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Zürich Sozialversicherungsgericht 25.03.2003 IV.2002.00629

March 25, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,433 words·~7 min·4

Summary

Neuanmeldung bei Drogensucht; Abweisung, da weiterhin reines Suchtgeschehen vorliegt, antizipierte Beweiswürdigung

Full text

IV.2002.00629

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Gerichtssekret?r Schetty

Urteil vom 26. M?rz 2003 in Sachen F.___

? Beschwerdef?hrer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17,? 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Der im Jahre 1966 geborene F.___ meldete sich erstmals am 14. Februar 1996 wegen schwerer Drogenabh?ngigkeit bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue T?tigkeit) an (Urk. 6/18 S. 5 f.). Die IV-Stelle wies das Begehren mit Verf?gung vom 2. Mai 1996 ab, davon ausgehend, dass reines Suchtgeschehen vorliege (Urk. 6/4). Am 6. Mai 2002 meldete sich der Versicherte aufgrund seiner Drogenabh?ngigkeit erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue T?tigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige T?tigkeit, Rente) an (Urk. 6/15 S. 6 f.). Mit Vorbescheid vom 2. Oktober 2002 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die erneute Ablehnung des Begehrens in Aussicht, da die Arbeitsunf?higkeit weiterhin auf reinem Suchtgeschehen beruhe (Urk. 6/2), und hielt an diesem Entscheid mit Verf?gung vom 1. November 2002 fest (Urk. 6/1 = Urk. 2).

2. Dagegen erhob der Versicherte am 13. November 2002 Beschwerde, machte geltend, dass neue Gutachten ergeben h?tten, dass seine Sucht die Folge eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens sei und verwies in diesem Zusammenhang auf Dr. med. A.___, "___" (Urk. 1). ???????? Die Beschwerdegegnerin beantragte am 23. Dezember 2002 unter Hinweis auf die medizinische Aktenlage sowie die Stellungnahme von Dr. med. B.___ vom 1. Oktober 2002 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), so dass der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 7. Januar 2003 geschlossen wurde (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.?????? 2.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. ???????? Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 2.2???? Gem?ss st?ndiger Rechtsprechung begr?ndet die Drogensucht f?r sich allein betrachtet keine Invalidit?t im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein k?rperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen). 2.3???? In BGE 105 V 173 hat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentsch?digungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 41 IVG sowie die dazugeh?rigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden m?ssen. Es rechtfertigt sich, diese vorerw?hnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 4 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 3 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu pr?fen, wenn der Versicherte glaubhaft macht, dass sich die tats?chlichen Verh?ltnisse in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ge?ndert haben (BGE 125 V 412 Erw. 2b, 109 V 122 Erw. 3a; AHI 2000 S. 233 Erw. 1b). 2.4???? F?hren die von Amtes wegen vorzunehmenden Abkl?rungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgem?sser Beweisw?rdigung zur ?berzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als ?berwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es k?nnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ?ndern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweisw?rdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; K?lz/H?ner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Geh?r gem?ss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).

3. 3.1???? Es ist im Folgenden zu pr?fen, ob und inwieweit sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdef?hrers seit der Abweisung des Begehrens am 2. Mai 1996 (?reines Suchtgeschehen?) in leistungsbegr?ndender Weise ver?ndert hat. 3.2 3.2.1?? Die ?rzte der Psychiatrischen Universit?tsklinik Z?rich diagnostizierten in ihrem Austrittsbericht vom 19. Dezember 2001 eine Opiat- (ICD-10: F11.25; F11.22) sowie Kokain-Abh?ngigkeit (ICD-10: F14.24). Der Beschwerdef?hrer sei bei ihnen im Rahmen eines freiwilligen Drogenentzuges vom 26. Oktober bis 2. November 2001 hospitalisiert gewesen (Urk. 6/7). 3.2.2?? Dr. med. C.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. September 2002 eine Opiatabh?ngigkeit (ICD-10 F11.22) mit gegenw?rtiger Teilnahme an einem ?rztlich ?berwachten Abgabeprogramm. Er habe den Beschwerdef?hrer vom 7. Februar 2001 bis zum 24. April 2002 behandelt. Der Beschaffungsstress sei dem Beschwerdef?hrer zuviel gewesen, weshalb er sich von den Drogen habe l?sen wollen und sich f?r eine langmonatige station?re Therapie entschieden habe. Anl?sslich der letzten Untersuchung h?tten keine pathologisch-psychischen Befunde erhoben werden k?nnen. Der Beschwerdef?hrer lasse sich zurzeit station?r in einer Drogenentzugsklinik behandeln (Urk. 6/6). 3.2.3?? Beide obgenannten ?rztlichen Berichte kommen ?bereinstimmend zum Schluss, dass beim Beschwerdef?hrer kein invalidisierender geistiger Gesundheitsschaden vorliegt, sondern eine Drogenabh?ngigkeit, was auch der Einsch?tzung von Dr. med. B.___ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle entspricht (Stellungnahme vom 1. Oktober 2002, Urk. 6/3). Gest?tzt darauf ist der erstellte medizinische Sachverhalt als ?berwiegend wahrscheinlich zu betrachten, so dass sich weitere Beweismassnahmen er?brigen (antizipierte Beweisw?rdigung). Die beim Beschwerdef?hrer vorliegende Arbeitsunf?higkeit ist demnach auch im Zeitpunkt der Verf?gung vom 1. November 2002 allein mit dem bestehenden Suchtgeschehen, welches f?r sich allein keine Invalidit?t im Sinne des Gesetzes darstellt, zu begr?nden, wie dies schon im Zeitpunkt der Verf?gung vom 2. Mai 1996 der Fall war. 3.3 Zusammenfassend f?hrt dies zur Best?tigung der Verf?gung der IV-Stelle vom 1. November 2002 und zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - F.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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