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Zürich Sozialversicherungsgericht 22.10.2003 IV.2002.00755

October 22, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,751 words·~14 min·4

Summary

Kein Anspruch auf berufliche Massnahmen während Drogenentzug und Therapie

Full text

IV.2002.00755

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Zünd Ersatzrichterin Arnold Gramigna Gerichtssekretär Gräub Urteil vom 23. Oktober 2003 in Sachen P.___   Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1     P.___, geboren 1967, erlernte den Beruf des Kochs und arbeitete nach der Ausbildung noch einige Monate auf dem Beruf, bevor er für eineinhalb Jahre bei der A.___ AG in der Produktion beschäftigt war, gefolgt von unregelmässigen, temporären Einsätzen (Urk. 8/12 und Urk. 8/8 S. 2). Im Alter von 18 begann er, Heroin zu konsumieren, nachdem er ab Alter 16 Haschisch geraucht hatte. In der Folge wurde er straffällig, weshalb eine Massnahme gesprochen und er für 14 Monate im G.___ therapiert wurde. Nach erneuter Delinquenz folgten ab dem Jahr 1993 weitere stationäre Aufenthalte. Anschliessend lebte er von der Sozialhilfe. Im Jahre 1998 stieg er in Luzern in ein Methadonprogramm ein, konsumierte aber wiederholt Heroin gefolgt von diversen Entzügen (Urk. 8/8 S. 3). Seit dem 10. April 2002 wohnt P.___ im Therapiezentrum H.___ (LU) mit einer geplanten Therapiedauer von zirka eineinhalb Jahren (Urk. 3). 1.2 Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Jahre 1995 ein Gesuch um Gewährung von beruflichen Massnahmen rechtskräftig abgewiesen hatte (Urk. 8/6), meldete sich P.___ im Mai 2002 erneut zum Leistungsbezug an und beantragte wiederum die Gewährung beruflicher Massnahmen, namentlich Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit und Arbeitsvermittlung (Urk. 8/13 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte Auskünfte bei Dr. med. B.___, Spezialärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, (Bericht vom 19. Mai 2002, Urk. 8/8), bei Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, (Bericht vom 16. Juli 2002, Urk. 8/9) sowie beim Psychiatrie-Zentrum Hard (Bericht vom 9. August 2002, Urk. 8/10) ein und zog einen Zusammenzug der Individuellen Konten bei (Urk. 8/12). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/5) wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 5. Dezember 2002 (Urk. 8/3) ab mit der Begründung, P.___ habe im März 2002 einen Entzug in der Klinik Hard durchgeführt; wenn er nach Ablauf eines Jahres, d.h. im März 2003, weiterhin drogenfrei sei, könne er sich erneut melden.

2. Hiergegen erhob P.___ am 27. Dezember 2002 Beschwerde und ersuchte um Überprüfung seines Gesuches mit der Begründung, eine Neuanmeldung im März 2003 würde den Rehabilitationsprozess unnötig verlängern (Urk. 1). Pendente lite hob die IV-Stelle die angefochtene Verfügung am 10. Februar 2003 auf (Urk. 7) und wies das Leistungsbegehren grundsätzlich ab mit der Begründung, es liege beim Versicherten ein reines Suchtgeschehen vor. Im Rahmen der Vernehmlassung ersuchte die IV-Stelle sodann um Abweisung der Beschwerde und um Bestätigung der genannten Wiedererwägungsverfügung. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt P.___ an seinen Anträgen fest (Urk. 10), währenddem die IV-Stelle sich nicht mehr vernehmen liess. Mit Verfügung vom 17. April 2003 (Urk. 13) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.          Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1 2.1.1   Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. 2.1.2   Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 2.1.3   Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Drogensucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen). 2.2     Laut Art. 8 Abs. 1 Satz 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Unter die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art fallen Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). 2.3 2.3.1   Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 2.3.2 Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00). 2.3.3   Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). 2.4     2.4.1   Der Anspruch auf Berufsberatung setzt voraus, dass die versicherte Person infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert ist (Art. 15 IVG). 2.4.2   Der leistungsspezifische Invaliditätsfall für den Anspruch auf Berufsberatung im Sinne von Art. 18 IVG liegt dann vor, wenn die gesundheitlich beeinträchtigte versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle wegen ihres Gesundheitsschadens Schwierigkeiten hat. Ein Mindestinvaliditätsgrad ist nicht verlangt (BGE 116 V 80 Erw. 6). 2.5     Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).

3. 3.1 Vorweg ist die Rechtmässigkeit der pendente lite erlassenen Wiedererwägungsverfügung vom 10. Februar 2003 (Urk. 7) zu prüfen, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen grundsätzlich abgewiesen hat und die daher - dem Beschwerdeantrag nicht entsprechend - ohne weiteres als mitangefochten gilt. 3.2 3.2.1   Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Vernehmlassung dazu fest, ihr ärztlicher Dienst habe festgestellt, dass beim Beschwerdeführer ein reines Suchtgeschehen vorliege (Urk. 6). Sie verwies auf die Stellungnahme von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 6. Februar 2003 (Urk. 8/1). 3.2.2   In der erwähnten Stellungnahme vom 6. Februar 2003 (Urk. 8/1) hält Dr. D.___ jedoch eindeutig fest, dass es sich nicht um ein reines Suchtgeschehen handle. Der Vernehmlassung zu Händen des Gerichtes sowie der Wiedererwägungsverfügung vom 10. Februar 2003 (Urk. 7) lag demnach ein offenkundiges Missverständnis zugrunde. 3.3     Die Einschätzung des IV-Arztes stützte sich unter anderem auf den Bericht von Dr. B.___ vom 19. Mai 2002 (Urk. 8/8). Sie bestätigte eine Drogenabhängigkeit seit 1987 sowie abgesehen davon das Vorliegen mehrerer Gesundheitsschäden. Dr. B.___ verwies anamnestisch auf eine Legasthenie (ICD 10 F 81.1) und diagnostizierte eine emotionale Störung des Kindesalters (Mutismus, Rückzug, ICD 10 F 93.9) seit Kindheit, eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD 10 F 43.25) nach dem Tod des Vaters 1987 und Chronifizierung im Rahmen des untauglichen Selbstheilungsversuchs mit Drogen, eine Persönlichkeitsstörung mit schwerem Abhängigkeits-Autonomiekonflikt (ICD 10 F 60.9) sowie eine Hepatitis C. Sie befand den Beschwerdeführer als vollumfänglich arbeitsunfähig als Koch seit 1987 und als mindestens zu 20 % eingeschränkt in anderen Tätigkeiten. Die Ärztin postulierte einen geschützten Wohn- und Arbeitsbereich, um unter psychotherapeutischer Behandlung einerseits die verlorene Vaterbeziehung zu betrauern, aber auch um neue Strategien der Bewältigung des ausgesprochen starken Abhängigkeits-Autonomiekonfliktes zu entwickeln, worin sie das "Hauptproblem beim Erreichen der Arbeitsfähigkeit" erblickte. In Berufen, in welchen der Beschwerdeführer zu wenig Bewegungsfreiheit habe, wie beispielsweise als Koch, werde er immer wieder scheitern. Sie empfehle daher eine Eingliederung anfänglich im beschützenden Rahmen im Bereich Gartenbau/Forstwirtschaft. 3.4 Aufgrund dieser fachärztlichen Einschätzung ist erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht einzig aufgrund seiner Drogensucht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, sondern die erwähnten psychischen Krankheiten zumindest eine Teilursache der Arbeitsunfähigkeit darstellen. Nicht auszuschliessen ist, dass die chronisch venöse Insuffizienz ebenfalls Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit als Koch hat (vgl. Bericht des Psychiatrie-Zentrums Hard vom 9. August 2002, Urk. 8/10).          Damit erweist sich die Wiedererwägungverfügung vom 10. Februar 2003 (Urk. 7) als unkorrekt, weshalb sie aufzuheben ist.

4. 4.1     Da erstellt ist, dass nicht bloss reines Suchtgeschehen, sondern ein oder mehrere Gesundheitsschäden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG vorliegen und eine zumindest teilkausale wesentliche Arbeitsunfähigkeit im gelernten Beruf als Koch besteht, bedürfen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen (je nach Massnahme dauernde Erwerbsunfähigkeit von mindestens 20 %, Eingliederungsfähigkeit, Notwendigkeit, Zweckmässigkeit etc.) weiterer Abklärung. In diesem Sinne hielt denn auch die Beschwerdegegnerin in der ursprünglich angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2002 (Urk. 2) fest, das Gesuch um Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen werde bei einer erneuten Anmeldung im März 2003 geprüft, sofern der Beschwerdeführer weiterhin drogenfrei sei.          Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise einzig geltend, eine Überprüfung des Gesuches im März 2003 würde den Rehabilitationsprozess unnötig verlängern, da er zu dieser Zeit sicher auch drogenfrei im  sein werde.          Damit ist vorliegend einzig strittig, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet war, bereits im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (Dezember 2002) berufliche Massnahmen einzuleiten, oder ob sie angesichts des letztmaligen Drogenentzuges im März 2002 (Urk. 8/9) bis zum Beginn der Prüfung beruflicher Massnahmen zu Recht darauf bestand, dass der Beschwerdeführer ein Jahr drogenfrei ist. 4.2     Die Beschwerdegegnerin begründete ihre einstweilen ablehnende Verfügung vom 5. Dezember 2002 (Urk. 2) nicht weiter, sondern liess es bei der Erwägung bewenden, dass sich der Beschwerdeführer nach Ablauf eines Jahres seit dem Entzug, d.h. im März 2003, erneut melden könne, wenn er weiterhin drogenfrei sei, damit das Gesuch neu geprüft werden könne. Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens folgte keine nähere Begründung, weshalb erst nach Ablauf eines Jahres der Drogenfreiheit berufliche Massnahmen geprüft würden. 4.3 Angesichts der Therapiedauer im Therapiezentrum H.___ ab 10. April 2002 für ein bis eineinhalb Jahre (Urk. 3) fehlte dem Beschwerdeführer die von der Rechtsprechung geforderte objektive Eingliederungsfähigkeit jedenfalls bis zum 10. April 2003, war er doch zwecks Behandlung seiner Suchtproblematik in Behandlung und ist aus den Akten nicht zu ersehen, dass ein vorzeitiger Austritt zur Diskussion geständen hätte. Damit aber hatte er am Arbeits- und Therapieprogramm des Zentrums H.___ teilzunehmen und keine Kapazität für eine invalidenversicherungsrechtliche Umschulungsmassnahme. Solange die Entzugsbehandlung anstand, ist nicht nur die Eingliederungsfähigkeit fraglich, sondern können die für die Beurteilung des Anspruchs notwendigen medizinischen Abklärungen hinsichtlich der invaliditätsbedingten Leistungseinschränkungen im angestammten Beruf wie in den in Aussicht stehenden anderen Tätigkeitsbereichen auch nicht abschliessend sein. Die dem Entscheid über Umschulungsmassnahmen zugrunde zu legenden ärztlichen Stellungnahmen bedingen, dass die medizinischen Massnahmen weitgehend abgeschlossen oder zumindest ein konsolidierter Zustand absehbar ist. Ob allfällige Abklärungsmassnahmen bereits vorgängig, das heisst während der Heilmassnahme notwendig und durchführbar waren, braucht hingegen nicht abschliessend geprüft zu werden. Die vorliegenden Akten lassen hierüber keinen Entscheid zu, und die zuständige IV-Stelle wird nach Abschluss dieses Verfahrens ohnehin nähere medizinische und berufliche Abklärungen an die Hand nehmen müssen, soweit das Gesuch aufrechterhalten wird. Ein Feststellungsinteresse an einem nachträglichen Entscheid darüber, ob dannzumal bereits über berufliche Eingliederungsmassnahmen zu entscheiden bzw. Abklärungen vorzunehmen gewesen wären, fehlt.

5.       Der Beschwerdeführer beantragt ausserdem die Überweisung der Akten an die IV-Stelle des Kantons Luzern, da er beabsichtige, in Luzern wohnen zu bleiben.          Nach Art. 55 IVG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 IVV ist zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen in der Regel die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat, zuständig. Die einmal begründete Zuständigkeit bleibt im Verlaufe des Verfahrens erhalten, wobei bei Streitigkeiten über die Zuständigkeit das Bundesamt für Sozialversicherung die zuständige IV-Stelle bestimmt (Art. 40 Abs. 3 und 4 IVV).          Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der zur vorliegend angefochtenen Verfügung führenden Anmeldung noch Wohnsitz in G.___, Kanton Zürich, hatte (vgl. Urk. 8/13), hatte sich die Beschwerdegegnerin zu Recht als zuständig erachtet. Es ist nicht Sache des Gerichts im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens, sich über die zukünftige Zuständigkeit zu äussern oder bei allfälligen Differenzen hierüber zu entscheiden. Auf das diesbezüglich Gesuch kann daher nicht eingetreten werden.

6.       Diese Erwägungen führen, was die pendente lite erlassene Verfügung vom 10. Februar 2003 betrifft, zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Im Übrigen, das heisst betreffend die Verfügung vom 5. Dezember 2002, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Das Gericht erkennt:

1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die pendente lite erlassene Verfügung vom 10. Februar 2003 im Sinne der Erwägungen aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - P.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung

4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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