IV.2002.00571
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani Ersatzrichterin Maurer Reiter Gerichtssekretär Tischhauser Urteil vom 8. Januar 2004 in Sachen L.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen im Sozialversicherungsrecht und Ausländerrecht Solistrasse 2a, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 Der 1946 in Italien geborene L.___ besuchte dort während drei Jahren die Primarschule und war anschliessend als Hilfsmaurer tätig (Urk. 7/73 und Urk. 7/37 S. 2). Im Jahr 1965 kam er in die Schweiz und arbeitete in der Verpackungsindustrie (Urk. 7/73 und Urk. 7/72). Vom 11. Januar 1988 bis zum 30. November 1992 war er als Hilfsarbeiter bei der A.___ AG angestellt (Urk. 7/70). Anschliessend bezog er vom 1. Dezember 1992 bis zum 30. Juli 1994 bei einer anerkannten Vermittlungsfähigkeit von 100 % Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/71 und Urk. 7/59). L.___ leidet seit 1991 an Rücken- und Nackenschmerzen (Urk. 7/37 S. 3) 1.2 Am 7. März 1997 meldete sich L.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/73). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die medizinischen (Urk. 7/41-42) sowie beruflichen Verhältnisse (Urk. 7/70-72) ab und liess durch Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten vom 15. Januar 1998 (Urk. 7/40) erstellen. Mit Verfügung vom 27. Februar 1998 (Urk. 7/28) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab. Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. 1.3 Am 7. Dezember 1998 meldete sich L.___ erneut zum Leistungsbezug an, da seine Beschwerden trotz Therapien zugenommen hätten (Urk. 7/62). Daraufhin klärte die IV-Stelle erneut die medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 7/38-39) und gab dem Versicherten mit Vorbescheid vom 21. April 1999 (Urk. 7/27/4) vorerst bekannt, dass er Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. Nachdem dieser hatte einwenden lassen, mit seinen Rückenbeschwerden könne er keine Arbeit mehr ausüben (Urk. 7/27/3), liess die IV-Stelle durch die Rheumaklinik und das Institut für Physikalische Medizin des Universitätsspitals Zürich das Gutachten vom 3. September 1999 (Urk. 7/37) erstellen. Mit neuem Vorbescheid vom 19. Januar 2000 (Urk. 7/27/1) gab die IV-Stelle dem Versicherten bekannt, ihm sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Ausmass von 100 % zumutbar, wobei er beispielsweise als Pförtner, Hilfsarbeiter in der Fabrikation/Kontrolle, als Hilfsarbeiter in der Verpackung oder im Putzdienst ein Einkommen von Fr. 41'015.-- erzielen könnte. Verglichen mit dem Einkommen von Fr. 44'226.--, das er ohne Behinderung verdienen könnte, ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 3'211.-- woraus ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 7 % resultiere. Mit Verfügung vom 22. Juni 2000 (Urk. 7/25) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren im Sinne des Vorbescheids ab. 1.4 Dagegen liess L.___ Beschwerde erheben (Urk. 7/23/3) und beantragen, ihm sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Gleichzeitig liess er den Bericht des Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 8. Juni 2000 (Urk. 7/23/5) beim Gericht einreichen. Mit Urteil vom 21. Juni 2001 (IV.2000.00511; Urk. 7/19) hob das Gericht die Verfügung vom 22. Juni 2000 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese ein psychiatrisches Gutachten erstellen lasse, das die Frage beantworte, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der ersten Verfügung vom 27. Februar 1998 in psychischer Hinsicht verändert habe. Daraufhin beauftragte die IV-Stelle med. pract. D.___, leitender Arzt der J.___, mit der Ausarbeitung eines Gutachtens, welches am 13. Februar 2002 ausgefertigt wurde (Urk. 7/36). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/4-8) eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 17. September 2002 (Urk. 7/2 = Urk. 2), das psychiatrische Gutachten von D.___ zeige, dass sich die festgestellten psychischen Befunde nicht nennenswert von jenen unterschieden, die Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 15. Januar 1998 diagnostiziert habe. In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand könne somit nicht von einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse ausgegangen werden. Wenn D.___ die Arbeitsfähigkeit anders einschätze als Dr. B.___, handle es sich lediglich um eine andere Beurteilung bei unveränderten Verhältnissen. Das Leistungsbegehren wies die IV-Stelle erneut ab.
2. Dagegen liess L.___, vertreten durch Pollux L. Kaldis, mit Eingabe vom 21. Oktober 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. September 2002 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei ab 1. April 1998 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 3. Dem Beschwerdeführer sei bei vollständigem oder teilweisem Obsiegen eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin auszurichten." Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2002 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. November 2002 (Urk. 8) als geschlossen erklärt. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2003 (Urk. 11) wurde bei D.___ eine präzisierende Auskunft zum Gutachten vom 13. Februar 2002 eingeholt. Den Parteien wurde anschliessend Gelegenheit gegeben, zu dieser Auskunft (Bericht des D.___ vom 23. Oktober 2003; Urk. 14) Stellung zu nehmen (Verfügung vom 29. Oktober 2003; Urk. 16). Der Beschwerdeführer liess darauf die Stellungnahme vom 8. Dezember 2003 (Urk. 20) einreichen, welche auch der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. Sodann sind am 1. Januar 2004 die am 21. März 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 respektive 1. Januar 2004 verwirklicht hat, gelangen weder die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen noch die revidierten Bestimmungen des IVG im vorliegenden Fall zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 respektive 2003 in Kraft gewesen sind.
2. 2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. C.___–Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3. 3.1 Gegenstand des mit Urteil vom 21. Juni 2001 abgeschlossenen Prozesses war die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der ersten Leistungsverfügung vom 27. Februar 1998 in rentenrelevantem Ausmass verändert hatte. Im Hinblick auf die somatische Gesundheitsstörung verneinte das Gericht eine Verschlechterung und bestätigte die Auffassung der Verwaltung, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zumutbar sei. In psychischer Hinsicht gelangte hingegen das Gericht zum Schluss, dass die Aktenlage den Eintritt einer leistungsrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes weder bestätigen noch ausschliessen konnte. Weil das ins Recht gelegte Gutachten des Dr. C.___ den an den Nachweis einer psychischen Störung mit Krankheitswert gestellten Anforderungen nicht genügte, wies es die Sache an die Verwaltung zur Abklärung dieser Frage zurück. Während sich der Beschwerdeführer aufgrund des von der Verwaltung eingeholten Gutachtens des med. pract. D.___ auf den Standpunkt stellt, eine volle Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sei nunmehr seit 1. Dezember 1998 erwiesen (Urk. 1 S. 5 lit. A), geht die IV-Stelle davon aus, es liege ein seit der Exploration durch Dr. B.___ unveränderter psychiatrischer Befund vor (Urk. 2). Einig sind sich die Parteien darin, dass in somatischer Hinsicht keine leistungsrelevante Änderung eingetreten ist. Zu prüfen ist mithin, ob nunmehr aus psychiatrischer Sicht ein für den Rentenanspruch des Beschwerdeführers relevanter Gesundheitsschaden vorliegt. 3.2. Der ersten Verfügung vom 27. Februar 1998 (Urk. 7/28) lag für die Beurteilung des Gesundheitszustandes aus psychiatrischer Sicht das Gutachten des Dr. B.___ vom 15. Januar 1998 (Urk. 7/40) zugrunde. Darin kam dieser zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht an einer psychisch relevanten Persönlichkeitsstörung oder gar an einem psychischen Krankheitsbild leide. Insbesondere habe die Begutachtung kein depressives Krankheitsbild aufgezeigt. Auch ein hirnorganischer Abbauprozess habe sowohl aufgrund des klinischen Eindruckes als auch anhand testpsychologischer Untersuchungen weitgehend ausgeschlossen werden können. Er könne somit den von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im November 1997 erhobenen Befund (keine psychische Auffälligkeit, insbesondere keine Depression) bestätigen. Es liege aber eine deutliche intellektuelle Einschränkung vor, die insgesamt einer mittelgradigen Debilität entsprechen dürfte (Urk. 7/40 S. 14 f.). Zusammenfassend kam Dr. B.___ zum Schluss, es bestehe kein klinisch relevantes depressives Geschehen, das zum Beispiel medikamentös behandlungsbedürftig wäre. Auch eine andere psychische Störung falle ausser Betracht. Hingegen liege eine erhebliche Debilität vor, die aber nicht derart ausgeprägt sei, dass der Beschwerdeführer gar keine Tätigkeiten verrichten könne. Er habe ja auch bewiesen, dass er allereinfachste Arbeiten ausführen könne (Urk. 7/40 S. 16). Gestützt auf dieses Gutachten kam die IV-Stelle zum Schluss, es sei dem Beschwerdeführer auch in psychischer Hinsicht zumutbar, eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % auszuüben (Verfügung vom 27. Februar 1998; Urk. 7/28). 3.3 Nach der erneuten Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 7. Dezember 1998 und nachdem der Anspruch auf eine Invalidenrente wieder abgewiesen worden war (Verfügung vom 22. Juni 2000; Urk. 7/25), liess der Beschwerdeführer den Bericht des Dr. C.___ vom 8. Juni 2000 (Urk. 7/23/5) beim Sozialversicherungsgericht einreichen. Dieser erläuterte darin, am Anfang habe die Fixierung des Beschwerdeführers auf seine Schmerzen und auf eine allfällige Invalidenrente seine depressive Befindlichkeit auch für ihn zugedeckt. Seine aggressive Anklage- und Forderungshaltung habe von der traurigen Grundstimmung abgelenkt. Die Kraftlosigkeit, die er auf seine Muskeln und Schmerzen zurückführe, stamme aus dem Kern seiner depressiven Antriebslosigkeit. Dr. C.___ diagnostizierte schliesslich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2), eine längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) sowie eine leichte bis mittelgradige Intelligenzminderung (ICD-10 F70-71). Der Beschwerdeführer sei seit 1992 infolge der psychiatrischen und der rheumatologischen Diagnosen zu 100 % arbeitsunfähig. Zunächst gelangte die IV-Stelle am 11. September 2001 an den Erstbegutachter Dr. B.___ und ersuchte ihn um eine Verlaufsbegutachtung (Urk. 7/17). Nach Einsicht in die bis dahin erstellten Akten erklärte Dr. B.___ am 24. September 2001 (Urk. 7/15), da der Beschwerdeführer in seinen intrapsychischen Binnenstrukturen sehr einfach strukturiert sei, stünden ihm kaum adäquate Konfliktverarbeitungsmechanismen zur Verfügung. Deshalb komme er mit der kürzlich diagnostizierten Schmerzverarbeitungsstörung nicht zurecht. Dies könne angesichts des langwierigen Verlaufes nicht mehr völlig isoliert vom übrigen somatischen Befund betrachtet werden. Heute sehe er eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten und wechselbelastenden Tätigkeit nicht mehr. Der Kortex dieses vorgealtert wirkenden Mannes werde da wohl nicht mehr mitmachen. Für eine Umschulung dürfte er aufgrund seines intellektuell knappen Zuschnittes ebenfalls kaum in Frage kommen. Heute würde er, Dr. B.___, von einer 50-60%igen Arbeitsfähigkeit in einer sehr einfachen Tätigkeit in geschütztem Rahmen ausgehen. Wie den Ausführungen von Dr. B.___ zu entnehmen ist, lehnte ihn der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als Experten zufolge Befangenheit ab, da er den Beschwerdeführer schon einmal begutachtet habe (vgl. Urk. 7/15 S. 1). Offensichtlich schloss sich die IV-Stelle dieser Auffassung an und beauftragte die psychiatrische Poliklinik des F.___ mit der Begutachtung des Beschwerdeführers (Urk. 7/13). 3.4 Im psychiatrischen Gutachten vom 13. Februar 2002 (Urk. 7/36) diagnostizierte med. pract. D.___ eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70.0) und eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0). Das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F.45.4) verneinte er. Anlässlich der Untersuchung sei aufgefallen, dass die Spontanmotorik und die Mimik des Beschwerdeführers stark reduziert seien sowie dass eine deutliche Verlangsamung bestanden habe. Es sei möglich gewesen, sich mit ihm auf einfacherem Niveau auf Deutsch zu unterhalten, wobei aber die Antworten die eingeschränkte Reflektionsfähigkeit hätten deutlich werden lassen. Seine Stimmung habe bedrückt gewirkt, und er habe lediglich einige wenige Male entspannt gelächelt. Ein aggravierendes Verhalten habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer stamme aus einfachsten Verhältnissen und habe nur eine rudimentäre Schulbildung. Seit seiner Kindheit sei er immer berufstätig gewesen, bis sich seine körperliche und psychische Leistungsfähigkeit vorzeitig erschöpft habe, und - in seinem Selbstverständnis - sei die Lebensarbeitszeit erfüllt. Eine psychiatrische Erkrankung im engen Sinne des Wortes liege jedoch nicht vor. Es gebe keinen Hinweis auf eine psychiatrische Störung. Zwar seien Symptome einer depressiven Erkrankung feststellbar (Appetitmangel, Schlafstörung, Kraftlosigkeit und Grübeln), diese seien jedoch nicht so deutlich ausgeprägt, dass sich die Diagnose einer Depression rechtfertigen lasse. Psychiatrisch relevant sei die leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70.0). Das übrige Störungsbild sei am besten als Neurasthenie (ICD-10 F48.0) zu beschreiben. Eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) liege nicht vor. Die Neurasthenie und die leichte Intelligenzminderung seien eng miteinander verwoben. Aufgrund des Intelligenzmangels und des lebensgeschichtlichen Hintergrundes habe der Beschwerdeführer nur eine sehr geringe soziale und emotionale Kompetenz. Es ständen ihm keine adäquaten Ressourcen zu Verfügung, seinen Leidenszustand zu überwinden und einen Rückweg ins Arbeitsleben zu finden. Die psychische Verfassung sei schlecht, und es liege eine seit Jahren dauernde chronische und destruktive Entwicklung vor. Der Beschwerdeführer sei gefangen in seinen körperlichen Beschwerden und der massiv herabgesetzten Vitalität. Trotz seiner geringen Intelligenz habe der Beschwerdeführer während vieler Jahre einfache Hilfsarbeit ausführen können. Nachdem aber die psychischen und körperlichen Kräfte nachgelassen hätten und gleichzeitig die Arbeitswelt komplexer geworden sei, könne bei dem deutlich schweren psychiatrischen Störbild ein Wiedereintritt ins Erwerbsleben ausgeschlossen werden. Zur Zeit sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig. Die Prognose sei ausgesprochen schlecht, und es bestehe weder medizinisch noch therapeutisch oder beruflich eine Möglichkeit zur Reintegration. Rückblickend könne er den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nur mit grosser Zurückhaltung beurteilen. Der Gesundheitszustand unterscheide sich nicht nennenswert von demjenigen, wie er im psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom Januar 1998 beschrieben werde, wobei aber heute die Arbeitsfähigkeit anders eingeschätzt werde. Dr. B.___ habe die Minderintelligenz zu wenig differenziert gewürdigt. Diese habe im Hinblick auf die Bewältigungsstrategie, die dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung stehe, eine relevante Bedeutung. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer auch für körperlich leichte Tätigkeiten seit Januar 1998 vollständig arbeitsunfähig. 3.5 In der Stellungnahme vom 11. März 2002 (Urk. 7/11) zog Dr. med. G.___ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle aus dem psychiatrischen Gutachten vom 13. Februar 2002 (Urk. 7/36) den Schluss, dass von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit Januar 1998 nicht ausgegangen werden könne. Der Psychiater D.___ habe klar festgestellt, dass sich der Untersuchungsbefund nicht nennenswert von demjenigen im Gutachten von Dr. B.___ unterscheide. Ebenso habe er bestätigt, dass eine psychische Erkrankung im engen Sinne des Wortes nicht vorliege, und er begründe die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers mit invaliditätsfremden Gründen, wie der geringen Bildung und den schlechten Deutschkenntnissen sowie dem Selbstverständnis, dass die Lebensarbeitszeit jetzt erfüllt sei. D.___ komme bei gleichem Untersuchungsbefund zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Deshalb handle es sich um eine unterschiedliche Auffassung der beiden Gutachter. 3.6 Im Bericht vom 26. Juni 2002 (Urk. 7/7/2) erhob Prof. Dr. med. H.___, leitender Arzt des Schmerzzentrums der I.___ Klinik, zusätzlich zu den bereits bekannten somatischen Befunden die Diagnosen eines Verdachtes auf eine Schmerzfehlverarbeitung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer reaktiven Depression sowie einer leichten Intelligenzverminderung. Der Beschwerdeführer habe sich im Gespräch deutlich eingeengt auf seine sozialen Schwierigkeiten gezeigt und sei offensichtlich intelligenzmässig nicht in der Lage, von den Problemen zu abstrahieren. Er habe als klagsam-jammerig imponiert und sei offensichtlich leidend auf seine Beschwerden fixiert gewesen. Das Bewusstsein und die Orientierung seien intakt und die kognitiven Leistungen bei der klinischen Prüfung nicht grob gestört gewesen. Hingegen sei die Stimmung resigniert, hoffnungslos, ergeben und hilflos gewesen. Die multiplen somatischen Leiden und die psychischen Probleme im Sinne einer unspezifischen Affektstörung sowie einer deutlichen Intelligenzverminderung beeinflussten sich gegenseitig und verunmöglichten eine verwertbare Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit vollständig, insbesondere wenn man angesichts der vorhandenen einschränkenden Faktoren auch die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers in Betracht ziehe. 3.7 Im Brief vom 6. August 2002 (Urk. 7/6/2) an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers präzisierte med. pract. D.___ seine Aussagen im Gutachten vom 13. Februar 2002. Mit der Feststellung, dass beim Beschwerdeführer keine psychiatrische Erkrankung im engen Sinne des Wortes vorliege, sei gemeint, dass es sich um eine eigenständige, relativ gut beschreibbare und grundsätzlich behandelbare Erkrankung handle, die zu den klassischen psychiatrischen Krankheitsbildern zu rechnen sei. Daneben gebe es psychiatrisch relevante Störungsbilder, die nicht als Krankheit zu bezeichnen seien. Die leichte Intelligenzminderung und die Neurastenie seien nicht psychiatrische Erkrankungen im engen Sinne des Wortes, doch es handle sich keinesfalls um Diagnosen zweiter Klasse. Bei einem entsprechend ausgeprägten Störungsbild könne durchaus eine vollständige Arbeitsunfähigkeit resultieren, wobei es auf den Schweregrad und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ankomme und nicht auf die Diagnose. Mit der Diagnose einer Neurasthenie habe er zum Ausdruck bringen wollen, dass beim Beschwerdeführer die Aspekte einer somatoformen Schmerzstörung und einer leichtgradigen Depression vorhanden seien und zusätzlich noch ein allgemeiner Erschöpfungszustand vorliege. Beim Störungsbild der Neurasthenie in dem Schweregrad, wie er beim Beschwerdeführer vorliege, handle es sich um eine umfassende Dekompensation, ein Darniederliegen körperlicher und geistiger Leistungsfähigkeit. Dennoch unterschieden sich die psychischen Befunde, die er selber, Dr. B.___ und Prof. H.___ erhoben hätten, nicht nennenswert voneinander, auch wenn sie ein unterschiedliches Vokabular verwendet hätten. Die Unterschiede in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beruhten auf einer unterschiedlichen Gewichtung der einzelnen Faktoren und seien nicht von vornherein widersprüchlich. 3.8 In der Stellungnahme vom 5. September 2002 (Urk. 7/5) hielt Dr. G.___ fest, dass D.___ im Schreiben vom 6. August 2002 erneut bestätigt habe, er selber, Dr. B.___ und Prof. H.___ hätten nicht nennenswert voneinander unterscheidbare psychische Befunde erhoben, und die Unterschiede in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beruhten auf einer unterschiedlichen Gewichtung der einzelnen Faktoren. Daher sei keine wesentliche Veränderung im psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zu den bei der ursprünglichen Verfügung vorliegenden Verhältnissen eingetreten, was gemäss Gerichtsurteil zu überprüfen gewesen sei. 3.9 Aufgrund des Umstandes, dass med. pract. D.___ in seinem Gutachten vom 13. Februar 2002 als neuen Befund eine Neurasthenie erhob, aber trotzdem erklärte, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unterscheide sich nicht nennenswert von demjenigen im psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ von Januar 1998, sah sich das Gericht zu einer Rückfrage bei D.___ veranlasst. Auf die Fragen des Gerichtes hin präzisierte med. pract. D.___ im Bericht vom 23. Oktober 2003 (Urk. 14), er habe keine Hinweise darauf gefunden, dass sich die Intelligenzminderung beim Beschwerdeführer verschlechtert habe. Es handle sich um eine dauerhaft minderintelligente Persönlichkeit, und es gebe keinen Hinweis auf einen progredient verlaufenden demenziellen Prozess. Während den Jahren der Hochkonjunktur hätten auch psychisch kranke oder leistungsschwache Personen ohne grosse Probleme eine Arbeitsstelle gefunden. Doch seien in der Arbeitswelt die Anforderungen an die Leistungsfähigkeit gestiegen. Dem Beschwerdeführer sei es wegen seiner unterdurchschnittlichen Intelligenz und seiner geringen Bildung schliesslich nicht mehr gelungen, sich den Anforderungen der heutigen Arbeitswelt zu stellen. Er habe sich mangels emotionaler und intellektueller Ressourcen im Sinne einer Regression ganz in die Rolle des chronisch Kranken zurückgezogen. Es lägen eine leichtgradige Depression, eine chronische Müdigkeit sowie eine chronische Schmerzsymptomatik vor. Dieses Zustandsbild bestehe seit mehreren Jahren in praktisch unveränderter Form. Er, D.___, sehe seit der Begutachtung durch Dr. B.___ keine nennenswerte Verschlechterung des Gesamtzustandes. Ihm seien auch keine Symptome aufgefallen, die seitdem neu hinzu gekommen wären. Er bleibe bei seiner Einschätzung, dass das von ihm beschriebene Störungsbild in seinen wesentlichen Elementen auch anlässlich der Begutachtung durch Dr. B.___ vorgelegen habe, wobei dieser die geistige Behinderung und die übrigen vom ihm beobachteten Auffälligkeiten nicht genügend in eine gesamtheitliche Beurteilung zusammengefasst habe. Der Beschwerdeführer habe nur eine rudimentäre Schulbildung und er habe bereits als zehnjähriges Kind sein Berufsleben begonnen. Zweifellos habe er in der Kindheit und Jugend vieles verpasst, was zur Entwicklung einer stabilen und differenzierten Persönlichkeit hätte beitragen können. Eine solche Entwicklung habe natürlich massgeblich mit den sozialen Verhältnissen in seinem Herkunftsland beziehungsweise seiner Herkunftsregion zu tun. Doch auch als er in die Schweiz eingereist sei, habe er nicht in eine altersentsprechende Situation einer Ausbildung einsteigen können, sondern habe zum Familieneinkommen beitragen müssen. Die vorzeitige Erschöpfung der körperlichen und psychischen Leistungsfähigkeit sei hauptsächlich soziokulturell bedingt. Dabei spiele aber auch die geringe Intelligenz eine Rolle, weil ihm nicht genug Konzepte für eine konstruktive Problembewältigung zur Verfügung ständen. Seit dem Vorgutachten habe sich der psychopathologische Befund nicht bedeutsam verändert. Demgegenüber sei er, D.___, hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit zu einer anderen Einschätzung gekommen. Er könne nicht "künstlich" eine progrediente Verschlechterung diagnostizieren, wenn ihm dazu weder Hinweise aus der Selbstbeschreibung des Beschwerdeführers noch aus den Fremdauskünften noch aus der Befunderhebung vorlägen.
4. 4.1 Wie die Beschwerdegegnerin richtig einwendet, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsrechtlich relevante Änderung des Gesundheitszustandes dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a). Von Bedeutung kann eine Chronifizierung psychischer Störungen sein, die durch keine weiteren therapeutischen oder rehabilitativen Massnahmen verbessert werden können. Diesbezüglich bedarf es jedoch einer deutlichen Wandlung der tatsächlichen Verhältnisse in dem Sinne, dass die versicherte Person durch eine medizinisch fassbare Verschlechterung oder Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes nunmehr an der Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt gehindert ist. Lediglich eine neue Würdigung des medizinischen Sachverhaltes (BGE 115 V 313 Erw. 4a/bb, 110 V 292 Erw. 2a; SVR 119 IV Nr. 70 S. 204) oder der blosse Zeitablauf (BGE 106 V 99) genügen auch in diesem Zusammenhang nicht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 9. August 2000, I 707/99). Das von der IV-Stelle angeordnete psychiatrische Gutachten des med. pract. D.___ vom 13. Februar 2002 (Urk. 7/36) entspricht in jeder Hinsicht den rechtsprechungsgemäss an ein medizinisches Gutachten gestellten Anforderungen (vorne Erw. 2.3), weshalb diesem voller Beweiswert beizumessen ist. Dies trifft auch auf die erläuternden Ausführungen des Experten in der Stellungnahme vom 6. August 2002 (Urk. 7/6/2) und vom 23. Oktober 2003 (Urk. 14) zu. Aufgrund dieser fachmedizinischen Beurteilung ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass sich die psychopathologische Grundlage, auf der Dr. B.___ seine Beurteilung im Januar 1998 abstützte, nicht verändert hat. Es liegen vielmehr dieselben Befunde vor, welche durch med. pract. D.___ im Hinblick auf deren Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers unterschiedlich gewichtet werden (Urk. 7/36 S. 9 und Urk. 14 S. 3). Dies kommt insbesondere darin zum Ausdruck, dass er der Minderintelligenz eine höhere Bedeutung beimass als Dr. B.___, da dem Beschwerdeführer deswegen die Bewältigungsstrategien fehlten (Urk. 7/36 S. 9). Sodann bieten die Ausführungen des Experten keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die einzelnen Komponenten des psychischen Krankheitsbildes verschlechtert haben könnten. So verneinte er ausdrücklich, dass das Intelligenzdefizit und die Neurasthenie seit der Begutachtung durch Dr. B.___ zugenommen oder sich sonst wie verändert hätten (Urk. 14 Antworten zu lit. a und zu lit. d). Dies trifft auch auf die Chronifizierung der psychischen Störungen zu, lassen doch der entsprechende Hinweis im Gutachten vom 13. Februar 2002 (Urk. 7/36 S. 9) und die Beantwortung der Frage c im Schreiben vom 23. Oktober 2003 (Urk. 14 S. 2) darauf schliessen, dass auch dieser Prozess bereits seit längerer Zeit eingesetzt hatte. Insoweit der Experte die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, eine neue Arbeitsstelle zu finden, darauf zurückführt, dass die Anforderungen in der Arbeitswelt gestiegen seien und im Gegensatz zu früher heute keine Hochkonjunktur mehr bestehe (Urk. 14 S. 1 und 2), handelt es sich um konjunkturelle Umstände, die für die Invalidenversicherung, welche für die Invaliditätsbemessung auf eine ausgeglichene Arbeitsmarktlage abstellt (Art. 28 Abs. 2 IVG), keine Bedeutung haben. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b). Es ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen überhaupt vermittelt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob sie die ihr entsprechend ihrem Gesundheitszustand verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn konjunkturell die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99 und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der heutige Arbeitsmarkt nur noch in beschränktem Ausmass über Arbeitsplätze verfügt, denen der Beschwerdeführer aufgrund seiner geistigen und körperlichen Fähigkeiten gewachsen ist. Ebenso wenig kann in dieser konjunkturell bedingten Arbeitsmarktentwicklung eine revisionsrechtlich relevante Veränderung erblickt werden, wie dies der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 8. Dezember 2003 (Urk. 20) postuliert. Dass mit zunehmendem Alter die körperlichen und die psychischen Kräfte nachlassen und die Wiedereingliederung zusätzlich erschweren (Urk. 7/36 S. 9), trifft zu, doch auch dieser Umstand bildet keine Grundlage, um eine leistungsrelevante Veränderung nachzuweisen, weil ein solcher Prozess primär altersbedingt ist und daher als invaliditätsfremder Faktor zu qualifizieren ist (BGE 110 V Erw. 2c; AHI 1999 S. 238 Erw. 1 mit Hinweis). Auch die Beurteilung des Prof. H.___, der den Verdacht auf eine Schmerzfehlverarbeitung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, einer reaktiven Depression und einer leichten Intelligenzverminderung äusserte und daraus eine vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ableitete (Urk. 7/7/2), lässt nicht auf eine revisionsrechtlich relevante Veränderung schliessen. Denn dabei handelt es sich um die Erhebung psychiatrischer Befunde, für welche nicht der Somatiker sondern der Psychiater zuständig ist. Und dazu hat sich med. pract. D.___ klar geäussert und festgehalten, dass auch die Diagnose des Prof. H.___ mit der eigenen sowie derjenigen von Dr. B.___ übereinstimme (Urk. 7/6/2 S. 3). 4.2 Bei dieser klaren medizinischen Sachlage steht zusammenfassend fest, dass sich der Sachverhalt, der dem Verfügungserlass vom 27. Februar 1998 zugrunde lag, weder aus somatischer noch aus psychischer Sicht verändert hat. Da auch keine Veränderung in erwerblicher Sicht erstellt ist, bleibt kein Raum für die Gewährung der umstrittenen Rente auf revisionsrechtlicher Basis. Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf die Würdigung der psychischen Symptomatik durch med. pract. D.___ im Vergleich zu Dr. B.___ geltend, die Verfügung vom 27. Februar 1998 beruhe auf einer falschen Grundlage, habe doch med. pract. D.___ nachgewiesen, dass Dr. B.___ die psychische Problematik nicht richtig erfasst habe, weshalb auf seine Bemessung der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden könne (Urk. 1 und Urk. 23). Dazu ist festzuhalten, dass das Gericht nicht befugt ist, eine unangefochten gebliebene in Rechtskraft erwachsene Verfügung zu überprüfen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).