Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 17.02.2003 IV.2002.00625

February 17, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,876 words·~19 min·3

Summary

Anspruch auf IV-Rente, Psychiatrisches Gutachten

Full text

IV.2002.00625

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?rin Randacher

Urteil vom 18. Februar 2003 in Sachen U.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Regula Schwaller Frankengasse 6, 8001 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? U.___, geboren am 7. M?rz 1956 in Portugal, ist seit dem 1. Dezember 1986 bei der Betriebsgesellschaft B.___ im Bereich Hausdienst-Entsorgung t?tig (Urk. 8/33). Am 24. April 2001 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/35). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der Betriebsgesellschaft B.___ nach dem Arbeitsverh?ltnis des Versicherten (Urk. 8/33), holte den Arztbericht von Dr. med. C.___, FMH f?r Innere Medizin, (Bericht vom 30. April 2001 [Urk. 8/19] unter Beilage der Berichte von Dr. med. D.___, Leitender Oberarzt Wirbels?ulen- und R?ckenmarkschirurgie der S.___ Z?rich vom 27. Februar 2001 [Urk. 8/22] und vom 26. M?rz 2001 [Urk. 8/20] und des Berichtes von Prof. Dr. med. E.___, Leitender Arzt Schmerzzentrum, S.___ , vom 12. M?rz 2001 [Urk. 8/21]) und den Arztbericht von Dr. D.___ (Bericht vom 9. Mai 2001, Urk. 8/18) ein, liess bei der Medizinischen Begutachtungsstelle, Medizinisches Zentrum R?merhof (MZR), ein Gutachten erstellen (Gutachten vom 18. Juni 2002, Urk. 8/16) und beauftragte ihre Berufsberatungsstelle mit dem Einkommensvergleich (Urk. 8/26). Nach Durchf?hrung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/7 und 8/6 und Urk. 8/23-25) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verf?gung vom 10. Oktober 2002 (Urk. 2 = Urk. 8/2) und das Gesuch um berufliche Massnahmen mit Verf?gung vom 11. Oktober 2002 (Urk. 8/1) ab.

2.?????? Gegen die Verf?gung vom 10. Oktober 2002 (Abweisung des Rentenbegehrens) liess U.___ durch Regula Schwaller, Rechtsberatung / Vertretungen, am 9. November 2002 Beschwerde erheben mit folgenden Antr?gen (Urk. 1): "1.? Die angefochtene Verf?gung sei aufzuheben. ?2? Es sei dem Versicherten eine volle Rente zu gew?hren. ?3.? Die psychiatrische Beurteilung durch Herrn Dr. med. I.___ im Zusammenhang mit der Begutachtung durch das Medizinische Zentrum R?merhof sei aus den Akten zu weisen. Es sei die durch Herrn Dr. med. F.___ inzwischen beantragte Abkl?rung in der Psychiatrischen Poliklinik der Universit?t Z?rich falls erforderlich abzuwarten bzw. bei der Pr?fung des Invalidit?tsgrades durch die Beschwerdegegnerin einzubeziehen. ?4.? Schliesslich seien die resultierenden Ergebnisse der Neuabkl?rung der Schulthess Klinik, wie durch Frau Dr. med. A. G.___ beantragt, falls erforderlich ebenfalls bei der Pr?fung des Invalidit?tsgrades durch die Beschwerdegegnerin zu ber?cksichtigen. Allenfalls sei auch bei Herrn Dr. med. L. C.___ ein neuer Bericht einzuverlangen. Alles unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen."

In der Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2002 (Urk. 7) beantragte die IV?Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverf?gung vom 19. Dezember 2002 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel daraufhin f?r geschlossen erkl?rt. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen n?her eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. ???????? Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 2.2???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. ???????? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.3???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). ???????? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt ? was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist ?, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer?Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3. 3.1???? Streitig und zu pr?fen ist der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine Invalidenrente. 3.2???? Die Beschwerdegegnerin macht zur Begr?ndung ihrer angefochtenen Verf?gung geltend (Urk. 2), dass dem Beschwerdef?hrer die Aus?bung einer k?rperlich leichten, wechselbelastenden T?tigkeit zu 100 % zumutbar sei. Ohne Behinderung w?re er in der Lage, ein durchschnittliches Einkommen von Fr 62'239.--, bei einer behinderungsangepassten T?tigkeit als Lagerist oder Maschinenbediener hingegen ein solches von Fr. 47'627.-- zu erzielen. Daraus ergebe sich ein Invalidit?tsgrad von lediglich 23 %. 3.3 Demgegen?ber l?sst der Beschwerdef?hrer im Wesentlichen vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid allein auf die Begutachtung durch das Medizinische Zentrum R?merhof st?tze. Die von Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Z?rich, (Urk. 3/5) und Dr. med. G.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, Z?rich, (Urk. 3/4) vorgetragenen Argumente seien hingegen nicht ernstlich gepr?ft worden. Dem Schreiben von Dr. C.___ sei zu entnehmen, dass seine Meinung deutlich anders ausfalle, als die Beurteilung durch die Fach?rzte des Medizinischen Zentrums R?merhof, insbesondere auch was die psychiatrische Begutachtung betreffe. Er bezeichne die gesamte Beurteilung als unvollst?ndig und in dem erw?hnten Teil als unbrauchbar.

4. 4.1 Dr. C.___ stellt in seinem Schreiben vom 30. April 2001 (Urk. 8/19) fest, dass sich nach einer vor l?ngerer Zeit durchgef?hrten Discushernienoperation Narben gebildet h?tten. Therapeutisch gebe es gegenw?rtig keine M?glichkeiten, dem Beschwerdef?hrer zu helfen. Die Arbeit im B.___zentrum k?nne er bei dieser R?ckensituation aber unm?glich weiter aus?ben. 4.2???? Gem?ss Schreiben von Dr. D.___ der S.___ vom 26. M?rz 2001 an Dr. C.___ (Urk. 8/20) liege beim Beschwerdef?hrer ein chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Segmentdegeneration L4/L5 und L5/S1 vor. Theoretisch w?re einzig die Spondylodese L4/S1 zu diskutieren, eine Verbesserung w?rde aber eher nicht erreicht werden, weshalb die Indikation zur Operation sehr zur?ckhaltend gestellt werden sollte. Bei der ambulanten Untersuchung am 27. Februar 2001 habe er bei unauff?lligem Neurostatus keine Anzeichen einer Nerveneinklemmung entdeckt und f?nde deshalb eine weitere neuropsychologische Abkl?rung vern?nftig (Urk. 8/22). 4.3 Anl?sslich der konsularischen Untersuchung in der Schmerzsprechstunde vom 12. M?rz 2001 (Urk. 8/21) stellte Prof. E.___ fest, dass der Beschwerdef?hrer aktiv im Gespr?ch sei und keine Psychopathologie aufweise. Er sei stets bei klarem Bewusstsein, voll orientiert und kognitiv ungest?rt. Das Denken sei klar und geordnet, die Stimmung ausgeglichen und ad?quat zur Untersuchungssituation. Er habe am Schluss der Untersuchung Angst bekundet, dass seine Nerven kaputt gehen k?nnten, und habe sich dabei auf eine (wom?glich falsch verstandene) Aussage des Hausarztes bezogen; er habe auch erw?hnt, dass er nur mit M?he arbeiten k?nne und vom Hausarzt eine Invalidit?t ins Feld gef?hrt worden sei. Gewisse Residuen nach LWS-Operation vor Jahren beziehungsweise gewisse Irritationen ausgehend von diesen seien selbstverst?ndlich nicht ganz ausgeschlossen. Auch eine Meralgie, wof?r es allerdings kaum ausreichende Anhaltspunkte gebe, erscheine eine erw?genswerte Diagnose. Dennoch seien viele vom Beschwerdef?hrer ge?usserten Symptome sehr schlecht einem umschriebenen Syndrom zuzuordnen, sie d?rften auch relativ stark wandeln und insofern einer somatoformen St?rung am ehesten entsprechen. In Bezug auf die therapeutischen Bem?hungen w?ren sicherlich eine Exploration in der Muttersprache und vor diesem Hintergrund eine allf?llige Therapie die beste Massnahme. 4.4 Dr. G.___ diagnostiziert in ihrem Bericht vom 5. November 2001 an die Rechtsvertreterin des Beschwerdef?hrers (Urk. 8/17) ein chronisches lumboradikul?res Reizsyndrom L5 rechts und S1 links bei Protrusionen L4/5 und L5/S1 sowie Status nach dekompressiver Laminektomie L4/5 wegen Discushernie 1991, eine reaktive Depression und ein chronisches Cervicovertebralsyndrom bei degenerativen Ver?nderungen der HWS, Osteochondrose C5/6 mit Einengung der Foramen intervertebrale. Der Beschwerdef?hrer sei zur Zeit auch f?r leichtere Arbeit nach wie vor arbeitsunf?hig. Die Invalidenversicherung sei ?ber die Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu informieren und eine Erh?hung des Invalidit?tsgrades auf 65 % zu beantragen. 4.5 4.5.1?? Das Gutachten des MZR vom 18. Juni 2002 (Urk. 8/16) beinhaltet eine multidisziplin?re medizinische Begutachtung und umfasst neben der Diagnose und deren Beurteilung insbesondere auch Ausf?hrungen ?ber die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers. Daneben setzt es sich mit den Untersuchungsberichten von Dr. D.___, Prof. E.___ und der Zusammenfassung der Hospitalisation des Beschwerdef?hrers vom 6. September 2001 bis 21. September 2001 in der Rheumaklinik und Institut f?r Physikalische Medizin, Universit?tsspital Z?rich (USZ), auseinander. Gem?ss entsprechendem Untersuchungsbericht von Dr. med. K.___ des USZ sei der Beschwerdef?hrer als Staplerfahrer zu 100 % arbeitsunf?hig. F?r leichte k?rperliche Arbeiten in wechselnder Position sei er hingegen als 100 % arbeitsf?hig zu beurteilen. 4.5.2 Dr. med. H.___, Z?rich, diagnostiziert in ihrem Bericht zuhanden des MZR ?ber die rheumatologischen Untersuchungsbefunde vom 10. Juni 2002 (Urk. 8/16 S. 11 ff.) ein chronisches Panvertebralsyndrom mit/bei chronischem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom links, ein chronisches cervicospondylogenes Syndrom und cervicocephales Syndrom und eine somatoforme Komponente mit Schmerzausdehnung und Schmerzverarbeitungsst?rung. Die R?ntgenaufnahmen h?tten eine schwere Osteochondrose L4/5 bei Status nach Discushernienoperation, im ?brigen regelrechte oss?re Verh?ltnisse und erhaltene Bandscheibenr?ume sowie Alignement gezeigt. Bei der Aufnahme der Schultergelenke von vorn nach hinten (ap) in Innen- und Aussenrotation beidseits seien bei einem unauff?lligen, regelrechten Glenohumeralgelenk keine Hinweise f?r degenerative Ver?nderungen ersichtlich gewesen. Neben einer Discusprotrusion L4/5 und L5/S1 und deutlicher Osteochondrose L4/5 gebe es keine Hinweise einer Neurokompression. Die Halswirbels?ule zeige eine beginnende Osteochondrose C5/6. Anhand der klinischen wie bildgebenden Befunde k?nnten die lumbalen R?ckenbeschwerden auf die dokumentierte fortgeschrittene Osteochondrose L4/5 m?glicherweise zur?ckgef?hrt werden. Hinweise f?r eine akute Neurokompression f?nden sich keine. Insgesamt k?nne jedoch das Ausmass des Beschwerdebildes, insbesondere der Schmerzausdehnung durch ein strukturelles Korrelat nicht erkl?rt werden, weshalb eine somatoforme Komponente angenommen werden m?sse, im Sinne einer Schmerzst?rung beziehungsweise Schmerzchronifizierung. Zudem m?sse ein gewisses inkonstantes Verhalten der Beschwerdef?hrers festgehalten werden. Aufgrund der objektivierbaren Befunde, radiologisch und klinisch-rheumatologisch, bestehe angesichts der fortgeschrittenen degenerativen LWS-Ver?nderungen eine 100 %-ige Arbeitsunf?higkeit f?r eine mittelschwere bis schwere k?rperlich belastende Arbeitst?tigkeit. Hingegen lasse sich f?r eine leichte k?rperliche, wechselbelastende T?tigkeit ohne Tragen und Heben von schweren Lasten, ohne ?berkopfarbeiten oder Exposition an N?sse/K?lte keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit begr?nden. 4.5.3 Dr. med. I.___, Z?rich, stellt in seinem Bericht der psychiatrischen Untersuchungsbefunde vom 17. Juni 2002 zuhanden des MZR fest (Urk. 8/16 S. 15 ff.), dass das St?rungsbild des Beschwerdef?hrers bei wenig schmerzrelevanten physischen Ursachen am ehesten einer Somatisierungsst?rung entspreche. Sowohl die typische Patientenkarriere wie auch der chronisch-flukturierende Verlauf der Symptomatik w?rden diese Diagnose st?tzen. Eigentliche depressive Symptome seien kaum zu finden. Bestenfalls w?rden die vermehrte Reizbarkeit, die Nervosit?t, die Antriebsst?rung und die Schlafst?rungen auf eine depressive Entwicklung hindeuten. Dabei handle es sich vom Schweregrad her lediglich um eine leichte depressive St?rung ohne Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit. Psychodynamisch gesehen best?nden keine Hinweise auf traumatisierende Lifetime-Events. Zusammenfassend k?nne gesagt werden, dass bez?glich der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers aus psychiatrischer Sicht keine Einschr?nkungen gegeben seien. Die somatoforme St?rung als solche spreche nicht gegen einen Arbeitseinsatz. Die zus?tzliche depressive Komponente schr?nke die Arbeitsf?higkeit nicht ein. 4.5.4 Zusammenfassend halten die Gutachter des MZR fest, dass der Beschwerdef?hrer unter Ber?cksichtigung aller Gegebenheiten f?r k?rperlich mittelschwere bis k?rperlich schwere T?tigkeiten aufgrund der objektiven rheumatologischen, klinischen und radiologischen Befunde 100 % arbeitsunf?hig sei. F?r eine k?rperlich leichte Arbeit in Wechselbelastung, ohne monoton vorn?bergebeugte Haltung, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten und ohne Arbeiten ?ber Kopf bestehe keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit. 4.6 Aufgrund der medizinischen Befunde kann der Beschwerdef?hrer unbestrittenermassen nicht mehr in seiner angestammten T?tigkeit arbeiten. Laut Gutachter des MZR und der im Gutachten erw?hnten Zusammenfassung des Berichtes ?ber den station?ren Aufenthalt des Beschwerdef?hrers in der Rheumaklinik und Institut f?r Physikalische Medizin des Universit?tsspitals Z?rich vom 6. bis 21. September 2001 ist er hingegen aufgrund der rheumatologischen, klinischen und radiologischen Befunde f?r eine leichte k?rperliche Arbeit in Wechselbelastung zu 100 % arbeitsf?hig. Im Schreiben vom 2. September 2002 an die Rechtsberaterin des Beschwerdef?hrers (Urk. 3/4 = Urk. 8/15) stellt Dr. G.___ ebenfalls fest, dass dieser bei ausschliesslich f?r den R?cken nicht belastenden T?tigkeiten arbeitsf?hig sei, dies hingegen nur mit einer zeitlichen Beschr?nkung von 4 Stunden am Tag. Daraus ergebe sich ein Invalidit?tsgrad von 65 %. Worauf sich diese Schlussfolgerung st?tzt, l?sst sich dem Schreiben nicht n?her entnehmen, vorab ist es auch nicht Aufgabe des medizinischen Sachverst?ndigen, den Invalidit?tsgrad festzulegen. Auf die Ausf?hrungen von Dr. G.___ kann deshalb nicht abgestellt werden. ???????? Der Psychiater Dr. I.___ st?tzt sich sowohl auf die relevanten anamnestischen Angaben wie auch auf die psychiatrischen Untersuchungsbefunde und kommt zum Ergebnis, dass sowohl die Somatisierungsst?rung wie auch die leichte depressive Episode die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers nicht einschr?nken. Die Beurteilung ist in sich schl?ssig und vermag zu ?berzeugen. Die dagegen von Dr. C.___ (Urk. 3/9) und Dr. F.___ (Urk. 3/5) vorgebrachten Argumente sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung aufkommen zu lassen. Dr. C.___ f?hrt selber aus, dass er als Internist nicht die Qualifikation eines Facharztes aufweise. In Bezug auf Berichte von Haus?rzten darf und soll das Gericht ?berdies der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Haus?rzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsf?llen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Dr. C.___ st?tzt sich bei seiner Kritik an der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. I.___ im Wesentlichen auf die Aussagen des Beschwerdef?hrers und r?gt haupts?chlich, die Begutachtung sei zu kurz ausgefallen und in deutscher Sprache durchgef?hrt worden, weshalb diese unter total unqualifizierten Bedingungen stattgefunden habe. In welcher Hinsicht jedoch die Beurteilung von Dr. I.___ dermassen von seiner eigenen abweichen soll (Urk. 3/9 S. 2), erw?hnt Dr. C.___ nicht. Seine pauschal gehaltenen Vorw?rfe an der psychiatrischen Beurteilung von Dr. I.___ verm?gen nicht zu ?berzeugen. Auch Dr. F.___ bringt vor, dass er gutachterlich ungen?gend ausgebildet sei. Dr. F.___, der den Beschwerdef?hrer erstmalig am 18. April 2002 gesehen hatte, h?lt denn auch ausdr?cklich fest, seine Position sei die eines psychotherapeutischen Begleiters und Unterst?tzers der Anliegen des Beschwerdef?hrers. Deshalb habe er nie den Anspruch, objektive Befunde zu erheben. Auf diesem Hintergrund einer therapeutischen Beziehung zum Beschwerdef?hrer vermag denn auch die Kritik an der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. I.___, die Dr. F.___ vorwiegend auf zitierte Fachliteratur st?tzt, ohne jedoch konkret und einleuchtend aufzuzeigen, weshalb die Befunde von Dr. I.___ beim Beschwerdef?hrer nicht zutreffen sollen, ebenfalls nicht zu ?berzeugen. Dass das Gespr?ch auf Deutsch stattgefunden und es sich lediglich um ein einmaliges Gespr?ch gehandelt habe, vermag das Gutachten nicht generell in Frage zu stellen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist gem?ss Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts (EVG) entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerung des Experten begr?ndet ist (BGE 122 V 157). Diese Voraussetzungen sind f?r das vorliegende Gutachten zu bejahen. Die R?ge, Dr. I.___ habe den Beschwerdef?hrer nur w?hrend 30 Minuten untersucht, vermag daran nichts zu ?ndern (siehe Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 14. Februar 2000 in Sachen D., I 562/98). Dem Untersuchungsbericht lassen sich im Weiteren keine Hinweise darauf entnehmen, dass es zu Sprachproblemen gekommen w?re. So f?hrt der Gutachter aus, dass der Beschwerdef?hrer auf alle ihm gestellten Fragen ad?quate Antworten gegeben habe. Die von Dr. I.___ gemachten Ausf?hrungen stimmten im ?brigen mit den klinischen Eindr?cken von Prof. E.___ anl?sslich der Schmerzsprechstunde im Wesentlichen ?berein (Urk. 8/21). Der Beschwerdef?hrer lebt und arbeitet seit 1979 in der Schweiz. Einen Antrag auf die Durchf?hrung der medizinischen Abkl?rung in seiner Muttersprache (siehe nicht publiziertes Urteil des EVG in Sachen Y. vom 23. November 1999, I 541/99, Erw. 5) hat der Beschwerdef?hrer nicht gestellt, obwohl er dazu gen?gend Zeit gehabt h?tte (s. Urk. 8/11). Schliesslich wird nicht weiter dargelegt, inwiefern die Ausf?hrungen von Dr. I.___ den aktuellen Lehrmeinungen ?ber somatoforme St?rungen widersprechen sollten. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten des MZR abgestellt hat.

5. 5.1???? Im Weiteren ist zu pr?fen, wie sich die eingeschr?nkte Leistungsf?higkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2???? Das von der Beschwerdegegnerin f?r das Jahr 2002 errechnete Valideneinkommen von Fr. 62'239.-- im Jahr ist unbestritten und aufgrund des Fragebogens f?r den Arbeitgeber, wonach der Lohn des Beschwerdef?hrers ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2001 Fr. 4'680.-- pro Monat betragen h?tte (Urk. 8/33), nicht zu beanstanden. 5.3???? Bei der Bemessung des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) st?tzte sich die Beschwerdegegnerin auf die interne Dokumentation von Arbeitspl?tzen (DAP, Urk. 8/26). Die aufgef?hrten Verweisungst?tigkeiten erscheinen grunds?tzlich als zumutbar, da weder das Heben von schweren Lasten, noch ein ?berkopfarbeiten oder eine Exposition an N?sse oder K?lte vorausgesetzt wird. Das anhand der DAP errechnete Invalideneinkommen f?r das Jahr 2002 bel?uft sich Fr. 47'627.--, wobei jeweils von den minimal erreichbaren Einkommen ausgegangen wurde. ???????? Die Plausibilit?tskontrolle des so errechneten Invalideneinkommens ist anhand der sogenannten Tabellenl?hne vorzunehmen. Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gem?ss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes f?r Statistik (AHI-Praxis 6/1998 S. 291). ???????? Der Zentralwert f?r die mit einfachen und repetitiven T?tigkeiten besch?ftigten M?nner betrug im Jahr 2000 im privaten Sektor Fr. 4'437.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2000, Tabelle TA1 S. 31), was unter Ber?cksichtigung der Nominallohnerh?hung von 2,5 % im Jahr 2001 (vgl. Lohnentwicklung 2001, herausgegeben vom Bundesamt f?r Statistik, Tabelle T1.93 S. 31) und von 1,7 % im Jahr 2002 (vgl. Die Volkswirtschaft 11-2002, Tabelle B 10.2 S. 89) und bei der Annahme einer betriebs?blichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Arbeitsmarktindikatoren 2002, herausgegeben vom Bundesamt f?r Statistik Tabelle T25 S. 87) einen Lohn von rund Fr. 4'821.80 oder einen Jahreslohn von Fr. 57'862.-- (Fr. 4'821.80 x 12) ergibt. ???????? Nach der Rechtsprechung k?nnen die statistischen L?hne um bis zu 25 % gek?rzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Versicherte mit einer gesundheitlichen Beeintr?chtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 Erw. 4b/bb; AHI-Praxis 1998 S. 177 f.). Das von der Beschwerdegegnerin herangezogene hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 47'627.-- pro Jahr, das sie aus dem Durchschnitt von Hilfsarbeiterl?hnen in den Bereichen Lagerist, Maschinenbediener und Bedienung Presse abgeleitet hat (Urk. 8/26), entspricht einem rund 17,5 % verminderten Tabellenlohn, was auf die gesundheitliche Beeintr?chtigung des Beschwerdef?hrers angemessen R?cksicht nimmt. Daraus ergibt sich, wie von der Beschwerdegegnerin korrekt ermittelt, ein Invalidit?tsgrad von 23 %. Selbst bei Vornahme des maximal zul?ssigen Abzuges von 25 % vom Tabellenlohn von Fr. 57'862.--, was zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 43'396.50 f?hren w?rde, erg?be sich im Vergleich zum m?glichen Valideneinkommen von Fr. 62'239.-- eine Lohneinbusse von Fr. 18'842.50, beziehungsweise ein Invalidit?tsgrad von lediglich 30 %. Somit ist die Verneinung des Rentenanspruches durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt. ???????? An diesem Ausgang des Verfahrens vermag auch der vom Beschwerdef?hrer am 15. Februar 2003 aufgelegte Bericht der Psychiatrischen Poliklinik des USZ vom 15. Januar 2003 (Urk. 12) nichts zu ?ndern, enth?lt er doch in etwa die gleichen (psychiatrischen) Diagnosen wie das MZR-Gutachten und wird dar?ber nichts ?ber eine allf?llige Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit aus psychischen Gr?nden berichtet.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Regula Schwaller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00625 — Zürich Sozialversicherungsgericht 17.02.2003 IV.2002.00625 — Swissrulings