IV.2002.00637
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller Ersatzrichterin Condamin Gerichtssekretärin Bachmann Urteil vom 11. September 2003 in Sachen K.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Busslinger Moos Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. Der 1965 geborene K.___ ist angelernter Elektromonteur und war zuletzt von 26. April 1999 bis 17. November 2000 im Rahmen eines befristeten Einsatzes bei der A.___ als Hilfselektriker angestellt (Urk. 8/23). Im Oktober 2000 erlitt er einen Bandscheibenvorfall, und war in der Folge ab 24. Oktober 2000 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/15). Wegen Rückenschmerzen / Bandscheibenproblemen meldete er sich am 24. Oktober 2001 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/27). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin Arbeitgeberberichte (Urk. 8/20, 8/21 und 8/23), Arztberichte (Urk. 8/12 - 15) sowie eine Stellungnahme der Berufsberatung (Urk. 8/17) ein, erhob den IK-Auszug (Urk. 8/26) und liess durch Dr. med. B.___, FMH orthopädische Chirurgie, ein orthopädisch-chirurgisches Gutachten über den Gesundheitszustand des Versicherten erstellen (Urk. 8/10). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/5) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Oktober 2002 die Ausrichtung von Leistungen ab (Urk. 2 = Urk. 8/1).
2. Gegen die Verfügung vom 12. Oktober 2002 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Caroline Busslinger, am 14. November 2002 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (vgl. Urk. 1): "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12.10.2002 sei aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 24.10.2001 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. 2. Eventualiter sei vor Erlass der neuen Rentenverfügung zunächst eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu ernennen. 4. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 6. Januar 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und bezüglich des Gesuches um unentgeltliche Rechtsverbeiständung auf den Endentscheid verwiesen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. 2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war (lit. b). Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
3. Die IV-Stelle ging in der angefochtenen Verfügung vom 12. Oktober 2002 davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 24. Oktober 2000 in der Ausübung seiner angestammten Tätigkeit als Elektromonteur (angelernt) gesundheitsbedingt eingeschränkt sei, ihm jedoch die Ausübung einer behinderungsangepassten, d.h. wechselbelastenden Erwerbstätigkeit im Ausmass zu 100 % zumutbar sei, wobei er in der Lage sei, ein Einkommen von Fr. 50'210.-- zu erzielen. Das zumutbare Invalideneinkommen liege damit Fr. 5'520.-- beziehungsweise 10 % unter dem Valideneinkommen von Fr. 55'730.--, womit keine rentenbegründende Invalidität ausgewiesen sei (Urk. 2 S. 2). Die IV-Stelle stützt sich in medizinischer Hinsicht zur Hauptsache auf das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten vom 23. Mai 2002, in welchem Dr. B.___ beim Beschwerdeführer leichte Osteochondrosen, diskrete dorsale Diskusprotrusionen und eine leichte Spondylarthrose bei L4/5 und L 5/S1 diagnostiziert hatte (Urk. 8/10 S. 4). Gestützt auf diese Diagnosen und die klinischen Abklärungsresultate, gemäss welchen beim Beschwerdeführer eine leichtgradig eingeschränkte Wirbelsäulenbeweglichkeit ohne klinisch erfassbare neurologische Ausfallerscheinungen festgestellt und die oberen wie auch die unteren Extremitäten als gesund und voll funktionstüchtig bezeichnet wurden, hielt der Gutachter den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Elektromonteur aus orthopädisch-chirurgischer Sicht für arbeitsunfähig (Urk. 8/10 S. 4). Demgegenüber erachtete er ihn in einer behinderungsangepassten Tätigkeit "ab sofort" zu 100 % arbeitsfähig. Als zumutbar wurde eine wechselbelastende Tätigkeit erachtet, die keine längere vornüber geneigte Haltung erfordere; als problematisch wurde eine rein sitzende Tätigkeit bezeichnet, ausserdem sei eine Limitierung für das Heben von Gewichten zu beachten (Urk. 8/10 S. 4f).
4. 4.1 Soweit in der Beschwerdeeingabe geltend gemacht wird, dass mit dem orthopädischen Gutachten allein der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht in relevanter Weise erfasst werden könne, zumal dieses namentlich die Auswirkungen der persistierenden Schmerzsymptomatik auf die Psyche des Beschwerdeführers unberücksichtigt lasse (vgl. Urk. 1 S. 3), kann dieser Auffassung nicht beigepflichtet werden. Die Akten enthalten nichts, was auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert im Sinne von Art. 4 IVG hinweisen würde oder Abklärungen in diese Richtung nahelegen würde. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er rügen lässt, dass der Umstand, wonach er seit seinem Sturz in der Badewanne monatlich während sieben bis acht Tagen an starken migräneartigen Kopfschmerzen und Übelkeit leide, zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sei (Urk. 1 S. 3). Dr. C.___ hatte nämlich in seinem Bericht vom 26. November 2001 durchaus eine Migräne diagnostiziert, diese jedoch als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bezeichnet (Urk. 8/15). 4.2 Dass sich die Vorinstanz bei ihrem Rentenentscheid massgeblich auf das Gutachten des orthopädischen Chirurgen Dr. B.___ (Urk. 8/10) abgestützt hat, ist demnach nicht zu beanstanden. Dieses überzeugt im Grundsatz auch in qualitativer Hinsicht: So beruht das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt sowohl die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers wie auch die objektiven Befunde und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem stützt es sich auf aktuelle Röntgenbilder und ein aktuelles MRI. Dr. B.___'s Gutachten erscheint in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge überzeugend und enthält nachvollziehbare Schlussfolgerungen; die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit leuchtet angesichts der von ihm erhobenen Diagnosen und klinischen Feststellungen ein. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nimmt das Gutachten - wenn auch in knapper Form - Stellung zu den früheren Beurteilungen von Dr. med. D.___, Schulthess Klinik (Urk. 8/12 und Urk. 8/15), Dr. med. E.___, Medizinische Poliklinik des Universitätsspitals Zürich (Urk. 8/14), und Dr. med. C.___ (Urk. 8/15), welche im Wesentlichen eine lumboradikuläre Reiz- und motorische Ausfallsymptomatik bei einer Diskushernie LW 4/5 diagnostiziert hatten. Dr. B.___ hält dazu ausdrücklich fest, dass im Gegensatz zu den damaligen Befunden eine Diskushernie aufgrund des aktuellen MRI nicht mehr diagnostiziert werden könne (Urk. 8/10 S. 4). 4.3 Das Gutachten von Dr. B.___ erweist sich indessen insoweit als unvollständig, als es zwar bezüglich der ab 23. Mai 2002 festgestellten Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit das Erfordernis einer Limitierung für das Heben von Gewichten statuiert (vgl. Urk. 8/10 S. 4 Ziff. 6 b), jedoch keine Gewichtslimite angibt. Damit fehlen die erforderlichen Angaben, um entscheiden zu können, ob die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Anforderungsprofile der Dokumentation Arbeitsplätze (DAP) für den Beschwerdeführer geeignet sind. Auch zur Bestimmung des Invalideneinkommens aufgrund von Tabellenlöhnen kann das Mass der Einschränkung bezüglich des Gewichtehebens allenfalls unter dem Gesichtspunkt des leidensbedingten Abzugs von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen von Bedeutung sein (vgl. BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen). Für den Entscheid über die Rentenfrage erweist sich das Gutachten von Dr. B.___ auch insoweit als unzureichend, als es sich lediglich über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 23. Mai 2002 ("ab sofort"; Urk. 8/10 S. 4 und 5) ausspricht. Aufgrund der Akten ergibt sich indes und ist unbestritten, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in bezug auf die angestammte Tätigkeit als Elektromonteur am 24. Oktober 2000 begann und seither andauert (Urk. 8/6, Urk. 8/15). Damit endete das Wartejahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG am 23. Oktober 2001, womit ein allfälliger Rentenanspruch bereits ab 1. Oktober 2001 in Betracht fällt (Art. 29 Abs. 2 IVG). Ob überhaupt, gegebenenfalls bezüglich welcher leidensangepasster Tätigkeiten sowie in welchem Umfang der Beschwerdeführer zwischen Ablauf des Wartejahres am 23. Oktober 2001 und der Beurteilung durch Dr. B.___ am 23. Mai 2002 arbeitsfähig war, ergibt sich aus dem Gutachten nicht. Der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit ist auch aufgrund der übrigen medizinischen Unterlagen aktenmässig nicht belegt: zwar ist der medizinischen Beurteilung von Dr. C.___ vom 1. November 2001 zu entnehmen, dass er den Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig erachtete (Urk. 8/15); indessen fehlen Angaben, bezüglich welches Zeitraums die bescheinigte 50%ige Arbeitsfähigkeit Geltung haben soll. Das ärztliche Zeugnis vom 24. Januar 2002 (Urk. 8/14) bescheinigt dem Beschwerdeführer lediglich eine 100%ige Wehrdienstunfähigkeit und äussert sich nicht zur Arbeitsfähigkeit. 4.4 Die vorliegenden medizinischen Akten, namentlich das Gutachten von Dr. B.___, bilden demnach für den Entscheid über den Rentenanspruch keine ausreichende Grundlage, da einerseits bezüglich der ab 23. Mai 2002 festgestellten Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit konkrete Angaben zur Limitierung beim Heben von Gewichten fehlen, andererseits der Verlauf der Arbeitsfähigkeit nach Ablauf des Wartejahres am 23. Oktober 2001 bis zur festgestellten Arbeitsfähigkeit am 23. Mai 2002 aktenmässig nicht hinreichend dokumentiert ist, so dass der Anspruch auf eine allenfalls befristete Invalidenrente ab Oktober 2001 ohne ergänzende Abklärungen in orthopädischer Hinsicht nicht von vorneherein ausgeschlossen werden kann. 4.5 Abklärungsbedarf besteht auch in erwerblicher Hinsicht. Es liegen nämlich keine Einkommensschwankungen vor, die ein Abstellen auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst entsprechend dem Vorgehen der IV-Stelle (vgl. Urk. 8/4) rechtfertigen würden (vgl. ZAK 1985 S. 464). Vielmehr sind die Lohnbezüge des Beschwerdeführers bei der A.___ kontinuierlich angestiegen (vgl. Urk. 8/23), weshalb bei der Berechnung des Valideneinkommens an den im Rahmen des letzten Einsatzes bei der A.___ erzielten Lohn anzuknüpfen ist und nicht an den während der Anstellung erzielten Durchschnittslohn. Indessen ist die Höhe des letzten vom Beschwerdeführer erzielten Lohnes unklar, stimmen doch die effektiven Lohnbezüge gemäss "Stundenzettel" der A.___ (vgl. Urk. 8/23) nicht mit dem in der "Erklärung für Arbeitgeber/Krankentaggeld" (vgl. Urk. 8/23) angegebenen Stundenlohn von Fr. 32.69 überein. Die Beschwerdegegnerin wird daher auch die Höhe des letzten vom Beschwerdeführer erzielten Lohnes zu überprüfen und soweit erforderlich diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen haben.
5. Rechtsprechungsgemäss gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer hat daher gestützt auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf Prozessentschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und des Schwierigkeitsgrades des Prozesses zu bemessen ist. Dem Beschwerdeführer ist daher ermessensweise eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Sein Gesuch um Bestellung seiner Rechtsvertreterin zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird damit gegenstandslos.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 12. Oktober 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach Durchführung der Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Caroline Busslinger Moos - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).