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Zürich Sozialversicherungsgericht 24.04.2003 IV.2002.00669

April 24, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,902 words·~20 min·1

Summary

Versicherungsmässige Voraussetzungen bei Flüchtlingen/Eintritt des Versicherungsfalles

Full text

IV.2002.00669

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekret?r Tischhauser

Urteil vom 25. April 2003 in Sachen A.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Der 1966 im Irak geborene A.___ kam am 23. Februar 1998 in die Schweiz (Urk. 4/14). Gem?ss Best?tigung des Bundesamtes f?r Fl?chtlinge vom 6. Dezember 2001 (Urk. 4/11) besitzt er den Fl?chtlingsstatus. Eine Erwerbst?tigkeit hat er in der Schweiz nie ausge?bt (Urk. 4/25). Er leidet unter Schmerzen an beiden F?ssen sowie an Kopf- und R?ckenschmerzen als Folge von Misshandlungen, die er in den Jahren 1991 bis 1997 w?hrend seiner Gefangenschaft im Iran erlitten hatte,? und zunehmend auch unter psychischen Problemen (Urk. 4/8). Am 6. Januar 2001 meldete sich A.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 4/27). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte darauf nebst dem Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten die Berichte der Klinik B.___ vom 11. Dezember 2001 (Urk. 4/10) und der Dr. med. C.___, ?rztin f?r Allgemeine Medizin, vom 3. Januar 2002 (Urk. 4/8) ein. Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 4. Februar 2002; Urk. 4/5) wies die IV-Stelle mit Verf?gung vom 5. M?rz 2002 (Urk. 4/4 = Urk. 2) das Begehren um orthop?dische Schuhe (Hilfsmittel) und eine Invalidenrente mangels Erf?llung der versicherungsm?ssigen Voraussetzungen ab.

2.?????? Gegen diese Verf?gung erhob A.___ bei der IV-Stelle mit Eingabe vom 16. M?rz 2002 (Urk. 1) sinngem?ss Beschwerde. Die IV-Stelle ?berwies die Eingabe am 12. November 2002 zur Behandlung ans Sozialversicherungsgericht und schloss in der gleichentags erstellten Beschwerdeantwort (Urk. 3) auf Abweisung der Beschwerde. Auf die Aufforderung des Gerichts vom 20. November 2002 (Urk. 6) hin, erkl?rte A.___ am 26. November 2002 schriftlich (Urk. 7), dass seine Eingabe vom 16. M?rz 2002 als Beschwerde an das Gericht zu behandeln sei, und er einen Entscheid ?ber eine ganze Invalidenrente sowie Hilfsmittel (Schuhe) beantrage. Mit Verf?gung vom 29. November 2002 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt. ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit f?r die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Gem?ss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) in der bis Ende 2000 g?ltig gewesenen Fassung? haben alle bei Eintritt der Invalidit?t versicherten Schweizer B?rger und B?rgerinnen, Ausl?nder und Ausl?nderinnen sowie Staatenlosen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Versichert nach Massgabe des IVG sind Personen, die gem?ss den Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1 IVG). Obligatorisch versichert nach AHVG sind unter anderem die nat?rlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbst?tigkeit aus?ben (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b AHVG). Als Wohnsitz gilt derjenige des Zivilgesetzbuches (Art. 95a AHVG). Auf den 1. Januar 2001 ist die Versicherungsklausel aufgehoben worden. Gem?ss Art. 6 Abs. 1 IVG, in der seit dem 1. Januar 2001 g?ltigen Fassung, haben schweizerische und ausl?ndische Staatsangeh?rige sowie Staatenlose Anspruch auf Leistungen gem?ss den nachstehenden Bestimmungen. ???????? Nach Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausl?ndische Staatsangeh?rige, vorbeh?ltlich des hier nicht anwendbaren Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gew?hnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidit?t w?hrend mindestens eines vollen Jahres Beitr?ge geleistet oder sich ununterbrochen w?hrend zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. 2.2???? Fl?chtlinge mit Wohnsitz und gew?hnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer B?rger Anspruch auf ordentliche Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie auf ordentliche Renten und Hilflosenentsch?digungen der Invalidenversicherung. Das Erfordernis des Wohnsitzes und des gew?hnlichen Aufenthalts ist von jeder Person, f?r die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erf?llen. Fl?chtlinge mit Wohnsitz und gew?hnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer B?rger Anspruch auf ausserordentliche Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung, wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen f?nf Jahre in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 1 Abs. 1 und 2 des Bundesbeschlusses ?ber die Rechtsstellung der Fl?chtlinge und Staatenlosen in der AHV/IV vom 4. Oktober 1962 [Fl?B; SR 831.131.11]). 2.3???? Erwerbst?tige Fl?chtlinge mit Wohnsitz und gew?hnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer B?rger Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidit?t Beitr?ge an die Invalidenversicherung entrichtet haben (Art. 2 Abs. 1 Fl?B). Die Nichterwerbst?tigen sowie die minderj?hrigen Kinder mit Wohnsitz und gew?hnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben als Fl?chtlinge unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer B?rger Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, wenn sie sich unmittelbar vor Eintritt der Invalidit?t ununterbrochen w?hrend mindestens eines Jahres in der Schweiz aufgehalten haben.

3. 3.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). ???????? Gem?ss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidit?t als eingetreten, sobald sie die f?r die Begr?ndung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv auf Grund des Gesundheitszustandes festzustellen; zuf?llige externe Faktoren sind unerheblich. Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt ?berein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 9 Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 Erw. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidit?t f?r die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (so genannte leistungsspezifische Invalidit?t). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu ber?cksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG ergeben (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes vom 15. Februar 2000 in Sachen A., I 431/99, und vom 28. Juni 2002 in Sachen P., I 134/00). 3.2???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie minde-stens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Anspruch auf ordentliche Renten haben die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidit?t w?hrend mindestens eines vollen Jahres Beitr?ge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Gem?ss Art. 36 Abs. 2 IVG sind f?r die Berechnung der ordentlichen Invalidenrente - vorbeh?ltlich Abs. 3 - die Bestimmungen des AHVG sinngem?ss anwendbar (vergleiche BGE 124 V 159); der Bundesrat kann erg?nzende Vorschriften erlassen. Nach Art. 32 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) in Verbindung mit Art. 50 der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) und Art. 29ter Abs. 2 AHVG liegt ein volles Beitragsjahr vor, wenn eine Person insgesamt l?nger als elf Monate im Sinne von Art. 1 oder 2 AHVG versichert war und w?hrend dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist. Im Falle einer Rente gilt die Invalidit?t in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst fr?hestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunf?hig geworden ist (lit. a) oder w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunf?hig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunf?higkeit in mindestens gleicher H?he anschliesst (BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b /cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b). Die Wartezeit gem?ss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als er?ffnet, in welchem eine deutliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeintr?chtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). 3.3???? Gem?ss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidit?t unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsf?higkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu f?rdern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu ber?cksichtigen. ???????? Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG). Hinsichtlich der Hilfsmittel tritt der Versicherungsfall ein, wenn der Gesundheitsschaden objektiv erstmals ein solches Ger?t notwendig macht, wobei dieser Zeitpunkt nicht etwa mit der erstmaligen Behandlungsbed?rftigkeit des Gesundheitsschadens ?bereinzustimmen braucht (BGE 108 V 63 Erw. 2b, 105 V 60 Erw. 2a mit Hinweisen, Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 28. Juni 2002, I 134/00). F?r die Beurteilung des Eintritts des Versicherungsfalls ist nicht eine allgemeine Zielsetzung von Hilfsmitteln, sondern nur deren spezifisches Eingliederungsziel massgebend (AHI 1998 S. 203 Erw. 3a, ZAK 1992 S. 363 Erw. 3d).

4. 4.1???? Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers und den Anspruch auf Hilfsmittel gest?tzt auf die Berichte der Klinik B.___ vom 11. Dezember 2001 (Urk. 4/10) und der Dr. C.___ vom 3. Januar 2002 (Urk. 4/8) verneint, aus denen hervorgehe, dass sowohl die orthop?dischen als auch die psychischen Leiden des Beschwerdef?hrers auf die Zeitspanne von 1991 bis 1997 zur?ckzuf?hren seien und somit auf eine Zeit vor seiner Einreise in die Schweiz (Urk. 4/9 und Urk. 4/7). 4.2???? Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdef?hrer am 23. Februar 1998 aus Irak in die Schweiz einreiste und als Fl?chtling anerkannt wurde (Urk. 4/11, Urk. 4/14 und Urk. 4/27). Sein Aufenthalt als Fl?chtling wurde durch das Asylgesetz geregelt (Art. 59 und 60 AsylG), und er konnte einen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) begr?nden. Somit war der Beschwerdef?hrer seit seiner Einreise in die Schweiz obligatorisch IV/AHV-versichert (Art. 1 IVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG). Was die Fl?chtlinge betrifft, erwerben diese mit der Asylgew?hrung einen besonderen rechtlichen Status mit der Folge, dass sie nicht mehr dem Schutz ihres Heimatstaates unterstehen. Sie k?nnen sich daher gegebenenfalls auch nicht auf ein Sozialversicherungsabkommen berufen, welches die Schweiz mit ihrem Heimatland abgeschlossen hat. Ihr Rentenanspruch richtet sich vielmehr ausschliesslich nach den Bestimmungen des Invalidenversicherungsgesetzes und des Fl?B (unver?ffentlichtes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 13. Januar 1999 in Sachen B., I 470/97). 4.3???? Da sich der Beschwerdef?hrer weder im Zeitpunkt der Anmeldung bei der Invalidenversicherung am 6. Januar 2001 noch im Zeitpunkt des Verf?gungserlasses am 5. M?rz 2002 ununterbrochen w?hrend f?nf Jahren in der Schweiz aufgehalten hatte, besteht von vornherein kein Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente (Art. 1 Abs. 2 Fl?B). Zu pr?fen ist daher, ob er Anspruch auf eine ordentliche Rente hat, was gem?ss Art. 36 IVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Fl?B dann der Fall ist, wenn er bei Eintritt der Invalidit?t w?hrend mindestens eines vollen Jahres Beitr?ge geleistet hat. Als Erwerbst?tiger hat der Beschwerdef?hrer Anspruch auf Hilfsmittel, wenn er unmittelbar vor Eintritt der Invalidit?t Beitr?ge an die Invalidenversicherung entrichtet hat (Art. 2 Abs. 1 Fl?B). Als Nichterwerbst?tiger erw?chst ihm ein Anspruch auf Hilfsmittel, wenn er sich unmittelbar vor Eintritt der Invalidit?t w?hrend mindestens eines Jahres in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 2 Abs. 2 Fl?b). 4.4???? Der Beschwerdef?hrer leistete laut Auszug aus dem individuellen Konto vom 2. Februar 2001 (Urk. 4/25) ab M?rz 1998 bis Dezember 1999 Beitr?ge an die AHV/IV. Demnach liegt gem?ss Art. 32 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 50 AHVV und Art. 29ter Abs. 2 AHVG ab Februar 1999 ein volles Beitragsjahr vor, womit ab diesem Zeitpunkt die versicherungsm?ssigen Voraussetzungen f?r den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erf?llt sind. Sodann hat er sich am 22. Februar 1999 w?hrend eines Jahres in der Schweiz aufgehalten, so dass ab diesem Zeitpunkt auch die Voraussetzungen f?r den Anspruch auf Hilfsmittel f?r Nichtserwerbst?tige gegeben sind. Streitig und zu pr?fen ist jedoch, ob der Versicherungsfall sowohl bez?glich des Anspruchs auf eine Invalidenrente als auch bez?glich des Anspruchs auf Hilfsmittel bereits vor Februar 1999 eingetreten ist.

5. 5.1???? Auf Grund der vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer invalidenversicherungsrechtlich als Erwerbst?tiger eingestuft worden ist, dies unabh?ngig davon, dass er laut dem erstellten Auszug aus seinem individuellen Konto seit seiner Einreise in die Schweiz keiner Erwerbst?tigkeit nachgegangen ist. Dagegen ist nichts einzuwenden, zumal die konsultierten ?rzte, wie im Folgenden darzulegen ist, die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers auf der Grundlage seines offensichtlich vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausge?bten Berufs eines B?ckers beurteilt haben. 5.2???? Gem?ss Bericht der Klinik B.___ vom 11. Dezember 2001 (Urk. 4/10) ist der Beschwerdef?hrer seit dem 4. September 2000 dort in Behandlung. Seit dem 3. September 2000 liege eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit als B?cker vor. Als Diagnosen, mit Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit wurden ein Status nach einer Falanga beidseits 1991 bis 1997 mit einer Luxation des MP-V-Gelenkes, eine Pseudoarthrose einer Metatarsaleschaftfraktur des 4. Strahls, eine Mal union einer Cuboidaltr?mmerfraktur und eine posttraumatische Arthrose calcaneocuboidal links, ein Status nach einer Calcaneo-cuboidal-Arthrodese, eine TMT-Arthrodese IV/V, eine Intercuneiforme II-III, eine Plattenosteosynthese Meta IV, eine Girlestone-Tayler Dig IV-V und eine Verl?ngerung des Peronaeus brevis am linken Fusses vom 4. September 2000 genannt. Der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers sei station?r, es sei jedoch eine Umschulung auf eine vorwiegend sitzende T?tigkeit angezeigt. Da eine ausgepr?gte R?ckfuss-/Mittelfussdeformit?t bei einem Status nach multiplen R?ckfuss- und Mittelfussfrakturen und einem Status nach R?ckfuss- und Mittelfussarthrodesen vorl?gen und beim Abrollen des Fusses Schwierigkeiten best?nden, ben?tige der Beschwerdef?hrer orthop?dische Serienschuhe. ???????? Im Verlaufsbericht vom 25. Oktober 2001 (Beilage zu Urk. 4/10) wird erw?hnt, dass der linke Fuss ger?ntgt worden sei. Verglichen mit der Voruntersuchung vom 23. Januar 2001 seien insgesamt drei Schrauben gebrochen, und es l?gen Lockerungszeichen der zwei distalen grossen Schrauben vor. Deshalb sei auf den 24. Juli 2001 eine weitere Operation vorgesehen. 5.3???? Dr. C.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 3. Januar 2002 (Urk. 4/8) zus?tzlich zum bereits bekannten orthop?dischen Befund einen Diabetes mellitus Typ I seit 2000, eine seit zirka vier Jahren zunehmende chronische Lumbago wegen der Fehlbelastung und auch wegen der Misshandlung durch Schl?ge auf den R?cken w?hrend des Gef?ngnisaufenthaltes im Iran, eine posttraumatische Verarbeitungsst?rung nach Misshandlung (1991-1997) bei einer Wesensver?nderung, aggressivem Verhalten und einer reaktiven Depression sowie chronische Cephalea nach einer Commotio cerebri nach Misshandlungen im Gef?ngnis mit Kopfschl?gen und folgender Bewusstlosigkeit. Der Beschwerdef?hrer leide an intermittierend auftretenden Schmerzen an beiden F?ssen. Es l?gen immer noch eine Fehlbelastung und postoperative Schmerzen vor. Gem?ss Bericht der Ehefrau des Beschwerdef?hrers sei dieser sehr argw?hnisch, launisch und teils depressiv. Er falle durch Wesensver?nderungen auf, die sich wieder normalisierten, wobei er vor den Misshandlungen im Gef?ngnis nicht so gewesen sei, und diese Zust?nde seit der Bewusstlosigkeit vor zirka acht Jahren aufgetreten seien. Der Beschwerdef?hrer befinde sich seit dem 24. November 1998 bei Dr. C.___ in Behandlung, habe sich seit dieser Zeit gut in der Schweiz integriert und ordentlich Deutsch gelernt. Aufgrund der Zusammenfassung aller Diagnosen bestehe aber eine schlechte Prognose f?r den Arbeitsprozess, und der Beschwerdef?hrer sei mindestens zu 50 % arbeitsunf?hig. 5.4???? Aufgrund dieser Berichte schloss Dr. med. D.___ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle (Urk. 4/7), dass eine Arbeitsunf?higkeit bereits vor der Einreise in die Schweiz bestanden habe, und der Beschwerdef?hrer auch die orthop?dischen Schuhe vor der Einreise ben?tigt habe. Er sei in den Jahren 1991 bis 1997 im iranischen Gef?ngnis misshandelt worden, woher die heute wesentlichen Diagnosen herstammen w?rden. Daher sei es wenig plausibel, dass die gesundheitlichen Einschr?nkungen erst nach Eintreffen in der Schweiz aufgetreten seien, weil sie schon vorher zum Teil jahrelang bestanden h?tten. ???????? Auch die posttraumatischen St?rungen mit Wesensver?nderung nach einem Sch?delhirntrauma h?tten bereits in ausgepr?gter Form lange Zeit vor der Einreise in die Schweiz bestanden (Urk. 4/1).

6.?????? Die Schlussfolgerung des Dr. D.___ basierten lediglich auf der ?berlegung, dass die Misshandlungen des Beschwerdef?hrers in den Jahren 1991 bis 1997 stattgefunden haben und daraus leitet die IV-Stelle implizit ab, es habe schon vor der Einreise in die Schweiz eine rentenrelevante psychische Wesensver?nderung mit Krankheitswert bestanden (vgl. Urk. 3). Doch dieser Schluss l?sst sich aus der vorliegenden Aktenlage nicht ziehen. Vorab ist festzuhalten, dass die Beurteilung der Frage, ob einer psychischen St?rung Krankheitswert zukommt und sich diese auf die Arbeits- und die Erwerbsf?higkeit einer versicherten Person auswirkt, allein dem Facharzt oder der Fach?rztin zusteht (AHI 1997 S. 43 Erw. 5c). Da weder Dr. C.___ noch Dr. D.___ Fach?rzte der Psychiatrie sind, kann auf ihre Beurteilung der Verhaltensst?rung des Beschwerdef?hrers im Hinblick auf deren Relevanz f?r die Invalidenversicherung nicht abgestellt werden. Sodann best?tigt Dr. C.___, dass sie den Beschwerdef?hrer seit November 1998 behandelt habe und dass dieser mindestens zu 50 % arbeitsunf?hig sei (Urk. 4/8). Sie f?hrt aber nicht aus, seit wann die 50%ige Arbeitsunf?higkeit vorliegt. ???????? Was die Beurteilung der orthop?disch bedingten Arbeitsunf?higkeit betrifft, kann die Auffassung der Beschwerdegegnerin auch nicht gest?tzt auf die Unterlagen der Klinik B.___ gesch?tzt werden. Denn diese datiert den Beginn der 100%igen Arbeitsunf?higkeit des Beschwerdef?hrers als B?cker auf den 3. September 2000, den Tag, bevor die operative Verl?ngerung des Peronaeus durchgef?hrt wurde. Hingegen ?ussert sie sich nicht ?ber das Ausmass der orthop?disch bedingten Arbeitsunf?higkeit vor dem 3. September 2000, da der Beschwerdef?hrer vor diesem Zeitpunkt noch nicht bei ihr in Behandlung gewesen war. Bei Dr. C.___ stand zwar der Beschwerdef?hrer seit dem 24. November 1998 in Behandlung (Urk. 4/8 S. 4), doch l?sst sich ihrer Bemessung der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers nicht entnehmen, ob sie dabei allein auf die psychische Symptomatik abgestellt oder auch orthop?dische Komponenten miteinbezogen hat. Sodann l?sst Dr. C.___ offen, ob und in welchem Ausmass die dem Beschwerdef?hrer verbliebene 50%ige Arbeitsf?higkeit noch verwertet werden kann. Die Tatsache, dass die Klinik B.___ eine Umschulung auf eine vorwiegend sitzende T?tigkeit postuliert, deutet auf eine dadurch m?gliche Steigerung der Arbeitsf?higkeit hin. Schliesslich wird im Bericht dieser Klinik auf eine weitere, in Aussicht genommene Operation zur Behebung der Schraubensch?den hingewiesen. All diese Umst?nde weisen klar darauf hin, dass die gesundheitliche Situation beim Beschwerdef?hrer seit seiner Einreise in die Schweiz erhebliche Schwankungen erfahren hat. Bei dieser Sachlage kann nicht eruiert werden, in welchem Zeitpunkt beim Beschwerdef?hrer seit seiner Einreise in die Schweiz eine mindestens 20%ige Arbeitsunf?higkeit im angestammten Beruf w?hrend eines Jahres und eine daran anschliessende minde-stens 40%ige Erwerbsunf?higkeit vorgelegen hat. Demzufolge kann auch aus somatischer Sicht die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintrittes der f?r einen Rentenanspruch leistungsrelevanten Invalidit?t nicht beantwortet werden. Im Hinblick darauf, dass, soweit aktenkundig, bereits mehrere operative Eingriffe am verletzten Fuss durchgef?hrt worden sind, bestehen keine rechtsgen?genden Anhaltspunkte, um den Zeitpunkt der Indikation f?r die Anschaffung der fraglichen orthop?dischen Schuhe zu bestimmen. ???????? Insgesamt ergibt sich, dass die ?rztlichen Berichte unzureichend sind, um den Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine Invalidenrente und auf orthop?dische Schuhe zu beurteilen, weil nicht klar ist, in welchem Zeitpunkt die f?r die anbegehrten Leistungen massgebende Invalidit?t eingetreten ist.

7.?????? Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zur?ckweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungen?gend festgestellt wurde (? 26 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gem?ss st?ndiger Rechtsprechung ist in der Regel von der R?ckweisung - da diese das Verfahren verl?ngert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine R?ckweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren ?berhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Pr?fung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungen?gend abgekl?rt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).?? ???????? Da die Beschwerdegegnerin den entscheidrelevanten Sachverhalt ungen?gend abgekl?rt hat, ist die Sache an die IV-Stelle zur?ckzuweisen, damit sie umfassende Abkl?rungen ?ber den Verlauf der gesundheitlichen Situation beim Beschwerdef?hrer seit seiner Einreise in die Schweiz veranlasse. Aus psychiatrischer Sicht ist fach?rztlich abzukl?ren, ob der von Dr. C.___ erw?hnten psychischen Wesensver?nderung Krankheitswert im Sinne von Art. 4 IVG beizumessen ist und ob sich diese auf die Arbeits- und Erwerbsf?higkeit des Beschwerdef?hrers auszuwirken vermochte, allenfalls ab welchem Zeitpunkt. Aus orthop?discher Sicht wird die Beschwerdegegnerin einen erg?nzenden Bericht ?ber das Ausmass der gesundheitlichen Behinderungen sowohl hinsichtlich der Fuss- als auch der R?ckenbeschwerden und ?ber deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsf?higkeit des Beschwerdef?hrers seit seiner Einreise in die Schweiz einzuholen haben. Was die umstrittenen orthop?dischen Schuhe betrifft, wird sie sodann abzukl?ren haben, in welchem Zeitpunkt der Gesundheitsschaden objektiv erstmals die Anschaffung dieses Hilfsmittels notwendig gemacht hat.

8.?????? In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist in Aufhebung der Verf?gung vom 5. M?rz 2002 an die IV-Stelle zur?ckzuweisen, damit sie einen umfassenden Bericht einhole und anschliessend ?ber den Leistungsanspruch des Beschwerdef?hrers neu entscheide.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 5. M?rz 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, ?ber den Leistungsanspruch des Beschwerdef?hrers neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - A.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00669 — Zürich Sozialversicherungsgericht 24.04.2003 IV.2002.00669 — Swissrulings