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Zürich Sozialversicherungsgericht 01.10.2003 IV.2002.00638

October 1, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,259 words·~11 min·5

Summary

Invalideneinkommen: kein Abzug von DAP-Löhnen; Abzug von 10 % vom Tabellenlohn, da früher Schwerarbeit verrichtet.

Full text

IV.2002.00638

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtssekretärin Fehr Urteil vom 2. Oktober 2003 in Sachen C.___   Beschwerdeführerin

vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste Rechtsdienst, Rechtsanwältin A.___ Badenerstrasse 65, Postfach 1082, 8039 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       C.___, geboren 1952, war vom 19. März 1990 bis 30. Oktober 1994 beim Tiefbauamt ___ als Strassenwärterin beschäftigt (Urk. 8/91). Sie meldete sich 1995 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/88, Urk. 8/92). Mit Verfügung vom 13. September 1995 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,  einen Anspruch auf berufliche Massnahmen oder Rente (Urk. 8/15). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 5. Juni 1997 abgewiesen (vgl. Urk. 8/9 S. 1). Am 19. Mai 1999 meldete sich die Versicherte erneut an (Urk. 8/81). Am 5. Mai 2000 teilte ihr die IV-Stelle mit, das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen werde abgeschlossen (Urk. 8/5). Am 26. September 2001 erfolgte mit Hinweis auf entsprechende Berichte (wohl Urk. 8/43-44) eine weitere Anmeldung (Urk. 8/65). Die IV-Stelle holte beim Schwyzer Zentrum für Medizin in Betrieb und Arbeit (SyMBA), das bereits am 28. September 1999 ein Gutachten erstellt hatte (Urk. 8/52), ein Gutachten ein, das am 5. Mai 2002 erstattet wurde (Urk. 8/32). Mit Vorbescheid vom 10. Juli 2002 (Urk. 8/3) und Verfügung vom 18. Oktober 2002 (Urk. 8/1 = Urk. 2) sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 63 % eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. September 2001 zu.

2.       Gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2002 (Urk. 2) erhob die Versicherte, vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, Rechtsdienst, am 15. November 2002 Beschwerde und beantragte, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 23. April 2003 hielt die Versicherte an ihrem Antrag fest (Urk. 13). Am 11. Juni 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen, nachdem die IV-Stelle keine Duplik eingereicht hatte (Urk. 17).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2     Die massgebenden Bestimmungen über den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind im Beiblatt zur angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 8/2 Beiblatt). Darauf kann verwiesen werden. 1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Strittig sind das Invaliden- und das Valideneinkommen (vgl. Urk. 13 S. 2 f.), wobei vorab auf den Umfang der ärztlich attestierten Restarbeitsfähigkeit einzugehen ist.

3.       Im Gutachten des SyMBA vom 5. Mai 2002 wurden die folgenden klinischen und funktionellen Diagnosen gestellt (Urk. 8/32 S. 7 Ziff. 4.2): — Rechte Schulter mit subacromialem Impingement — Leicht- bis mittelgradig ausgeprägtes depressives Syndrom im Sinne einer Dysthymie — Somatoforme Schmerzstörung im Sinne zum strukturellen Befund überproportional intensiver und ausgebreiteter Schmerzen. Weiter wurde auf einen Circulus vitiosus von Schmerz - Entlastung - Haltungszerfall - Schmerz hingewiesen und empfohlen, der Beschwerdeführerin sollte ärztlicherseits versichert werden, dass sie ihren Körper zumindest partiell gefahrlos belasten könne (Urk. 8/32 S. 8 Mitte). Ferner wurde festgehalten, die gesundheitlichen Verhältnisse hätten seit der letzten Begutachtung (September 1999) insgesamt eine Verschlechterung erfahren (Urk. 8/32 S. 8 Ziff. 5.1). Die Restarbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit (Trockenreinigung/Aufräumen öffentlicher Verkehrsfahrzeuge und Haltestellen) betrage 50 %, resultierend aus 70 % Leistungsintensität und 70 % Leistungszeit (Urk. 8/32 S. 8 Ziff. 5.2). Die letzte berufliche Tätigkeit sei als bestmöglich angepasst zu betrachten (Urk. 8/32 S. 8 Ziff. 5.5). Die Schlussfolgerungen im Gutachten des SyMBA basieren auf umfassenden eigenen Untersuchungen (vgl. Urk. 8/33-35) und auf den vorhandenen Vorakten (Urk. 8/32 S. 1 f.). Sie sind auch im Lichte früherer, im Gutachten berücksichtigter Beurteilungen überzeugend: Noch am 26. Juni 2001 hatte Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für körperlich schwerere Tätigkeiten und eine volle Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte, insbesondere rückengerechte Tätigkeiten attestiert (Urk. 8/46). Die Ärzte der Klinik Balgrist (Schultersprechstunde) hatten vom 25. Juli bis 8. September 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Urk. 8/39, Urk. 8/41, Urk. 8/43). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gutachten des SyMBA allen praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.3) genügt, so dass auf dessen Schlussfolgerungen abzustellen ist.

4. 4.1     Zur Bestimmung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin auf drei Tätigkeiten aus der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) abgestellt (Urk. 8/72), nämlich Abpackarbeit am Fliessband (DAP-Nr. 928), Elektromontage (DAP-Nr. 1498) und Packerin (DAP-Nr. 2995). Die drei Tätigkeiten erfordern das Tragen und Heben von Gewichten lediglich bis 5 kg und sind abwechslungsweise sitzend oder stehend auszuüben. Die Beschwerdegegnerin hat auf den Durchschnitt der im Jahr 1999 für diese Tätigkeiten angegebenen Löhne abgestellt und so einen Jahreslohn von Fr. 44'570.-- bei einem vollen Pensum ermittelt (Urk. 8/72). Im Jahr 2002 hat sie 50 % dieses Betrages (Fr. 44'570.-- x 0,5 = Fr. 22'285.--) als Invalideneinkommen eingesetzt (Urk. 8/2 Beiblatt). 4.2     Ein Vergleich der Tätigkeitsbeschriebe der verwendeten DAP-Tätigkeiten (Urk. 8/72) mit den im Gutachten des SyMBA enthaltenen Angaben betreffend leidensangepasste Tätigkeiten (vorstehend Erw. 3) ergibt, dass die herangezogenen Tätigkeiten als angepasst zu beurteilen sind, handelt es sich doch ausnahmslos um körperlich ausgesprochen leichte und zudem wechselbelastende Tätigkeiten. An der Eignung der betreffenden DAP-Tätigkeiten würde sich nichts ändern, wenn der Hinweis der Beschwerdeführerin, es liessen sich keine solchen Stellen finden (vgl. Urk. 13 S. 3), zuträfe, ist doch im Rahmen von Art. 28 Abs. 2 IVG von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen, der definitionsgemäss einen breiten Fächer möglicher Tätigkeiten, darunter auch körperlich leichte, enthält. In zwei der drei Arbeitsplatzbeschriebe wurde die Anzahl Stellen im Übrigen mit zirka 40 beziehungsweise 30 angegeben (Nr. 928 und Nr. 2995), auch wenn gleichzeitig die Anzahl gleicher Arbeitsplätze im Betrieb - missverständlicherweise - mit Null angegeben wurde. 4.3     Der arbeitsmarktlichen Benachteiligung der Beschwerdeführerin, die sich aus den gesundheitlichen Einschränkungen ergibt, ist mit der Auswahl leidensangepasster Tätigkeiten (und mit der verminderten Arbeitsfähigkeit unter anderem wegen der auf 70 % reduzierten Leistungszeit) bereits Rechnung getragen. Für einen zusätzlichen Abzug von den konkreten DAP-Löhnen besteht deshalb - entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 13 S. 3 unten) - keine Grundlage. 4.4     Hingegen ist der für 1999 ermittelte Betrag der zwischenzeitlichen Nominallohnentwicklung im Sektor Verarbeitendes Gewerbe / Industrie von 1,3 % im Jahr 2000, von 2,7 % im Jahr 2001 und 1,8 % im Jahr 2002 (Die Volkswirtschaft 8/2003, S. 91, Tab. B 10.2, lit. D) anzupassen, womit das Invalideneinkommen im Jahr 2002 bei einem Pensum von 50 % Fr. 23'602.-- beträgt (Fr. 44'570.-- x 1,013 x 1,027 x 1,018 x 0,5). 4.5     Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a). 4.6     Das mittlere von Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug im Jahr 2000 Fr. 3'658.-- im Monat (LSE 2000, S. 31, Tab. TA1, Niveau 4), was Fr. 43'896.-- im Jahr entspricht (Fr. 3'658.-- x 12). In Berücksichtigung der Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden und der Nominallohnentwicklung von 2,5 % im Jahr 2001 und 1,8 % im Jahr 2002 (Die Volkswirtschaft 8/2003, S. 91, Tab. B 10.2, Total) resultiert als Tabellenlohn Fr. 47'750.-- (Fr. 43'896.-- : 40,0 x 41,7 x 1,025 x 1,018) bei einer Vollzeitbeschäftigung, entsprechend Fr. 23'875.-- bei einem halben Pensum. 4.7     Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b). Ein Abzug infolge des reduzierten Pensums kommt vorliegend nicht in Frage, da Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Teilzeitverhältnis proportional besser abschneiden als bei Vollzeit (LSE 2000, S. 24, Tabelle 9; LSE 1998, S. 20, Tabelle 6*; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Der Aufenthaltsstatus der seit 1988 in der Schweiz lebenden Beschwerdeführerin (Urk. 8/92 Ziff. 4.7.1) ist ebenfalls nicht lohnrelevant. Vertretbar ist ein Abzug von 10 %, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten regulären Tätigkeiten als Strassenwärterin körperlich schwere Arbeit verrichtet hat, was ihr nunmehr nicht mehr möglich ist. Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % vom Tabellenlohn von Fr. 23'875.-- bei einem halben Pensum resultiert somit der Betrag von Fr. 21'487.-- (Fr. 23'875.-- x 0,9). 4.8     Das Invalideneinkommen, das gestützt auf Tabellenlöhne bei einem Abzug von 10 % resultiert, ist mit Fr. 21'487.-- (vorstehend Erw. 4.7) etwas tiefer als der Betrag von Fr. 23'602.--, der sich gestützt auf die beigezogenen DAP-Tätigkeiten ergibt (vorstehend Erw. 4.4). Das DAP-gestützte Einkommen (Fr. 23'602.--) ist nur wenig tiefer als der Tabellenlohn ohne Berücksichtigung eines Abzugs (Fr. 23'875.--). Angesichts dieses Umstands liesse sich fragen, ob ein Abzug tatsächlich gerechtfertigt ist, oder ob nicht allfällige Einschränkungen, mit denen die Beschwerdeführerin lohnmässig rechnen muss, im Tabellenlohn ohne Abzug wie im DAP-gestützten Einkommen gleichermassen und angemessen berücksichtigt sind.          Diese Frage kann offen bleiben und es kann der für die Beschwerdeführerin vorteilhaftere, tiefere Betrag, der sich aus dem Tabellenlohn mit Abzug ergibt, somit Fr. 21'487.--, als Invalideneinkommen angenommen werden (vgl. nachstehend Erw. 5.3).

5. 5.1     Zur Ermittlung des Valideneinkommens kann mit der Beschwerdegegnerin auf das letzte vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Gehalt abgestellt werden, mithin Fr. 4'567.25 pro Monat im Jahr 1995 (Urk. 8/91 Ziff. 16), entsprechend Fr. 59'374.-- (Fr. 4'567.25 x 13) im Jahr 1995 und Fr. 60'790.-- im Jahr 1999 (Urk. 8/9 S. 2 Ziff. 2). 5.2     Laut Auskunft der früheren Arbeitgeberin vom 15. April 2003 würde die Beschwerdeführerin seit 1. Juli 2002 ein Jahreseinkommen von Fr. 62'955.-- erzielen können (Urk. 14/2). Auf diesen konkreten Wert kann - mit der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 13 S. 2 Ziff. 1a) - abgestellt werden. 5.3     Der Vergleich des Valideneinkommens im Jahr 2002 von Fr. 62'955.-- (vorstehend Erw. 5.2) mit dem Invalideneinkommen im Jahr 2002 von Fr. 21'487.-- (vorstehend Erw. 4.8) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 41'468.--, was einem Invaliditätsgrad von 65,87 % entspricht.          Somit erreicht der Invaliditätsgrad auch dann, wenn von den für die Beschwerdeführerin vorteilhaftesten Bestimmungsgrössen ausgegangen wird (vorstehend Erw. 4.8), das für eine ganze Rente vorausgesetzte Mass von 66,66 % nicht, womit es beim Anspruch auf eine halbe Rente bleibt.          Die angefochtene Verfügung ist im Ergebnis zutreffend, was zur Abweisung der Beschwerde führt.            Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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