Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 29.09.2003 IV.2002.00718

September 29, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,712 words·~14 min·4

Summary

Invaliditätsbemessung, ausserordentliches Bemessungsverfahren kommt nicht zur Anwendung, da Valideneinkommen genügend bestimmbar

Full text

IV.2002.00718

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt Urteil vom 30. September 2003 in Sachen A.___   Beschwerdeführer

vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       A.___, geboren 1961, ist seit 1988 als selbstständig erwerbender Zimmermann tätig (Urk. 8/27/2-3 = Urk. 8/31 S. 1-2, Urk. 12 S. 2). Im Februar 2000 stürzte der Versicherte von einem Hausdach acht Meter in die Tiefe (Urk. 8/29 Ziff. 7.3, Ziff. 8). Am 8. März 2001 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/29 Ziff. 7.8).          Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/10-16) sowie Buchhaltungs- und Steuerunterlagen (Urk. 8/23, Urk. 8/25, Urk. 8/32) ein, zog einen Zusammenzug der individuellen Konti bei (Urk. 8/27/2-3 = Urk. 8/31) und liess die beruflichen Möglichkeiten abklären (Urk. 8/19-21). Mit Vorbescheid vom 16. August 2002 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (Urk. 8/5). Am 15. August 2002 (Urk. 8/4) teilte der Versicherte mit, dass er mit dem vorgesehenen Entscheid nicht einverstanden sei und reichte am 29. Oktober 2002 (Urk. 8/9) einen Bericht seines Hausarztes Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, spez. Rheuma-Erkrankungen, ein. Die IV-Stelle erliess am 6. November 2002 die Verfügung, mit welcher sie das Rentengesuch des Versicherten abwies (Urk. 8/1 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 6. November 2002 erhob der Versicherte, nunmehr vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Zürich, am 9. Dezember 2002 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nach Eingang der Replik vom 19. Mai 2003, mit welcher beantragt wurde, der Invaliditätsgrad sei aufgrund eines Betätigungsvergleichs neu zu ermitteln, eventualiter sei eine Rente und subeventualiter seien berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zuzusprechen (Urk. 12 S. 2), und nachdem die IV-Stelle auf die Einreichung einer Duplik verzichtete hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. Juli 2003 (Urk. 16) als geschlossen erklärt.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. 2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.          Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.3     Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (gemäss Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis  und 27 Abs. 1 IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen). 2.4     Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 128 V 174).

3.       3.1     Strittig ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der gesundheitlichen Aspekte ist unbestritten, dass auf die Berichte des Hausarztes Dr. B.___ abzustellen ist (Urk. 8/9-12). Hingegen sind die erwerblichen Elemente der Invaliditätsbemessung und damit im Zusammenhang auch die Höhe des massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen des Beschwerdeführers strittig. 3.2     Dr. B.___ stellte folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/10/2 S. 1): "-      Unverändert  -      Status nach Sturz im Februar 2000  - persistierende Tendomyosen im Gesässbereich  - Status nach diversen Frakturen an LWK 1, eine Schambeinfraktur und    Extremitäten  -      Rezidivierende Gichtarthritis im linken Kniegelenk mit Patellabipartita".          Er führte aus, dass der bisherige Ablauf nach dem Sturzereignis einen Endzustand erreicht habe, ohne dass sich medizinisch eine wesentliche Besserung erwarten liesse (Urk. 8/10/2 S. 2). Er attestierte dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Zimmermann und Dachdecker eine Arbeitsfähigkeit von 20-30 % (Urk. 8/10/2 S. 1 lit. B). In einer leidensangepassten Tätigkeit mit nur seltenem Heben von Lasten über 15 kg und keinen über 25 kg, mit lediglich seltener Rotation und seltenem vorgeneigten Sitzen und Stehen sowie seltenem Besteigen von Treppen und Leitern sei der Beschwerdeführer 60 - 70 % arbeitsfähig (Urk. 8/9, Urk. 8/10/2-3).

4. 4.1     Das ausserordentliche Bemessungsverfahren kommt dann zur Anwendung, wenn sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen lassen (vgl. vorstehend Erw. 2.3), aber nur dann: Lassen sich beide Einkommen bestimmen, erfolgt auch bei Selbstständigerwerbenden ein konventioneller Einkommensvergleich (vgl. Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen S. vom 19. September 2000, I 337/00, Erw. 4a/aa, und in Sachen W. vom 22. Oktober 2001, I 224/01 Erw. 2b).          Die Beschwerdegegnerin hat einen Einkommensvergleich (nachstehend Erw. 4.2) vorgenommen. Deshalb ist vorerst zu prüfen, ob die dafür ermittelten Einkommen als genügend bestimmbar und bestimmt erscheinen. 4.2     Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch mit der Begründung verneint, dass der Beschwerdeführer nie ein beitragspflichtiges Einkommen von mehr als Fr. 39'204.-- abgerechnet habe, welchen Betrag er mit einer unselbständigen, behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit erzielen könnte, weshalb keine anspruchsbegründende Invalidität vorliege. Das Invalideneinkommen von Fr. 39'204.-- ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf drei Profile der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; Urk. 2 S. 1, Urk. 7 S. 2, Urk. 8/19). In der Vernehmlassung bezifferte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen mit Fr. 25'000.-- (Urk. 7 S. 2). 4.3     4.3.1   Bei der Ermittlung des Erwerbseinkommen, welches die versicherte Person ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 ff. Erw. 3b mit Hinweis). Dabei ist in der Regel vom zuletzt - das heisst grundsätzlich vor dem Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit - erzielten Verdienst auszugehen (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen). Bei Selbstständigerwerbenden ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen, wenn das Valideneinkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen aufweist (ZAK 1985 S. 466 Erw. 2c; vgl. auch AHI 1999 S. 240 Erw. 3b mit Hinweisen). Ist aufgrund des Einzelfalles anzunehmen, dass sich die versicherte Person als Gesunde voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügen würde, so ist darauf abzustellen, auch wenn sie an sich besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten hätte (Urteil des EVG in Sachen M. vom 4. April 2002, I 696/01, Erw. 4a mit Hinweis auf: ZAK 1992 S. 90 ff. Erw. 4a; bestätigt zum Beispiel im nicht publizierten Urteil des EVG in Sachen S. vom 14. Juni 1996, I 261/95 (Valideneinkommen rund Fr. 5'000.--) sowie im Urteil des EVG in Sachen W. vom 9. Mai 2001, I 575/00 (Valideneinkommen Fr. 49'000.-- bis Fr. 54'000.--)). 4.3.2   Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto erzielte der Beschwerdeführer folgende Einkünfte (Urk. 8/27/2-3): -       1988            Fr. 18'000.-- -       1989            Fr. 17'519.-- -       1990            Fr. 19'806.-- -       1991          Fr.    410.-- (EO-Entschädigung) -       1992          Fr. 21'450.-- (unselbständig erwerbend) -       1993            Fr.   2'496.-- -       1994            Fr.   1'673.-- -       1995            Fr.   1'830.-- -       1996            Fr.   1'812.-- -       1997            Fr.   3'748.-- -       1998            Fr.   5'367.-- -       1999            Fr. 20'400.-- -       2000            Fr. 32'200.-- Daraus resultiert zwischen 1988 und 2000, ohne die Jahre 1991, in welchem der Beschwerdeführer lediglich eine EO-Entschädigung erhielt, und 1992, in welchem er nicht selbständig erwerbend war, ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 11'350.-- (Fr. 124'851: 11), was einem mittleren Monatsverdienst von Fr. 946.-- entspricht. Wie die Beschwerdegegnerin somit zu Recht festhielt, hat der Beschwerdeführer nie ein beitragspflichtiges Einkommen von mehr als Fr. 39'204.-- abgerechnet. Die Gründe, warum der Beschwerdeführer nicht ein höheres Einkommen erzielt hat, bedürfen keiner näheren Erörterung. Diese können die verschiedensten Ursachen haben, sei es, dass das betriebene Geschäft tatsächlich keinen höheren Reinertrag abwarf, sei es, dass der Beschwerdeführer tatsächlich sämtliche legalen Möglichkeiten zur Steueroptimierung ausschöpfte. Zu beachten ist jedoch, dass das von der Beschwerdegegnerin festgelegte Valideneinkommen dem Beschwerdeführer nur dann angerechnet werden kann, wenn aufgrund der konkreten Verhältnisse seines Einzelfalles anzunehmen ist, dass er sich auch als gesunder, voll leistungsfähiger Berufsmann finanziell mit einer solchen Randexistenz begnügen würde (vgl. vorstehend Erw. 4.3.1). 4.3.3   Der Beschwerdeführer erklärte, sich nicht vorstellen zu können, als Betriebsmitarbeiter in einem Angestelltenverhältnis tätig zu sein. Von seiner Persönlichkeitsstruktur her sei er im Erwerbsleben ein Einzelgänger und es sei fraglich, ob er sich in einen durchschnittlichen Betrieb einordnen könne. Nachdem er über Jahre ein im Gegensatz zu seinen Möglichkeiten als angestellter Dachdecker und Zimmermann vergleichsweise niedriges Einkommen hingenommen habe, sei davon auszugehen, dass seine Persönlichkeitsstruktur ihn daran hindere, in die besser bezahlte Tätigkeit als Angestellter zurückzukehren (Urk. 12 Ziff. 3 S. 3-4). 4.3.4 Aufgrund der konkreten Umständen ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall seine selbständige Erwerbstätigkeit nicht aufgegeben und sich mit dem daraus resultierenden bescheidenen Einkommen  begnügt hätte. 4.4     4.4.1   Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person - wie hier - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, mit welcher sie die ärztlich bestätigte Rest-Arbeitsfähigkeit voll ausschöpft (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb). 4.4.2   Der Beschwerdeführer wendet ein, die Zumutbarkeit eines Wechsels in ein Angestelltenverhältnis sei zu verneinen, da seine Persönlichkeitsstruktur ihn daran hindere, in die besser bezahlte Tätigkeit des Angestellten zurückzukehren (Urk. 12 Ziff. 3 S. 4). 4.4.3 Aufgrund der allgemeinen Schadenminderungspflicht ist der Beschwerdeführer zu einer zumutbaren Selbsteingliederung verpflichtet, die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit nutzbringend einzusetzen. Es erscheint insbesondere als zumutbar, dass er eine unselbstständige Erwerbsfähigkeit aufnimmt. Insbesondere bestehen im Hinblick auf die geltend gemachte Persönlichkeitsstruktur keine Einschränkungen aus medizinischer Sicht. Dass der Beschwerdeführer sich bisher nicht um eine zumutbare Verwertung seiner Resterwerbsfähigkeit bemüht hat, ändert daran nichts. Denn ein Versicherter, der von seiner Arbeitsfähigkeit keinen Gebrauch macht, obwohl er hiezu nach seinen persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls einer gewissen Anpassungszeit in der Lage wäre, ist nach der Tätigkeit zu beurteilen, die er bei gutem Willen ausüben könnte (BGE 115 V 133 Erw. 2 mit Hinweisen). 4.4.4   Das Invalideneinkommen für eine der Behinderung angepassten Tätigkeit bezeichnete die IV-Stelle mit Fr. 39'204.-- für das Jahr 2002. Zur Ermittlung desselben stützte sie sich auf die Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP). Die IV-Berufsberatung evaluierte anhand der genannten Dokumentation eine Tätigkeit als Kundenbetreuer (DAP Nr. 4508), als Mitarbeiter Mechanik (DAP Nr. 2556) und als Betriebsmitarbeiter (DAP Nr. 5484; Urk. 8/19).          Ob dieses Vorgehen korrekt ist, insbesondere ob lediglich drei DAP-Arbeitsplätze für eine zuverlässige Festsetzung des Invalideneinkommens genügen (vgl. Urteile des EVG in Sachen B. vom 9. Januar 2003, I 465/02, Erw. 4.4, in Sachen K. vom 11. März 2003, I 286/01, Erw. 2.33, und in Sachen F vom 26. Mai 2003, I 156/02, Erw. 4.2), kann offen bleiben, da das Abstellen auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik durchgeführten Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu keinem anderen Ergebnis führen:          Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2000 belief sich der monatliche Bruttolohn für Männer, die einfache und repetitive Tätigkeiten verrichten (Anforderungsniveau 4), im privaten Sektor auf Fr. 4'437.--, was und unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 2,5 % im Jahr 2001 und 1,8 % im Jahr 2002 (vgl. Die Volkswirtschaft 9/2003 S. 103) und umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 103) und bei einer Arbeitstätigkeit von 70 % ein Jahreseinkommen von Fr. 40'543.-- ergibt. Weil der Beschwerdeführer als Teilzeitbeschäftigter mit einer Lohneinbusse zu rechnen hätte (LSE 2000 S. 24 Tabelle 9), ist ihm ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren. Weitere von der Rechtsprechung anerkannte Abzugsgründe (vgl. hierzu BGE 126 V 75 ff.) sind nicht gegeben; insbesondere fehlt es an den Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug, zumal den bestehenden Beeinträchtigungen mit der Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in weitem Masse Rechnung getragen wird. Der Abzug vom Tabellenlohn ist daher auf nicht mehr als 10 % festzusetzen. Daraus folgt ein Invalideneinkommen von Fr. 36'489.--. Da der Beschwerdeführer nie ein Einkommen über Fr. 36'489.-- abgerechnet hat, sein durchschnittliches Einkommen zudem nur Fr. 11'350.-- beträgt, und das zumutbare Invalideneinkommen somit höher ist, besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Mangels Erwerbseinbusse besteht auch kein Anspruch auf eine Umschulung. 4.5     Da sich die der Invaliditätsbemessung zugrunde zu legenden Einkommen mit hinreichender Zuverlässigkeit bestimmen lassen, ist die ausserordentliche Bemessungsmethode demnach nicht anzuwenden. 4.6     Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 6. November 2002 als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst für Behinderte - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00718 — Zürich Sozialversicherungsgericht 29.09.2003 IV.2002.00718 — Swissrulings