IV.2002.00616
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller Gerichtssekret?r Guggisberg
Urteil vom 17. April 2003
in Sachen
R.___ ?Beschwerdef?hrerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? Die 1952 geborene R.___ stammt urspr?nglich aus Prag, lebt seit ?ber 30 Jahren in der Schweiz, ist geschieden und Mutter dreier Kinder (Jahrgang 1984, 1986 und 1988; Urk. 13/23 und 13/35). Sie arbeitete ab Juni 1999 als Reinigungsangestellte im Kinderheim A.___ bis ihr auf Ende Mai 2001 wegen sehr h?ufigen krankheitsbedingten Abwesenheiten gek?ndet wurde (Urk. 13/33). Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Z?rich, Amt f?r Wirtschaft und Arbeit, verneinte mit Verf?gung vom 7. Februar 2002 f?r die Zeit ab 1. Juli 2001 die Vermittlungsf?higkeit mit der Begr?ndung, die Versicherte erachte sich selbst entgegen den Angaben des Arztes, der ihr ab 8. Juni 2001 eine 50%ige Arbeitsf?higkeit f?r Arbeiten mit geringen k?rperlichen Belastungen bescheinige, als zu 100 % arbeitsunf?hig (Urk. 13/7). Am 22. Januar 2002 beantragte die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, mit Hinweis auf eine Skoliose den Bezug einer Leistung der Invalidenversicherung (Urk. 13/35). Die Gemeinde B.___, Sozialberatung, stellte am 12. Februar 2002 unter Hinweis darauf, dass sie die Versicherte seit Mai 1999 unterst?tze, das Gesuch um Rentenauszahlung an ihre Beh?rde (Urk. 13/40). Die IV-Stelle holte in der Folge den Arbeitgeberbericht vom 28. April 2002 (Urk. 13/33), die Berichte der Orthop?dischen Universit?tsklinik C.___ (nachfolgend: Klinik C.___) vom 30. April 2002 und 8. Mai 2002 (Urk. 13/17-18), des Dr. med. D.___, Facharzt FMH f?r Allgemeinmedizin vom 1. Juli 2002 (Urk. 13/15), des Dr. med. E.___ vom 17. Juni 2002 (Urk. 13/13) und des Universit?tsspitals Z?rich (USZ), Gyn?kologie, vom 3. Oktober 2002 (Urk. 13/12) ein und veranlasste die Stellungnahme der Berufsberatung vom 1. Oktober 2002 (Urk. 13/30 und 13/38). Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/5 und 13/4) wurde das Begehren um Leistung einer Invalidenrente am 28. Oktober 2002 abgewiesen (Urk. 2).
2. Dagegen erhob R.___ am 6. November 2002 Beschwerde und f?hrte aus, dass sie mit der angefochtenen Verf?gung nicht einverstanden sei (Urk. 1). Am 8. November 2002 wurde ihr Frist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift angesetzt (Urk. 4), deren Anforderungen sie mit Eingabe vom 14. November 2002 nachkam (Urk. 6). Die Verwaltung schloss am 23. Dezember 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), worauf der Schriftenwechsel am 13. Januar 2003 geschlossen wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 1.3???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. 1.4 Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b). Bei nichterwerbst?tigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invalidit?tsbemessung bei Erwerbst?tigen - ein Bet?tigungsvergleich vorzunehmen und f?r die Bemessung der Invalidit?t darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu bet?tigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung [IVV]; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt t?tigen Versicherten gilt die ?bliche T?tigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2001 g?ltigen Fassung). Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2001 g?ltigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbst?tig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, f?r diesen Teil die Invalidit?t nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG t?tig, so wird die Invalidit?t f?r diese T?tigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbst?tigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der T?tigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidit?tsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invalidit?tsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidit?t im Aufgabenbereich gem?ss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Bet?tigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidit?t im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidit?t nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis? IVV entspricht der Anteil der Erwerbst?tigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung ausge?bten Besch?ftigung im Verh?ltnis zu der im betreffenden Beruf ?blichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ?a? bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidit?t entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invalidit?tsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidit?t im erwerblichen Bereich die Vergleichsgr?ssen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausge?bten Teilerwerbst?tigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen). 1.5 Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Vorweg ist zu pr?fen, ob die Versicherte als ganzt?gig, zeitweilig oder als nicht erwerbst?tig zu gelten hat, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invalidit?tsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Bet?tigungsvergleich) f?hrt (vgl. Urteile des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 6. Februar 2003, I 272/02 Erw. 2.1 sowie in Sachen B. vom 30. Juli 2002, I 248/02 Erw. 1.2). Die Beschwerdef?hrerin arbeitete bis Ende Mai 2001 25 Stunden in der Woche als Reinigungsangestellte im Kinderheim A.___ bis ihr aus gesundheitlichen Gr?nden gek?ndet wurde. Entsprechend der ?blichen Arbeitszeit von 45 Stunden in der Woche entspricht dies einem Arbeitspensum von 55.6 %, weshalb die gemischte Methode (bei einem Anteil der Erwerbst?tigkeit von 0.56) zur Anwendung kommt.
3. 3.1???? Im Streit liegt der Anspruch auf eine Invalidenrente. Zuerst ist das der Beschwerdef?hrerin aus medizinischer Sicht zumutbare Restleistungsverm?gen zu pr?fen. ???????? Die medizinischen Akten zeigen auf, dass die Beschwerdef?hrerin seit Jahren unter einer Skoliose leidet und ihr bereits als jungem M?dchen in Prag eine Operation empfohlen wurde, was die Eltern jedoch ablehnten (Urk. 13/17). Dr. med. F.___, Oberarzt und Leiter der Wirbels?ulenchirurgie der Klinik C.___, brachte am 12. Juni 2001 zum Ausdruck, dass die Beschwerdef?hrerin gem?ss ihren eigenen Angaben seit einem Monat wegen Schmerzen nicht mehr arbeitsf?hig sei, und stellte chronische panvertebrale Schmerzen bei ausgepr?gter idiopathischer Skoliose thorakolumbal rechtskonvex von 66 Grad und eine sekund?re degenerative Ver?nderung in der Brustwirbel- und Lendenwirbels?ule fest. Er attestierte f?r k?rperlich schwere Arbeiten eine dauernde 100%ige Arbeitsunf?higkeit und f?r k?rperlich leichte T?tigkeiten eine medizinisch-theoretische Arbeitsf?higkeit von 50 % (Urk. 13/23; ebenso Schreiben Dr. F.___ vom 7. November 2001 an Sozialdienst B.___ [Urk. 13/22] und Bericht Dr. F.___ an die Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2002 [Urk. 13/17]). ???????? Aus der medizinischen Beurteilung der Klinik C.___ vom 30. April 2002 ist ersichtlich, dass die Beschwerdef?hrerin nur noch Lasten von weniger als 10 kg bis Lendenh?he und Lasten von weniger als 5 kg bis Kopfh?he tragen kann, sie beim Hantieren mit Werkzeugen f?r schwere und sehr schwere Arbeiten und beim Gehen von langen Strecken, auf unebenem Gel?nde sowie beim Treppensteigen eingeschr?nkt ist und ihr das Besteigen einer Leiter nicht mehr m?glich ist. Des Weitern ist die Beschwerdef?hrerin gem?ss dieser Beurteilung weder im Gleichgewicht, im Sehen und H?ren, im Konzentrations-, Auffassungsverm?gen, noch in der Anpassungsf?higkeit und der Belastbarkeit limitiert (Urk. 13/18). ???????? Der Allgemeinmediziner Dr. D.___ stellte am 12. M?rz 2002 dieselben Diagnosen wie Dr. F.___ und best?tigte in seiner medizinischern Beurteilung zur Arbeitsbelastbarkeit die dauernde Arbeitsunf?higkeit f?r eine k?rperlich schwere Arbeit sowie die 50%ige Arbeitsf?higkeit in einer k?rperlich leichten Arbeit (Urk. 13/20; ebenso Bericht Dr. D.___ vom 1. Juli 2002 [Urk. 13/15). ???????? Der Allgemeinmediziner Dr. E.___ pr?zisierte in seinem Bericht vom 10. August 2002, dass die Beschwerdef?hrerin durch ein Sturztrauma vom 17. Mai 2001 auf einer Treppe am Arbeitsort nun wegen R?ckenschmerzen nur noch rund 50 % arbeitsf?hig sei. Eine leidensangepasste T?tigkeit halbtags (20 Stunden in der Woche) erachtete er als zumutbar (Urk. 13/13; vgl. auch ?rztliches Zeugnis Dr. E.___ zugunsten des Unfallversicherers Z?rich Versicherungen [Urk. 13/21]). ???????? Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH f?r Neurochirurgie, entgegnete in seinem von der Beschwerdef?hrerin nachgereichten Bericht vom 26. November 2002, dass diese Kr?mpfe an den Beinen, ein Taubheitsgef?hl mal rechts und mal links versp?re. Bei der Las?guepr?fung sei ein massiver, lokaler lumbospondylogener Schmerz provozierbar, dies links mehr als rechts. Er erachte sie im jetzigen Zustand in vollem Umfang als arbeitsunf?hig (Urk. 10 = Urk. 13/9). 3.2???? Der Richter w?rdigt die Beweise frei - das heisst ohne Bindung an f?rmliche Beweisregeln - , umfassend und pflichtgem?ss. Unabh?ngig davon, von wem sie stammen, pr?ft er objektiv, ob die verf?gbaren Unterlagen eine zuverl?ssige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 122 V 157 Erw. 1c). Die von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztberichte erlauben eine klare Festlegung der Restarbeitsf?higkeit. Dabei ist der Beschwerdef?hrerin aufgrund ihrer R?ckenschmerzen eine k?rperlich schwere T?tigkeit wie die bis anhin ausgef?hrte Arbeit als Reinigungsangestellte nicht mehr zuzumuten. Eingeschr?nkt ist sie insbesondere beim Tragen von schweren Lasten von mehr als 5 kg sowie beim l?nger dauernden Sitzen und Stehen. Weitergehend ist diese durch ihre R?ckenbeschwerden nicht beeintr?chtigt, weshalb ihr medizinisch-theoretisch eine leidensangepasste T?tigkeit zu 50 % zuzumuten ist. ???????? Daran vermag der von der Beschwerdef?hrerin eingereichte Bericht des Dr. G.___ nichts zu ?ndern. Anhand der Angaben der Beschwerdef?hrerin (Kr?mpfe an den Beinen und Taubheitsgef?hl mal rechts und mal links) und dem auffallenden Befund bei der Las?guepr?fung [das heisst, durch Dehnung des Nervus ischiadus bei passivem Anheben des gestreckten Beins des liegenden Patienten ausgel?ster Schmerz in Ges?ss und dorsalem Oberschenkel der erkrankten Seite; Pschyrembel, Klinisches W?rterbuch, 259. Auflage, Berlin/New York 2002, S. 932] schliesst dieser auf eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit. Soweit es die bisher ausge?bte Arbeit als Reinigungsangestellte betrifft, stimmt der Attest mit den ?brigen medizinischen Berichten ?berein. ?ber eine leidensangepasste T?tigkeit schweigt sich Dr. G.___ jedoch aus. Somit kann bei der Bestimmung der Restarbeitsf?higkeit nicht auf diesen Bericht abgestellt werden, weil er f?r die streitigen Belange nicht umfassend ist. Zumindest l?sst der Bericht an den ?brigen medizinischen Abkl?rungen und deren Folgerungen keine berechtigten Zweifel aufkommen, weshalb mit der im Sozialversicherungsrecht erforderlichen ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen ist, dass der Beschwerdef?hrerin eine k?rperlich leichte T?tigkeit zu 50 % zuzumuten ist.
4. 4.1???? Zu pr?fen ist, wie sich die 50%ige Arbeitsf?higkeit in einer k?rperlich leichten Arbeit in finanzieller Hinsicht auswirkt. ???????? Gem?ss Bericht des Kinderheims A.___ vom 28. April 2002 (Urk. 13/33) verdiente die Beschwerdef?hrerin als Reinigungsangestellte im Jahr 2001 ein Einkommen von Fr. 2'674.-- im Monat, was einem Jahreseinkommen von Fr. 34'612.-- (vgl. Jahreseinkommen 2000 inkl. leicht reduziertem 13. Monatslohn) entspricht. Angepasst an die Nominallohnentwicklung (1.8 % f?r 2002; vgl. Die Volkswirtschaft 2-2003 Tabelle B10.2 S. 91) resultiert ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 35'235.-- f?r das Jahr 2002. 4.2???? Die Verwaltung hat der Invalidit?tsbemessung lediglich drei Dokumentationen ?ber die Arbeitspl?tze (DAP) zugrunde gelegt, was f?r eine zuverl?ssige Festsetzung des Invalideneinkommens nicht gen?gt. Praxisgem?ss ist daher hinsichtlich des Invalideneinkommens auf lohnstatistische Zahlen abzustellen (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgericht in Sachen B. vom 9. Januar 2003, I 465/02, Erw. 4.4 mit Hinweis auf BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Gem?ss Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 des Bundesamtes f?r Statistik belief sich der Zentralwert des auf eine 40-Stundenwoche standardisierten monatlichen Bruttoeinkommens (inkl. 13. Monatslohn) der mit einfachen und repetitiven T?tigkeiten besch?ftigten Frauen auf Fr. 3'658.--, was ein Jahreseinkommen von Fr. 43'896.-- ergibt. Angepasst an die Nominallohnentwicklung, die betriebs?bliche w?chentliche Arbeitszeit (2.5 % f?r 2001, 1.8 % f?r 2002 und 41.7 Stunden; vgl. Die Volkswirtschaft 3-2002 Tabelle B10.2 S. 91 und B9.2 S. 90) und das Pensum von 50 % resultiert ein Wert von Fr. 23'875.-- j?hrlich. Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht hat in BGE 126 V 75 seine bisherige Rechtsprechung zu den Abz?gen von Tabellenl?hnen zusammengefasst und festgestellt, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass solche zu gew?hren seien, von s?mtlichen pers?nlichen und beruflichen Umst?nden des konkreten Einzelfalls abh?nge, wobei der Abzug unter Ber?cksichtigung aller den konkreten Fall beeinflussender Kriterien h?chstens 25 % betragen d?rfe (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Im Bereich der einfachen und repetitiven T?tigkeiten haben die Faktoren Alter und Nationalit?t keinen grossen Einfluss auf das Einkommen (vgl. Praxis 2000 S. 313 Erw. 5a/cc). Die Beschwerdef?hrerin kann jedoch wegen ihres Leidens keine schwer belastenden T?tigkeiten mehr wahrnehmen und ist beim l?nger dauernden Sitzen und Stehen eingeschr?nkt, so dass sie auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einer Mitbewerberin ohne k?rperliche Einschr?nkung benachteiligt ist, was sich auf das Lohnniveau auswirkt. Die Teilzeitanstellung f?hrt jedoch bei weiblichen Arbeitnehmerinnen prozentual zu einer Verbesserung des Lohnes (insbesondere bei einer Teilzeitbesch?ftigung von 50 % bis 74 %; vgl. LSE 2000 S. 24). Es rechtfertigt sich daher ein leidensbedingter Abzug von 15 %, was ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 20'293.-- ergibt. Aus dem Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens (Fr. 35'235.--) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen (Fr. 20'293.--) resultiert in der Erwerbst?tigkeit ein Invalidit?tsgrad von 42.4 %. 4.3???? Zu pr?fen bleibt die Einschr?nkung der Beschwerdef?hrerin in ihrer T?tigkeit im Haushalt. Hierzu hat die Verwaltung Abkl?rungen an Ort und Stelle durchzuf?hren und kann darauf nur verzichten, wenn die pers?nlichen Verh?ltnisse der versicherten Person bereits gen?gend bekannt und aktenm?ssig belegt sind (Kreisschreiben ?ber die Invalidit?t und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], g?ltig ab dem 1. Januar 2000, Rz 1056). Die Beschwerdegegnerin hat daher den Abkl?rungsbericht Haushalt zu veranlassen (vgl. KSIH Rz 3093 ff.). ???????? Die Beschwerdegegnerin verzichtete vorliegend auf die Erstellung eines Haushaltsberichts, weil gem?ss ihrer Ansicht selbst bei Vorliegen der medizinisch-theoretischen Einschr?nkung im Haushalt von 50 % ein Anspruch auf eine Invalidenrente auszuschliessen ist (vgl. Verf?gung vom 28. Oktober 2002; Urk. 2). Dem kann nicht gefolgt werden. Gem?ss obengenannter ?berlegungen ist die Beschwerdef?hrerin in der Erwerbst?tigkeit zu 42.4 % (bei einem Anteil der Erwerbst?tigkeit von 0.56) eingeschr?nkt. Bei einer Einschr?nkung von 50 % im Bereich des Haushalts (bei einem Anteil der Haushaltst?tigkeit von 0.44) f?hrte dies zu einem Invalidit?tsgrad von 45.7 % (0.56 x 42.4 % + 0.44 x 50 %), respektive zu einem Anspruch auf eine Viertelsrente. Da ohne Veranlassung eines Haushaltsberichts ein Rentenanspruch nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit diese den Abkl?rungsbericht Haushalt vornehme und anschliessend ?ber einen allf?lligen Rentenanspruch entscheide.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 28. Oktober 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - R.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).