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Zürich Sozialversicherungsgericht 25.02.2003 IV.2002.00613

February 25, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,173 words·~11 min·3

Summary

Invaliditätsgrad

Full text

IV.2002.00613

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?r Volz

Urteil vom 26. Februar 2003 in Sachen F.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, 8004 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? F.___, geboren 1953, meldete sich am 28. Februar 2001 erneut bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zum Bezug von Versicherungsleistungen an (Rente; Urk. 8/48/6). Die IV-Stelle holte in der Folge beim A.___, ein medizinisches Gutachten ein (Gutachten vom 23. Februar 2002, Urk. 8/24) ein. Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/5, Urk. 8/6) verneinte die IV-Stelle in der Verf?gung vom 30. September 2002 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente mit der Feststellung, dass der Versicherten die Aus?bung einer behinderungsangepassten T?tigkeit weiterhin zuzumuten sei und dass sie keine Erwerbseinbusse erleiden w?rde (Urk. 2 = Urk. 8/2). ???????? Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Z?rich, am 4. November 2002 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk.1 S. 2):

? 1. Es sei die Verf?gung vom 30. September 2002 vollumf?nglich aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdef?hrerin eine Invalidenrente auf Grundlage eines Invalidit?tsgrades von mindestens 50 % auszurichten; alles unter Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.?

???????? Mit der Beschwerde stellte die Versicherte gleichzeitig ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1 S. 3). In der Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2002 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7),

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 1.3???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 1.4???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.?????? 2.1???? Streitig ist der Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf eine Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verf?gung vom 30. September 2002 davon aus, dass die Beschwerdef?hrerin in einer zumutbaren behinderungsangepassten T?tigkeit keine Erwerbseinbusse erleide, und st?tzte sich dabei auf das Gutachten des A.___ vom 23. Februar 2002 (Urk. 8/24), auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Z?rich, vom 11. Februar 2002 (Urk. 8/25) sowie auf die erg?nzende Stellungnahme von Dr. B.___ vom 14. Mai 2002 (Urk. 8/22). 2.2???? Die Beschwerdef?hrerin bringt hiegegen vor, es k?nne auf die Gutachten des A.___ sowie von Dr. B.___ nicht abgestellt werden, da diese Gutachten in sich widerspr?chlich seien (Urk. 1 S. 6 f.).

3. 3.1???? Dr. B.___ stellt in seinem konsiliarischen psychiatrischen Gutachten vom 11. Februar 2002 (Urk. 8/25) fest, dass die Beschwerdef?hrerin auf der Hamilton-Depressions-Skala 12 Punkte aufweise. Eine leichte Depression k?nne ab einem Wert von 14 Punkten diagnostiziert werden. Aus psychiatrischer Sicht wirke die Beschwerdef?hrerin unauff?llig, und es seien keine Hinweise auf eine Pers?nlichkeitsst?rung oder eine schwere Depression vorhanden. Durch ein chronisches Schmerzsyndrom werde die Beschwerdef?hrerin hingegen gehindert, einer Arbeit nachzugehen (Urk. 8/25 S. 4). Es bestehe eine Diskrepanz zwischen den Befunden und den geltend gemachten Beschwerden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine St?rung von Krankheitswert. Eine allenfalls bestehende leichte depressive St?rung sei Folge der (k?rperlichen) Beschwerden. Inwiefern eine Konversionsneurose f?r das Beschwerdebild urs?chlich verantwortlich sei, k?nne nicht gesagt werden, da sich die Beschwerdef?hrerin zu wenig differenziert ?ussere. Unklar sei zudem, ob die Beschwerdef?hrerin ihre Beschwerden allenfalls im Rahmen einer ??berlebensstrategie? zu wenig kommuniziere. Die wesentlichen Einschlusskriterien zur Diagnose einer Fibromyalgie seien erf?llt. Aufgrund der Fibromyalgie sowie einer allgemeinen Erm?d- und Ersch?pfbarkeit sei die Beschwerdef?hrerin im Umfang von ungef?hr 50 % in ihrer Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt (Urk. 8/25 S. 5).?? 3.2???? Im Gutachten des A.___ vom 23. Februar 2002 stellten Dres. C.___, Facharzt FMH Allgemeine Medizin und Arbeitsmedizin, und D.___, FMH Radiologie, folgende Diagnosen (Urk. 8/24 S. 7):

? Strukturelle Diagnosen ? Achsenskelett (Halswirbels?ule, Lendenwirbels?ule) mit teilweise fixierter Skoliose, im ?brigen mit noch altersentsprechenden degenerativen Ver?nderungen (1999, 2000, 2001) ? Somatoforme Schmerzst?rung im Sinne von aus Handschmerz heraus in R?cken und Extremit?ten rechtsbetont ausgebreiteten Schmerzen ohne strukturelles Korrelat ? Psychiatrische Diagnosen siehe Teilgutachten Dr. B.___ Nebendiagnosen (ohne Relevanz auf die Frage der Restarbeitsf?higkeit) ? Rechtes Handgelenk ohne Pathologien (Magnetresonanz-Untersuchung 1991) ? Ileosakralgelenke mit sog. Ileitis condensans (...) ? Verdacht auf Hypertonie ? Euthyreote Struma?.

Es bestehe eine deutliche Inkonsistenz der Beschwerde?usserungen mit dem Resultat pseudopathologischer Funktionseinschr?nkungen. Vier von f?nf m?glichen Waddell-Zeichen seien positiv. Das Verteilungsmuster der Druckpunkte sei fl?chenhaft, inkonstant und unspezifisch, und gen?ge deshalb zur Diagnose?? einer Fibromyalgie nicht. Laut der psychiatrischen Beurteilung (von Dr. B.___) bestehe ausser den chronischen Schmerzen und einer leichten Depression keine psychiatrische St?rung. Die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin sei aus medizinischen Gr?nden weder in der angestammten T?tigkeit in der Abf?llung und Verpackung von kosmetischen Produkten noch in anderen T?tigkeiten eingeschr?nkt. Die Restarbeitsf?higkeit betrage 100 %. Diese Restarbeitsf?higkeit liesse sich aber nach konsiliarischer psychiatrischer Beurteilung wegen eines? erh?hten Erholungsbedarfs nur halbtags im Umfang von 50 % realisieren (Urk. 8/24 S. 8). 3.3???? In Erg?nzung zu seinem Gutachten vom 11. Februar 2002 erw?hnte Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2002, dass er eine eigentliche somatoforme Schmerzst?rung nicht diagnostizieren k?nne, da das Schmerzempfinden nicht zu einer schweren Einschr?nkung der psychischen Funktionen gef?hrt habe (Urk. 8/22/1 S. 1). Er k?nne wegen den eingeschr?nkten intellektuellen und introspektiven M?glichkeiten der Beschwerdef?hrerin die Diagnose einer Konversionsneurose nicht best?tigen. Die Beschwerdef?hrerin passe weder in ein somatisches noch in ein psychisches Schema. Sie leide unter einer leichten Depression im Sinne von ICD-10. Aus psychiatrischer Sicht sei sie in der Arbeitsf?higkeit nicht eingeschr?nkt. Mangels Schulbildung und Inspektionsf?higkeit dr?cke sich die Beschwerdef?hrerin mittels ihrer Symptomatik und schnellen Ersch?pfbarkeit aus, im Sinne einer K?rpersprache. Jenseits psychiatrischer?? Entit?ten und Konventionen bestehe eine Einschr?nkung in der Arbeitsf?higkeit im Unfang von 30 % bis 50 % (Urk. 8/22/1 S. 2).

4. 4.1???? In W?rdigung der Beurteilungen von Dr. C.___ und D.___ sowie von Dr. B.___ f?llt auf, dass sie in wesentlichen Punkten voneinander abweichen. W?hrend Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 11. Februar 2002 noch davon ausging, dass aus psychiatrischer Sicht keine St?rung von Krankheitswert bestehe (Urk. 8/25 S. 5), diagnostizierte er in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2002 eine leichte Depression im Sinne von ICD-10 (Urk. 8/22/1 S. 2). In seinem Gutachten vom 11. Februar 2002 ging Dr. B.___ sodann davon aus, dass die wesentlichen Einschlusskriterien zur Diagnose einer Fibromyalgie erf?llt seien. Die Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin im Umfang von 50 % sei denn auch eine Folge der Fibromyalgie sowie einer allgemeinen Erm?d- und Ersch?pfbarkeit (Urk. 8/25 S. 5). Dres. C.___ und D.___ schlossen in ihrem Gutachten hingegen das Vorliegen einer Fibromyalgie aus (Urk. 8/24 S. 8), worauf sich Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2002 in diesem Punkte der Beurteilung der Dres. C.___ und D.___ anschloss und neu nicht mehr vom Bestehen einer Fibromyalgie ausging (Urk. 8/22/1 S. 1). Er attestierte der Beschwerdef?hrerin jedoch weiterhin eine Einschr?nkung in der Arbeitsf?higkeit (?jenseits psychiatrischer Entit?ten und Konventionen?) im Unfang von 30 % bis 50 % (Urk. 8/22/1 S. 2). Dres. C.___ und D.___ gingen in ihrem Gutachten alsdann davon aus, dass aus medizinischen Gr?nden keine Arbeitsunf?higkeit festgestellt werden k?nne, schlossen sich hingegen insofern der Beurteilung von Dr. B.___ an, als sie postulierten, dass, obwohl grunds?tzlich eine Restarbeitsf?higkeit von 100 % ausgewiesen sei, diese von der Beschwerdef?hrerin wegen eines erh?hten Erholungsbedarfs nur halbtags im Umfang von 50 % realisiert werden k?nne (Urk. 8/24 S. 8). 4.2???? Weder die Beurteilung durch Dr. B.___ noch diejenige durch Dres. C.___ und D.___ verm?gen zu ?berzeugen. Die Beurteilung durch Dr. B.___ ist in den Schlussfolgerungen insofern nicht nachvollziehbar, als dieser Arzt, obwohl er das Bestehen einer die Arbeitsf?higkeit beeintr?chtigenden psychischen St?rung von Krankheitswert ausdr?cklich ausschloss, der Beschwerdef?hrerin trotzdem eine Arbeitsunf?higkeit von 30 % bis 50 % attestierte. Da eine nachvollziehbare Begr?ndung der Schlussfolgerungen jedoch zu den Voraussetzungen geh?rt, die von der Rechtsprechung praxisgem?ss an eine medizinische Expertise gestellt werden, kann auf die Arbeitsf?higkeitsbeurteilung von Dr. B.___ nicht abgestellt werden. F?r die vorliegend streitige Frage des Bestehens und des Umfanges der Restarbeitsf?higkeit gen?gt auch das Gutachten der Dres. C.___ und D.___ den praxisgem?ssen Kriterien nicht. Denn obwohl diese ?rzte ausdr?cklich feststellten, dass aus medizinischen Gr?nden keine Arbeitsunf?higkeit ausgewiesen sei und eine Restarbeitsf?higkeit von 100 % bestehe, schlossen sie sich trotzdem der Arbeitsf?higkeitsbeurteilung von Dr. B.___ an und attestierten der Beschwerdef?hrerin wegen ihres erh?hten Erholungsbedarfs eine Arbeitsunf?higkeit von 50 %. Die Arbeitsf?higkeitsbeurteilung der Dres. C.___ und D.___ erscheint somit als widerspr?chlich und ?berzeugt nicht, weshalb auch auf das Gutachten des A.___ der Dres. C.___ und D.___ vom 23. Februar 2002 nicht abzustellen ist.

5.?????? Damit steht fest, dass der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht nicht gen?gend abgekl?rt ist. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes ist die Beschwerdegegnerin, an die die Sache zur?ckzuweisen ist, daher gehalten, zur Arbeitsunf?higkeit der Beschwerdef?hrerin nachvollziehbar begr?ndete medizinische Beurteilungen einzuholen und sodann ?ber den Rentenanspruch neu zu verf?gen. Dabei wird sie insbesondere ber?cksichtigen, dass gem?ss der Rechtsprechung (BGE 127 V 294) bei der Beurteilung der Arbeitsf?higkeit aus psychischen Gr?nden allf?llig vorhandenen psychosozialen und soziokulturellen Faktoren kein Invalidit?tswert im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zukommt.

6. Nach ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.Nach st?ndiger Rechtsprechung gilt die R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abkl?rung und neuen Verf?gung als vollst?ndiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdef?hrerin Anspruch auf eine Prozessentsch?digung hat. ???????? Ausgangsgem?ss ist der vertretenen Beschwerdef?hrerin unter Ber?cksichtigung der Tragweite des Falles und der Schwierigkeit des Prozesses eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'600.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zuzusprechen. Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Verbeist?ndung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt : 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 30. September 2002 gutgeheissen und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, ?ber den Rentenanspruch? der Beschwerdef?hrerin neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdef?hrerin eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'600.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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