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Zürich Sozialversicherungsgericht 25.03.2003 IV.2002.00687

March 25, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,337 words·~12 min·4

Summary

Berufliche Massnahme, Umschulung, Eingliederungswirksamkeit

Full text

IV.2002.00687

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekret?rin Steck

Urteil vom 26. M?rz 2003 in Sachen B.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1???? B.___, geboren 1956, absolvierte eine Lehre als Dachdecker / Bauspengler und war w?hrend vieler Jahre auf diesem Beruf t?tig. Vom 1. Januar 1996 bis 17. November 1998 selbstst?ndig erwerbend. Seit 1. Mai 1999 ist er in einem tempor?ren, flexiblen Arbeitsverh?ltnis bei der A.___ AG in ___ angestellt (Urk. 7/35 Ziff. 6.2 und Ziff. 6.3.1, Urk. 7/33/1 = Urk. 7/33/2, je Ziff. 9 und Ziff. 28). Am 13. September 1999 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue T?tigkeit) an (Urk. 7/35 Ziff. 7.8). 1.2???? Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, kl?rte die erwerblichen und medizinischen Verh?ltnisse ab, indem sie einen Gesch?ftsabschlussbericht f?r das Jahr 1996 (Urk. 7/37), einen Bericht der Arbeitgeberin vom 16. November 1999 (Urk. 7/33/1) und des behandelnden Arztes Dr. med. C.___, Spezialarzt Chirurgie FMH, ___, vom 27. September 1999 (Urk. 7/12) einholte und ein polydisziplin?res Gutachten veranlasste (vgl. Gutachten des Medizinischen Zentrums R?merhof, MZR, Z?rich, vom 15. November 2001; Urk. 7/10). Weiter holte sie einen individuellen Kontoauszug (Urk. 7/34) ein und beauftragte die Berufsberatung mit der Abkl?rung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/25-28). Mit Vorbescheid vom 12. M?rz 2002 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Gesuches um berufliche Massnahmen in Aussicht (Urk. 7/6), und am 27. M?rz 2002 und 11. April 2002 lehnte die IV-Stelle das Gesuch mit der Begr?ndung ab, mit dem Versicherten seien mehrere berufsberaterische Gespr?che gef?hrt und es sei eine Abkl?rung im Appisberg, Abkl?rungs- und Ausbildungsst?tte, vorgeschlagen worden. Eine solche Abkl?rung sei notwendig, bevor eine Umschulung aufgenommen werden k?nne. Diese Abkl?rung sei vom Versicherten abgelehnt worden, da dieser sich entschieden habe, ohne die Unterst?tzung der IV-Stelle eine geeignete Stelle zu suchen (Urk. 7/4-5). Am 9. August 2002 stellte der Versicherte erneut ein Gesuch um Umschulung im Rahmen beruflicher Massnahmen (vgl. Urk. 7/20). Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 3/1 = Urk. 7/16, Urk. 7/2-3, Urk. 7/14) schloss die IV-Stelle den Berufsberatungsauftrag mit Verf?gung vom 8. November 2002 ab mit der Begr?ndung, sie k?nne eine Umschulung zum Fusspfleger / Fussreflexzonenmasseur nicht ?bernehmen, da diese Berufsrichtung ihrer Ansicht nach nicht eingliederungswirksam sei (Urk. 2 = Urk. 7/1). 2.?????? Gegen die Verf?gung vom 8. November 2002 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. November 2002 Beschwerde und beantragte sinngem?ss die Aufhebung der Verf?gung und Zusprache der beantragten Leistung (Urk. 1 S. 1 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2003 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 17. Februar 2003 als geschlossen erkl?rt wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Gem?ss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbst?tigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidit?t notwendig ist und dadurch die Erwerbsf?higkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Als Umschulung gelten gem?ss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbst?tigkeit ohne vorg?ngige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidit?t zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsf?higkeit ben?tigen. 1.3???? Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grunds?tzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidit?t bereits erwerbst?tig gewesenen versicherten Personen eine ihrer fr?heren ann?hernd gleichwertige Erwerbsm?glichkeit zu vermitteln (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb, 99 V 35 Erw. 2; AHI 1997 S. 80 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei bezieht sich der Begriff der ?ann?hernden Gleichwertigkeit? nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstm?glichkeit (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb; AHI 2000 S. 26 Erw. 2a, ZAK 1988 S. 470 Erw. 2c). In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umst?nden bestm?glichen Vorkehren (BGE 121 V 260 Erw. 2c, 118 V 212 Erw. 5c, 110 V 102 Erw. 2; AHI 1997 S. 85 Erw. 1 mit Hinweis, ZAK 1988 S. 468 Erw. 2a mit Hinweisen), denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch gen?gend ist (BGE 124 V 109 f. Erw. 2a; AHI 2000 S. 26 f. Erw. 2a). F?r die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erw?hnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsm?glichkeiten im urspr?nglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren T?tigkeit abzustellen. Dabei geht es jedoch nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne R?cksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenh?ngende k?nftige Entwicklung der erwerblichen M?glichkeiten anderseits, abh?ngen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) und unter Ber?cksichtigung der gesamten Umst?nde nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstm?glichkeit, sondern der f?r die k?nftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuber?cksichtigen. Die ann?hernde Gleichwertigkeit der Erwerbsm?glichkeit in der alten und neuen T?tigkeit d?rfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (AHI 1997 S. 81 f. Erw. 2b und S. 86 Erw. 2b; Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 4. Mai 2000; I 732/99). Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsf?higkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3).

2.?????? Strittig und zu pr?fen ist, ob der Beschwerdef?hrer Anspruch auf berufliche Massnahmen hat, wobei in Anbetracht der vor dem Eintritt der Invalidit?t ausge?bten Erwerbst?tigkeit nur eine Umschulung in Betracht f?llt. 2.1???? Der Beschwerdef?hrer f?hrte in seinem Schreiben vom 13. September 2002 zuhanden der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass eine Umschulung zum Fusspfleger / Fussreflexzonenmasseur seinen Neigungen und W?nschen besser entspr?che als die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Umschulungen. Ausserdem sei die von ihm gew?nschte Ausbildung deutlich g?nstiger als die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen, und zudem k?nne er mit dem in diesem Berufszweig zu erwartenden Verdienst seine Lebenshaltungskosten ohne weiteres decken (vgl. Urk. 3/1). Eine externe Abkl?rung in der Abkl?rungs- und Ausbildungsst?tte Appisberg lehne er ab, da er an seinem Umschulungswunsch festhalte (vgl. Urk. 7/26 S. 3 Ziff. 4). 2.2???? Die Beschwerdegegnerin f?hrte aus, eine Umschulung zum Fusspfleger / Fussreflexzonenmasseur, wie sie der Beschwerdef?hrer w?nsche, sei aus ihrer Sicht nicht eingliederungswirksam und der Beschwerdef?hrer k?nne bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung kein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (vgl. Urk. 2, Urk. 7/13). Dem Beschwerdef?hrer wurde vielmehr vorgeschlagen, sich zu einer T?tigkeit im Geldtransport, als Logistikassistent, im Verkauf in der Do-it-yourself-Abteilung oder mittels einer Anlehre als Motorradmechaniker umschulen zu lassen. Vor Beginn einer Umschulung sollten weitere Abkl?rungen in der externen Berufsberatungsstelle Appisberg durchgef?hrt werden (Urk. 7/26 S. 3 Ziff. 3).

3. 3.1???? Der Beschwerdef?hrer hat urspr?nglich den Beruf des Dachdeckers / Bauspenglers erlernt und war in diesem Beruf bis zum Eintritt der Invalidit?t t?tig. Angesichts seiner rheumatologischen Leiden einerseits und dem paroxysmalen Lagerungsschwindel andererseits ist er in dieser T?tigkeit ganz arbeitsunf?hig und ist ihm diese T?tigkeit auch nicht mehr zuzumuten, was das Gutachten von PD Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ des MZR und der Bericht von Dr. C.___ klar belegen (vgl. Urk. 7/10 S. 12 Ziff. 5, Urk. 7/12/1 S. 2 Ziff. 4.1). Aufgrund des genannten Gutachtens w?re der Beschwerdef?hrer aber in T?tigkeiten wie Kontroll- und ?berwachungst?tigkeiten, Arbeiten in einer Fabrik, Arbeiten, abgesehen von Heben von Patienten, im Pflegebereich sowie Hauswartt?tigkeiten zu 100 % arbeitsf?hig (vgl. Urk. 7/10 S. 12 Ziff. 5). 3.2???? Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht (EVG) hat in seiner Rechtsprechung stets verlangt, dass die Umschulung eine dem bisherigen Beruf ann?hernd gleichwertige Ausbildung zum Ziel haben m?sse (BGE 99 V 35 Erw. 2, ZAK 1988 S. 468 Erw. 2a mit Hinweisen). So hatte die Invalidenversicherung beispielsweise die Umschulung eines gelernten Maurers mit einem Einkommen von Fr. 2'340.-- bis Fr. 3'030.-- im Monat zum Berufspiloten mit einer Entl?hnung von Fr. 8'750.-- monatlich nicht zu ?bernehmen, da hier offensichtlich nicht von Gleichwertigkeit gesprochen werden konnte (unver?ffentlichtes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 18. Dezember 1992, I 123/91). Der Begriff der ann?hernden Gleichwertigkeit bezieht sich nach der Rechtsprechung nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartenden Verdienstm?glichkeiten (ZAK 1988 S. 470 Erw. 2c, 1978 S. 517 Erw. 3a). Das Erfordernis der Gleichwertigkeit als Ausdruck der Verh?ltnism?ssigkeit begrenzt zwar den Umschulungsanspruch, aber lediglich "nach oben" (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Z?rich 1997, Art. 17 S. 128). In diesem Sinne steht dieser Gesichtspunkt Umschulungen nicht entgegen, die den Beschwerdef?hrer zu einem bescheideneren beruflichen Ziel f?hren, was in vielen F?llen - invalidit?tsbedingt - zutreffen d?rfte. Erforderlich ist einzig, dass sich der erwartete Teilerfolg noch als gen?gend eingliederungswirksam bezeichnen l?sst, was wiederum unter dem Gesichtspunkt des Verh?ltnism?ssigkeitsgrundsatzes von Bedeutung ist. Massgebend ist demnach, dass die beabsichtigte Umschulung in einen minderbezahlten Beruf zu einer dauerhaften und wesentlichen Verbesserung der Erwerbsf?higkeit f?hrt, wie es Art. 17 Abs. 1 IVG ausdr?cklich verlangt. Die bisherige Rechtsprechung hat noch nie ziffernm?ssig festgehalten, was unter einer solchen "wesentlichen" Verbesserung zu verstehen ist (vgl. BGE 122 V 79 f.) Laut BGE 115 V 199 Erw. 5a und 200 Erw. 5c ist bei medizinischen Eingliederungsmassnahmen (Art. 12 IVG) die Wesentlichkeit des Eingliederungserfolges anhand der Besonderheiten des Einzelfalles zu beurteilen und h?ngt insbesondere ab von der Schwere des Gebrechens und der Art der vom Beschwerdef?hrer ausge?bten oder im Sinne bestm?glicher Eingliederung in Frage kommenden Erwerbst?tigkeit. In der Literatur wurde etwa die Ansicht vertreten, der Beschwerdef?hrer m?sse in die Lage versetzt werden, einen beachtlichen Teil seiner Unterhaltskosten selbst zu verdienen (Meyer-Blaser, Zum Verh?ltnism?ssigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985 S. 171 f. mit Hinweisen). 3.3???? F?r die Beurteilung der Eingliederungswirksamkeit ist der Lohn des Beschwerdef?hrers bei Eintritt der Invalidit?t mit dem nach Abschluss der Umschulung voraussichtlich erzielbaren Verdienst zu vergleichen. Dabei muss der mit Umschulung erzielbare Verdienst gem?ss oben erw?hnter Rechtsprechung eine "wesentliche" Verbesserung darstellen beziehungsweise, dem Grundsatz der Verh?ltnism?ssigkeit entsprechend, den Beschwerdef?hrer in die Lage versetzen, einen beachtlichen Teil seiner Unterhaltskosten selbst zu verdienen. Der Beschwerdef?hrer war von Mai bis Ende Oktober 1999 aufgrund seiner Beschwerden in einem Teilzeitarbeitsverh?ltnis, bei welchem er sich seine Arbeitsstunden je nach Gesundheitszustand einteilen konnte (vgl. Urk. 7/33/1 Ziff. 28), als Dachdecker t?tig und verdiente durchschnittlich zwischen Fr. 3'000.-- und Fr. 3'500.-- monatlich (vgl. Urk. 7/33/1 Ziff. 20). In der neuen T?tigkeit als Fusspfleger / Fussreflexzonenmasseur wird er ausgehend von einer mit einer selbstst?ndigen Erwerbst?tigkeit zwingend verbundenen Aufbauphase von drei Jahren voraussichtlich ein Einkommen von Fr. 4'134.-- monatlich erzielen k?nnen (vgl. Urk. 7/14/1 S. 2), womit eine Verbesserung ausgewiesen ist. Ob dieser Verdienst einen erheblichen Teilerfolg und damit eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsf?higkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG darstellt, kann offen gelassen werden, da der Beschwerdef?hrer mit dem nach der Umschulung erzielbaren Einkommen einen beachtlichen Teil seiner Unterhaltskosten, auch unter Ber?cksichtigung seiner wirtschaftlichen Verh?ltnisse (vgl. Urk. 7/16 S. 2), ohne weiteres selbst zu verdienen vermag. Im ?brigen ergibt ein Vergleich mit den Tabellenl?hnen der Lohnentwicklung der Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes f?r Statistik, Rubrik Detailhandel und Reparatur, dass die L?hne in den von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Berufsrichtungen durchaus vergleichbar sind. Demnach lag das monatliche Einkommen angelernten Automechanikers oder Verk?ufers bei Fr. 4'097.-- im Jahr 2002 (LSE 2002 S. 31 Tab. TA1 Ziff. 52, Niveau 4). Der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2002 angepasst (vgl. Die Volkswirtschaft, 10/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a) ergibt dies einen Lohn von Fr. 4'271.-- monatlich (Fr. 4'097.-- : 40 x 41,7). 3.4???? Somit kann einer Umschulung zum Fusspfleger / Fussreflexzonenmasseur die Eingliederungswirksamkeit nicht abgesprochen werden, womit der Beschwerdef?hrer im Rahmen beruflicher Massnahmen Anspruch auf eine solche hat. Die vom Beschwerdef?hrer ins Auge gefasste T?tigkeit als Fussreflexzonenmasseur k?nnte durchaus eher als eine leidensangepasste in Betracht kommen. Im Gegensatz zum Ganzk?rpermasseur ist eher weniger Kraftaufwand erforderlich und sind weniger Zwangshaltungen n?tig. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die angefochtene Verf?gung aufzuheben. Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdef?hrer Anspruch auf Umschulung zum Fusspfleger / Fussreflexzonenmasseur hat.

Das Gericht erkennt: 1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird die Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 8. November 2002 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdef?hrer Anspruch auf Umschulung zum Fusspfleger / Fussreflexzonenmasseur hat. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - B.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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