Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 12.02.2003 IV.2002.00671

February 12, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,923 words·~10 min·4

Summary

Erfolgte Einstellung der Arbeitsvermittlung zu Recht?

Full text

IV.2002.00671

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Gl?ttli

Urteil vom 13. Februar 2003 in Sachen F.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Mit Verf?gung vom 8. November 2002 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, die Arbeitsvermittlung f?r den 1953 geborenen F.___ ein (Urk. 2= Urk. 6/1). 2.?????? Hiegegen erhob F.___ am 24. November 2002 Beschwerde mit dem An?trag, die berufliche Wiedereingliederung sei weiterzuf?hren und die entspre?chenden Abkl?rungen zur beruflichen Wiedereingliederung seien wieder aufzu?nehmen (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozial?versicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsge?setzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hin?sicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beur?teilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, ge?langen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Ver?ordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes ver?merkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.???????? Art. 18 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) bestimmt, dass eingliederungsf?higen invaliden Versicherten nach M?glichkeit geeignete Arbeit vermittelt wird. Die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Arbeitsvermittlung relevante Invalidit?t besteht darin, dass die versicherte Per?son bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gr?nden Schwierigkeiten hat (Meyer-Blaser, Zum Verh?ltnism?ssigkeitsgrund?satz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 190 f.). Eine drohende In?validit?t bez?glich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung liegt vor, wenn in absehbarer Zeit mit dem Verlust der bisherigen Arbeitsstelle und mit nachfol?genden behinderungsbedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Er?werbsm?glichkeit zu rechnen ist. Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidit?t, damit Eingliede?rungsmassnahmen gew?hrt werden k?nnen. Aus dem Verh?ltnism?ssigkeits?grundsatz ergibt sich aber, dass das Mass der f?r den Leistungsanspruch erfor?derlichen erwerblichen Beeintr?chtigung in Relation zu dem mit einer be?stimmten Eingliederungsmassnahme verbundenen finanziellen Aufwand stehen muss (Meyer-Blaser, a. a. O., S. 86 und S. 124 f.). Da die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt, gen?gt zur Anspruchsbegr?ndung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich be?dingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle (BGE 116 V 80 f. Erw. 6a; AHI 2000 S. 69 Erw. 2b, S. 70 Erw. 1a und S. 228 f. Erw. 1). Nach der Rechtsprechung ist die Arbeitsvermittlung bei invaliden oder von Invali?dit?t bedrohten Versicherten Sache der Invalidenversicherung, wobei be?reits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle gen?gt (BGE 116 V 80 = ZAK 1991 S. 40). An diesem Vorrang der Invalidenversicherung ?ndern auch die mit der zweiten Teilrevision des des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslo?senversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIG) von 1995 ausgebauten arbeitsmarktlichen Massnahmen und die Schaffung von regionalen Arbeitsver?mittlungszentren nichts, weil nach wie vor kein Rechtsanspruch auf Vermitt?lung in der Arbeitslosenversicherung besteht (AHI 2000 S. 228 Erw. 1 mit Hin?weisen). Wird von den Organen der Arbeitslosenversicherung Arbeitsvermitt?lung gew?hrt, stellt sie f?r die versicherte Person eine Last dar, welcher sie sich im Rahmen der Schadenminderungspflicht nicht entziehen darf, ohne dass sie die daf?r vorgesehene Sanktion trifft (Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Diese gegen?ber der Invalidenversicherung v?llig verschie?dene Rechtsnatur der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Arbeitsvermittlung beruht darauf, dass Invalidenversicherung und Arbeitslosenversicherung keine komplement?ren Versicherungszweige sind, deren Leistungen f?r ein und das?selbe versicherte Risiko einander notwendigerweise erg?nzen w?rden; vielmehr erfolgt die Beurteilung der versicherten Leistung in jedem der beiden Versiche?rungszweige grunds?tzlich unabh?ngig voneinander (BGE 116 V 84 f. Erw. 7c, 109 V 29 unten; AHI 1999 S. 142 Erw. 4a, ZAK 1984 S. 349 Erw. 2b).

3.?????? Da die vorliegende Verf?gung noch vor dem Inkrafttreten des ATSG erging, gelten in verfahrensrechtlicher Hinsicht die bis zum 31. Dezember 2002 mass?geblichen Verfahrensbestimmungen. Der bis dahin g?ltige Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) sieht vor, dass die IV-Stelle, bevor sie ?ber den Entzug oder die Herabsetzung einer bisherigen Leistung be?schliesst, dem Versicherten Gelegenheit zu geben hat, sich m?ndlich oder schriftlich zur geplanten Erledigung zu ?ussern und die Akten seines Falles ein?zusehen. Dieses Vorbescheidverfahren bezweckt - nebst der Entlastung der Ver?waltungsrechtspflegeorgane -, dem Versicherten den Anspruch auf das rechtli?che Geh?r zu gew?hrleisten (BGE 124 V 182 Erw. 1c mit Hinweisen). Gem?ss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Geh?r. Das rechtliche Geh?r dient einerseits der Sachaufkl?rung, andererseits stellt es ein pers?nlichkeitsbezogenes Mit?wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu geh?rt ins?besondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstel?lung ein?greifenden Entscheids zur Sache zu ?ussern, erhebli?che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akt?en zu nehmen, mit erheblichen Beweisantr?gen geh?rt zu wer?den und an der Er?hebung wesentlicher Beweise ent?weder mit?zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu ?ussern, wenn dieses geeig?net ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtspre?chung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hin?wei?sen). ???????? Das Recht, angeh?rt zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli?chen Geh?rs f?hrt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa?che selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verf?gung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anh?rung im konkre?ten Fall f?r den Ausgang der materi?el?len Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Be?h?rde zu einer ?nderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine ? nicht besonders schwer wiegende ? Ver?letzung des rechtlichen Geh?rs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die M?glichkeit erh?lt, sich vor einer Beschwer?de?instanz zu ?ussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts?lage frei ?berpr?fen kann. Die Heilung eines ? all?f?l?ligen ? Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinwei?sen).

4.?????? 4.1???? Die Beschwerdegegnerin begr?ndete die Einstellung der Arbeitsvermittlung da?mit, dass der Beschwerdef?hrer eine Umschulung im kaufm?nnischen Bereich erfolgreich absolviert habe und seit dem 30. Juli 2002 bei der Stellensuche von der Partnerfirma A.___ unterst?tzt worden sei. Da die Arbeitsvermitt?lung nicht innert angemessener Zeit zum Ziel gef?hrt habe und die Zusammen?arbeit mit A.___ nicht optimal verlaufen sei, seien die Bem?hungen ein?zustellen (Urk. 2). 4.2???? Der Beschwerdef?hrer macht demgegen?ber geltend, er habe keine Umschulung im kaufm?nnischen Bereich absolviert, sondern eine einmonatige Vorbereitung auf die Pr?fung zum Informatikanwender und eine einmonatige Handelsschule mit dem Schwerpunkt Buchhaltung. Die Arbeitsvermittlung habe unter Ber?ck?sichtigung der Betriebsferien kaum sechs Wochen gedauert. Dies sei kein ange?messener Zeitraum, um zu einer Anstellung zu gelangen. Die Zusammenarbeit mit A.___ sei nicht optimal gewesen, weil ohne Zweifel ein Kommuni?kationsproblem vorgelegen habe, dessen Ursprung aber nicht nur einseitig bei ihm gesucht werden d?rfe. Es seien keine wirklichen Gr?nde ersichtlich, die das Einstellen der Bem?hungen seitens der Beschwerdegegnerin rechtfertigen w?r?den (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-4). Im Weiteren f?hrte der Beschwerdef?hrer, welcher aufgrund der verminderten Belastbarkeit den Beruf als Aussendienstmitarbeiter nicht mehr aus?ben kann, an, in den vergangenen sechs Monaten habe sich gezeigt, dass ihm f?r eine Besch?ftigung im Innendienst meist die kaufm?nnische Grundausbildung, die Sprachen Franz?sisch und Englisch sowie die Berufspraxis fehlten. Die am 30. Januar 2002 und 20. M?rz 2002 verf?gten Massnahmen h?tten lediglich dazu gedient, ihm die fehlenden Informatikkenntnisse zu vermitteln. Um ver?mittelbar zu werden, sei aus seiner Sicht der Besuch einer kaufm?nnischen Handelsschule oder einer gleichwertigen Ausbildung unerl?sslich (Urk. 1 S. 1 f. Ziff. 1-6).

5.?????? Den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten (Urk. 6/1-30) ist die Durchf?hrung des Vorbescheidverfahrens im Sinne von Art. 73bis Abs. 1 IVV nicht zu entnehmen, was, wie ausgef?hrt (vorstehende Erw. 3), eine Verletzung des Geh?rsanspruches des Beschwerdef?hrers darstellt. ???????? Vorliegend sind keine Gr?nde ersichtlich, weshalb von der regelm?ssigen Rechts?folge von Geh?rsverletzungen, der Aufhebung der Verf?gung, abzusehen w?re, zumal nicht aktenkundig ist, dass sich der Beschwerdef?hrer gegen?ber der Beschwerdegegnerin zum Verlauf der Arbeitsvermittlung (vgl. Urk. 6/8-9) h?tte ?ussern k?nnen und auch daf?r, dass ihm die Akteneinsicht gew?hrt wor?den w?re, keine Anhaltspunkte bestehen. Da es somit an einer massgeblichen Voraussetzung f?r den Verf?gungserlass fehlt und eine Heilung der Geh?rsver?letzung ?berdies zu einer wesentlichen Verk?rzung des Instanzenzuges f?hren w?rde, ist die angefochtene Verf?gung aufzuheben und die Sache zur ord?nungsgem?ssen Anh?rung des Beschwerdef?hrers und zur Neuverf?gung an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen. Diese wird dabei zu beachten haben, dass Verfahrensbestimmungen im Allgemeinen sofort, das heisst mit dem Inkrafttre?ten des entsprechenden Gesetzes, in Kraft treten (BGE 117 V 93 Erw. 6b und 112 V 260 Erw. 4a; RKUV 1998 KV Nr. 37 S. 316 Erw. 3b), was bedeutet, dass die Verfahrensbestimmungen des ATSG grunds?tzlich ab 1. Januar 2003 an?wendbar sind. Die Beschwerdegegnerin wird daher die neue Verf?gung in Be?r?cksichtigung der neuen Verfahrensbestimmungen (Art. 34 ff. ATSG), insbe?sondere von Art. 42 und Art. 49 ATSG, und versehen mit der neuen Rechtsmit?telbelehrung nach Art. 52 ATSG (Einsprache an die verf?gende Stelle) zu erlas?sen haben.

6.?????? Was den Antrag des Beschwerdef?hrers auf den Besuch einer kaufm?nnischen Handelsschule oder einer gleichwertigen Ausbildung betrifft (Urk. 1 S. 2 Ziff. 6), so handelt es sich dabei um einen Antrag auf berufliche Eingliederungsmass?nahmen im Sinne von Art. 17 IVG (in Erg?nzung zu den bereits mit Verf?gun?gen vom 30. Januar 2002 und 20. M?rz 2002 zugesprochenen beruflichen Massnahmen, vgl. Urk. 6/2-3). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah?ren sind grund?s?tzlich nur Rechtsverh?ltnisse zu ?berpr?fen bzw. zu beur?teilen, zu denen die zust?ndige Verwaltungs?beh?rde vorg?n?gig verbindlich ? in Form einer Verf?gung ? Stellung genom?men hat. Insoweit bestimmt die Verf?gung den beschwerdewei?se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach?urteilsvorausset?zung, wenn und insoweit keine Verf?gung er?gangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Da die Beschwerdegegnerin ?ber die beantragten Massnahmen noch nicht ver?f?gt hat, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand. Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Akten sind nach Eintritt der Rechtskraft zur Behandlung des Gesuchs an die Beschwerdegegnerin zu ?berweisen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 8. November 2002 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach einem Vorgehen im Sinne der Erw?gungen, neu verf?ge. ?????????? Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die So?zialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, ?berwiesen, damit diese das Gesuch um berufliche Mass?nahmen behandle. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - F.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssi?schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhof?quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweis?mittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthal?ten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Brief?um?schlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00671 — Zürich Sozialversicherungsgericht 12.02.2003 IV.2002.00671 — Swissrulings