IV.2002.00608
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekret?rin Randacher
Urteil vom 3. April 2003 in Sachen S.___ ? Beschwerdef?hrerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? S.___, geboren 1965, arbeitet seit Februar 1999 als Hilfsarbeiterin bei der A.___ AG in V.___ (Urk. 7/29). Davor war sie als Stanzerin bei der B.___ t?tig (Urk. 7/33). Am 7. Juli 1998 meldete sie sich erstmals wegen starken Schmerzen in der rechten Hand (Handgelenk und Unterarm) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte berufliche Massnahmen (Urk. 7/34). Nach Einholung diverser Arztberichte (Urk. 7/20-28) und durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/9) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, mit Verf?gung vom 23. August 1999 (Urk. 7/8) das Gesuch mit der Begr?ndung ab, dass eine eigentliche Umschulung aus invalidit?tsfremden Gr?nden (mangelnde Deutschkenntnisse) nicht realisierbar sei. Diese Verf?gung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. ???????? Am 6. Juni 2002 meldete sich S.___ erneut zum Leistungsbezug an und beantragte wiederum Umschulung auf eine neue T?tigkeit (Urk. 7/30). Die IV-Stelle erkundigte sich daraufhin bei der A.___ AG nach dem Arbeitsverh?ltnis der Versicherten (Urk. 7/29), holte die Arztberichte von Dr. med. C.___, Facharzt FMH f?r Allgemeine Medizin, (Bericht vom 30. Juli 2002, Urk. 3/3 = Urk. 7/12, unter Beilage des Berichts Arbeitsplatzabkl?rung der Rheumaklinik und Institut f?r Physikalische Medizin des Universit?tsspitals Z?rich [USZ] vom 1. September 2000, Urk. 7/19, und der Berichte von Dr. med. D.___, FMH Chirurgie und Handchirurgie vom 3. Juni 2002, Urk. 7/13, vom 15. Mai 2002, Urk. 7/15, und vom 16. Juli 2002, Urk. 7/10), den radiologischen Befund des USZ, Dept. Medizinische Radiologie, Institut f?r Diagnostische Radiologie, vom 28. Dezember 2001 (Urk. 7/17) und den Arztbericht von Dr. D.___ vom 15. Juli 2002 (Urk. 7/11 unter Beilage des Operationsberichtes vom 28. Mai 2002, Urk. 7/14 = Urk. 3/2) ein. Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/4-6) wies die IV-Stelle sowohl das Gesuch um berufliche Massnahmen (Verf?gung vom 17. Oktober 2002, Urk. 2/1 = Urk. 7/3) wie auch einen Rentenanspruch ab (Verf?gung vom 18. Oktober 2002, Urk. 2/2 = Urk. 7/1).
2.?????? Gegen die beiden Verf?gungen erhob S.___ am 4. November 2002 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verf?gungen seien vollumf?nglich aufzuheben. Es seien ihr berufliche Massnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zuzusprechen und w?hrend dieser Zeit IV-Taggelder auszubezahlen. Falls eine berufliche Wiedereingliederung misslingen sollte, sei ihr eine volle Invalidenrente auszurichten. ???????? Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2002 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverf?gung vom 11. Dezember 2002 (Urk. 8) f?r geschlossen erkl?rt. ???????? Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen n?her eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. 2.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. ???????? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.2???? Gem?ss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbst?tigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidit?t notwendig ist und dadurch die Erwerbsf?higkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbst?tigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gem?ss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbst?tigkeit ohne vorg?ngige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidit?t zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsf?higkeit ben?tigen. ???????? Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Aus?bung der bisherigen Erwerbst?tigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invalidit?tsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zus?tzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbst?tigkeiten eine bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). 2.3???? Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsf?higen invaliden Versicherten nach M?glichkeit geeignete Arbeit vermittelt wird. Die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Arbeitsvermittlung relevante Invalidit?t besteht darin, dass die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gr?nden Schwierigkeiten hat (Meyer-Blaser, Zum Verh?ltnism?ssigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 190 f.). Eine drohende Invalidit?t bez?glich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung liegt vor, wenn in absehbarer Zeit mit dem Verlust der bisherigen Arbeitsstelle und mit nachfolgenden behinderungsbedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Erwerbsm?glichkeit zu rechnen ist. Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidit?t, damit Eingliederungsmassnahmen gew?hrt werden k?nnen. Aus dem Verh?ltnism?ssigkeitsgrundsatz ergibt sich aber, dass das Mass der f?r den Leistungsanspruch erforderlichen erwerblichen Beeintr?chtigung in Relation zu dem mit einer bestimmten Eingliederungsmassnahme verbundenen finanziellen Aufwand stehen muss (Meyer-Blaser, a. a. O., S. 86 und S. 124 f.). Da die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt, gen?gt zur Anspruchsbegr?ndung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle (BGE 116 V 80 f. Erw. 6a; AHI 2000 S. 69 Erw. 2b, S. 70 Erw. 1a und S. 228 f. Erw. 1). 2.4???? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3. 3.1???? Streitig und zu pr?fen ist der Anspruch der Beschwerdef?hrerin einerseits auf berufliche Massnahmen und andererseits auf eine Invalidenrente. 3.2???? Die Beschwerdegegnerin wies den Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begr?ndung ab, dass die Beschwerdef?hrerin eine behinderungsangepasste T?tigkeit in einem Vollpensum aus?ben k?nne. Der Vergleich des m?glichen Invaliden- mit dem Valideneinkommen ergebe keine mindestens 40%ige Einschr?nkung (Urk. 2/2 und 6). ???????? Das Gesuch auf Umschulung m?sse abgewiesen werden, weil die Verh?ltnisse seit der letzten Abweisung mit Verf?gung vom 23. August 1999 weitgehend unver?ndert geblieben seien (Urk. 2/1 und 6). 3.3???? Dagegen bringt die Beschwerdef?hrerin vor, dass es ihr unm?glich sei, zuk?nftig eine berufliche T?tigkeit mit starker Handbelastung auszuf?hren. Sie denke, dass mindestens eine 50%ige Arbeitsunf?higkeit vorliege. Das von der IV-Stelle berechnete m?gliche Einkommen von Fr. 46'000.-- sei fern von jeder Realit?t. Die meisten L?hne bei einer vollen normalen Arbeitsf?higkeit f?r Hilfsarbeiten w?rden deutlich unter Fr. 3'875.-- pro Monat liegen. Mit ihrer starken Einschr?nkung w?re es ihr deshalb m?glich, falls es eine solche T?tigkeit auch geben w?rde, einen maximalen Verdienst von ungef?hr Fr. 1'500.-- zu erzielen. Da sie ihre bisherige T?tigkeit nicht mehr aus?ben k?nne, jedoch weiterhin beruflich t?tig sein m?chte, w?rde sie berufliche Massnahmen als sinnvoll erachten (Urk. 1).
4. 4.1???? Dr. C.___ diagnostizierte am 30. Juli 2002 (Urk. 7/12) einen zentralen und radialen Diskusdefekt des Ulnak?pfchens rechts seit 1996. Die Beschwerdef?hrerin sei als Hilfsarbeiterin bei der A.___ AG zu 100 % arbeitsunf?hig und werde an dieser Stelle nie mehr eine Erwerbsf?higkeit erreichen. Der Gesundheitszustand sei station?r. In einer behinderungsangepassten Erwerbst?tigkeit sei die Beschwerdef?hrerin halbtags arbeitsf?hig, ab Umschulung. 4.2???? Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Operationsbericht vom 28. Mai 2002 (Urk. 7/14) ebenfalls einen grossen zentralen und radialen Diskusdefekt mit zerfetzter Begrenzung und degenerativen Ver?nderungen am Knorpelbelag des Ulnak?pfchens. Daneben best?nden eine leichte Instabilit?t des distalen Radio-ulnar-Gelenks, eine erhebliche medio-carpale Instabilit?t, eine leichte scapho-lun?re Instabilit?t, eine tiefe Knorpelusur in der Radius-Gelenkfl?che mit Freilegung des Knochens und eine erhebliche Synovitis, vor allem im ulnaren Kompartiment. Zusammenfassend handle es sich um ein erheblich besch?digtes Handgelenk, obwohl das Medio-carpal-Gelenk keine Knorpell?sionen aufweise. L?ngerfristig werde es der Beschwerdef?hrerin kaum m?glich sein, eine berufliche T?tigkeit mit starker Handgelenksbelastung auszuf?hren. In einer behinderungsangepassten T?tigkeit erachtete E.___, Assistenz?rztin Praxis Dr. D.___, die Beschwerdef?hrerin als ganztags arbeitsf?hig (Urk. 7/11). Die Chancen, den bisherigen Beruf weiterhin aus?ben zu k?nnen, wurden von Dr. D.___ hingegen l?ngerfristig als ung?nstig beurteilt (Urk. 7/13).
5.?????? Die Assistenz?rztin von Dr. D.___ erachtet die Beschwerdef?hrerin in einer behinderungsangepassten T?tigkeit als ganztags arbeitsf?hig (Urk. 7/11). Diese Aussage deckt sich auch mit den Ausf?hrungen von Dr. D.___ in seinem Bericht an Dr. med. F.___ vom 15. Mai 2002 (Urk. 7/15), worin er der Beschwerdef?hrerin sogar vor dem chirurgischen Eingriff vom 28. Mai 2002 eine volle Arbeitsf?higkeit als Fabrikarbeiterin attestierte, dies aber insofern relativierte, als die T?tigkeit mit erheblichen Schmerzen verbunden sei. Zum grunds?tzlich selben Ergebnis waren schon Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ von der Rheumaklinik und Institut f?r Physikalische Medizin des USZ in ihrem Schreiben an die Arbeitgeberin der Beschwerdef?hrerin vom 26. Oktober 2000 (Urk. 7/18) gekommen, worin sie aufgrund einer Arbeitsplatzabkl?rung vor Ort festgehalten hatten, dass ein Wechsel in eine weniger handbelastende T?tigkeit f?r die Beschwerdef?hrerin von Vorteil w?re. Dabei war von einer bestehenden 100%igen Arbeitsf?higkeit ausgegangen worden (Urk. 7/19). Dr. C.___ stellt in seinem Bericht vom 30. Juli 2002 (Urk. 7/12) hingegen fest, dass nur noch eine halbt?gige Arbeitsf?higkeit in einer behinderungsangepassten T?tigkeit bestehe. Diese Aussage st?tzt sich unter anderem auf anscheinend eingeschr?nkte psychische Funktionen, ohne dass Dr. C.___ dazu n?here Angaben oder Ausf?hrungen machen w?rde. Bei der von ihm gestellten Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit hat Dr. C.___ jedenfalls keine psychische Beeintr?chtigung geltend gemacht. Die Aussage bez?glich einer eingeschr?nkten Arbeitsf?higkeit scheint sich denn auch nicht mit der m?ndlichen Stellungnahme des Arztes gegen?ber der Beschwerdef?hrerin zu decken, teilte doch diese Dr. D.___ mit, ihr Hausarzt sei mit der Anmeldung bei der IV-Stelle nicht einverstanden und vertrete die Meinung, sie k?nnen an ihren bisherigen Arbeitsplatz zur?ckkehren (Urk. 7/10). Diese Meinungs?usserung veranlasste Dr. D.___ nochmals festzuhalten, dass angesichts der objektiv feststellbaren medizinischen Probleme am linken (richtig wohl: am rechten) Handgelenk eine Serienarbeit, wie am bisherigen Arbeitsplatz der Beschwerdef?hrerin bei der Frima A.___ AG erforderlich, die ?berdies erhebliche Kraft beansprucht, auf l?ngere Zeit nicht zumutbar sei. Hingegen widerspricht er nicht einer vollen Arbeitsf?higkeit in einer der Behinderung angepassten T?tigkeit. An einer solchen ist denn auch grunds?tzlich nicht zu zweifeln, da auf den anderslautenden schriftlichen Bericht von Dr. C.___ aufgrund der aufgezeigten Widerspr?chlichkeiten seiner Aussagen nicht abgestellt werden kann. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdef?hrerin ihre T?tigkeit als Abnehmerin bei der Firma A.___ AG (Urk. 7/29) grunds?tzlich nicht mehr, eine weniger handbelastende T?tigkeit jedoch vollumf?nglich zumutbar ist.
6. 6.1???? Im Weiteren ist zu pr?fen, wie sich die der Behinderung angepasste Leistungsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6.2???? Gem?ss Angaben der Arbeitgeberin w?rde die Beschwerdef?hrerin ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2002 Fr. 43'550.-- bei einer normalen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche verdienen (Urk. 7/29). Bei der Bemessung des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) st?tzt sich die Beschwerdegegnerin auf die im Jahr 1999 f?r die Beschwerdef?hrerin zusammengestellte Dokumentation von Arbeitspl?tzen (DAP, Urk. 7/32) und errechnete dabei f?r das Jahr 2002 ein m?gliches Jahreseinkommen von rund Fr. 46'500.-- (Urk. 7/7). Die aufgef?hrten Verweisungst?tigkeiten als Betriebsmitarbeiter, Pr?fer (Urk. 7/32, DAP 555/361), Betriebsmitarbeiterin Verpackerei (Urk. 7/32, DAP 520/375) und Hilfsarbeiter Getriebemontage (Urk. 7/32, DAP 554/38) erfordern insgesamt nur das Heben und Tragen von sehr leichten bis leichten Gewichten und wenig oder keine Handrotation. Auch ist Beidh?ndigkeit nur bedingt beziehungsweise gar nicht notwendig. Die Verweisungst?tigkeiten erscheinen daher grunds?tzlich als zumutbar. Das anhand der DAP konkret errechnete Invalideneinkommen f?r das Jahr 1998 betr?gt im Durchschnitt Fr. 43'849.-- (Urk. 7/32 S. 1), was unter Ber?cksichtigung einer Nominallohnerh?hung in der Industrie von 0.2 % im Jahr 1999, von 1.3 % im Jahr 2000, von 2.7 % im Jahr 2001 und von 1.8 % im Jahr 2002 (Die Volkswirtschaft 2-2003 Tabelle B10.2 S. 91) einen Jahreslohn von Fr. 46'532.30 bei einem durchschnittlichen Arbeitspensum von 41.5 Stunden pro Woche, oder von Fr. 44'850.40 bei einem Arbeitspensum von 40 Stunden pro Woche ergibt. ???????? Die Plausibilit?tskontrolle des so errechneten Invalideneinkommens ist anhand der sogenannten Tabellenl?hne vorzunehmen. Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gem?ss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes f?r Statistik (AHI-Praxis 6/1998 S. 291). ???????? Der Zentralwert f?r die mit einfachen und repetitiven T?tigkeiten besch?ftigten Frauen betrug im Jahr 2000 im privaten Sektor Fr. 3'658.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2002, Tabelle TA1 S. 31), was unter Ber?cksichtigung der Nominallohnerh?hung von 2.5 % im Jahr 2001 und 1.8 % im Jahr 2002 (Die Volkswirtschaft 3-2003 Tabelle B10.2 S. 91) einen Lohn von Fr. 3'816.95 oder einen Jahreslohn von rund Fr. 45'803.-- (Fr. 3'816.95 x 12) ergibt. ???????? Nach der Rechtsprechung k?nnen die statistischen L?hne um bis zu 25 % gek?rzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Versicherte mit einer gesundheitlichen Beeintr?chtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 Erw. 4b/bb; AHI-Praxis 1998 S. 177 f.). Im vorliegenden Fall erscheint eine Herabsetzung von maximal 15 % gerechtfertigt, da es der Beschwerdef?hrerin zumutbar ist, weiterhin einer 100%igen Erwerbst?tigkeit nachzugehen, sie seit Dezember 2001 das schweizerische B?rgerrecht besitzt (Urk. 7/30) und auch vor ihrer gesundheitlichen Einschr?nkung nicht k?rperliche Schwerarbeit verrichtete. Daraus ergibt sich ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 38'932.55 und im Vergleich zum m?glichen Valideneinkommen von Fr. 43'550.-- eine Lohneinbusse von Fr. 4'617.45, beziehungsweise ein Invalidit?tsgrad von 10.6 %. Somit ist die Verneinung des Rentenanspruches durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.
7. 7.1???? Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die Beschwerdef?hrerin Anspruch auf berufliche Massnahmen hat, wobei grunds?tzlich nur eine Umschulung sowie eine Arbeitsvermittlung in Betracht fallen. 7.2???? Die Gegen?berstellung des m?glichen Invalideneinkommens mit dem Valideneinkommen der Beschwerdef?hrerin ergibt einen Invalidit?tsgrad von 10.6 %, wodurch ein Anspruch auf Umschulung im konkreten Fall von Vorneherein zu verneinen ist (siehe Erw?gung 2.2). Somit kann offen gelassen werden, ob sich seit Erlass der Verf?gung vom 23. August 1999 (Urk. 7/8), womit das Gesuch der Beschwerdef?hrerin um eine Umschulung erstmals abgewiesen worden war, und der jetzt angefochtenen Verf?gung vom 17. Oktober 2002 (Urk. 2/1 = Urk. 7/3) eine wesentliche ?nderung des Sachverhaltes eingetreten ist (vergleiche BGE 125 V 412 Erw. 2b und BGE 109 V 122 Erw. 3a). 7.3???? Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 IVG besteht hingegen unabh?ngig von einem Mindestinvalidit?tsgrad, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle wegen ihres Gesundheitsschadens Schwierigkeiten hat (BGE 116 V 81 Erw. 6a). Die Beschwerdef?hrerin ist an ihrem bisherigen Arbeitsplatz als Abnehmerin nicht mehr arbeitsf?hig. Zumutbar ist ihr eine 100%ige T?tigkeit, welche gen?gend R?cksicht auf die gesundheitliche Beeintr?chtigung des rechten Handgelenks nimmt. Bei der Suche nach einer neuen Erwerbst?tigkeit ist insofern mit behinderungsbedingten Schwierigkeiten zu rechnen, wodurch ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung ausgewiesen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gegen die Verf?gung vom 17. Oktober 2002 gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 17. Oktober 2002 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdef?hrerin Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat. Im ?brigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - S.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).