IV.2002.00711
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Z?nd Ersatzrichterin Arnold Gramigna Gerichtssekret?rin Tiefenbacher Urteil vom 13. August 2003 in Sachen O.___ ? Beschwerdef?hrer
gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? O.___, geboren 1952, ist seit 1. November 1994 bei der A.___, Greifensee, als Mitarbeiter im Erodiercenter, seit 27. Mai 2002 versuchsweise in der Kleinserienfertigung t?tig (Urk. 7/12). Am 17. Mai 2002 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/15). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der A.___ nach dem Arbeitsverh?ltnis des Versicherten (Urk. 7/12) und holte die Arztberichte von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, Uster, vom 17. Juni 2002 (Urk. 7/10) und der Klinik Balgrist vom 27. Juni/1. Juli 2002 (Urk. 7/11) sowie die Erg?nzung derselben vom 12. September 2002 (Urk. 7/9) ein. Nach dem Vorbescheid vom 5. Oktober 2002 (Urk. 8/6) sprach sie O.___ mit Verf?gung vom 14. November 2002 eine halbe Invalidenrente bei einem Invalidit?tsgrad von 50 %, samt Zusatzrente f?r die Ehegattin und eine Kinderrente, mit Wirkung ab 1. Juni 2002 zu (Urk. 2). Ferner wies sie mit Verf?gung vom 7. November 2002 das Begehren um berufliche Massnahmen ab (Urk. 7/2).
2.?????? Gegen die Rentenverf?gung erhob O.___ am 6. Dezember 2002 Beschwerde und beantragte eine ganze Invalidenrente (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2003 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 8). ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. 2.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 2.2???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 2.3???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.4???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). 2.5???? Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zur?ckweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungen?gend festgestellt wurde (? 26 GSVGer). Gem?ss st?ndiger Rechtsprechung ist in der Regel von der R?ckweisung - da diese das Verfahren verl?ngert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine R?ckweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren ?berhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Pr?fung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungen?gend abgekl?rt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.?????? Streitig und zu pr?fen ist, ob der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 3.1???? Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. Juni 2002 (Urk. 7/10) ein chronisches Lumbovertebralsyndrom beidseits bei Diskushernie L5/S1 rechts, einen Diabetes mellitus, ein auf D?mpfe etc. hyperreaktives Bronchialsystem, ferner, ohne Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit, eine Hypercholesterin?mie sowie einen Status nach Varizenoperation beidseits mit Restbeschwerden. ???????? Dr. B.___ f?hrte aus, er kenne den Beschwerdef?hrer seit 1984, vor allem wegen Bagatellkrankheiten. 1999 sei ein Diabetes mellitus aufgetreten, welcher zur Zeit marginalst mit oralen Antidiabetika eingestellt sei, zumal der Beschwerdef?hrer doch wiederholt erhebliche Kortisonmengen wegen seines Lumbovertebralsyndromes einnehmen m?sse. Im Juni 2001 seien lumbale persistierende therapieresistente Schmerzen aufgetreten, weswegen eine ?berweisung in die Klinik Balgrist erfolgt sei. R?ntgenologisch zeigten sich spondylarthrotische Ver?nderungen, die Magnetresonanztomographie (MRI) habe eine Bandscheibendegeneration L5/S1 mit nach kaudal sequestrierter Hernie gezeigt. Eine operative Intervention sei nicht vorgeschlagen worden, der Beschwerdef?hrer nehme weiterhin Analgetika und f?hre eine physikalische Therapie durch. Da sich der Zustand nicht gebessert habe, sei zweimal ein Sakralblock durchgef?hrt worden. Der Erfolg sei minim gewesen, abgesehen von einer doch massiven Erh?hung des Blutzuckers. In der Klinik Balgrist sei der Beschwerdef?hrer angewiesen worden, die Arbeit zu 50 % wieder aufzunehmen. Der fr?here Arbeitsplatz sei nicht mehr m?glich gewesen, am neuen Arbeitsplatz bestehe eine zu grosse Hitze. Der Beschwerdef?hrer habe deswegen erhebliche Atembeschwerden bekommen. Auch sei er mit dem Job irgendwie nicht zufrieden und mit dem Arbeitgeber, der prim?r eine angemessene Arbeit habe suchen wollen, habe er sich irgendwie gestritten. Auf jeden Fall habe der Beschwerdef?hrer am 14. Juni 2002 den Arbeitsplatz wieder verlassen. Da die IV-Anmeldung durch den Arbeitgeber erfolgt sei, sei er, Dr. B.___, ?berzeugt, dass die Firma den Beschwerdef?hrer nicht mehr einstellen m?chte und der fr?here Arbeitsplatz anderweitig vergeben worden sei. Es sollten erneute Abkl?rungen vorgenommen werden, vor allem interessiere nat?rlich, ob nicht doch operativ interveniert werden solle. Der Beschwerdef?hrer k?nne sicherlich eine leichte, den R?cken nicht belastende, teils sitzende, teils stehende Arbeit in einem normal klimatisierten Raum zu 50 % durchf?hren. 3.2???? Gem?ss Arztbericht der Klinik Balgrist vom 27. Juni/1. Juli 2002 (Urk. 7/11) leidet der Beschwerdef?hrer an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom beidseits (rechts mehr als links) bei einer Fehlform/Fehlhaltung der Wirbels?ule (Haltungsinsuffizienz, Skoliose) und mit degenerativen Ver?nderungen der Wirbels?ule (Diskushernie L5/S1). Ferner wurde die Diagnose eines Diabetes mellitus Typ II, ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit, gestellt. Die ?rzte schilderten als Befunde vom 17. Juni 2002 einen Beckengeradstand, einen leichten Schulterhochstand rechts, eine abgeflachte Brustwirbels?ulen-Kyphosierung, eine linkskonvexe Thorakalskoliosierung, eine betonte Lumballordosierung sowie eine leichte Beckenkippung. Das R?ntgen der Lendenwirbels?ule vom 6. September 2001 zeige angedeutete spondylarthrotische Ver?nderungen L4/5 und L5/S1 und ein normales Alignement. Die MRI der Lendenwirbels?ule vom 30. Oktober 2001 habe einen anlagebedingt normal weiten Spinalkanal ergeben. Die lumbalen Bandscheiben bis L5 seien normal. Es best?nden eine Bandscheibendegeneration L5/S1 mit leichter H?henminderung, ein Anulusriss und eine medio-rechtslaterale nach caudal sequestrierte Diskushernie. Diese habe Kontakt zur Nervenwurzel S1 sowie S2 rechts. Zudem seien H?mangiom-typische Ver?nderungen im Wirbelk?rper L1 zu erkennen. ???????? Bisher seien nur passive Massnahmen erfolgt. Nun sei eine aktive Physiotherapie verschrieben worden. Der Beschwerdef?hrer beschreibe, dass eine 50%ige Arbeitst?tigkeit in seinem urspr?nglichen Arbeitsbereich m?glich w?re, ausser dem Wechsel von Filter- und Drahtrollen, wo er Hilfe ben?tige. Jedoch seien dort monotone Bewegungen praktisch nicht vorhanden und die Arbeit k?nnte durchaus realisiert werden. Vorerst bestehe immer noch eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit. Sobald jedoch eine R?ckkehr an den angestammten Arbeitsplatz m?glich sei, sei eine 50%ige Arbeitsf?higkeit realistisch. Aus medizinischer Sicht sei keine berufliche Umstellung zu pr?fen. In der bisherigen Berufst?tigkeit sei der Beschwerdef?hrer halbtags arbeitsf?hig. Als zumutbare Arbeitsbelastung bezeichneten die unterzeichnenden ?rzte der Klinik Balgrist das Heben und Tragen von sehr leichten Gewichten bis Lendenh?he und seltener von solchen bis 10 Kilogramm. Rotation und vorgeneigtes Stehen sollten nie vorkommen, selten l?ngerdauerndes Sitzen und Stehen. Im Erg?nzungsbericht der Klinik Balgrist vom 12. September 2002 (Urk. 7/9) erkl?rten die ?rzte, der Beschwerdef?hrer sei in einer angepassten T?tigkeit zu mindestens 50 % arbeitsf?hig. Eine 100%ige Arbeitsf?higkeit werde wahrscheinlich nicht mehr m?glich sein, auch nicht in einer behinderungsangepassten T?tigkeit. 3.3???? Laut Arbeitgeberbericht vom 24. Juni 2002 (Urk. 7/12) arbeitete der Beschwerdef?hrer urspr?nglich als Mitarbeiter im Erodiercenter und wurde ab dem 27. Mai 2002 versuchsweise in der Kleinserienfertigung eingesetzt. Seit dem 15. Juni bis heute (der Bericht wurde am 24. Juni 2002 unterzeichnet) bestehe eine volle Arbeitsunf?higkeit. Der Beschwerdef?hrer h?tte im Jahre 2002 Fr. 4'805.-- Grundlohn erzielt zuz?glich Bonus und Schichtzulagen. Insgesamt verdiente der Beschwerdef?hrer im Jahr 2000, als noch keine l?ngerdauernde krankheitsbedingte Absenz zu verzeichnen war, Fr. 71'957.70.
4.?????? Die Beschwerdegegnerin ging von einer 50%igen Arbeitsf?higkeit in der bisherigen wie auch in einer behinderungsangepassten Erwerbst?tigkeit aus und bemass den Invalidit?tsgrad nach der sogenannten Prozentvergleichsmethode mit 50 % (vgl. Urk. 7/5 Seite 2).
5.?????? In medizinischer Hinsicht steht aufgrund der einhelligen Arztberichte zwar fest, dass der Beschwerdef?hrer infolge seines im Juni 2001 aufgetretenen R?ckenleidens in einer seiner Behinderung angepassten T?tigkeit nur noch zu 50 % arbeitsf?hig ist. Angesichts der unklaren erwerblichen Situation geht es indes nicht an, hieraus auf eine 50%igen Erwerbsunf?higkeit zu schliessen. Es ist unklar, ob die urspr?ngliche T?tigkeit im Erodiercenter - wie Dr. B.___ und auch die ?rzte des Balgrist anzunehmen scheinen - eine Arbeit ist, die den medizinisch attestierten Einschr?nkungen Rechnung tr?gt, beziehungsweise ob diese T?tigkeit dem Beschwerdef?hrer ohne vorherige medizinische Massnahme vollumf?nglich zu 50 % zumutbar ist oder ob eine allf?llige Einschr?nkung zu einer Lohneinbusse f?hren w?rde. Feststeht nach einhelliger ?rztlicher Auffassung, dass eine Hitzeexposition vermieden werden m?sste (Urk. 7/10 und Urk. 7/11). Nach Angaben des Beschwerdef?hrers gegen?ber Dr. B.___ soll eine solche bei der Kleinserienfertigung geherrscht haben. In diesem Zusammenhang ist zu vermerken, dass Dr. B.___, obwohl er die urspr?ngliche T?tigkeit mit gewisser Einschr?nkung f?r zumutbar erachtet, den Beschwerdef?hrer wiederum seit 23. Februar 2002 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunf?hig schreibt und nahelegt abzukl?ren, ob nicht doch operativ interveniert werden sollte (Urk. 7/10). Angesichts dieses Widerspruches ist die Arbeitsf?higkeit in der angestammten T?tigkeit nicht klar. Eventuell m?sste den behandelnden ?rzten eine genauere Beschreibung dieser T?tigkeit und deren Erfordernissen vorgelegt werden. Ferner steht aufgrund des Arbeitgeberberichts nicht fest, ob die urspr?ngliche Stelle dem Beschwerdef?hrer ?berhaupt noch offen steht, aus welchen Gr?nden der Arbeitsplatz per 27. Mai 2002 gewechselt wurde, ob und aus welchen Gr?nden der get?tigte Arbeitsversuch in der Kleinserienfertigung abgebrochen worden ist und ob das Arbeitsverh?ltnis noch besteht beziehungsweise ob eine andere, medizinisch zumutbare Arbeitsstelle zugewiesen werden k?nnte. Gegebenenfalls, sofern das Arbeitsverh?ltnis noch best?nde, wie viel der Beschwerdef?hrer mit der medizinisch attestierten Einschr?nkung in der bisher ausge?bten T?tigkeit oder an einer anderen zumutbaren Stelle verdienen k?nnte. Sollte das Arbeitsverh?ltnis nicht mehr bestehen oder der Arbeitgeber keine zumutbare Stelle mehr anbieten k?nnen oder wollen, w?re allenfalls eine berufliche Abkl?rung anzeigt. In jedem Fall ist indes das genaue Valideneinkommen (nebst dem Grundlohn der im Zeitpunkt des Rentenbeginns betriebs?bliche Bonus sowie die durchschnittlichen Schichtzulagen) und das m?gliche, allenfalls hypothetisch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu erzielende Invalideneinkommen zu eruieren. Angesichts des im Jahre 2000 tats?chlich erzielten Einkommens ist n?mlich nicht ausgeschlossen, dass selbst bei einer 50%igen Arbeitsf?higkeit in einer behinderungsangepassten T?tigkeit Anspruch auf eine ganze Rente entstanden ist. Da diese Unklarheiten eine umfassende Abkl?rung erfordern, ist die angefochtene Verf?gung, soweit damit ein h?herer Rentenanspruch verneint wird, aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird die erwerblichen und stellenm?ssigen Verh?ltnisse bei der Arbeitgeberin, allenfalls unter Einholen eines Arbeitsplatzbeschriebes, abzukl?ren und danach die Ergebnisse eventuell wiederum den behandelnden ?rzte zur Frage der medizinische Zumutbarkeit vorzulegen haben. Je nach Abkl?rungsergebnis werden berufliche Eingliederungsmassnahmen, jedenfalls die erwerblichen Verh?ltnisse zu pr?fen sein, und schliesslich wird sie den Invalidit?tsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs neu zu bemessen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verf?gung vom 14. November 2002, soweit damit ein h?herer Rentenanspruch verneint wird,? aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rungen im Sinne der Erw?gungen, ?ber den Leistungsanspruch neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - O.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).