IV.2002.00604
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichter Imhof
Gerichtssekret?rin Dall'O
Urteil vom 21. Juli 2003 in Sachen D.___ ? Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Saurer Wengistrasse 7, Postfach, 8026 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 D.___, geboren 1950, arbeitete seit 1970 in der Schweiz als Hilfsarbeiter im Elektrogewerbe, zuletzt von 1991 bis 1996 bei der A.___, Z?rich (Urk. 8/95/1-2, Urk. 8/114, Urk. 8/116 Ziff. 5.3.1). Der Versicherte leidet an einer hypertensiven und koronaren Herzkrankheit und erlitt 1988 einen ersten Herzinfarkt, welchem im Oktober 1994 ein zweiter Infarkt folgte, was schliesslich im Dezember 1994 zu einer Bypassoperation f?hrte (Urk. 3/4/2, Urk. 3/4/3 S. 1, Urk. 3/6/2, Urk. 8/61/3 S. 2 Ziff. 3, Urk. 8/61/4 S. 4, Urk. 8/63 S. 10 Ziff. 5). ???????? Am 3. Juni 1995 meldete sich der Versicherte erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/116). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, ermittelte nach medizinischen Abkl?rungen einen Invalidit?tsgrad von 25 % und verneinte mit Verf?gung vom 25. September 1997 einen Rentenanspruch (Urk. 8/53). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Z?rich vom 11. August 1999 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 25. September 1997 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur?ckgewiesen wurde, damit diese die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers abkl?re (Urk. 8/49). 1.2???? Nach Einholung eines Gutachtens bei der Medizinischen Abkl?rungsstelle Universit?tskliniken Basel (MEDAS) vom 20. Oktober 2000 (Urk. 8/63) erging am 15. November 2000 der Vorbescheid, mit dem die IV-Stelle dem Versicherten eine halbe Invalidenrente, basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 57 % in Aussicht stellte (Urk. 8/41). Gegen den Vorbescheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Saurer, Z?rich, mit Eingabe vom 27. Dezember 2000 Einw?nde (Urk. 8/39), worauf am 14. M?rz 2001 ein Vorbescheid erging, mit dem dem Versicherten eine Viertelsrente, basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 43 % in Aussicht gestellt wurde (Urk. 8/37). Nachdem der Versicherte wiederum Einw?nde erhoben hatte (Urk. 8/29, Urk. 8/31, Urk. 8/33), sprach ihm die IV-Stelle mit Verf?gung vom 4. Oktober 2001 eine halbe Invalidenrente, basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 60 %, mit Wirkung ab 1. Februar 1998 zu (Urk. 8/28). Am 30. Oktober 2001 beanstandete der Versicherte den Rentenbeginn (Urk. 8/27), worauf ihm nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/25) mit Verf?gung vom 7. M?rz 2002 eine halbe Invalidenrente, basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 60 %, mit Wirkung ab 1. Oktober 1995 zugesprochen wurde (Urk. 8/19). 1.3???? Mit Eingabe vom 27. Februar 2002 reichte der Versicherte drei Arztberichte (Urk. 8/21/2-4) ein, machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und ersuchte um eine Rentenerh?hung (Urk. 8/21/1). Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/10) trat die IV-Stelle mit Verf?gung vom 7. Oktober 2002 auf das Revisionsbegehren nicht ein mit der Begr?ndung, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen (Urk. 2 = Urk. 8/1).
2.?????? Gegen die Verf?gung vom 7. Oktober 2002 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Saurer, mit Eingabe vom 4. November 2002 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verf?gung und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die R?ckweisung der Sache an die IV-Stelle zur Neubeurteilung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Verf?gung vom 18. Dezember 2002 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.?????? 2.1???? Nach Art. 41 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) sind laufende Renten f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invalidit?tsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgem?ss nicht nur bei einer wesentlichen Ver?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche ?nderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der urspr?nglichen Rentenverf?gung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverf?gung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach st?ndiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a). ???????? Gem?ss Art. 87 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) erfolgt die Revision von Amtes wegen oder auf Gesuch hin. Im Revisionsgesuch ist glaubhaft zu machen, dass sich der Invalidit?tsgrad in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ge?ndert hat (Art. 87 Abs. 3 IVV). 2.2???? Die Verwaltung hat bei Eingang des Revisionsgesuchs zun?chst zu pr?fen, ob die Vorbringen der versicherten Person ?berhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abkl?rung durch Nichteintreten. Dabei hat sie praxisgem?ss unter anderem zu ber?cksichtigen, ob die fr?here Verf?gung nur kurze oder schon l?ngere Zeit zur?ckliegt, um dementsprechend an die Glaubhaftmachung h?here oder weniger hohe Anforderungen zu stellen. Es steht ihr diesbez?glich ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, welchem das Gericht Rechnung zu tragen hat (BGE 109 V 264 Erw. 3). 2.3???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
3. 3.1???? Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise daf?r, dass die Beschwerdegegnerin das fragliche Gesuch vom 27. Februar 2002 materiell gepr?ft und zufolge Fehlens einer anspruchserheblichen ?nderung der tats?chlichen Verh?ltnisse abgelehnt h?tte (vgl. BGE 117 V 15 ff. Erw. 2b/cc). Vielmehr ist alleine die Frage strittig, ob die Beschwerdegegnerin auf das Begehren um Rentenrevision vom 27. Februar 2002 zu Recht nicht eingetreten ist. Vorliegend wurde dem Versicherten mit Verf?gung vom 4. Oktober 2001 eine halbe Invalidenrente, basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 60 %, r?ckwirkend ab 1. Februar 1998 zugesprochen (Urk. 8/28). Mit der sp?ter am 7. M?rz 2002 erlassenen Verf?gung wurde der Rentenbeginn auf den 1. Oktober 1995 festgesetzt (Urk. 8/19), aber keine ?berpr?fung des Invalidit?tsgrades vorgenommen. Somit ist zu pr?fen, ob der Beschwerdef?hrer in rechtsgen?gender Weise eine f?r den Rentenanspruch erhebliche Ver?nderung des Invalidit?tsgrades glaubhaft gemacht hat, und zwar verglichen mit dem Zeitpunkt, in dem ihm die halbe Invalidenrente zugesprochen worden war; Vergleichszeitpunkt ist mithin Oktober 2001. Da der Zeitraum zwischen Oktober 2001 und Februar 2002 sehr kurz ist, sind an die Glaubhaftmachung der Verschlechterung des Gesundheitszustandes relativ hohe Anforderungen zu stellen. 3.2???? Die IV-Stelle st?tzte sich bei der Invalidit?tsbemessung in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten der Medizinischen Abkl?rungsstelle Universit?tskliniken Basel (MEDAS) vom 20. Oktober 2000 (Urk. 8/63), welches die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit enthielt (Urk. 8/63 S. 10 Ziff. 5.1):
"1. Chronisches thorakovertebral / thorakospondylogenes Syndrom bei - St. n. Thorakotomie bei 7-fachem aortokoronarem Bypass 12/94 - muskul?rer Insuffizienz / Dekonditionierung 2. Tendenz zu panvertebraler Beschwerdegeneralisierung bei - leichter segmentaler Dysfunktion der unteren HWS - medianer Diskusprotrusion C3/4 und C6/7 (CT 2/99) 3. Koronare Herzkrankheit mit - St. n. zwei Myokardinfarkten 1988 und 1994 - St. n. 7-fachem aortokoronarem Bypass 12/94 - RF: art. Hypertonie, Hypercholesterin?mie, pos. Familienanamnese".
???????? Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit wurden Probleme bei der Verarbeitung einer k?rperlichen Erkrankung (ICD-10 Z73), ein Status nach Amputation des Fingers IV links sowie eine erektile Dysfunktion genannt (Urk. 8/63 S. 10 Ziff. 5.2). Die Gutachter kamen zum Schluss, beim Beschwerdef?hrer bestehe eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit f?r k?rperlich schwere T?tigkeiten, eine 50%ige Arbeitsunf?higkeit f?r k?rperlich mittelschwere T?tigkeiten sowie eine 100%ige Arbeitsf?higkeit f?r k?rperlich leichte T?tigkeiten, wobei davon ausgegangen wurde, bei der angestammten T?tigkeit des Beschwerdef?hrers als Bauelektriker handle es sich um eine mittelschwere T?tigkeit (Urk. 8/63 S. 12, Urk. 8/42, Urk. 8/34). Aufgrund dieser Einschr?nkung legte die IV-Stelle ihrer Verf?gung einen Invalidit?tsgrad von 60 % zu Grunde. Worauf sie sich bei der Durchf?hrung des Einkommensvergleichs in Bezug auf das Invalideneinkommen st?tzte, geht jedoch aus den Akten nicht hervor (vgl. Urk. 8/42, Urk. 8/32), was im ?brigen auch der Beschwerdef?hrer beanstandete (Urk. 8/39, Urk. 8/36, Urk. 8/33). Insbesondere ist - wie die Beschwerdegegnerin nunmehr selbst einr?umt (Urk. 8/5, Urk. 8/4 S. 3, Urk. 8/3) - nicht nachvollziehbar, weshalb sie ohne Begr?ndung (vgl. Urk. 8/31) nicht auf das von ihrer Berufsberatung evaluierte Invalideneinkommen (Urk. 8/38) abstellte, welches sie dem Vorbescheid vom 14. M?rz 2001 (Urk. 8/37) zugrunde gelegt hatte und das einen Invalidit?tsgrad von 43 % ergab. 3.3???? Der Beschwerdef?hrer macht zur Begr?ndung seines Revisionsgesuchs geltend, es bestehe nunmehr auch aus kardialer Sicht eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit f?r k?rperlich schwere T?tigkeiten und eine solche von 50 % als Bauelektriker. Seit dem MEDAS-Gutachten vom 20. Oktober 2000, welches mit Ausnahme einer Myokard-Szintigraphie keine vollst?ndige kardiale Beurteilung enthalte, seien zwei Jahre verstrichen. Gegen?ber der damaligen Leistung von 125 Watt habe er in der letzten Stress-Echokardiographie vom 29. November 2001 bei ?hnlichem Frequenzanstieg und ungen?gender Kontraktilit?tszunahme der linken Herzkammer nur noch 75 Watt leisten k?nnen, was einer erheblichen Leistungsverschlechterung gleichkomme (Urk. 1 S. 3). Dabei st?tzte er sich auf die Berichte des Dr. med. B.___, Facharzt FMH f?r Innere Medizin und Kardiologie. Dieser diagnostizierte am 27. Dezember 2001 folgendes (Urk. 3/6/2 S. 1 = Urk. 8/21/3): ???????? "Hypertensive und koronare Herzkrankheit (NYHA II-III) - st. n. Hinterwandinfarkt 1988 und Vorderwandinfarkt 1994 (damals LVEF: 40 %) - RIVA 95 %, Intermedi?rast 75 %, PLX 80 %, RCA 90 %, RIVP 90 % (Koro 1.11.94 STZ) - 7 x AC-Bypass (LIMA/RIVA, V/Rdg, V/RCA, V/IM, 3xPLX) 5.12.94 Herzchirurgie STZ - kompens. Hypertrophie bei infero-apikalem Aneurysma der li Kammer (EF: ca. 40 %) - Angina pectoris NYHA II bei patholog. dynamischem Stress-Echo: 75 Watt (29.11.01) Hyperlipid?mie bei ?bergewicht Chron. Panvertebralsyndrom Larvierte reaktive Depression Erektile Dysfunktion". ???????? Dr. B.___ erkl?rte, es sei eine Revision der IV-Beurteilung aus kardialer Sicht zu pr?fen, sollte medikament?s beziehungsweise interventionell keine kardiale Beschwerdefreiheit erreicht werden (Urk. 3/6/2 S. 1). Am 12. M?rz 2002 sowie in seinem Schreiben vom 5. August 2002 an den Vertreter des Beschwerdef?hrers hielt Dr. B.___ fest, die Leistungsf?higkeit des Beschwerdef?hrers bleibe nun wohl definitiv eingeschr?nkt, weshalb f?r k?rperliche T?tigkeiten nun auch aus kardialer Sicht zumindest eine 50%ige, zusammen mit den rheumatologischen Befunden m?glicherweise eine 100%ige Invalidit?t vorliege. Er habe dem Beschwerdef?hrer empfohlen, eine IV-Neubeurteilung zu beantragen (Urk. 3/4/2 = Urk. 8/17/2, Urk. 3/4/1 = Urk. 8/8/2 = Urk. 8/9). In seinem Schreiben vom 23. Oktober 2002 an den Vertreter des Beschwerdef?hrers f?hrte Dr. B.___ wiederum aus, er bleibe bei seiner Beurteilung, dass der Beschwerdef?hrer neu auch aus kardialer Sicht f?r schwere Arbeiten zu 100 % arbeitsunf?hig und f?r alle anderen Arbeiten als Bauelektriker zumindest zu 50 % arbeitsunf?hig sei (Urk. 3/6/1). ???????? Im Kurzaustrittsbericht des Stadtspitals Triemli, Kardiologie, Medizinische Klinik, vom 24. Januar 2002 wurde festgehalten, dass aufgrund der objektivierten Befunde mit eingeschr?nkter Arbeitskapazit?t, der deutlich eingeschr?nkten linksventrikul?ren Funktion im Laevogramm und der diffusen peripheren Koronarver?nderung mit einer bleibenden erheblichen k?rperlichen Leistungseinbusse zu rechnen sei (Urk. 3/4/3 = Urk. 3/6/3 = Urk. 8/8/3 = Urk. 8/21/2). 3.4???? Aus den Berichten von Dr. B.___ und dem Kurzbericht des Stadtspitals Triemli kann nicht geschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers seit Oktober 2001 in einem rentenrelevanten Ausmass ver?ndert hat. Insbesondere ging Dr. B.___ davon aus, dass die Invalidenrente dem Beschwerdef?hrer aufgrund seiner rheumatologischen Beschwerden zugesprochen worden sei, f?hrt er doch diesbez?glich aus, der Beschwerdef?hrer sei "neu" auch aus kardialer Sicht f?r schwere Arbeiten zu 100 % arbeitsunf?hig und f?r alle anderen Arbeiten als Bauelektriker zumindest zu 50 % arbeitsunf?hig, was zusammen mit den rheumatologischen Befunden m?glicherweise eine 100%ige Invalidit?t ergebe (Urk. 3/4/2, Urk. 3/6/1). Tats?chlich hatten die MEDAS-Gutachter vorwiegend aufgrund der kardiologischen Befunde eine eingeschr?nkte Arbeitsf?higkeit attestiert (Urk. 8/63 S. 10 Ziff. 5.1 und S. 12 Ziff. 6.1.8), wohingegen aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsf?higkeit f?r leichte bis mittelschwere k?rperliche Arbeiten mit Ber?cksichtigung einer wechselnden K?rperposition und ohne Heben von Lasten ?ber 10 Kilogramm festgestellt worden war (Urk. 8/63 Beilage 1 S. 3 unten). Die von Dr. B.___ attestierte Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit aus kardiologischer Sicht ist mithin keineswegs neu, sondern wurde vielmehr bereits im Rahmen der MEDAS-Begutachtung ber?cksichtigt. ???????? Was die geltend gemachte Leistungsverschlechterung in der Stress-Echokardiographie von 125 auf 75 Watt anbelangt (Urk. 1 S. 3, Urk. 3/6/1), steht fest, dass der damalige Test anl?sslich der MEDAS-Begutachtung wegen einer angina pectoris abgebrochen wurde (Urk. 8/63 Beilage 3 S. 3); mithin war jener Test nicht aussagekr?ftig. Es kann davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdef?hrer bereits damals eine reduzierte Leistungsf?higkeit bestand und keine namhafte Verschlechterung eingetreten ist. ???????? Massgebend ist jedoch insbesondere, dass die Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit durch Dr. B.___ mit derjenigen der MEDAS-Gutachter im Wesentlichen ?bereinstimmt. Beide attestieren dem Beschwerdef?hrer eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit f?r k?rperlich schwere T?tigkeiten und eine 50%ige Arbeitsunf?higkeit f?r k?rperlich mittelschwere T?tigkeiten (Urk. 8/63 S. 12 Ziff. 6.1.8, Urk. 3/4/3, Urk. 3/6/1). Was die Arbeitsf?higkeit in einer k?rperlich leichten T?tigkeit anbelangt, kamen die MEDAS-Gutachter zum Schluss, der Beschwerdef?hrer sei zu 100 % arbeitsf?hig, w?hrend sich Dr. B.___ nicht zur Arbeitsf?higkeit in einer k?rperlich leichten, leidensangepassten T?tigkeit ge?ussert hat. Sodann erkl?rte Dr. B.___, er erachte eine Revision der Beurteilung der Invalidenversicherung angezeigt (Urk. 3/6/2, Urk. 3/4/2). Darauf kann es jedoch nicht ankommen, hat sich doch der Arzt lediglich zum Ausmass der Arbeitsf?higkeit sowie der Zumutbarkeit einer konkreten T?tigkeit zu ?ussern, w?hrend die Invalidit?tsbemessung der Verwaltung beziehungsweise dem Gericht obliegt (vgl. vorstehend Erw. 2.3). ???????? Schliesslich ist anzumerken, dass nach st?ndiger Rechtsprechung unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Sachverhalts unerheblich ist (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a). 3.5 Insgesamt ist festzuhalten, dass die Berichte von Dr. B.___ nicht geeignet sind, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdef?hrers glaubhaft zu machen, da dieser die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers bei im Wesentlichen ?bereinstimmenden Diagnosen nicht wirklich abweichend von den MEDAS-Gutachtern beurteilte. Der Kurzbericht des Stadtspitals Triemli enth?lt sodann keinerlei Angaben ?ber die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers, weshalb sich daraus ebenfalls keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ableiten l?sst. 3.6???? In erwerblicher Hinsicht wurden keine Ver?nderungen geltend gemacht. Diesbez?glich ist jedoch festzuhalten, dass selbst wenn - was wie dargelegt nicht glaubhaft gemacht wurde - von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdef?hrers ausgegangen worden w?re, es ausgesprochen fraglich erscheint, ob sich in der Folge ein h?herer Invalidit?tsgrad ergeben h?tte. Der von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Vorbescheids vom 14. M?rz 2001 (Urk. 8/37) errechnete Invalidit?tsgrad von 43 % basierte auf einem korrekt durchgef?hrten Einkommensvergleich, der sich auf die Abkl?rungen der Berufsberatung st?tzte (Urk. 8/38), w?hrend dessen sich f?r die Annahme eines Invalidit?tsgrades von 60 % in den Akten keine nachvollziehbare Begr?ndungselemente finden.
???????? Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch des Beschwerdef?hrers vom 27. Februar 2002 (Urk. 8/21) eingetreten. Dies f?hrt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter M. Saurer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).