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Zürich Sozialversicherungsgericht 15.07.2003 IV.2002.00745

July 15, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,855 words·~9 min·2

Summary

Anspruch auf berufliche Massnahmen, insbesondere auf eine Umschulung

Full text

IV.2002.00745

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?rin Randacher

Urteil vom 16. Juli 2003

in Sachen C.___ ?

Beschwerdef?hrer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.?????? C.___, geboren 1949, arbeitet seit 1999 als Kranf?hrer bei der A.___ in K.___. Seit dem 25. August 2001 ist er f?r diese T?tigkeit zu 100 % krankgeschrieben (Urk. 6/8). Am 27. August 2002 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Umschulung (Urk. 6/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der A.___ nach dem Arbeitsverh?ltnis des Versicherten (Urk. 6/8), liess die Ausz?ge aus den individuellen Konti erstellen (Urk. 6/7) und holte die Arztberichte von Dr. med. B.___, Arzt f?r Allgemeine Medizin FMH vom 19./20. September 2002 (Urk. 6/6), des U.__, Rheumaklinik und Institut f?r Physikalische Medizin, vom 27. September 2002 (Urk. 6/5) und des E.___ vom 23. Oktober 2002 (Urk. 6/4) ein. Nach Durchf?hrung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/2) wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Massnahmen mit Verf?gung vom 16. Dezember 2002 ab (Urk. 2 = Urk. 6/1). Es bestehe in der bisherigen und in einer behinderungsangepassten Erwerbst?tigkeit eine Arbeitsf?higkeit von 70 %. Berufliche Massnahmen k?nnten die Erwerbsf?higkeit nicht wesentlich verbessern.

2.?????? Gegen diese Verf?gung erhob C.___ am 20. Dezember 2002 Beschwerde und beantragte eine Revision der Verf?gung, beziehungsweise eine Begr?ndung f?r die Annahme einer Arbeitsunf?higkeit von 30 % (Urk. 1). ???????? Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2003 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverf?gung vom 10. Februar 2003 (Urk. 7) f?r geschlossen erkl?rt. ???????? Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen n?her eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung:

1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 2.2 Invalide oder von einer Invalidit?t unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsf?higkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu f?rdern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu ber?cksichtigen. 2.3???? Gem?ss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbst?tigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidit?t notwendig ist und dadurch die Erwerbsf?higkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbst?tigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gem?ss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbst?tigkeit ohne vorg?ngige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidit?t zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsf?higkeit ben?tigen. ???????? Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Aus?bung der bisherigen Erwerbst?tigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invalidit?tsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zus?tzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbst?tigkeiten eine bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). 2.4???? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). 2.5???? Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zur?ckweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungen?gend festgestellt wurde (? 26 GSVGer). Gem?ss st?ndiger Rechtsprechung ist in der Regel von der R?ckweisung - da diese das Verfahren verl?ngert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine R?ckweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren ?berhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Pr?fung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungen?gend abgekl?rt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3. 3.1???? Streitig und zu pr?fen ist der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf berufliche Massnahmen, insbesondere auf eine Umschulung. 3.2???? Dr. B.___ stellt in seinem Bericht vom 19./20. September 2002 (Urk. 6/6) ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom fest. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit in der zuletzt ausge?bten T?tigkeit als Kranf?hrer seit dem 17. August 2001 bis jetzt. Aus medizinischer Sicht sei eine berufliche Umstellung zu pr?fen. Dem Beschwerdef?hrer sei eine Erwerbst?tigkeit in einer behinderungsangepassten T?tigkeit im Umfange von 1 bis 2 Stunden pro Tag noch zumutbar. 3.3???? Die ?rzte der Rheumaklinik des U.___ diagnostizieren im Bericht vom 27. September 2002 (Urk. 6/5) ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts (DD: intermittierendes lumboradikul?res Reizsyndrom L4 rechts), eine Diskusprotrusion L4/5 mit m?glicher Irritation der Nervenwurzel L4 rechts (CT LWS vom 31. Oktober 2001), eine Wirbels?ulenfehlform/-fehlhaltung, eine muskul?re Dysbalance mit abgeschw?chter Rumpfmuskulatur und eine segmentale Funktionsst?rung L4/5, L5/S1. Dem Beschwerdef?hrer sei aus rheumatologischer Sicht die angestammte berufliche T?tigkeit als Kranf?hrer in einem Umfang von 70 % ab dem 1. Juni 2002 zumutbar. F?r eine andere berufliche T?tigkeit im Rahmen einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Arbeit bestehe die gleiche Arbeitsf?higkeit. 3.4???? Dr. med. F.___, Oberarzt Rheumatologie am E.___, h?lt in seinem Arztbericht vom 23. Oktober 2002 (Urk. 6/4) fest, der Beschwerdef?hrer leide an einem chronischen lumbo-spondylogenen Syndrom rechts bei Diskusprotrusion/Diskushernie L4/L5 mit m?glicher Irritation der Wurzel L4 rechts. Eine Beurteilung der Arbeitsf?higkeit sei schwierig, da er den Beschwerdef?hrer das letzte Mal am 17. Dezember 2001 gesehen habe. Dieser sei damals ab dem 26. Oktober 2001 arbeitsunf?hig gewesen. Er habe den Beschwerdef?hrer in der Folge zur medizinischen Abkl?rung und zur Evaluation der Leistungsf?higkeit an die Rheumatologische Klinik des U.___ ?berwiesen. 3.5 Unbestritten und aufgrund der ?rztlichen Berichte ausgewiesen ist, dass der Beschwerdef?hrer an einem chronischen lumbosondylogenen Syndrom mit m?glicher Irritation der Nervenwurzel L4 rechts leidet. ???????? Dr. F.___ vom E.___ f?hrt aus (Urk. 6/4), er habe den Beschwerdef?hrer das letzte Mal im Dezember 2001 gesehen. Er k?nne deshalb keine genaueren Angaben zur jetzigen Situation machen. Er habe den Beschwerdef?hrer jedoch zur medizinischen Abkl?rung und zur Evaluation der Leistungsf?higkeit an die Rheumatologische Klinik des U.___ ?berwiesen. Dem Bericht des U.___ (Urk. 6/5) l?sst sich nicht entnehmen, welche Abkl?rungen dort get?tigt worden sind. Im ?usserst knapp gehaltenen Bericht wird davon ausgegangen, dem Beschwerdef?hrer sei eine T?tigkeit im Umfang von 70 % im Beruf als Kranf?hrer zumutbar. Das selbe gelte auch f?r andere berufliche T?tigkeiten im Rahmen einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden T?tigkeit. Worauf sich die Einsch?tzung dieser Arbeitsf?higkeit st?tzt, l?sst sich dem Bericht nicht entnehmen. Auch setzt sich der Bericht weder mit der Anamnese, noch mit allf?lligen Abkl?rungsbefunden oder Vorakten auseinander. Der Fragebogen bez?glich der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit wurde nicht ausgef?llt, unter "Bemerkungen" hingegen festgehalten, dass sich eine Beurteilung im Rahmen einer interdisziplin?ren Untersuchung empfehle, sollte der Beschwerdef?hrer zum jetzigen Zeitpunkt immer noch arbeitsunf?hig sein. Auf den Bericht des U.___ l?sst sich deshalb nicht abstellen, auch in Ber?cksichtigung der Tatsache, dass die ?rzte der Rheumaklinik des U.___ offenbar nicht in der Lage waren, ?ber das Ausmass der Arbeitsunf?higkeit des Beschwerdef?hrers ab 1. Juni 2002 eine Aussage zu machen (Urk. 6/5 S. 2 lit. B). ???????? Dr. B.___ (Urk. 6/6) geht von einer generellen zumutbaren Restarbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers von 1 bis 2 Stunden pro Tag aus. Worauf sich diese Einsch?tzung im Einzelnen st?tzt, l?sst sich dem Bericht nicht weiter entnehmen. Es liegt aber nahe, dass der Hausarzt darauf abgestellt hat, dass die Arbeitsversuche des Beschwerdef?hrers nach 1/2 bis 1 Stunde jeweils gescheitert sein sollen. Der Bericht enth?lt somit weniger eine objektive Einsch?tzung der aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsf?higkeit, sondern wiederspiegelt vielmehr die subjektive Einsch?tzung des Beschwerdef?hrers hinsichtlich seiner Arbeitsf?higkeit. Auf den Bericht von Dr. B.___ kann deshalb ebenfalls nicht abgestellt werden. ???????? Aufgrund der Akten l?sst sich somit nicht beurteilen, in welchem Umfange dem Beschwerdef?hrer eine Arbeitsf?higkeit in der angestammten T?tigkeit als Kranf?hrer noch zumutbar ist. Auch ist nicht ersichtlich, ob in einer der Behinderung angepassten T?tigkeit eine umfangm?ssig h?here Erwerbsf?higkeit erreicht werden k?nnte und/oder ob berufliche Massnahmen die Erwerbsf?higkeit des Beschwerdef?hrers wesentlich verbessern k?nnten. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit diese eine medizinische Begutachtung in Auftrag gibt. Die Gutachter sollen sich unter Ber?cksichtigung der vollst?ndigen Vorakten dar?ber aussprechen, in welchem Umfange dem Beschwerdef?hrer welche Art von beruflicher T?tigkeit noch zumutbar ist. Sollte die Evaluation der Leistungsf?higkeit am U.___, wie von Dr. F.___ beantragt, noch nicht erfolgt sein, so ist diese ebenfalls nachzuholen. Ansonsten haben sich die Gutachter auch zu deren Ergebnissen zu ?ussern. ???????? Nach Einholung dieser medizinischen Grundlagen hat die Beschwerdegegnerin ihre Berufsberatung mit den weiteren Abkl?rungen bez?glich der Notwendigkeit und M?glichkeiten von beruflichen Massnahmen zu beauftragen. Nach dieser notwendigen Aktenerg?nzung hat die Beschwerdegegnerin ?ber den Anspruch des Beschwerdef?hrers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu zu verf?gen.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 16. Dezember 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen ?ber den Anspruch des Beschwerdef?hrers auf berufliche Massnahmen neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - C.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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