Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 29.07.2003 IV.2002.00607

July 29, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,467 words·~17 min·3

Summary

Anspruch auf Invalidenrente, volle Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit wie auch im Haushalt

Full text

IV.2002.00607

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?rin Randacher

Urteil vom 30. Juni 2003 in Sachen A.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Johann-Christoph Rudin Zollikerstrasse 4, Postfach, 8032 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? A.___ arbeitete nach absolvierter Lehre als Zahnarztgehilfin seit dem 1. Oktober 1996 als Kassa- und Infomitarbeiterin bei der B.___ AG? (Urk. 8/25). Am 18. Juli 2000 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 8/28). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte die Arztberichte von Dr. med. C.___, Dipl. ?rztin Allgemeinmedizin, (Berichte vom 18. August 2000 [Urk. 8/16 und 8/21] unter Beilage des Schreibens von Dr. med. D.___, Spezial?rztin FMH f?r Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 5. Januar 2000 [Urk. 8/22]), den Arztbericht von Dr. D.___ vom 14. August 2000 (Urk. 8/18 unter Beilage des Schreibens der ?rztin an Dr. C.___ vom 25. April 2000 [Urk. 8/19] und des Berichtes von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH f?r Neurologie, vom 31. Januar 2000 [Urk. 8/20]) und den Bericht von Dr. E.___ vom 23. Oktober 2000 (Urk. 8/17) ein und liess bei der M.___, ein multidisziplin?res medizinisches Gutachten erstellen (Gutachten vom 18. M?rz 2002, Urk. 8/15). Im Weiteren erkundigte sich die IV-Stelle bei der B.___ AG nach dem Arbeitsverh?ltnis der Versicherten (Urk. 8/25), liess Ausz?ge aus den individuellen Konti erstellen (Urk. 8/27) und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers, der K.___-Versicherungen, bei (Urk. 8/30). Nach Durchf?hrung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/2-9) lehnte die IV-Stelle mit Verf?gung vom 1. Oktober 2002 (Urk. 2 = Urk. 8/1) das Leistungsbegehren ab.

2.?????? Gegen diese Verf?gung liess A.___ am 4. November 2002 durch Rechtsanwalt Johann-Christoph Rudin, unter Beilage verschiedener Arztberichte (Urk. 3/2-18 und Urk. 3/20), Beschwerde erheben (Urk. 1) mit folgenden Antr?gen: ??????????? ?"1.??? Es sei in Ab?nderung der Verf?gung vom 1. Oktober 2002 von einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 % auszugehen und der Beschwerdef?hrerin eine entsprechende Rente zuzusprechen. ?????????????? 2.?? Eventualiter seien weitere Abkl?rungen zur Arbeitsunf?higkeit bzw. dem Invalidit?tsgrad der Beschwerdef?hrerin vorzunehmen. ?????????????? 3.?? Unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2002 (Urk. 8/7) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverf?gung vom 16. Dezember 2002 (Urk. 9) f?r geschlossen erkl?rt. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen n?her eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 2.2???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. ???????? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). ???????? Bei nichterwerbst?tigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invalidit?tsbemessung bei Erwerbst?tigen - ein Bet?tigungsvergleich vorzunehmen und f?r die Bemessung der Invalidit?t darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu bet?tigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung [IVV]; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt t?tigen Versicherten gilt die ?bliche T?tigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2001 g?ltigen Fassung). ???????? Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2001 g?ltigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbst?tig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, f?r diesen Teil die Invalidit?t nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG t?tig, so wird die Invalidit?t f?r diese T?tigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbst?tigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der T?tigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidit?tsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invalidit?tsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidit?t im Aufgabenbereich gem?ss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Bet?tigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidit?t im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidit?t nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. 2.3???? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3. 3.1???? Streitig und zu pr?fen ist der Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf eine Invalidenrente. 3.2???? Die Beschwerdegegnerin macht zur Begr?ndung ihrer angefochtenen Verf?gung geltend (Urk. 2), der Beschwerdef?hrerin sei es gem?ss den eingehenden Abkl?rungen zumutbar, s?mtliche bisher durchgef?hrten und angestammten T?tigkeiten vollzeitlich durchzuf?hren. Im Haushalt bestehe ebenfalls keine Einschr?nkung. 3.3???? Dagegen l?sst die Beschwerdef?hrerin im Wesentlichen vorbringen, Dr. med. F.___ habe in seinen Berichten vom 6. Dezember 2000 (Urk. 3/15), vom 14. August 2002 (Urk. 3/17) und vom 27. August 2002 (Urk. 3/18) festgehalten, sie sei sowohl bezogen auf die bisherige Arbeitst?tigkeit als auch bei ihrer Arbeit im t?glichen Haushalt zu 50 % arbeitsunf?hig. Die Beschwerdegegnerin habe sich aber ausschliesslich auf das Gutachten des M.___ gest?tzt, ohne dies weiter zu begr?nden.

4. 4.1????? Am 29. November 1994 war die Beschwerdef?hrerin als Beifahrerin in einem Personenwagen in einen Auffahrunfall verwickelt, in dessen Folge sie Schmerzen im Hinterkopf, in der Halswirbels?ule, im R?cken sowie in der rechten Rippengegend versp?rte. Ab Mitte Dezember 1994 war die Beschwerdef?hrerin wieder beschwerdefrei, und die medizinische Behandlung konnte abgeschlossen werden (Verf?gung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [SUVA] vom 4. September 1997, Urk. 3/4). Ab Oktober 1995 versp?rte die Beschwerdef?hrerin zunehmend Schmerzen im Bereiche der rechten Schulter und der rechten Nackenmuskulatur, weshalb sie von ihrer damals behandelnden ?rztin, Dr. med. I.___, zur weiteren Abkl?rung an die Orthop?dische Universit?tsklinik H.___ (nachfolgend: H.___) ?berwiesen wurde (Urk. 3/7). Mit Schreiben vom 28. Oktober 1996 an Dr. I.___ (Urk. 3/8) ?usserten die ?rzte der H.___ einen Verdacht auf HWS-Syndrom, im Bericht vom 22. Januar 1997 (Urk. 3/9) einen Verdacht auf diskoligament?re L?sion bei Anterolisthesis C4/5. Im Schreiben vom 3. Februar 1997 an Dr. I.___ (Urk. 3/10) diagnostizierte Dr. med. G.___ von der H.___ nach durchgef?hrter Untersuchung in der Wirbels?ulensprechstunde chronische cervicale Schmerzen bei normalem MRI-Befund der HWS. Es handle sich um reine Muskelverspannungen in der HWS. Weitere orthop?dische Abkl?rungen f?r die Halswirbels?ule seien nicht mehr notwendig. 4.2 4.2.1?? Bei der Wassergeburt ihres ersten Kindes am 24. September 1999 traten bei der Beschwerdef?hrerin w?hrend der Pressphase Schmerzen im Bereich der Halswirbels?ule und der rechten Schulter mit Schw?chung des rechten Armes auf. Frau Dr. med. J.___, Ober?rztin der Frauenklinik des Spitals W.___, diagnostizierte einen Verdacht auf Zerrung/Unterk?hlung im Schulterbereich, beziehungsweise im rechten Schulterg?rtel (Urk. 3/11). 4.2.2?? Dr. D.___ hielt in ihrem Schreiben vom 5. Januar 2000 an Dr. C.___ (Urk. 8/22) fest, bei der Beschwerdef?hrerin bestehe im Anschluss an ein nicht allzuschweres Distorsionstrauma der HWS durch Auffahrkollision 1994 ein zerviko-spondylogenes Schmerzsyndrom mit wechselndem Verlauf. Nach mehreren beschwerdefreien Intervallen sei es wieder zu Beschwerdezunahme insbesondere nach einer erneuten Distorsion der HWS, eventuell auch weiterer Strukturen am Bewegungsapparat infolge einer Wassergeburt im September 1999 gekommen. Seither best?nden ausgepr?gte Schmerzen in der rechten Scapula sowie Schmerzausstrahlung in den rechten Arm. Klinisch bestehe Verdacht auf Scapula alata, welcher unbedingt weiter neurologisch abgekl?rt werden m?sse. Diese Abkl?rung erfolgte im Auftrag von Dr. D.___ am 21. Januar 2000 durch Dr. E.___, welcher in seinem Bericht vom 31. Januar 2000 an Dr. D.___ (Urk. 8/20) folgende Diagnosen stellte: "Status nach neuralgischer Schulteramyotrophie im September 1999 mit residueller Parese des M. serratus anterior und konsekutiver Scapula alata, Dysbalance-Syndrom des rechten Schulterg?rtels mit Schulterknarren (Snapping der Scapula) und Status nach HWS-Schleudertrauma 1994". Therapeutisch sei eine Ausgleichsgymnastik zur Korrektur der muskul?ren Dysbalance indiziert. In ihrem Schreiben an Dr. C.___ vom 25. April 2000 (Urk. 8/19) hielt Dr. D.___ fest, den Leiden der Beschwerdef?hrerin k?nne ihrer Meinung nach nur mit einer aktiven Ausgleichs-Gymnastik zur Kr?ftigung der Serratus-Muskulatur Abhilfe geschaffen werden, dies auch wenn sich die Beschwerdef?hrerin w?hrend der aktiven Physiotherapie wenig kooperativ gezeigt habe. Auch in ihrem Bericht vom 14. August 2000 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/18) f?hrte Dr. D.___ aus, die Beschwerdef?hrerin sei noch nicht austherapiert, das Leiden habe absolut Chancen, noch gebessert werden zu k?nnen. Ihres Erachtens bestehe keine bleibende Arbeitsunf?higkeit, zumindest soweit dies zum jetzigen Zeitpunkt voraussehbar sei. Als Verk?uferin, zuletzt im Elektrogesch?ft, sei die Beschwerdef?hrerin vom 1. Januar bis 31. Januar 2000 100 % arbeitsunf?hig gewesen. Nach Beendigung der zweiten Schwangerschaft sei eine multidisziplin?re (neurologische und rheumatologische) Beurteilung sinnvoll. 4.2.3?? Im Arztbericht an die Beschwerdegegnerin vom 23. Oktober 2000 (Urk. 8/17) f?hrte Dr. E.___ aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin sei besserungsf?hig. Die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin als Verk?uferin k?nne er aufgrund der einmaligen Untersuchung am 21. Januar 2000 nicht zuverl?ssig beurteilen, doch bestehe wahrscheinlich keine schwerwiegende Einschr?nkung. 4.2.4?? Dr. C.___ f?hrte in ihrem Arztbericht vom 18. August 2000 (Urk. 8/21) aus, die Beschwerdef?hrerin leide unter Kraftverlust im rechten Arm und erm?de deshalb schnell. Es sei ihr nicht mehr m?glich zu schreiben, am PC zu arbeiten, Ordner zu tragen und Lieferungen auszupacken. Ebenfalls w?rden starke Einschr?nkungen im Haushalt bestehen. 4.2.5?? Dr. med. F.___, Facharzt FMH f?r Chirurgie, diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 6. Dezember 2000 zuhanden der P.___-Versicherungen (Urk. 3/15) eine traumatische Rissl?sion der Serratus anterior-Muskulatur mit L?sung von der Scapulaspitze und folgender Scapula alata rechts. Im t?glichen Haushalt k?nne die Beschwerdef?hrerin wohl alle Arbeiten ausf?hren, jedoch sehr kurzzeitig wegen der mangelnden Kondition und der schnell zunehmenden Schmerzhaftigkeit. In der beruflichen T?tigkeit im Haushalt und im Beruf als Infomitarbeiterin sei sie zu 50 % arbeitsf?hig. In einem weiteren, an die P.___-Versicherungen gerichteten Schreiben vom 3. Juli 2002 (Urk. 3/16) hielt Dr. F.___ fest, es habe sich in den letzten 2 Jahren nicht viel ver?ndert. Die Beschwerdef?hrerin habe nach wie vor eine sehr starke Scapula alata und sei bei der Elevation und Abduktion behindert. Im Bericht vom 14. August 2002 an die H.___ Versicherungs AG (Urk. 3/17) f?hrte er dann aus, es habe sich eine bleibende definitive Atrophie mit h?chstgradiger Verfettung der Serratus anterior-Muskulatur gezeigt. Dies erkl?re auch die Schulterschmerzen, obwohl dort kein struktureller pathologischer Befund vorliege. Durch eine regelm?ssige Physiotherapie verm?ge die Beschwerdef?hrerin ein Gleichgewicht zu erhalten, das ihr immerhin erm?gliche, den Haushalt soweit als m?glich zu f?hren. Im Erg?nzungsschreiben vom 27. August 2002 zu seinem Bericht vom 14. August 2002 (Urk. 3/18) erachtete er aber nach wie vor eine Arbeitsunf?higkeit von 50 % als ausgewiesen. 4.2.6?? Die Gutachter des M.___ (Urk. 3/12 = Urk. 8/15) diagnostizierten eine Scapula alata rechts und eine funktionelle Dysbalance der Schulterg?rtelmuskulatur. Die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin in der angestammten T?tigkeit als Zahnarztgehilfin bzw. Hostesse oder Telefonistin betrage 100 %. Es k?nnten ihr s?mtliche T?tigkeiten zugemutet werden. Ebenfalls betrage die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin im Haushalt 100 %, da sie zus?tzlich Unterst?tzung durch den Ehemann und die Familie erhalte.

5. 5.1???? Unbestritten ist, dass bei der Beschwerdef?hrerin eine Scapula alata rechts vorliegt. Darin sind sich alle mit dem Fall der Beschwerdef?hrerin befassten ?rzte und Gutachter einig. Die Diagnose der Scapula alata wird sowohl durch Dr. E.___ (Urk. 8/20) wie auch durch die Gutachter des M.___ (Urk. 8/15) best?tigt. Auch Dr. F.___ stellte eine Scapula alata nach einer traumatischen Rissl?sion der Serratus anterior-Muskulatur mit L?sung von der Scapulaspitze fest (Urk. 3/15). Umstritten ist hingegen, in welchem Ausmass die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin sowohl als Erwerbst?tige als auch im Bereich Haushalt eingeschr?nkt ist. ? ?????? Dr. D.___ ging im Jahr 2000 von der Annahme aus (Urk. 8/18), dass keine bleibende Arbeitsunf?higkeit bestehen bleibe und die Beschwerdef?hrerin in einer k?rperlich nicht belastenden T?tigkeit voll arbeitsf?hig sei. Eingeschr?nkt sei die Beschwerdef?hrerin bei starken Belastungen des rechten Arms, bei ?berkopfarbeiten, beim Tragen und Heben schwerer Lasten. Auch Dr. E.___ (Urk. 8/17) f?hrte aus, dass wahrscheinlich keine schwerwiegende Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin als Verk?uferin bestehen werde. Beide ?rzte ?usserten sich im Weiteren dahingehend, dass der Gesundheitszustand als besserungsf?hig angesehen werde und durch entsprechende Physiotherapie beziehungsweise Ausgleichsgymnastik allenfalls positiv beeinflusst werden k?nnte. 5.2???? Die Gutachter des M.___ (Urk. 8/15) setzen sich sowohl mit den massgeblichen Vorakten wie auch mit den Vorbringen der Beschwerdef?hrerin auseinander. Bei der rheumatologischen Untersuchung habe sich eine globale muskul?re Insuffizienz gezeigt. Die Scapula alata sei aber erst bei Abduktion der Arme deutlich zu erkennen. Schmerzen h?tten w?hrend der Untersuchung nicht ausgel?st werden k?nnen, Triggerpunkte seien ebenfalls nicht vorhanden gewesen. Das Achsenskelett sei unauff?llig, die Beweglichkeit der HWS schmerzfrei und uneingeschr?nkt. Die Gutachter kamen zum Ergebnis, dass s?mtliche bisher durchgef?hrten und angestammten T?tigkeiten, wie Zahnarztgehilfin, Hostess oder Telefonistin, der Beschwerdef?hrerin auch weiterhin zumutbar seien. Die Einsch?tzung der Gutachter deckt sich im Wesentlichen auch mit der bereits im Jahr 2000 von Dr. D.___ und Dr. E.___ gemachten Prognosen hinsichtlich der weiteren Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin. Auch in Bezug auf die T?tigkeit im Haushalt gehen die Gutachter des M.___ von einer 100%igen Arbeitsf?higkeit aus. ???????? Dr. F.___ hingegen ging bereits in seinem Bericht vom 6. Dezember 2000 zuhanden des Krankentaggeldversicheres (Urk. 3/15) von einer 50%igen Arbeitsunf?higkeit der Beschwerdef?hrerin aus, und zwar sowohl in ihrer T?tigkeit als Hausfrau als auch als Infomitarbeiterin. Die Beschwerdef?hrerin k?nne im Prinzip alle Bewegungen mit dem rechten Arm ausf?hren, habe jedoch eine stark erniedrigte Kraft und vor allem auch eine stark erniedrigte konditionelle Kraft, was ihr eine Arbeit ?ber eine gewisse Zeitdauer verunm?gliche wegen der ?berschnellen Erm?dbarkeit der Schulterg?rtelmuskulatur. Dr. F.___ erachtete denn auch wegen dieser Kraftdefizite ein intensives symmetrisches Aufbautraining der Schulterg?rtel-, Paravertebral- und Brustmuskulatur als indiziert. Die dringende Notwendigkeit einer Therapie zur Kr?ftigung der Muskulatur hatten auch Dr. D.___ und Dr. E.___ hervorgehoben (Urk. 8/17-19). Trotz dieser ?rztlichen Indikation zeigte sich bei der Beschwerdef?hrerin anl?sslich ihrer Begutachtung im M.___ eine globale muskul?re Insuffizienz, so dass mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie sich nur bedingt an die von den erw?hnten ?rzten abgegebene Empfehlung eines intensiven Aufbautrainings gehalten hat. Im Bericht vom 14. August 2002 (Urk. 3/17) hielt Dr. F.___ hingegen fest, dass die Schulterschmerzen aufgrund einer definitiven Atrophie mit h?chstgradiger Verfettung der Serratus anterior-Muskulatur zu erkl?ren seien, in der Schulter selber aber kein struktureller pathologischer Befund vorliege. Diese Befunde, welche anl?sslich einer Arthro-MRI-Untersuchung des Schultergelenkes und der periscapul?ren Muskulatur im August 2002 erhoben worden waren, lagen den Gutachtern des M.___ unbestrittenermassen noch nicht vor. Es stellt sich somit die Frage, ob dadurch ihre Beurteilung der Arbeitsf?higkeit einer Korrektur bedarf. Hatte Dr. F.___ noch in seinem Bericht vom 6. Dezember 2000 (Urk. 3/15) erw?hnt, die Beschwerdef?hrerin k?nne im Prinzip alle Bewegungen mit dem rechten Arm ausf?hren, und in seinem Bericht vom 3. Juli 2002 (Urk. 3/16) unter anderem auch festgehalten, in der Zwischenzeit habe sich nichts Wesentliches ver?ndert, machte er in seinem Bericht vom 14. August 2002 nunmehr geltend, die Beschwerdef?hrerin sei in vielen Arbeiten wesentlich behindert, vor allem beim Arbeiten mit Gewicht in vorgehaltener Armstellung; nach wie vor halte er die Beschwerdef?hrerin als zu 50 % arbeitsunf?hig (Urk. 3/18). Die Beurteilungen der Arbeitsf?higkeit durch Dr. F.___ verm?gen nicht zu ?berzeugen. Gem?ss seinen Berichten konnte die Beschwerdef?hrerin im Juli 2002 im Prinzip mit dem rechten Arm noch alle Bewegungen ausf?hren, knappe 1 1/2 Monate sp?ter jedoch nicht mehr. Selbst in Ber?cksichtigung der von Dr. F.___ im August 2002 erhobenen Befunde erscheint eine solche Entwicklung nicht glaubhaft. Selbst wenn die Aussage von Dr. F.___, die Beschwerdef?hrerin sei vor allem beim Arbeiten mit Gewicht in vorgehaltener Armstellung behindert, zutreffen sollte - was sich im Prinzip mit der Beurteilung von Dr. D.___ vom 14. August 2000, wonach die Beschwerdef?hrerin bei starker Belastung des rechten Armes, bei ?berkopfarbeiten, beim Tragen und Heben schwerer Lasten eingeschr?nkt sei (siehe Beiblatt zu Urk. 8/18 lit. a), deckte - , kann die Beschwerdef?hrerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sowohl im Verkauf als auch in der Administration, in jenen Bereichen also, in welchen die Beschwerdef?hrerin nach Abschluss ihrer Ausbildung zur Zahnarztgehilfin vorwiegend t?tig gewesen ist (siehe dazu Urk. 8/25-28), finden sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne weiteres Stellen, welche den erw?hnten Einschr?nkungen angepasst sind. In diesem Sinne h?lt denn auch die Beurteilung der ?rzte des M.___, wonach die Beschwerdef?hrerin f?r ihre bisher durchgef?hrten beruflichen T?tigkeiten zu 100 % arbeitsf?hig sei, einer ?berpr?fung durchaus Stand, und es kann darauf abgestellt werden. Gleiches gilt f?r die Beurteilung der Arbeitsf?higkeit im Bereich Haushalt, obwohl in diesem Bereich erfahrungsgem?ss schwerere k?rperliche Arbeiten als in der Administration oder im Verkauf anfallen k?nnen. In diesem Zusammenhang ist aber auf die Schadenminderungspflicht der Beschwerdef?hrerin hinzuweisen, wonach die im Haushalt t?tigen versicherten Personen die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsf?higkeit durch geeignete Massnahmen und die zumutbare Mithilfe der Familienangeh?rigen m?glichst zu mildern haben, wobei diese Mithilfe weitergeht, als die ohne Gesundheitsschaden ?blicherweise zu erwartende Unterst?tzung (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 4. September 2001 in Sachen S., I 175/01, Erw. 4). ?5.3??? Da die Beschwerdef?hrerin sowohl im Haushalt wie auch in ihren angestammten T?tigkeiten voll arbeitsf?hig ist, kann darauf verzichtet werden abzukl?ren, in welchen Umfange sie ohne die gesundheitliche Beeintr?chtigung einer Erwerbst?tigkeit nachgehen w?rde und in welchem Umfange sie im Haushalt t?tig w?re, da diese Unterscheidung am Ergebnis nichts zu ver?ndern verm?chte. ???????? Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Johann-Christoph Rudin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00607 — Zürich Sozialversicherungsgericht 29.07.2003 IV.2002.00607 — Swissrulings