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Zürich Sozialversicherungsgericht 25.02.2003 IV.2002.00592

February 25, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,611 words·~13 min·4

Summary

Invaliditätsgrad, Bemessungsmethode bei Erwerbstätigen, Tabellenlöhne

Full text

IV.2002.00592

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?r Wilhelm

Urteil vom 26. Februar 2003 in Sachen A.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Sandro Sosio M?llackerstrasse 25, 8152 Glattbrugg

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? A.___, geboren 1966, Mutter dreier 1990, 1996 und 2002 geborener Kinder, war stundenweise als Reingungsangestellte t?tig (Urk. 7/5 S. 1 f. Ziff. 1 und Ziff. 2.2, Urk. 7/10 S. 4 Ziff. 6.3.1) und meldete sich am 21. Januar 2002 wegen eines R?ckenleidens bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/10). Bis Ende Mai 2000 hatte sie vollzeitlich als W?schereiangestellte bei der B.___ AG gearbeitet (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte nach Eingang der Anmeldung der Versicherten einen Arztbericht bei Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH f?r Physikalische Medizin und Rehabilitation spez. Rheumaerkrankungen, Z?rich, ein (Urk. 7/7), kl?rte die bisherige Erwerbssituation sowie die Haushaltssituation der Versicherten ab (Urk. 7/5-6) und evaluierte verschiedene leidensangepasste T?tigkeiten anhand der Dokumentation ?ber Arbeitspl?tze (DAP; Urk. 7/4). Am 27. August 2002 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, in welchem sie die Abweisung des Leistungsgesuches in Aussicht stellte (Urk. 7/2). Mit Verf?gung vom 27. September 2002 hielt sie an der Leistungsabweisung fest (Urk. 2 = Urk. 7/1).

2.?????? Gegen diese Verf?gung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Sandro Sosio, Glattbrugg, Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verf?gung sei ihr ab April 2002, eventualiter bereits ab 27. Juni 2001 mindestens eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2002 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 12. Dezember 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Die allgemeinen Voraussetzungen f?r die Zusprechung einer Invalidenrente gem?ss Art. 28 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verf?gung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 zweiter Absatz) Darauf kann verwiesen werden. 1.3???? Ist anzunehmen, dass die versicherte Person im Zeitpunkt der Pr?fung des Rentenanspruches ohne Gesundheitsschaden ganzt?gig erwerbst?tig w?re, so ist die Invalidit?t gem?ss Art. 27bis Abs. 2 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) ausschliesslich nach den Grunds?tzen f?r Erwerbst?tige (Art. 28 Abs. 2 IVG) zu bemessen. 1.4???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 1.5???? Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen F?cher verschiedenartiger Stellen offen h?lt, und zwar sowohl bez?glich der daf?r verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des k?rperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die M?glichkeit hat, ihre restliche Erwerbsf?higkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b). Es ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverh?ltnissen ?berhaupt vermittelt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob sie die ihr entsprechend ihrem Gesundheitszustand verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich n?tzen k?nnte, wenn konjunkturell die verf?gbaren Arbeitspl?tze dem Angebot an Arbeitskr?ften entsprechen w?rden (Urteile des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 13. M?rz 2000, I 285/99 und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98). 1.6???? F?r die Bestimmung des trotz Gesundheitssch?digung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes f?r Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. F?r den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohns?tze, das heisst der standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebs?bliche durchschnittliche Arbeitszeit von w?chentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).

2.?????? 2.1???? Die Abweisung des Leistungsbegehrens begr?ndete die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verf?gung damit, die Beschwerdef?hrerin sei aufgrund der medizinischen Abkl?rungen trotz ihres Leidens in der Lage, in einer k?rperlich leichten T?tigkeit in vollem Umfang erwerbst?tig zu sein. Mit einer solchen T?tigkeit k?nne sie ein gleich hohes Einkommen erzielen wie in der angestammten T?tigkeit als W?schereiangestellte. Somit erleide sie keine Erwerbseinbusse (Urk. 2). 2.2???? Die Beschwerdef?hrerin wendet dagegen ein, der behandelnde Arzt Dr. C.___ attestiere lediglich noch eine Arbeitsf?higkeit von 50 %. Hinzu komme, dass sie fast nur Portugiesisch spreche und keine berufliche Ausbildung habe, was nach der Rechtsprechung bei der Rentenfestsetzung zu ber?cksichtigen sei (Urk. 1 S. 2 f.). 2.3???? In der Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2002 (Urk. 6) f?hrt die Beschwerdegegnerin aus, es stehe fest, dass bez?glich einer leidensangepassten T?tigkeit eine volle Arbeitsf?higkeit bestehe. Das funktionelle Anforderungsprofil der evaluierten Verweisungst?tigkeiten sei von der Beschwerdef?hrerin im ?brigen nicht in Frage gestellt worden. Diese T?tigkeiten erforderten weder besondere Kenntnisse der deutschen Sprache noch eine berufsspezifische Ausbildung. Eine kurze Einarbeitungsphase gen?ge; mithin sei die Beschwerde nicht substantiiert.

3.?????? 3.1???? Die medizinische Situation betreffend ergibt sich aus dem Arztbericht von Dr. C.___, dass die Beschwerdef?hrerin seit April 2001 an einem lumbospondylogenen Syndrom mit Diskushernie auf der H?he L4/5 leidet, das sich auf die Arbeitsf?higkeit in der bisherigen T?tigkeit erheblich auswirkt. Als ohne Einfuss auf die Arbeitsf?higkeit stufte Dr. C.___ ein ebenfalls vorhandenes Impingement-Syndrom an der linken Schulter sowie die im Berichtszeitpunkt bestehende Schwangerschaft der Beschwerdef?hrerin ein (Urk. 7/7 S. 1 lit. A). Ab 17. April 2001 attestierte Dr. C.___ eine zwischen 50 % und 100 % wechselnde Arbeitsunf?higkeit, ab 26. Februar 2002 eine bleibende Arbeitsunf?higkeit von 50 % bei station?rem Zustand des Leidens (Urk. 7/7 S. 1 lit. B und S. 2 lit. C Ziff. 1). Aufgrund der erhobenen Befunde und der von der Beschwerdef?hrerin geklagten Beschwerden (Urk. 7/7 S. 2 lit. D) erstellte Dr. C.___ ein detailliertes Profil der noch m?glichen zumutbaren Arbeitsbelastung. Gem?ss diesem ist die Beschwerdef?hrerin f?r eine k?rperlich leichte, wechselbelastende T?tigkeit mit wechselnden Positionen ohne Heben und Tragen von Lasten ?ber 10 kg und ohne Arbeiten ?ber Kopfh?he oder in kniender Stellung sowie ohne langes Gehen und ohne Gehen auf schiefem oder unebenem Gel?nde in vollem Umfang arbeitsf?hig (Urk. 7/7 S. 3 f.). 3.2???? Die Beurteilung der trotz des Leidens zumutbaren funktionellen Leistungsf?higkeit erweist sich aufgrund der erhobenen Befunde als schl?ssig und nachvollziehbar. Die Beschwerdef?hrerin wendet lediglich ein, es sei auch f?r eine leidensangepasste T?tigkeit nur von einer Arbeitsf?higkeit von 50 % auszugehen, wie dies Dr. C.___ best?tigt habe. Dies trifft aber nicht zu. Wie ausgef?hrt wurde, legte Dr. C.___ im Bericht vom 13. M?rz 2002 begr?ndet dar, dass trotz der Beschwerden in einer angepassten T?tigkeit ein volles Arbeitspensum zumutbar ist. Weshalb diese Einsch?tzung nicht zutreffend sein sollte, wird von der Beschwerdef?hrerin nicht n?her begr?ndet und durch nichts dargetan. Auf die lediglich pauschale Behauptung, es verhalte sich anders, braucht nicht n?her eingegangen zu werden. Somit ist im Sinne der Beurteilung von Dr. C.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdef?hrerin in einer angepassten T?tigkeit ein volles Pensum zu leisten verm?chte.

4. 4.1???? Zu den evaluierten DAP-T?tigkeiten (Urk. 7/4/2-4) gilt es zu erw?hnen, dass sie nicht in allen Einzelheiten dem von Dr. C.___ aufgestellten Anforderungsprofil entsprechen. Es ergeben sich beispielsweise bez?glich Heben und Tragen von Lasten gewisse Differenzen. Bei den T?tigkeiten gem?ss Profil Nr. 2914 und Nr. 4438 m?ssen sehr oft Lasten bis 5 kg auf Lendenh?he gehoben werden und bei der T?tigkeit gem?ss Profil Nr. 4749 m?ssen Lasten bis zu 5 kg und auch Lasten bis zu 10 kg oft auf Lendenh?he gehoben werden (Urk. 4/4/2-4). Dr. C.___ erachtete dies jedoch nur manchmal (Lasten bis 5 kg) beziehungsweise selten (Lasten bis 10 kg) als empfehlenswert (Urk. 7/4/2-3, Urk. 7/7 S. 3). Die T?tigkeit gem?ss Profil Nr. 4749 erfordert des Weiteren das manchmalige Heben von Lasten von ?ber 5 kg auf Brusth?he, Dr. C.___ erachtete dies indessen als generell nicht zumutbar (Urk. 7/4/4, Urk. 7/7 S. 3). Bei den T?tigkeiten gem?ss Profil Nr. 2914 und Nr. 4438 ist beim Hantieren mit Werkzeugen leichtes und feinmotorisches Geschick "stets" und bei der letztgenannten T?tigkeit auch die M?glichkeit von Handrotationen "stets" erforderlich (Urk. 7/4/2-3), wohingegen Dr. C.___ hierf?r lediglich die Rubrik "oft" anzeichnete (Urk. 7/7 S. 3). Es ist jedoch nicht einsehbar, weshalb die Beschwerdef?hrerin aufgrund ihres R?ckenleidens beim leichten Hantieren mit Werkzeugen, beim feinmotorischen Geschick und bez?glich Handrotationen merklich eingeschr?nkt sein sollte. Abweichungen zwischen den Anforderungsprofilen gem?ss DAP und dem von Dr. C.___ erstellten zumutbaren Anforderungsprofil ergeben sich auch bez?glich K?rperrotation, vorgeneigtem Sitzen und Stehen. Die evaluierten T?tigkeiten gem?ss DAP erfordern diese Bewegungen beziehungsweise Haltungen manchmal, Dr. C.___ empfahl vorgeneigtes Sitzen oder Stehen jedoch nur selten und erachtete K?rperrotationen generell als ung?nstig. Abweichungen ergeben sich sodann auch bez?glich l?ngerem Sitzen beziehungsweise Stehen (Urk. 7/4/2-4, Urk. 7/7 S. 3). Dass sich die evaluierten T?tigkeiten bez?glich gewisser Anforderungskriterien als weniger geeignet erweisen, heisst jedoch nicht, dass der Beschwerdef?hrerin somit keine Erwerbst?tigkeit mehr zugemutet werden k?nnte. Aufgrund der von Dr. C.___ beschriebenen Einschr?nkungen kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt gen?gend offene Stellen bereit h?lt, welche die Beschwerdef?hrerin zumutbarerweise aus?ben k?nnte. 4.2???? Zu Recht stufte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdef?hrerin als Vollerwerbst?tige ein. Dies entspricht dem Ergebnis der von der Beschwerdegegnerin durchgef?hrten diesbez?glichen Abkl?rungen (Urk. 7/5 S. 2 Ziff. 2). 4.3???? Vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens arbeitete die Beschwerdef?hrerin als W?schereiangestellte bei der B.___ AG in ___. Dort verdiente sie Fr. 2'800.-- pro Monat. Ein 13. Monatsgehalt wurde nicht ausbezahlt (Urk. 7/6 S. 2 Ziff. 12 und Ziff. 20). Bei einer Fortdauer des Arbeitsverh?ltnisses h?tte die Beschwerdef?hrerin nach den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin auch weiterhin Fr. 2'800.-- pro Monat verdient (Urk. 7/6 S. 2 Ziff. 16). ???????? Dieses Einkommen setzte die Beschwerdegegnerin, angepasst an die Nominallohnentwicklung bis zum Verf?gungszeitpunkt, mit Fr. 37'310.-- als Valideneinkommen ein (vgl. Urk. 7/3 S. 2). Zu beachten ist, dass die Beschwerdef?hrerin die erw?hnte Stelle bei der B.___ AG nicht gesundheitsbedingt, sondern aus wirtschaftlichen Gr?nden noch vor Eintritt des Gesundheitsschadens verlor. Somit h?tte sich die Beschwerdef?hrerin auch ohne den Eintritt des Gesundheitsschadens eine andere Stelle suchen m?ssen. Das bei der B.___ AG erzielte Einkommen kann demnach nicht als massgebendes Valideneinkommen eingesetzt werden. Dieses ist somit abstrakt zu sch?tzen. Am besten eignen sich hierzu die Tabellenl?hne der LSE. Im Jahr 2000 konnten Frauen mit einem vollen Arbeitspensum im ?ffentlichen oder privaten Sektor in einer T?tigkeit im Reinigungsbereich ohne Berufs- und Fachkenntnisse Fr. 3'586.-- pro Monat beziehungsweise Fr. 43'032.-- pro Jahr einschliesslich ein 13. Monatsgehalt erzielen (LSE 2000 S. 41 Tabelle A7 Ziff. 35 Kolonne 4). Darauf ist abzustellen. Ein h?heres Anforderungsniveau f?llt ausser Betracht, denn die Beschwerdef?hrerin ist eigenen Angaben zufolge ohne Berufsabschluss. Im Anschluss an die obligatorische Schulzeit bet?tigte sie sich lediglich eine Zeit lang als K?chenhilfe (Urk. 7/10 S. 4 Ziff. 6.1-2). 4.4???? Als leidensangepasste T?tigkeiten kommen vorwiegend solche im Produktionsbereich, das heisst in der Industrie oder im verarbeitenden Gewerbe in Frage. Mit einer solchen T?tigkeit konnten Frauen auf dem untersten Anforderungsniveau im Jahr 2000 bei einem vollen Arbeitspensum ein monatliches Einkommen von Fr. 3'630.-- und damit ein Jahreseinkommen von Fr. 43'560.-- einschliesslich 13. Monatsgehalt erzielen (LSE 2000, S. 31 Tabelle A1 Ziff. 15-37, Kolonne 4). Bei Abstellen auf die Tabelle A7 erg?be sich ein Einkommen von Fr. 3'503.-- pro Monat beziehungsweise Fr. 42'036.-- pro Jahr (LSE 2000, S. 41 Ziff. 10 Kolonne 4). Wenn man der aufgrund der gesundheitlichen Schwierigkeiten beschr?nkten Einsatzf?higkeit der Beschwerdef?hrerin mit einem Abzug in der maximalen zul?ssigen H?he von 25 % (vgl. BGE 126 V 75) Rechnung tr?gt, ohne dessen Berechtigung im Einzelnen zu pr?fen, so resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 31'527.-- (Fr. 42'036.-- x 0,75). 4.5???? Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 43'032.-- (vorstehend Erw. 4.3) mit dem - zugunsten der Beschwerdef?hrerin tiefstm?glichen - Invalideneinkommen von Fr. 31'527.-- (vorstehend Erw. 4.4) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 11'505.--, was einem Invalidit?tsgrad von 26,7 % entspricht. Der f?r einen Rentenanspruch erforderliche minimale Invalidit?tsgrad von 40 % wird damit nicht erreicht. Somit hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint. 4.6???? Was den Einwand der Beschwerdef?hrerin betrifft, bei der Festsetzung des Invalideneinkommens m?sse ber?cksichtigt werden, dass sie keine berufliche Ausbildung habe und praktisch nur Portugiesisch spreche, gilt es zu folgendes zu beachten: Nach der Rechtsprechung k?nnen pers?nliche oder berufliche Merkmale bei er versicherten Person zu einem Abzug vom ermittelten Invalideneinkommen f?hren, wenn diese bei einer gesundheitsbedingt erforderlichen Ver?nderung der Erwerbst?tigkeit zus?tzlich erschwerend ins Gewicht fallen (vgl. BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b). Der fehlende Berufsabschluss der Beschwerdef?hrerin wurde aber bereits in dem Sinne ber?cksichtigt, dass nur T?tigkeiten heran gezogen wurden, welche ohne Berufsausbildung aus?bbar sind. Die mangelnden Deutschkenntnisse stellen wohl einen Nachteil bei der Arbeitssuche dar. Damit w?re die Beschwerdef?hrerin aber auch ohne den Gesundheitsschaden konfrontiert gewesen, denn sie verlor die angestammte vollzeitliche T?tigkeit als W?schereiangestellte aus wirtschaftlichen Gr?nden noch bevor der Gesundheitsschaden eintrat. ???????? Nach dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass ein Anspruch auf eine Rente nicht ausgewiesen ist. Die Abweisung des Leistungsgesuchs erfolgte somit zu Recht. Demgem?ss ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sandro Sosio - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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