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Zürich Sozialversicherungsgericht 29.09.2003 IV.2002.00686

September 29, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,824 words·~24 min·4

Summary

Zweitanmeldung, Erwerbsunfähigkeit, Würdigung von Arztberichten/Gutachten (MEDAS, ABR, FOMA), Invaliditätsgrad

Full text

IV.2002.00686

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber Sozialversicherungsrichter Walser Gerichtssekretärin Glättli Urteil vom 30. September 2003 in Sachen L.___   Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Riedener Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       1.1     Der 1949 geborene L.___ arbeitete seit April 1991 als Bohrmeister bei der Stump Bohr AG, Nänikon, seit 18. Oktober 2000 mit einem Beschäfti­gungsgrad von 50 % (Urk. 8/40 Ziff. 1-6). Per 30. September 2001 wurde ihm infolge der beschwerdebedingten Arbeitsunfähigkeit gekündigt (Urk. 8/36/3). Wegen Kopf- und Rückenschmerzen meldete er sich am 8. Dezember 2000 erstmals zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/42 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte am 18. De­zember 2000 Erkundigungen bei der Arbeitgeberin (Urk. 8/40), veranlasste ei­nen IK-Zusammenzug (Urk. 8/41), holte Arztberichte ein (Urk. 8/20-21) und klärte im März 2001 berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (Urk. 8/38). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/14), in welchem der Versi­cherte keine Einwände erhoben hatte, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. April 2001 einen Rentenanspruch von L.___ mit der Be­gründung, es bestehe ein Invaliditätsgrad von lediglich 28 % (Urk. 8/13). 1.2     Erneut meldete sich L.___ am 19. Juli 2001 zum Rentenbezug am (Urk. 8/37 Ziff. 7.8 und Ziff. 8), worauf die IV-Stelle nicht eintrat (Urk. 8/10 und Urk. 8/12). 1.3     Nach einem gescheiterten Arbeitsversuch im September 2001 meldete sich L.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Riedener, Zürich, am 30. Oktober 2001 unter Berufung auf eine Zustandsverschlechterung erneut zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 8/32/1, vgl. auch Urk. 8/32/2). Die IV-Stelle gab daraufhin die Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens in der Medizinischen Abklä­rungsstelle (MEDAS), Universitätskliniken Basel, in Auftrag (Urk. 8/29; Urk. 8/8). Nachdem dieses am 10. Juni 2002 erstattet worden war (Urk. 10), wies die IV-Stelle - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/5), in wel­chem der Versicherte, vertreten durch seinen Anwalt, Einwände erhoben hatte (Urk. 8/4/1) - das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 31. Oktober 2002 un­ter Hinweis auf den Invaliditätsgrad von 28 % erneut ab (Urk. 8/1= Urk. 2).

2. Hiegegen erhob L.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Riedener, am 2. Dezember 2002 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei zur Frage der Arbeitsfähigkeit in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ein Obergutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2). In ihrer Beschwerdeant­wort vom 22. Januar 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be­schwerde (Urk. 6, unter nachträglicher Einreichung des Gutachtens der MEDAS vom 10. Juni 2002, Urk. 9-10, am 17. Februar 2003, sowie des Berichtes des Zentrums für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene GmbH, AEH, vom 13. Februar 2002, Urk. 14/2, am 13. März 2003, Urk. 13–14/1-10). Mit Verfügung vom 16. April 2003 wurde die MEDAS um Beantwortung einer Zusatzfrage zu ihrem Gutachten ersucht (Urk. 15-16). Nachdem ihre Antwort vom 12. Mai 2003 (Urk. 18) eingegangen und den Parteien zur Stellungnahme zugestellt worden war (Urk. 19), äusserte sich L.___ mit Eingabe vom 1. Juli 2003 (Urk. 21-22). Mit Verfügung vom 8. Juli 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 23). Mit Schreiben vom 29. August 2003 äusserte sich unaufgefordert die Sozialarbeiterin der Stadt E.___ zum Leiden des Versicherten (Urk. 24).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So­zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das ATSG nun für sämtliche Sozialversi­cherungszweige ein dem gerichtlichen Beschwerdeverfahren vorgelagertes Ein­spracheverfahren bei der verfügenden Instanz vorsieht (vgl. Art. 52 ATSG, Art. 56 ff. ATSG). Verfahrensbestimmungen treten im Allgemeinen sofort, das heisst mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes per 1. Januar 2003, in Kraft (BGE 117 V 93 Erw. 6b und 112 V 260 Erw. 4a; RKUV 1998 KV Nr. 37 S. 316 Erw. 3b). Für die Frage, ab welchem Zeitpunkt statt Beschwerde Einspra­che zu erheben ist, ist indes der Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung (bezie­hungsweise deren Übergabe an die Post, vgl. BGE 119 V 95 Erw. 4c) massge­bend, was bedeutet, dass sämtliche bis spätestens am 31. De­zem­ber 2002 erlas­senen und bis oder an diesem Datum der Schweizerischen Post übergebenen Verfügungen den alten Verfahrens­bestimmungen (und somit nicht der Einspra­che an die verfügende Instanz, sondern der Beschwerde an das Sozialversiche­rungsgericht) unterliegen. Da die angefochtene Verfügung am 16. Oktober 2002 erging, ist das Sozialversicherungsgericht zur Be­handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2     In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grund­satz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die ge­golten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hin­weisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.         2.1     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung eine neue An­meldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestim­mung erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan­meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis­sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 des Bun­desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vorzugehen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflo­sigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b). 2.2      Die Beschwerdegegnerin hat die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invali­denrente gemäss Art. 28 IVG zutreffend wiedergegeben, worauf zu ver­weisen ist (Urk. 2 S. 1). Zu ergänzen ist, dass der Invaliditätsgrad bei erwerbstäti­gen Versicherten gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein­kommensvergleichs zu bestimmen ist. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung all­fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus­geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver­gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander ge­genübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali­ditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).          Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrak­ter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar so­wohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraus­setzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Ge­sichts­­punkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglich­keit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenaus­schliessen­des Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b). Es ist nicht darauf ab­zustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhält­nis­sen über­haupt vermittelt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob sie die ihr entspre­chend ihrem Gesundheitszustand verbliebene Arbeitskraft noch wirt­schaftlich nützen könnte, wenn konjunkturell die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteile des Eidgenössi­schen Versiche­rungsgerichtes in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99 und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98). 2.3     Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beein­trächtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Ar­beitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Des­halb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale ei­ner versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalidenein­kommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begren­zen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b). 2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be­schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe­nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön­nen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor­akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch­tet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.       Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Verfügung fest, dass dem Beschwerdefüh­rer auch gemäss Beurteilung der MEDAS eine behinderungsangepasste Tätigkeit in vollem Umfang zumutbar sei und sich derselbe Invaliditätsgrad wie in der ersten Verfügung ergebe (28 %; Urk. 2). Da die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch eingetreten ist, ist zu prüfen, ob seit Erlass der ersten Verfügung eine Veränderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist und wenn ja, ob eine an­spruchsbegründende Invalidität zu bejahen ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a). 3.1     Gemäss Bericht von Dr. med. A.___, FMH für Allgemeine Medizin, vom 19. Dezember 2000 leidet der Beschwerdeführer an einem chroni­schen zervikospondylogenem Schmerzsyndrom links bei Osteochondrose und Spondylose C6/7, segmentaler Dysfunktion von C5 bis Th1 mit muskulärer Dys­balance sowie Haltungsinsuffizienz. Der Beschwerdeführer gab an, es sei, wie wenn sein linker Arm und die Schulter blockiert seien, und dazu komme ein Druck auf dem Kopf. Teilweise seien die Schmerzen von ziehendem Charakter, auch bis in die unteren Wirbelsäulensegmente strahlend. Dr. A.___ erachtete den Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Bohrmeister zu 100 % arbeitsunfä­hig (Urk. 8/21/2 Ziff. 1.5, Ziff. 3, Ziff. 4.2; Urk. 8/21/3 lit. b). Weiter führte Dr. A.___ aus, eine körperlich belastende Arbeit sei vor allem für den Rücken und die oberen Extremitäten ungeeignet. Im Frage käme eine leichte industrielle Tätigkeit mit wechselnder Rückenbelastung. Sitzen, stehen und Gehen (ohne Einschränkung der Gehstrecke) sei möglich, jedoch nicht stark rücken- und armbelastende sowie Über-Kopf-Tätigkeiten. Ungünstig dürften sich auch Nässe und Kälte auswirken (Urk. 8/21/3).          Die Ärzte der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin, Universi­tätsspital Zürich (im Folgenden: Rheumaklinik USZ), diagnostizierten beim Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 8. Februar 2001 ein chronisches linksbetontes zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei myofaszialem Schmerz­syndrom und degenerativen Veränderungen C 6/7 (Osteochondrose). Sie erachteten den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bohrmeister ebenfalls für nicht mehr einsatz-, hingegen für eine leichte bis mittelschwere Arbeit unter Berücksichtigung der Gewichtslimiten (Heben Boden bis Taille maximal 20 kg, Heben horizontal maximal 25 kg) für vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 8/20/3 S. 1 f. Ziff. 1.1 und Ziff. 3). Im Einzelnen führten sie aus, der Beschwerdeführer sei für jegliche schwere Arbeit zu 100 % arbeitsunfä­hig. Zu empfehlen sei eine Einarbeitung im industriellen Bereich für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, welche dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar sei. Es bestünden, nebst den erwähnten Hebebelastungen, maximale Tragbe­lastungen von 17,5 kg (rechte Hand) und 12,5 kg (linke Hand). Bei anam­nestisch leichter depressiver Episode scheine hingegen keine relevante psychi­sche Funk­tionsbeeinträchtigung bezüglich Arbeitsfähigkeit zu bestehen (Urk. 8/20/3 S. 3 lit. a und lit. c-e). Die Ärzte stützten sich bei ihrer Beurteilung auf den Bericht der Rheumaklinik USZ vom 13. Oktober 2000 über die ambu­lante arbeitsbezo­gene Rehabilitation (ABR) vom 21. August bis 13. Oktober 2000, worin die Er­gebnisse einer umfassenden arbeitsbezogenen Testung des Beschwerdeführers festgehalten waren (Urk. 8/20/2, insbesondere S. 8 f.). 3.2     3.2.1   In seinem Schreiben vom 13. August 2001 an die Beschwerdegegnerin führte der Hausarzt Dr. A.___ aus, im Verlauf der letzten Monate habe sich das Be­schwerdebild des Beschwerdeführers weiter ausgedehnt und verstärkt, indem auch Ruhebeschwerden und generalisierte Beschwerden bestünden. Allen am­bulanten und stationären Therapien sei kein Erfolg beschieden gewesen; die Verschlechterung des Krankheitsbildes habe nicht verhindert werden können. Eine berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers sei nicht möglich, und er, Dr. A.___, habe bereits eine neurologische Untersuchung in die Wege geleitet (Urk. 8/19, vgl. auch seinen Bericht an die Helsana vom 2. Oktober 2001, Urk. 8/17, sowie das Arztzeugnis vom 24. Oktober 2001 zuhanden der Arbeits­losenversicherung, Urk. 8/16).          Dr. med. B.___, Neurologie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 28. August 2001 ein chronifiziertes, generalisiertes Schmerzsyndrom, wobei sie die Ursache des Schmerzsyndroms vordergründig im rheumatologischen For­menkreis vermutete. Daneben werde es zweifellos noch unterhalten durch die depressive Verstimung infolge der psychosozialen Belastungssituation. Weitere pathologische Auffälligkeiten waren gemäss Dr. B.___ nicht feststellbar (Urk. 8/18). 3.2.2   Im Bericht des AEH vom 13. Februar 2002 über die funktionsorientierte Medizini­sche Abklärung (FOMA) vom 21. /22. Januar 2002 zuhanden der Hel­sana Versicherungen wurde ein chronisches Ganzkörperschmerzsyndrom bei /mit einer Funktionsstörung, einer verminderten Belastbarkeit im Nacken- Schultergürtelbereich, degenerativen Veränderungen (Osteochondrose C 6/7), medial betonten Kniebeschwerden bei Verdacht auf beginnende mediale Go­narthrose sowie einer möglichen Meniskusdegeneration und einer Symptom­ausweitung diagnostiziert. In der Beurteilung führten die Verantwortlichen aus, anlässlich der Untersuchung seien weitgehende Ganzkörperschmerzen mit ge­ringer Bindung an verstärkende und abschwächende Faktoren geschildert wor­den, wobei die früher vorhandenen Nacken-Schulter- sowie die Thoraxbe­schwerden weiterhin im Zentrum stünden. Aufgrund der Beschwerdebeschrei­bung und der positiven Waddell-Zeichen bestehe eine deutliche Symptomaus­weitung, wobei der persönliche Einsatz während der vor einem halben Jahr durchgeführten arbeitsbezogenen Rehabilitation wie auch bei den aktuellen Be­lastbarkeitstests gut gewesen sei und positiv berücksichtigt werden sollte. Hin­weise auf eine Aggravation ergäben sich nicht. Im Längsvergleich bestünden identische Angaben auf der Schmerzskala im Vergleich zum August 2000 und eine geringgradig verschlechterte Selbsteinschätzung, demgegenüber seien die Resultate der Belastbarkeitstests unter Berücksichtigung einer gewissen Dekon­ditionierung weitgehend den Eintrittsuntersuchungen im August 2000 ver­gleichbar. Das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer verminderten Kraftausdauer der Arme mit kompensatorischer funktioneller Destabilisation der Lendenwirbelsäule. Neben der allgemeinen Dekonditionierung könne aber auch eine deutliche Symptomausweitung mit einer teilweisen Selbstlimitierung in den Tests und einer übermässigen Schonung im Alltag beobachtet werden. Bei vol­ler Arbeitsunfähigkeit erachteten die Verantwortlichen die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers in einer Verweisungstätigkeit im leicht bis knapp mittel­schweren Bereich auf Grund der Belastbarkeitstests gesundheitsbedingt etwa um einen Drittel reduziert. Sie führten dazu aus, unter Berücksichtigung der Sym­ptomausweitung, der guten Kooperation und unter fehlender Hinweise auf Aggravation/Simulation sei von einer effektiven Arbeitsfähigkeit von 50 % (rheumatologische und psychiatrische Anteile miteinbezogen) auszugehen. "Rein rheumatologisch" bedeute dies eine Arbeitsfähigkeit von 66 2/3 in einer leicht bis knapp mittelschweren Arbeit (Urk. 14/3 S. 1-4). 3.2.3   Am 27. Mai 2002 wurde der Beschwerdeführer durch die MEDAS polydiszplinär (rheumatologisch und psychiatrisch) begutachtet, wobei auch neue Röntgenbil­der erstellt wurden. Diese zeigten gegenüber den Untersuchungen von August und September 1998 einen weitgehend unveränderten Befund (Urk. 10/2 S. 1). Aus rheumatologischer Sicht wurde ein zervikospondylogenes Syndrom links bei/mit degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäule (HWS), mit mehrsegmentalen Dysfunktionen, mit leichter muskulärer Dysbalance, Genera­lisierungstendenz (Schonverhalten, Dekonditionierung, Fehlhaltung, lum­bospondylogenen Symptomen, sensibler Halbseitensymptomatik) und psychoso­zialer Problemkonstellation diagnosti­ziert. In der Beurteilung wurde ausgeführt, beim Beschwerdeführer bestehe ein chronifiziertes Schmerzsyndrom im Sinne der Diagnosenliste, welches durch eine Kombination organisch nachvollziehba­rer und psychosozialer Umgebungsfaktoren entstanden sei. Es bestünden dege­nerative Veränderungen im Bereich der HWS, die das Auftreten der vom Be­schwerdeführer beklagten Beschwerden im Bereich der HWS in der beruflichen Belastungssituation nachvollziehbar erscheinen liessen, was vor allem für die Tätigkeit als Bohrmeister gelte. Der Fachgutachter stimmte der Beurteilung der Rheumaklinik USZ betreffend Belastbarkeit des Beschwerdeführers beziehungs­weise den Einschränkungen gemäss ABR zu. Wie dort festgestellt, liege arbeits­mässig das Problem in einer verminderten Belastbarkeit des Achsenorgans für Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten sowie für Arbeiten in Zwangspositionen vornübergebeugt, im Überkopfbereich oder mit rumpfrotie­renden Stereotypien. Aus rheumatologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine körperlich leicht bis mittelschwer belastende Tätigkeit im Rahmen des Be­lastungsprofils gemäss ABR mit einem vollen Pensum zumutbar (Gutachten vom 10. Juni 2002, Urk. 10/1 S. 8; Urk. 10/3 S. 4).          Die psychiatrische Abklärung ergab, dass der Beschwerdeführer einerseits einen dissimulierenden Eindruck, andererseits im Verhalten eher einen demonstrativen Eindruck hinterlasse. Aufgrund der Untersuchung und seiner Angaben müsse zumindest eine Tendenz zur Anpassungsstörung festgestellt werden, da eine gewisse Stimmungslabilität vorhanden sei. Die Störung sei allerdings nicht stark ausgeprägt. Der Beschwerdeführer versuche deutlich, eine gewisse Fassade zu wahren. Es zeigten sich aber auch gewichtige psychosoziale Belastungsfaktoren, die aufgrund des nun fehlenden Einkommens noch schwieriger geworden seien. Zudem bestehe die hintergründige Angst, durch die Beschwerden einmal ge­lähmt zu werden, und es bestehe diesbezüglich eine aktive Verdrängungsten­denz. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die Schmerzen stärker wahrnehme. Damit lasse sich die zu beobachtende Schmerzausbreitung erklären, und es bestehe die Gefahr der Entwicklung einer Schmerzstörung. Gesamthaft sei die psychiatrische Symptomatik im Krankheitswert als relativ klein einstufen und erkläre eine allfällige Verminderung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit nicht. Dem Beschwerdeführer seien daher grundsätzlich jegliche Tätigkeiten in vollem Umfang zuzumuten (Urk. 10/1 S. 9; Urk. 10/4 S. 4 f.).          In Würdigung der gesamten Untersuchungsergebnisse erachteten die Gutachter der MEDAS den Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere Arbeiten im Rahmen des angegebenen Belastungsprofils als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/1 S. 11 Ziff. 6.1.4). Im übrigen wies sie daraufhin, dass für den Beschwerdeführer zum Erhalt der oben attestierten Arbeitsfähigkeit sowie als Rezidivprophylaxe ein muskuläres Aufbautraining empfehlenswert sei (Urk. 10/1 S. 11 Ziff. 6.1.5) und er Hilfe bei der Vermittlung neuer Arbeit benötige (Urk. 10/1 S. 11 Ziff. 6.1.2).          Zur in zeitlicher Hinsicht unterschiedlichen Angabe der Zumutbarkeit von Ver­weisungstätigkeiten im Bericht des AEH vom 13. Februar 2002 führte die ME­DAS in Beantwortung der Zusatzfrage im Schreiben vom 12. Mai 2003 an das Gericht aus, sowohl die Rheumaklinik USZ in ihrem Bericht vom 8. Februar 2001 auch das AEH im Bericht vom 13. Februar 2002 stützten sich auf eine ambulante Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). Vergleiche man die beiden Testresultate, so sei im Bericht des AEH eine weitgehend gleich­bleibende bis tendenziell funktionell bessere Testung beschrieben. Vergleiche man die klinischen Untersuchungsresultate, so sei derjenige der Rheumaklinik USZ mit dem seitens der MEDAS erhobenen Befund vergleichbar; ersterer wirke überdies besser als die im Befund des AEH beschriebenen Limitierungen. Wei­terhin vorhanden und tendenziell progredient seien sodann nicht organische, patho-anatomisch nicht erklärbare Befunde, die für eine zunehmende Sym­ptomausweitung sprächen (etwa Halbseiten­empfindungsstörung). Dies sei als deutlicher Hinweis für eine zunehmende Generalisierungstendenz zu interpre­tieren. Die klinisch leicht diskrepanten Befunde im AEH seien durch vorüberge­hende segmentale Dysfunktionen mit entsprechender muskulärer Reaktion er­klärbar. Auch in Berücksichtigung des Berichtes des AEH sei daher die Arbeits­fähigkeit nicht unterschiedlich einzuschätzen (Urk. 18). 3.3     In Würdigung der medizinischen Berichte ist festzuhalten, dass der Beschwerde­führer - bei festgestellter Osteochondrose C6/7 und neurologisch im Wesentli­chen unauffälligem Befund - vom Hausarzt Dr. A.___ im Bericht vom 19. Dezember 2001, der Rheumaklinik USZ im Bericht vom 8. Februar 2001 so­wie der MEDAS im Gutachten vom 10. Juni 2002 übereinstimmend für behin­derungs­angepasste Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig erachtet wurde. Einzig im Bericht des AEH vom 13. Februar 2002 wurde die Arbeitsfähigkeit des Be­schwerdeführers in behinderungsangepassten Tätigkeiten mit 66 2/3 % angege­ben. Indes wurde in diesem Bericht darauf verwiesen, dass im Vergleich zur Untersuchung vom August 2000 die Angaben bezüglich Schmerzskala und die Resultate der Belastbarkeitstests identisch seien und eine geringgradig ver­schlechterte Selbsteinschätzung bestehe. Sodann wurden eine allgemeine De­konditionierung, eine deutliche Symptomausweitung mit Selbstlimitierung und eine übermässige Schonung festgestellt. Angesichts dieser Umstände (gleich­bleibende Befunde bei zunehmender Symptomausweitung) erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb "rein rheumatologisch" die Arbeitsfähigkeit des Be­schwerdeführers im AEH anders eingestuft wurde als in den übrigen medizini­schen Berichten. Diese, und insbesondere das Gutachten der MEDAS, basieren andererseits auf umfangreichen Abklärungen und sind schlüssig und nachvoll­ziehbar. Im Weiteren hat die MEDAS ihr Abweichen vom Bericht des AEH über­zeugend begründet. Dass im Rahmen der Untersuchung beim AEH eine Testung des Beschwerdeführers stattfand (vgl. Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 3), spricht nicht gegen das Abstellen auf das Gutachten der MEDAS, erfolgte doch eine Testung auch für die Beurteilung der Rheumaklinik USZ und wurde im Bericht des AEH - wie erwähnt - gerade festgestellt, dass die Testergebnisse unter Berücksichtigung ei­ner gewissen Dekonditionierung vergleichbar seien. Die Dekonditionierung hat indes (entgegen der Auffassung des Beschwerde­führers, vgl. Urk. 1 S. 6) man­gels eines krankhaften Geschehens bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausser Betracht zu bleiben. Im Übrigen bestehen keine weiteren Anhaltspunkte, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zustandsverschlechterung (Urk. 1 S. 8 Ziff. 6-7; vgl. auch Urk. 10/32/1 S. 2) sowie die von Dr. A.___ im Schreiben vom 13. August 2001 beschriebene Ausdehnung des Beschwerdebil­des (vgl. vorstehende Erw. 3.2.1, ferner auch die Arbeitsunfähigkeits-Zeugnisse von Dr. A.___ für den Zeitraum ab Juli 2003, Urk. 22/1-6) auf organische Ur­sachen zurückzuführen wären. Schliesslich bedeuten weder die von der ärztli­chen Einschätzung abweichende Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers noch dessen Beschwerdeangaben, dass diesem eine Simulation unterstellt würde (vgl. Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 4 sowie das Schreiben der Sozialberatung der Stadt E.___ vom 29. August 2003, Urk. 24). Vielmehr kann das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers aus anderen Gründen von den medizinischen Einschät­zungen abweichen, welche indes vorliegend keinem krankhaften Geschehen und namentlich auch keinem psychischen Leiden mit Krankheitswert zuzuordnen sind (vgl. insbesondere das im Rahmen der MEDAS-Begutachtung erstellte psy­chiatrische Gutachten vom 27. Mai 2002, Urk. 10/4, und vorstehende Erw. 3.2.3). Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Generalisierungstendenz unbe­rücksichtigt blieb (vgl. den Einwand des Beschwerdeführers in Urk. 21. S. 2 f.). Da das Gutachten der MEDAS somit eine taugliche Grundlage zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit bildet, ist weiterer Abklärungsbedarf zu verneinen, weshalb von der Erstellung eines Obergutachtens abzusehen ist.          In Berücksichtigung des Gutachtens der MEDAS sowie der übrigen medizini­schen Beurteilungen ist damit von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwer­deführers für behinderungsangepasste Tätigkeiten, das heisst für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne Ar­beiten in Zwangspositionen vorübergeneigt oder im Kopfbereich und ohne rumpfrotierende Stereotypien (vgl. Urk. 10 S. 11 Ziff. 6.1.4), auszugehen.

4.       Da sich die Beurteilung der Rheumaklinik USZ vom 8. Februar 2001 und der MEDAS vom 10. Juni 2002 im Wesentlichen entsprechen, ist von keiner mass­geblichen Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in der Zeit seit dem Erlass der ersten Verfügung auszugehen, weshalb die angefoch­tene Verfügung bereits aus diesem Grund als zutreffend erscheint (vgl. auch Erw. 2.1). Indes erscheint eine Überprüfung des Invaliditätsgrades geboten, zumal der Be­schwerdeführer die Festsetzung des Invaliditätsgrades rügt (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 8 f.) und dessen Ermittlung durch die Beschwerdegegnerin zu korrigieren ist (vgl. BGE 125 V 417 Erw. 2d). Zwar dürften die von der Beschwerdegegnerin der Er­mittlung des Invalideneinkommens zugrundelegten Arbeitsplätze der Doku­mentation über Arbeitsplätze (DAP) dem Beschwerdeführer zuzumuten sein (vgl. den Einwand des Beschwerdeführers, Urk. 1. S. 9 f. sowie Urk. 8/38/2-4). Da die Beschwerde­gegnerin indes lediglich auf drei Tätigkeiten abstellte, ist das hypo­thetische Invalideneinkommen aufgrund der sogenannten Tabellenlöhne fest­zusetzen (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. März und 26. Mai 2003, I 286/01 Erw. 2.3.3 und I 156/02 Erw. 4.2). Diese können nach der Rechtsprechung insbesondere dann beigezogen werden, wenn die ver­sicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen = AHI-Praxis 1999 50 = SVR 1999 IV Nr. 6; AHI-Praxis 1998 291 Erw. 3b). Abzustellen ist auf die Daten der Schweizeri­schen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (LSE 1998, Neuenburg 2000) und zwar auf die in der Tabellengruppe A enthaltenen stan­dardisierten Bruttomonatslöhne, welche einen allfälligen 13. Monatslohn be­rücksichtigen und auf einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden basieren; dabei ist vom Zentralwert (Median) auszugehen, welcher in der Regel tiefer liegt als das arithmetische Mittel und gegenüber extrem hohen oder tiefen Werten rela­tiv robust ist (BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). Das Abstellen auf die Tabellenlöhne rechtfertigt sich, da dem Beschwerdeführer eine beträchtliche Restarbeitsfähig­keit verbleibt, deren zumutbare Verwertbarkeit auf dem Arbeitsmarkt auch ohne ergänzende Abklärungen bejaht werden kann. Zu denken ist etwa an Tätigkei­ten wie Kontrollfunktionen, leichte Sortier-, Prüf-, und Verpackungsarbeiten sowie leichtere Arbeiten im Bereich der Lager- oder Ersatzteilbewirtschaftung. Zwar sind in diesem Spektrum auch Arbeitsstellen anzutreffen, die ein häufige­res Heben auch schwererer Lasten erfordern oder anderweitig der Belastbarkeit des Beschwerdeführers nicht Rechnung tragen (Überkopfarbeiten, Rumpfste­reotypien). Indessen kann nicht gesagt werden, dies sei die Regel, so dass die aufgezeigten leichteren Arbeiten bloss noch theoretischer Natur und im als aus­geglichen unterstellten Arbeitsmarkt (Art. 28 Abs. 2 IVG) nicht mehr verbreitet sind (SVR 2001 IV Nr. 10 Erw. 4). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmark­tes beinhaltet wie ausgeführt (vorstehende Erw. 2.2) nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften, sondern auch einen Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Letztes gilt auch im Bereich der un- und angelernten Arbeitnehmenden, wobei zu berück­sichtigen ist, dass in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft verlangen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmendem Ausmass durch Maschinen verrichtet werden, während den Überwachungsfunktionen - wie auch dem Dienstleistungsbereich - grosse und wachsende Bedeutung zukommt (ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 Erw. 5b). Im weite­ren gilt zu berücksichtigen, dass an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenhei­ten und Verdienstaussichten nicht übermässige Anforderungen gestellt werden dürfen; die Sachverhaltsabklärung hat vielmehr nur so weit zu gehen, dass im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist (AHI 1998 S. 290 f. sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen V. vom 27. April 2001, I 259/00). Gemäss Tabelle A1 betrug der mittlere Lohn für einfache und repetitive Tätig­keiten der Sektoren 2 (Produktion) und 3 (Dienstleistungen) im Jahr 2000 für Männer durchschnittlich Fr. 4'230.-- im Monat (LSE 2000 S. 31, Tab. A1, Ni­veau 4, [Fr. 4'333.-- + Fr. 4'127.--]: 2) oder Fr. 50'760.-- im Jahr (12 x Fr. 4'230.--) was bei einer durchschnittlichen branchenüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 1998 (Die Volkswirtschaft, Heft 7/2001, S. 96, Tabelle B9.2 Sektoren 2 und 3) ein Jahreseinkommen im Jahr 2000 von rund Fr. 52'917.-- ergibt. Das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 75'725.-- focht der Beschwerdeführer zu Recht nicht an (vgl. Urk. 8/40 Ziff. 16). Es ergibt sich somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 22'808.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 30,12 %. Dieser entspricht im We­sentlichen demjenigen, welchen die Beschwerdegegnerin ermittelt hat, und be­gründet keinen Rentenanspruch. Da der Beschwerdeführer in behinderungsangepassten Tätigkeiten vollumfäng­lich arbeitsfähig ist, ist kein Grund für einen leidensbedingten Abzug ersicht­lich, ebensowenig für eine anderweitige lohnmässige Benachteiligung (vgl. dazu insbesondere BGE 126 V 75, AHI 2002 S. 62 ff.), zumal der Beschwerdeführer in Verweisungstätigkeiten mit einem vollen Pensum tätig ist und die lohnmässige Bedeutung des Umstands, dass eine versicherte Person in einem Betrieb wieder neu anfangen muss, im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforde­rungsprofil ist (AHI 1999 S. 181 Erw. 3b). Indes würde selbst ein Abzug von 10 % zu keiner rentenerheblichen Änderung des Invaliditätsgrades führen, betrüge dieser doch diesfalls 37,1 % (massgebliches Invalideneinkommen: Fr. 47'625.--).

5.       Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu bean­standen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.          Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen, dass er bei der Beschwerdegegne­rin ein Gesuch um Arbeitsvermittlung stellen kann, da dafür bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle genügt (BGE 116 V 80 f. Erw. 6a; AHI 2000 S. 69 Erw. 2b, S. 70 Erw. 1a und S. 228 f. Erw. 1).

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hanspeter Riedener - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eine Kopie von Urk. 24 - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi­schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof­quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis­mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so­weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00686 — Zürich Sozialversicherungsgericht 29.09.2003 IV.2002.00686 — Swissrulings