nden der Aufl?sung des Lehrvertrages gefragt, antworteten denn auch die ehemaligen Lehrmeister mit ?Hatte den Kopf nicht bei der Sache .... konnte sich nicht konzentrieren? (Urk. 4/17 Ziff. 3) und mit "ungen?gende Leistungen im kognitiven Bereich ..." Urk. 4/18 Ziff. 3). 2.2.2?? Zwar wurden die oben aufgef?hrten Aussagen nicht von medizinischen Fachpersonen gemacht, jedoch ist kein Grund ersichtlich, diese nicht entsprechend zu ber?cksichtigen, insbesondere dann, wenn sie der ?rztlichen Beurteilung nicht widersprechen. Dr. D.___ diagnostizierte bereits 1991 eine fragliche Lernst?rung und vermerkte auch in der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen eine fragliche Lernbehinderung beziehungsweise ein Lerndefizit oder eine kognitive St?rung (Urk. 4/8 S. 1, Urk. 4/20 Ziff. 7.2). Diese Diagnosen stellte er vor dem Hintergrund der Angaben der Primarlehrerin des Beschwerdef?hrers (vgl. Urk. 4/8 S. 1 f.) beziehungsweise aufgrund der Angaben, welche der Beschwerdef?hrer selbst im Zusammenhang mit seinen Schwierigkeiten in der Kochlehre machte (vgl. Urk. 4/5/1 S. 2 lit. D). Dr. D.___ gab weiter an, dass er den Beschwerdef?hrer zwar seit 1991 haus?rztlich betreue, ihm aber keine Informationen bez?glich den medizinischen oder psychologisch/psychiatrischen Diagnosen bekannt sei (Urk. 4/5/1 S. 2 lit. D). Er sei aber der Meinung, dass eine erg?nzende medizinische Abkl?rung angezeigt sei (Urk. 4/5/1 S. 2 lit. C Ziff. 6). Dr. D.___ stellte zwar nur eine "fragliche" und keine eindeutige Diagnose, machte aber immerhin konkrete Hinweise, dass er von einer m?glichen Lernst?rung beziehungsweise einer kognitiven St?rung ausgehe. Auch hielt er eine erg?nzende medizinische Abkl?rung f?r angezeigt, was klar darauf hinweist, dass er als Allgemeinpraktiker eine fach?rztliche Beurteilung f?r notwendig hielt. 2.2.3 Aufgrund der mangelnden fach?rztlichen Abkl?rungen der fraglichen Lernst?rungen beziehungsweise kognitiven St?rungen des Beschwerdef?hrers und der damit in Zusammenhang stehenden Frage, ob diese allf?lligen neurologischen Beschwerden einen Krankheitswert aufweisen, welche einen Gesundheitsschaden im Sinne des IVG darstellen und der Frage, ob die Ausbildung als Koch den F?higkeiten des Beschwerdef?hrers entspricht, ist die Aktenlage nicht ausreichend. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein gewichtiger Teil der Akten nicht aktuell sind, sondern vielmehr aus der Primarschulzeit des Beschwerdef?hrers stammen. Der entscheiderhebliche Sachverhalt l?sst sich daher nicht abschliessend beurteilen. 2.3???? Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit diese ein neurologisches Gutachten einhole, welches die fragliche Lernst?rung beziehungsweise kognitive St?rung sowie bei einer allf?lligen Bejahung auch deren Krankheitswert beurteilt. ???????? Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 21. Oktober 2002 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, neu verf?ge.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 21. Oktober 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - H.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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