IV.2002.00598
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtssekretärin Steck Urteil vom 3. September 2003 in Sachen K.____
Beschwerdeführer
vertreten durch die Stadt W.___ Soziale Dienste, A.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 K.___, geboren 1950, ausgebildeter Koch, bis 1995 bei verschiedenen Arbeitgebern tätig, wird von der Stadt W.___, Soziale Dienste, unterstützt (vgl. Urk. 11/11, Urk. 11/12 Ziff. 6.2 und Ziff. 6.3.1). Der Versicherte meldete sich am 12. Februar 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Arbeitsvermittlung sowie Rente) an (Urk. 11/12 Ziff. 7.8). 1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 11/5-7) ein und veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 11/8). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/2-3) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24. Oktober 2002 (Urk. 2 = Urk. 11/1) ab.
2. Hiegegen erhob der Versicherte, vertreten durch A.___, Stadt W.___, Soziale Dienste, mit Eingabe vom 30. August 2002 Beschwerde, welche am 1. November 2002 beim hiesigen Gericht einging, und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer Rente (Urk. 1). Als Nachtrag zu seiner Beschwerde reichte er mit Datum vom 30. August 2002, am 14. November 2002 beim hiesigen Gericht eingegangen (vgl. Urk. 7), einen Austrittsbericht von Prof. Dr. B.___, Klinikdirektor, Dr. C.___, Oberarzt, und Dr. D.___, Assistenzarzt, Universitätsspital Zürich, Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, vom 8. Oktober 1993 (Urk. 8/1) zu den Akten. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2002 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2002 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. 1.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Alkoholsucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (ZAK 1992 S. 172 Erw. 4d). Soweit es um die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht geht, ist erforderlich, dass ihr eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zu Grund liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt, damit diese als invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG anerkannt werden kann (Urteil M. vom 23. Oktober 2003; I 192/02 und Urteil W. vom 4. April 2002; I 401/01, mit Hinweis). 1.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 2.1 2.1.1 Dr. med. E.___, Chirurg FMH, hielt am 4. März 2002 fest, er habe den Beschwerdeführer am 26. Juli 1996 wegen Beschwerden am rechten Ellenbogen und am 4. April 1998 wegen eines Rippenleidens gesehen. Ansonsten sei ihm der Beschwerdeführer unbekannt (Urk. 11/10). 2.1.2 Dr. med. F.___, Oberärztin, und med. pract. G.___, Assistenzärztin, Psychiatrische Privatklinik, Sanatorium Z.___, stellten in ihrem zuhanden des Hausarztes, Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH, ___, erstellten Austrittsbericht vom 4. September 2002 folgende Diagnosen (Urk. 3/1 S. 1 = Urk. 11/5 S. 1): "- Alkohol-Abhängigkeitssyndrom (F10.2) - Verdacht auf eine alkoholbedingte Persönlichkeitsstörung (F10.71)." Der Beschwerdeführer sei ihnen nach einem körperlichen Alkohol-Entzug im Spital ___ zur weiteren Stabilisierung und Organisation einer Anschlussbehandlung zugewiesen worden. Der Eintritt sei freiwillig erfolgt. Der Beschwerdeführer konsumiere seit dem 18. Lebensjahr regelmässig Alkohol in grösseren Mengen. Nach einer Alkohol-Entwöhnungstherapie in ___, vor zehn Jahren, habe sich der Beschwerdeführer dort erneut einer Alkohol-Entwöhnung unterziehen wollen. Nachdem er während der Zeit der Vorgespräche keine Alkohol-Abstinenz einhalten konnte, sei ihm empfohlen worden, zunächst einen stationären Entzug durchzuführen und die Wartezeit in einer Psychiatrischen Klinik zu überbrücken. Daher sei der Beschwerdeführer vom 24. Juni bis 5. Juli 2002 zum körperlichen Entzug im Spital ___ hospitalisiert gewesen (Urk. 11/5 S. 1). Der Beschwerdeführer sei in der Psychiatrischen Privatklinik, Sanatorium Z.___, zur Einhaltung der Abstinenz und Organisation einer Anschluss-Behandlung bei einem Alkohol-Abhängigkeitssyndrom. Auffällig sei die verminderte Kritikfähigkeit gegenüber der eigenen Person sowie eine leichte Angetriebenheit. Der Beschwerdeführer habe sich gut in die Patientengruppe integriert, das Einhalten der Strukturen bereite ihm jedoch Mühe. Er habe sich selbständig Vorgesprächs-Termine in möglichen Anschluss-Institutionen organisiert. Nach dem dritten Alkoholkonsum sei er gemäss Vereinbarung aus der stationären Behandlung entlassen worden. Die weitere Betreuung sei durch Dr. H.___ vorgesehen (Urk. 11/5 S. 3). 2.1.3 Dr. med. H.___ stellte in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 22. September 2002 dieselben Diagnosen wie die Ärzte des Sanatoriums Z.___. Weiter diagnostizierte er eine mässige Hepatose, welche keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zeitige (Urk. 11/6 S. 1 lit. A). Der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit vom 22. Juni 2000 bis 22. September 2002 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 11/6 S. 1 lit. B). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtere sich. Seine Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Es seien keine beruflichen Massnahmen angezeigt. Eine ergänzende medizinische Abklärung halte er nicht für angezeigt (Urk. 11/6 S. 2 lit. C Ziff. 1-3 und Ziff. 6). Der Beschwerdeführer habe seit dem 18. Lebensjahr Alkoholprobleme. Nach einer Entwöhnungstherapie vor ungefähr 10 Jahren habe der übermässige Alkoholkonsum bald wieder begonnen. Nachdem sich seine Ehefrau im Dezember 2001 von ihm getrennt habe, habe er sich endlich für eine Entwöhnung in der Klinik in ___ bereit erklärt. Da er keine Alkoholabstinenz habe einhalten können, habe man ihm einen stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik vorgeschlagen. Aus dem Sanatorium Z.___ sei er dann anfangs August 2002 nach dem dritten Alkoholkonsum mit dem Ratschlag entlassen worden, eine längerfristige stationäre Therapie zu machen. Momentan sei der Beschwerdeführer in Kontakt mit einem medizinischen Zentrum in Zürich. Der Beschwerdeführer äussere keine subjektiven Beschwerden. Auffällig seien seine Selbstüberschätzung sowie seine Uneinsichtigkeit (Urk. 11/6 S. 2 lit. D Ziff. 3-5). Aufgrund der medizinischen Aktenlage muss davon ausgegangen werden, dass die Alkoholsucht des Beschwerdeführers zwar schon lange vorliegt und schwer zu heilen ist, dass diese aber nicht einem Gesundheitsschaden gleichkommt, der eine Arbeitsfähigkeit verunmöglicht. Es fehlt daher die Voraussetzung für die Annahme einer Invalidität im Sinne des Gesetzes, mithin eine bleibende oder während längerer Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Zwar geht sowohl aus dem Bericht der Ärzte der Psychiatrischen Privatklinik, Sanatorium Z.___, als auch aus dem Bericht von Dr. H.___ hervor, dass beim Beschwerdeführer neben dem Vorliegen eines Alkohol-Abhängigkeitssyndroms noch ein Verdacht auf eine alkoholbedingte Persönlichkeitsstörung besteht (vgl. Urk. 11/5 S. 1, Urk. 11/6 S. 1 lit. A). Indessen handelt es sich hierbei lediglich um eine Verdachtsdiagnose, welche nicht weiter konkretisiert ist. Weiter nahmen die Ärzte des Sanatoriums Z.___ anlässlich ihrer zusammenfassenden Beurteilung nur auf die Anschlussbehandlung des Alkohol-Abhängigkeitssyndroms Bezug und gingen nicht auf eine Abklärung beziehungsweise Behandlung der allfälligen alkoholbedingten Persönlichkeitsstörung ein (vgl. Urk. 11/5 S. 3 unten). In diesem Sinne hielt auch Dr. H.___ fest, dass er eine ergänzende medizinische Abklärung nicht für angezeigt halte (Urk. 11/6 S. 2 lit. C Ziff. 6). Auf Grund des Schädel-CT vom 10. Juli 2002 wurde eine cerebelläre Atrophie diagnostiziert (Atrophie: Rückbildung, Schrumpfung, vgl. Pschyrembel, S. 150). Sodann wurden bereits Zeichen einer leichten Leuko-Enzephalopathie trotz des nicht sehr fortgeschrittenen Alters des Patienten gefunden (Urk. 11/5). Diese zwar deutlichen und ernstzunehmenden Befunde wurden aber nicht als derart eingestuft, dass sie ihrerseits eine Krankheit darstellen, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Folglich ist der Beschwerdeführer nicht durch den Verdacht auf eine alkoholbedingte Persönlichkeitsstörung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, sondern die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wird vielmehr durch seine Sucht beeinträchtigt. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die Alkoholsucht die Folge eines bereits vorbestandenen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert darstellt. Diese Frage ist ebenfalls zu verneinen. Eine entsprechende spezifische Diagnose wird in den ärztlichen Berichten nicht erwähnt. Die übereinstimmenden Schlussfolgerungen der Ärzte des Sanatoriums Z.___ sowie diejenigen von Dr. H.___ erscheinen nachvollziehbar und begründet. Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit ihrer Beurteilungen sprechen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Die Einschätzung des Beschwerdeführers, wonach neben den psychischen Folgeschäden auch solche körperlicher Art beobachtbar seien (Urk. 1) vermag insbesondere die fachärztliche Beurteilung der Alkoholsymptomatik des Beschwerdeführers nicht in Zweifel zu ziehen. 2.3 Aufgrund der Aktenlage kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder eine bestehende noch eine unmittelbar drohende Invalidität angenommen werden. Somit fehlt es an der Voraussetzung einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG. Nach Gesagtem erweist sich die Verfügung vom 24. Oktober 2002 als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt W.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).