IV.2002.00754
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Ersatzrichterin Condamin Gerichtssekret?r Guggisberg
Urteil vom 30. April 2003
in Sachen
W.___ ?Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Dr. med. M.___ ? gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? Die 1956 geborene W.___, die nach dem Besuch der Grundschule keine Berufsausbildung absolvierte, ist verheiratet und Mutter zweier Kinder (Urk. 10/14). Zusammen mit ihrem Mann arbeitete sie seit April 1986 als vollamtliche Hauswartin f?r die A.___ Kollektivgesellschaft (Urk. 10/17). Am 16. Juli 2001 beantragte die Versicherte unter Hinweis auf Kraftlosigkeit, M?digkeit, Ersch?pfung und depressive Verstimmung die Zusprechung einer Rente (Urk. 10/19). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, nahm den IK-Auszug (Urk. 10/16) und den Arbeitgeberbericht vom 23. August 2001 (Urk. 10/17) zu den Akten und holte die Berichte des Dr. med. M.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. August 2001 (Urk. 10/7) und vom 2. Juni 2002 (Urk. 10/9) ein. Weiter veranlasste sie den Abkl?rungsbericht Haushalt vom 16. Mai 2002 (Urk. 10/14). Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/4) verf?gte die IV-Stelle am 6. Dezember 2002 bei einem Invalidit?tsgrad von 40 % und dem Vorliegen eines wirtschaftlichen H?rtefalls eine halbe Rente ab 1. April 2002 (Urk. 2 = Urk. 10/1).
2. Dagegen liess W.___, vertreten durch Psychiater Dr. M.___, am 24. Dezember 2002 Beschwerde erheben und sinngem?ss die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen (Urk. 1). Die Verwaltung schloss am 5. M?rz 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 11. M?rz 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 1.3 Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. 1.4 Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b). Bei nichterwerbst?tigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invalidit?tsbemessung bei Erwerbst?tigen - ein Bet?tigungsvergleich vorzunehmen und f?r die Bemessung der Invalidit?t darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu bet?tigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung [IVV]; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt t?tigen Versicherten gilt die ?bliche T?tigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2001 g?ltigen Fassung). Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2001 g?ltigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbst?tig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, f?r diesen Teil die Invalidit?t nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG t?tig, so wird die Invalidit?t f?r diese T?tigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbst?tigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der T?tigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidit?tsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invalidit?tsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidit?t im Aufgabenbereich gem?ss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Bet?tigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidit?t im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidit?t nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidit?t im erwerblichen Bereich die Vergleichsgr?ssen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausge?bten Teilerwerbst?tigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen). 1.5 Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2.?????? 2.1 Vorliegend steht nach Lage der Akten fest und ist auch unbestritten, dass die Beschwerdef?hrerin als teilerwerbst?tige Hausfrau (mit einem Anteil der Haushaltst?tigkeit von 60 % und einem Anteil der Erwerbst?tigkeit von 40 %) einzustufen und die Invalidit?tsbemessung nach der gemischten Methode vorzunehmen ist. Die Verwaltung veranschlagte die Beeintr?chtigung im Haushaltsbereich auf 0 % und im Erwerbsbereich auf 100 %, woraus sich ein Invalidit?tsgrad von 40 % ergab. Demgegen?ber l?sst die Beschwerdef?hrerin im Wesentlichen geltend machen, sie sei aus gesundheitlichen Gr?nden zunehmend auch im Haushalt v?llig ?berfordert. 2.2???? Der Psychiater Dr. M.___ erhob am 25. August 2001 folgende Diagnosen: Depression, Ersch?pfung und Status nach langj?hriger Alkoholabh?ngigkeit. Er hielt fest, dass die Beschwerdef?hrerin jahrelang an Alkoholabusus gelitten habe und deswegen mehrmals in Kliniken behandelt worden sei. Heute lebe sie gem?ss eigenen Angaben abstinent. Seit einigen Jahren n?hmen die depressiven Verstimmungen und Ersch?pfungszust?nde zu, zum Teil auch mit k?rperlichen und somatoformen Beschwerden. Zur Zeit sei auch die famili?re Situation sehr schwierig (Paarkonflikte, Schwierigkeiten mit dem Sohn, behinderte Tochter). Die Beschwerdef?hrerin sei seit dem 17. April 2001 bis auf Weiteres arbeitsunf?hig (Urk. 10/7). ???????? Am 2. Juni 2002 hielt Dr. M.___ fest, dass sich seit der letzten Beurteilung am Gesundheitszustand nicht viel ver?ndert habe. Die Beschwerdef?hrerin habe immer wieder versucht zu arbeiten, sich dabei aber meist ?bersch?tzt, was rasch zu einer erneuten Ersch?pfung gef?hrt habe, worauf die Arbeit wieder f?r eine gewisse Zeit habe niedergelegt werden m?ssen. Seiner Meinung nach sei eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit zu attestieren, selbst wenn die Beschwerdef?hrerin sich zu einer Arbeitsleistung zwinge (Urk. 10/6). 2.3???? Nach dem Gesagten ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdef?hrerin, die gem?ss den Arztberichten ihrer Erwerbst?tigkeit als Hauswartin nicht mehr nachgehen kann (Urk. 10/6-7), gem?ss Abkl?rungsbericht im Haushalt voll arbeitsf?hig sein soll (vgl. Urk. 10/14 S. 5). Dies insbesondere auch deshalb, weil es sich bei den erwerblichen und den h?uslichen T?tigkeiten teilweise um vergleichbare Arbeitsabl?ufe handelt. Der Psychiater Dr. M.___, der bis anhin als einziger Mediziner zuhanden der Beschwerdegegnerin Bericht erstattet hat, weist in der Beschwerdeschrift denn auch darauf hin, dass die Beschwerdef?hrerin sowohl als Hauswartin wie auch im Haushalt v?llig ?berfordert beziehungsweise im Beruf und Haushalt zu 100 % eingeschr?nkt sei (Urk. 1). ???????? Die Sache ist daher zwecks erg?nzender medizinischer Abkl?rung und Neubewertung der Behinderung in der Haushaltf?hrung an die Verwaltung zur?ckzuweisen, welche anschliessend ?ber den Rentenanspruch neu befinden wird.
Das Gericht erkennt:
1.??????Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 6. Dezember 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, ?ber den Rentenanspruch neu verf?ge. 2.???? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. med. M.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.??? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).