Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 07.01.2004 IV.2002.00571

January 7, 2004·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,052 words·~25 min·4

Summary

Invalidenrente; Neuanmeldung; unterschiedliche Beurteilung eines unveränderten Sachverhaltes

Full text

IV.2002.00571

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani Ersatzrichterin Maurer Reiter Gerichtssekretär Tischhauser Urteil vom 8. Januar 2004 in Sachen L.___   Beschwerdeführer

vertreten durch Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen im Sozialversicherungsrecht und Ausländerrecht Solistrasse 2a, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1     Der 1946 in Italien geborene L.___ besuchte dort während drei Jahren die Primarschule und war anschliessend als Hilfsmaurer tätig (Urk. 7/73 und Urk. 7/37 S. 2). Im Jahr 1965 kam er in die Schweiz und arbeitete in der Verpackungsindustrie (Urk. 7/73 und Urk. 7/72). Vom 11. Januar 1988 bis zum 30. November 1992 war er als Hilfsarbeiter bei der A.___ AG ange­stellt (Urk. 7/70). Anschliessend bezog er vom 1. Dezember 1992 bis zum 30. Juli 1994 bei einer anerkannten Vermittlungsfähigkeit von 100 % Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/71 und Urk. 7/59). L.___ lei­det seit 1991 an Rücken- und Nackenschmerzen (Urk. 7/37 S. 3) 1.2     Am 7. März 1997 meldete sich L.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/73). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die medizinischen (Urk. 7/41-42) sowie be­ruflichen Verhältnisse (Urk. 7/70-72) ab und liess durch Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten vom 15. Januar 1998 (Urk. 7/40) erstellen. Mit Verfügung vom 27. Februar 1998 (Urk. 7/28) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Ver­sicherten ab. Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. 1.3     Am 7. Dezember 1998 meldete sich L.___ erneut zum Leistungsbe­zug an, da seine Beschwerden trotz Therapien zugenommen hätten (Urk. 7/62). Daraufhin klärte die IV-Stelle erneut die medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 7/38-39) und gab dem Versicherten mit Vorbescheid vom 21. April 1999 (Urk. 7/27/4) vorerst bekannt, dass er Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. Nachdem dieser hatte einwenden lassen, mit seinen Rückenbeschwerden könne er keine Arbeit mehr ausüben (Urk. 7/27/3), liess die IV-Stelle durch die Rheumaklinik und das Institut für Physikalische Medizin des Universitätsspitals Zürich das Gutachten vom 3. September 1999 (Urk. 7/37) erstellen. Mit neuem Vorbescheid vom 19. Januar 2000 (Urk. 7/27/1) gab die IV-Stelle dem Versi­cherten bekannt, ihm sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Ausmass von 100 % zumutbar, wobei er beispielsweise als Pförtner, Hilfsarbeiter in der Fabrikation/Kontrolle, als Hilfsarbeiter in der Verpackung oder im Putzdienst ein Einkommen von Fr. 41'015.-- erzielen könnte. Verglichen mit dem Ein­kommen von Fr. 44'226.--, das er ohne Behinderung verdienen könnte, ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 3'211.-- woraus ein nicht rentenbegründen­der Invaliditätsgrad von 7 % resultiere. Mit Verfügung vom 22. Juni 2000 (Urk. 7/25) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren im Sinne des Vorbescheids ab. 1.4     Dagegen liess L.___ Beschwerde erheben (Urk. 7/23/3) und be­an­tra­gen, ihm sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Gleichzeitig liess er den Bericht des Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy­chothe­rapie vom 8. Juni 2000 (Urk. 7/23/5) beim Gericht einreichen. Mit Urteil vom 21. Juni 2001 (IV.2000.00511; Urk. 7/19) hob das Gericht die Verfügung vom 22. Juni 2000 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese ein psychiatrisches Gutachten erstellen lasse, das die Frage beantworte, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der ersten Verfügung vom 27. Februar 1998 in psychischer Hinsicht verändert habe. Daraufhin be­auftragte die IV-Stelle med. pract. D.___, leitender Arzt der J.___, mit der Ausarbeitung eines Gutachtens, welches am 13. Februar 2002 ausgefertigt wurde (Urk. 7/36). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/4-8) er­öffnete die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 17. September 2002 (Urk. 7/2 = Urk. 2), das psychiatrische Gutachten von D.___ zeige, dass sich die festgestellten psychischen Befunde nicht nennenswert von jenen unterschieden, die Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 15. Januar 1998 di­agnostiziert habe. In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand könne so­mit nicht von einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse ausgegangen werden. Wenn D.___ die Arbeitsfähigkeit anders einschätze als Dr. B.___, handle es sich lediglich um eine andere Beurteilung bei unverän­derten Verhältnissen. Das Leistungsbegehren wies die IV-Stelle erneut ab.

2.       Dagegen liess L.___, vertreten durch Pollux L. Kaldis, mit Eingabe vom 21. Oktober 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegeh­ren stellen: "1.   Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. September 2002 sei aufzuheben.  2.    Dem Beschwerdeführer sei ab 1. April 1998 eine ganze Invali­denrente zuzusprechen.  3.    Dem Beschwerdeführer sei bei vollständigem oder teilweisem Obsiegen eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin auszurichten." Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2002 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. November 2002 (Urk. 8) als geschlossen erklärt. Mit Be­schluss vom 8. Oktober 2003 (Urk. 11) wurde bei D.___ eine präzi­sierende Auskunft zum Gutachten vom 13. Februar 2002 eingeholt. Den Par­teien wurde anschliessend Gelegenheit gegeben, zu dieser Auskunft (Bericht des D.___ vom 23. Oktober 2003; Urk. 14) Stellung zu nehmen (Verfü­gung vom 29. Oktober 2003; Urk. 16). Der Beschwerdeführer liess darauf die Stellungnahme vom 8. Dezember 2003 (Urk. 20) einreichen, welche auch der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - so­weit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozi­al­versicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsge­setzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. Sodann sind am 1. Januar 2004 die am 21. März 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Inva­lidenversicherung (IVG) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hin­sicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beur­teilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurtei­lende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 respektive 1. Januar 2004 verwirk­licht hat, gelangen weder die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verord­nungs­revisionen noch die revidierten Bestimmungen des IVG im vorliegenden Fall zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verord­nungs­be­stimmungen han­delt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 respektive 2003 in Kraft gewe­sen sind.

2. 2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verur­sachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau­ernde Er­werbsunfähigkeit.          Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperli­chen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken ver­mögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Stö­rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seeli­schen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrich­ten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend ob­jektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbs­tätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet wer­den darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verur­sachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zu­mutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindes­tens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG be­reits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be­schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe­nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön­nen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).          Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest­zustel­len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur­teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie­gen einander widersprechender medizinischer Be­richte den Prozess nicht erledi­gen, ohne das gesamte Beweisma­terial zu würdigen und die Gründe an­zugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztli­chen Gut­achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent­scheidend, ob es für die Be­antwor­tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseiti­gen Un­tersuchun­gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlent­wicklungen nö­tig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander­setzung mit den Vorakten abgegeben wor­den ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen­hänge ein­leuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Exper­ten in ei­ner Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nach­vollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu­räumende Unsi­cherheiten und Unklarheiten, welche die Be­antwortung der Fragen erschweren oder ver­unmöglichen, gegebe­nenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. C.___–Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3. 3.1     Gegenstand des mit Urteil vom 21. Juni 2001 abgeschlossenen Prozesses war die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der ersten Leistungsverfügung vom 27. Februar 1998 in rentenrelevantem Ausmass verändert hatte. Im Hinblick auf die somatische Gesundheitsstörung verneinte das Gericht eine Verschlechterung und bestätigte die Auffassung der Verwal­tung, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zumutbar sei. In psychischer Hinsicht gelangte hingegen das Gericht zum Schluss, dass die Aktenlage den Eintritt einer leistungsrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes weder bestätigen noch ausschliessen konnte. Weil das ins Recht gelegte Gut­achten des Dr. C.___ den an den Nachweis einer psychischen Störung mit Krankheitswert gestellten Anforderungen nicht genügte, wies es die Sache an die Verwaltung zur Abklärung dieser Frage zurück. Während sich der Beschwerdeführer aufgrund des von der Verwaltung einge­holten Gutachtens des med. pract. D.___ auf den Standpunkt stellt, eine volle Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sei nunmehr seit 1. Dezember 1998 er­wiesen (Urk. 1 S. 5 lit. A), geht die IV-Stelle davon aus, es liege ein seit der Ex­ploration durch Dr. B.___ unveränderter psychiatrischer Befund vor (Urk. 2). Einig sind sich die Parteien darin, dass in somatischer Hinsicht keine leistungs­relevante Änderung eingetreten ist. Zu prüfen ist mithin, ob nunmehr aus psy­chiatrischer Sicht ein für den Rentenanspruch des Beschwerdeführers relevanter Gesundheitsschaden vorliegt. 3.2.    Der ersten Verfügung vom 27. Februar 1998 (Urk. 7/28) lag für die Beurteilung des Gesundheitszustandes aus psychiatrischer Sicht das Gutachten des Dr. B.___ vom 15. Januar 1998 (Urk. 7/40) zugrunde. Darin kam dieser zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht an einer psychisch relevanten Per­sönlichkeitsstörung oder gar an einem psychischen Krankheitsbild leide. Insbe­sondere habe die Begutachtung kein depressives Krankheitsbild aufgezeigt. Auch ein hirnorganischer Abbauprozess habe sowohl aufgrund des klinischen Eindruckes als auch anhand testpsychologischer Untersuchungen weitgehend ausgeschlossen werden können. Er könne somit den von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im November 1997 erhobe­nen Befund (keine psychische Auffälligkeit, insbesondere keine Depression) bestätigen. Es liege aber eine deutliche intellektuelle Einschränkung vor, die insgesamt einer mittelgradigen Debilität entsprechen dürfte (Urk. 7/40 S. 14 f.). Zusammenfassend kam Dr. B.___ zum Schluss, es bestehe kein klinisch re­levantes depressives Geschehen, das zum Beispiel medikamentös behandlungs­bedürftig wäre. Auch eine andere psychische Störung falle ausser Betracht. Hin­gegen liege eine erhebliche Debilität vor, die aber nicht derart ausgeprägt sei, dass der Beschwerdeführer gar keine Tätigkeiten verrichten könne. Er habe ja auch bewiesen, dass er allereinfachste Arbeiten ausführen könne (Urk. 7/40 S. 16).          Gestützt auf dieses Gutachten kam die IV-Stelle zum Schluss, es sei dem Be­schwerdeführer auch in psychischer Hinsicht zumutbar, eine behinderungsange­passte Tätigkeit zu 100 % auszuüben (Verfügung vom 27. Februar 1998; Urk. 7/28). 3.3     Nach der erneuten Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 7. Dezember 1998 und nachdem der Anspruch auf eine Invalidenrente wieder abgewiesen worden war (Verfügung vom 22. Juni 2000; Urk. 7/25), liess der Beschwerde­führer den Bericht des Dr. C.___ vom 8. Juni 2000 (Urk. 7/23/5) beim Sozial­versicherungsgericht einreichen. Dieser erläuterte darin, am Anfang habe die Fixierung des Beschwerdeführers auf seine Schmerzen und auf eine allfällige Invalidenrente seine depressive Befindlichkeit auch für ihn zugedeckt. Seine ag­gressive Anklage- und Forderungshaltung habe von der traurigen Grundstim­mung abgelenkt. Die Kraftlosigkeit, die er auf seine Muskeln und Schmerzen zurückführe, stamme aus dem Kern seiner depressiven Antriebslosigkeit. Dr. C.___ diagnostizierte schliesslich eine anhaltende somatoforme Schmerz­störung (ICD-10 F45.4), eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2), eine längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) sowie eine leichte bis mittelgradige Intelli­genzminderung (ICD-10 F70-71). Der Beschwerdeführer sei seit 1992 infolge der psychiatrischen und der rheumatologischen Diagnosen zu 100 % arbeitsunfähig. Zunächst gelangte die IV-Stelle am 11. September 2001 an den Erstbegutachter Dr. B.___ und ersuchte ihn um eine Verlaufsbegutachtung (Urk. 7/17). Nach Einsicht in die bis dahin erstellten Akten erklärte Dr. B.___ am 24. Sep­tem­ber 2001 (Urk. 7/15), da der Beschwerdeführer in seinen intrapsy­chischen Bin­nenstrukturen sehr einfach strukturiert sei, stünden ihm kaum adä­quate Kon­fliktverarbeitungsmechanismen zur Verfügung. Deshalb komme er mit der kürzlich diagnostizierten Schmerzverarbeitungsstörung nicht zurecht. Dies könne angesichts des langwierigen Verlaufes nicht mehr völlig isoliert vom üb­rigen somatischen Befund betrachtet werden. Heute sehe er eine 100%ige Ar­beitsfähigkeit in einer leichten und wechselbelastenden Tätigkeit nicht mehr. Der Kortex dieses vorgealtert wirkenden Mannes werde da wohl nicht mehr mitmachen. Für eine Umschulung dürfte er aufgrund seines intellektuell knap­pen Zuschnittes ebenfalls kaum in Frage kommen. Heute würde er, Dr. B.___, von einer 50-60%igen Arbeitsfähigkeit in einer sehr einfachen Tätigkeit in geschütztem Rahmen ausgehen. Wie den Ausführungen von Dr. B.___ zu entnehmen ist, lehnte ihn der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als Experten zufolge Befangenheit ab, da er den Beschwerdeführer schon einmal begutachtet habe (vgl. Urk. 7/15 S. 1). Offensichtlich schloss sich die IV-Stelle dieser Auffassung an und beauftragte die psychiatrische Poliklinik des F.___ mit der Begutach­tung des Beschwerdeführers (Urk. 7/13). 3.4     Im psychiatrischen Gutachten vom 13. Februar 2002 (Urk. 7/36) diagnostizierte med. pract. D.___ eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70.0) und eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0). Das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstö­rung (ICD-10 F.45.4) verneinte er. Anlässlich der Untersuchung sei aufgefallen, dass die Spontanmotorik und die Mimik des Beschwerdeführers stark reduziert seien sowie dass eine deutliche Verlangsamung bestanden habe. Es sei möglich gewesen, sich mit ihm auf einfacherem Niveau auf Deutsch zu unterhalten, wo­bei aber die Antworten die eingeschränkte Reflektionsfähigkeit hätten deutlich werden lassen. Seine Stimmung habe bedrückt gewirkt, und er habe lediglich einige wenige Male entspannt gelächelt. Ein aggravierendes Verhalten habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer stamme aus einfachsten Verhältnissen und habe nur eine rudimentäre Schulbildung. Seit seiner Kindheit sei er immer berufstätig gewesen, bis sich seine körperliche und psychische Leistungsfähigkeit vorzeitig erschöpft habe, und - in seinem Selbstverständnis - sei die Lebensarbeitszeit erfüllt. Eine psychiatrische Erkrankung im engen Sinne des Wortes liege jedoch nicht vor. Es gebe keinen Hinweis auf eine psychiatri­sche Störung. Zwar seien Symptome einer depressiven Erkrankung feststellbar (Appetitmangel, Schlafstörung, Kraftlosigkeit und Grübeln), diese seien jedoch nicht so deutlich ausgeprägt, dass sich die Diagnose einer Depression rechtferti­gen lasse. Psychiatrisch relevant sei die leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70.0). Das übrige Störungsbild sei am besten als Neurasthenie (ICD-10 F48.0) zu beschreiben. Eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) liege nicht vor. Die Neurasthenie und die leichte Intelligenzminderung seien eng miteinan­der verwoben. Aufgrund des Intelligenzmangels und des lebensgeschichtlichen Hintergrundes habe der Beschwerdeführer nur eine sehr geringe soziale und emotionale Kompetenz. Es ständen ihm keine adäquaten Ressourcen zu Verfü­gung, seinen Leidenszustand zu überwinden und einen Rückweg ins Arbeitsle­ben zu finden. Die psychische Verfassung sei schlecht, und es liege eine seit Jahren dauernde chronische und destruktive Entwicklung vor. Der Beschwer­deführer sei gefangen in seinen körperlichen Beschwerden und der massiv her­abgesetzten Vitalität. Trotz seiner geringen Intelligenz habe der Beschwerde­führer während vieler Jahre einfache Hilfsarbeit ausführen können. Nachdem aber die psychischen und körperlichen Kräfte nachgelassen hätten und gleich­zeitig die Arbeitswelt komplexer geworden sei, könne bei dem deutlich schwe­ren psychiatrischen Störbild ein Wiedereintritt ins Erwerbsleben ausgeschlossen werden. Zur Zeit sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig. Die Prog­nose sei ausgesprochen schlecht, und es bestehe weder medizinisch noch thera­peutisch oder beruflich eine Möglichkeit zur Reintegration. Rückblickend könne er den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nur mit grosser Zurückhal­tung beurteilen. Der Gesundheitszustand unterscheide sich nicht nennenswert von demjenigen, wie er im psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom Januar 1998 beschrieben werde, wobei aber heute die Arbeitsfähigkeit anders eingeschätzt werde. Dr. B.___ habe die Minderintelligenz zu wenig differen­ziert gewürdigt. Diese habe im Hinblick auf die Bewältigungsstrategie, die dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung stehe, eine relevante Bedeutung. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer auch für körperlich leichte Tätig­keiten seit Januar 1998 vollständig arbeitsunfähig. 3.5     In der Stellungnahme vom 11. März 2002 (Urk. 7/11) zog Dr. med. G.___ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle aus dem psychiatrischen Gutach­ten vom 13. Februar 2002 (Urk. 7/36) den Schluss, dass von einer Verschlech­terung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit Januar 1998 nicht ausgegangen werden könne. Der Psychiater D.___ habe klar festge­stellt, dass sich der Untersuchungsbefund nicht nennenswert von demjenigen im Gutachten von Dr. B.___ unterscheide. Ebenso habe er bestätigt, dass eine psychische Erkrankung im engen Sinne des Wortes nicht vorliege, und er begründe die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers mit invaliditätsfremden Gründen, wie der geringen Bildung und den schlechten Deutschkenntnissen so­wie dem Selbstverständnis, dass die Lebensarbeitszeit jetzt erfüllt sei. D.___ komme bei gleichem Untersuchungsbefund zu einer anderen Ein­schätzung der Arbeitsfähigkeit. Deshalb handle es sich um eine unterschiedliche Auffassung der beiden Gutachter. 3.6     Im Bericht vom 26. Juni 2002 (Urk. 7/7/2) erhob Prof. Dr. med. H.___, leitender Arzt des Schmerzzentrums der I.___ Klinik, zusätzlich zu den bereits bekannten somatischen Befunden die Diagnosen eines Verdachtes auf eine Schmerzfehlverarbeitung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer reaktiven Depression sowie einer leichten Intelli­genzverminderung. Der Beschwerdeführer habe sich im Gespräch deutlich ein­geengt auf seine sozialen Schwierigkeiten gezeigt und sei offensichtlich intelli­genzmässig nicht in der Lage, von den Problemen zu abstrahieren. Er habe als klagsam-jammerig imponiert und sei offensichtlich leidend auf seine Beschwer­den fixiert gewesen. Das Bewusstsein und die Orientierung seien intakt und die kognitiven Leistungen bei der klinischen Prüfung nicht grob gestört gewesen. Hingegen sei die Stimmung resigniert, hoffnungslos, ergeben und hilflos gewe­sen. Die multiplen somatischen Leiden und die psychischen Probleme im Sinne einer unspezifischen Affektstörung sowie einer deutlichen Intelligenzvermin­derung beeinflussten sich gegenseitig und verunmöglichten eine verwertbare Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit vollständig, insbesondere wenn man angesichts der vorhandenen einschränkenden Faktoren auch die Vermittelbar­keit des Beschwerdeführers in Betracht ziehe. 3.7     Im Brief vom 6. August 2002 (Urk. 7/6/2) an den Rechtsvertreter des Beschwer­de­führers präzisierte med. pract. D.___ seine Aussagen im Gut­ach­ten vom 13. Februar 2002. Mit der Feststellung, dass beim Beschwerde­führer keine psychiatrische Erkrankung im engen Sinne des Wortes vorliege, sei ge­meint, dass es sich um eine eigenständige, relativ gut beschreibbare und grundsätzlich behandelbare Erkrankung handle, die zu den klassischen psychi­atrischen Krankheitsbildern zu rechnen sei. Daneben gebe es psychiatrisch rele­vante Störungsbilder, die nicht als Krankheit zu bezeichnen seien. Die leichte Intelligenzminderung und die Neurastenie seien nicht psychiatrische Erkran­kungen im engen Sinne des Wortes, doch es handle sich keinesfalls um Diag­nosen zweiter Klasse. Bei einem entsprechend ausgeprägten Störungsbild könne durchaus eine vollständige Arbeitsunfähigkeit resultieren, wobei es auf den Schweregrad und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ankomme und nicht auf die Diagnose. Mit der Diagnose einer Neurasthenie habe er zum Aus­druck bringen wollen, dass beim Beschwerdeführer die Aspekte einer somato­formen Schmerzstörung und einer leichtgradigen Depression vorhanden seien und zusätzlich noch ein allgemeiner Erschöpfungszustand vorliege. Beim Stö­rungsbild der Neurasthenie in dem Schweregrad, wie er beim Beschwerdeführer vorliege, handle es sich um eine umfassende Dekompensation, ein Darniederlie­gen körperlicher und geistiger Leistungsfähigkeit. Dennoch unterschieden sich die psychischen Befunde, die er selber, Dr. B.___ und Prof. H.___ erho­ben hätten, nicht nennenswert voneinander, auch wenn sie ein unterschiedli­ches Vokabular verwendet hätten. Die Unterschiede in der Beurteilung der Ar­beitsfähigkeit beruhten auf einer unterschiedlichen Gewichtung der einzelnen Faktoren und seien nicht von vornherein widersprüchlich. 3.8     In der Stellungnahme vom 5. September 2002 (Urk. 7/5) hielt Dr. G.___ fest, dass D.___ im Schreiben vom 6. August 2002 erneut bestätigt habe, er selber, Dr. B.___ und Prof. H.___ hätten nicht nennenswert voneinander unterscheidbare psychische Befunde erhoben, und die Unterschiede in der Be­urteilung der Arbeitsfähigkeit beruhten auf einer unterschiedlichen Gewichtung der einzelnen Faktoren. Daher sei keine wesentliche Veränderung im psychi­schen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zu den bei der ursprünglichen Verfügung vorliegenden Verhältnissen eingetreten, was gemäss Gerichtsurteil zu überprüfen gewesen sei. 3.9     Aufgrund des Umstandes, dass med. pract. D.___ in seinem Gutachten vom 13. Februar 2002 als neuen Befund eine Neurasthenie erhob, aber trotzdem er­klärte, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unterscheide sich nicht nennenswert von demjenigen im psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ von Januar 1998, sah sich das Gericht zu einer Rückfrage bei D.___ veranlasst.          Auf die Fragen des Gerichtes hin präzisierte med. pract. D.___ im Bericht vom 23. Oktober 2003 (Urk. 14), er habe keine Hinweise darauf gefunden, dass sich die Intelligenzminderung beim Beschwerdeführer verschlechtert habe. Es handle sich um eine dauerhaft minderintelligente Persönlichkeit, und es gebe keinen Hinweis auf einen progredient verlaufenden demenziellen Prozess. Während den Jahren der Hochkonjunktur hätten auch psychisch kranke oder leistungsschwache Personen ohne grosse Probleme eine Arbeitsstelle gefunden. Doch seien in der Arbeitswelt die Anforderungen an die Leistungsfähigkeit ge­stiegen. Dem Beschwerdeführer sei es wegen seiner unterdurchschnittlichen In­telligenz und seiner geringen Bildung schliesslich nicht mehr gelungen, sich den Anforderungen der heutigen Arbeitswelt zu stellen. Er habe sich mangels emo­tionaler und intellektueller Ressourcen im Sinne einer Regression ganz in die Rolle des chronisch Kranken zurückgezogen. Es lägen eine leichtgradige De­pression, eine chronische Müdigkeit sowie eine chronische Schmerzsymptoma­tik vor. Dieses Zustandsbild bestehe seit mehreren Jahren in praktisch unverän­derter Form. Er, D.___, sehe seit der Begutachtung durch Dr. B.___ keine nennenswerte Verschlechterung des Gesamtzustandes. Ihm seien auch keine Symptome aufgefallen, die seitdem neu hinzu gekommen wä­ren. Er bleibe bei seiner Einschätzung, dass das von ihm beschriebene Störungs­bild in seinen wesentlichen Elementen auch anlässlich der Begutachtung durch Dr. B.___ vorgelegen habe, wobei dieser die geistige Behinderung und die übrigen vom ihm beobachteten Auffälligkeiten nicht genügend in eine ge­samtheitliche Beurteilung zusammengefasst habe. Der Beschwerdeführer habe nur eine rudimentäre Schulbildung und er habe bereits als zehnjähriges Kind sein Berufsleben begonnen. Zweifellos habe er in der Kindheit und Jugend vieles verpasst, was zur Entwicklung einer stabilen und differenzierten Persönlichkeit hätte beitragen können. Eine solche Entwicklung habe natürlich massgeblich mit den sozialen Verhältnissen in seinem Herkunftsland beziehungsweise seiner Herkunftsregion zu tun. Doch auch als er in die Schweiz eingereist sei, habe er nicht in eine altersentsprechende Situation einer Ausbildung einsteigen können, sondern habe zum Familieneinkommen beitragen müssen. Die vorzeitige Er­schöpfung der körperlichen und psychischen Leistungsfähigkeit sei hauptsäch­lich soziokulturell bedingt. Dabei spiele aber auch die geringe Intelligenz eine Rolle, weil ihm nicht genug Konzepte für eine konstruktive Problembewältigung zur Verfügung ständen. Seit dem Vorgutachten habe sich der psychopathologi­sche Befund nicht bedeutsam verändert. Demgegenüber sei er, D.___, hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit zu einer anderen Einschätzung gekom­men. Er könne nicht "künstlich" eine progrediente Verschlechterung diagnosti­zieren, wenn ihm dazu weder Hinweise aus der Selbstbeschreibung des Be­schwerdeführers noch aus den Fremdauskünften noch aus der Befunderhebung vorlägen.

4. 4.1     Wie die Beschwerdegegnerin richtig einwendet, stellt nach der ständigen Recht­sprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die unterschiedliche Be­urteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsrechtlich relevante Änderung des Gesundheitszustandes dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a). Von Bedeu­tung kann eine Chronifizierung psychischer Störungen sein, die durch keine weiteren therapeutischen oder rehabilitativen Massnahmen verbessert werden können. Diesbe­züglich bedarf es jedoch einer deutlichen Wandlung der tatsäch­lichen Verhältnisse in dem Sinne, dass die versicherte Person durch eine medi­zinisch fassbare Verschlechte­rung oder Veränderung des psychischen Gesund­heitszustandes nunmehr an der Ver­wertung ihrer Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt gehindert ist. Lediglich eine neue Würdigung des medizini­schen Sachverhaltes (BGE 115 V 313 Erw. 4a/bb, 110 V 292 Erw. 2a; SVR 119 IV Nr. 70 S. 204) oder der blosse Zeitablauf (BGE 106 V 99) genügen auch in diesem Zusammenhang nicht (Urteil des Eidgenössischen Versi­cherungsgerich­tes in Sachen W. vom 9. August 2000, I 707/99).          Das von der IV-Stelle angeordnete psychiatrische Gutachten des med. pract. D.___ vom 13. Februar 2002 (Urk. 7/36) entspricht in jeder Hinsicht den rechtsprechungs­gemäss an ein medizinisches Gutachten gestellten Anforderun­gen (vorne Erw. 2.3), weshalb diesem voller Beweiswert beizumessen ist. Dies trifft auch auf die erläutern­den Ausführungen des Experten in der Stellung­nahme vom 6. August 2002 (Urk. 7/6/2) und vom 23. Oktober 2003 (Urk. 14) zu. Aufgrund dieser fachmedizini­schen Beurteilung ist mit der Beschwerdegeg­nerin davon auszugehen, dass sich die psychopathologische Grundlage, auf der Dr. B.___ seine Beurteilung im Januar 1998 abstützte, nicht verändert hat. Es liegen vielmehr dieselben Befunde vor, welche durch med. pract. D.___ im Hinblick auf deren Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers unterschiedlich gewichtet werden (Urk. 7/36 S. 9 und Urk. 14 S. 3). Dies kommt insbesondere darin zum Ausdruck, dass er der Min­derintelligenz eine höhere Bedeutung beimass als Dr. B.___, da dem Be­schwerdeführer deswegen die Bewältigungsstrategien fehlten (Urk. 7/36 S. 9). Sodann bieten die Ausführungen des Experten keine Anhaltspunkte für die An­nahme, dass sich die einzelnen Komponenten des psychischen Krankheitsbildes verschlechtert haben könnten. So verneinte er ausdrücklich, dass das Intelli­genzdefizit und die Neurasthenie seit der Begutachtung durch Dr. B.___ zu­genommen oder sich sonst wie verändert hätten (Urk. 14 Antworten zu lit. a und zu lit. d). Dies trifft auch auf die Chronifizierung der psychischen Störun­gen zu, lassen doch der entsprechende Hinweis im Gutachten vom 13. Februar 2002 (Urk. 7/36 S. 9) und die Beantwortung der Frage c im Schreiben vom 23. Oktober 2003 (Urk. 14 S. 2) darauf schliessen, dass auch dieser Prozess be­reits seit längerer Zeit eingesetzt hatte. Insoweit der Experte die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, eine neue Arbeitsstelle zu finden, darauf zurückführt, dass die Anforderungen in der Arbeitswelt gestiegen seien und im Gegensatz zu früher heute keine Hochkonjunktur mehr bestehe (Urk. 14 S. 1 und 2), handelt es sich um konjunkturelle Umstände, die für die Invalidenversicherung, welche für die Invaliditätsbemessung auf eine ausgeglichene Arbeitsmarktlage abstellt (Art. 28 Abs. 2 IVG), keine Bedeutung haben. Der Begriff des ausgeglichenen Ar­beitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbe­reich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenver­sicherung abzu­grenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stel­len; anderseits be­zeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fä­cher ver­schiedenartiger Stel­len offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür ver­langten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsat­zes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Ein­zelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähig­keit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b). Es ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeits­marktverhält­nissen überhaupt vermittelt werden kann. Entscheidend ist viel­mehr, ob sie die ihr entsprechend ihrem Gesundheitszu­stand verbliebene Ar­beitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn kon­junkturell die verfügba­ren Arbeitsplätze dem Angebot an Ar­beitskräften ent­sprechen würden (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99 und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der heutige Arbeitsmarkt nur noch in beschränktem Ausmass über Arbeitsplätze verfügt, denen der Beschwerde­führer aufgrund seiner geistigen und körperlichen Fähigkeiten gewachsen ist. Ebenso wenig kann in dieser konjunkturell bedingten Arbeitsmarktentwicklung eine revisionsrechtlich relevante Veränderung erblickt werden, wie dies der Be­schwerdeführer in der Stellungnahme vom 8. Dezember 2003 (Urk. 20) postu­liert. Dass mit zunehmendem Alter die körperlichen und die psychischen Kräfte nachlassen und die Wiedereingliederung zusätzlich erschweren (Urk. 7/36 S. 9), trifft zu, doch auch dieser Umstand bildet keine Grundlage, um eine leistungs­relevante Veränderung nachzuweisen, weil ein solcher Prozess primär altersbe­dingt ist und daher als invaliditätsfremder Faktor zu qualifizieren ist (BGE 110 V Erw. 2c; AHI 1999 S. 238 Erw. 1 mit Hinweis). Auch die Beurteilung des Prof. H.___, der den Verdacht auf eine Schmerz­fehlverarbeitung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, einer reaktiven Depression und einer leichten Intelligenzverminderung äusserte und daraus eine vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ableitete (Urk. 7/7/2), lässt nicht auf eine revisionsrechtlich relevante Veränderung schliessen. Denn dabei handelt es sich um die Erhebung psychiatrischer Be­funde, für welche nicht der Somatiker sondern der Psychiater zuständig ist. Und dazu hat sich med. pract. D.___ klar geäussert und festgehalten, dass auch die Diagnose des Prof. H.___ mit der eigenen sowie derjenigen von Dr. B.___ übereinstimme (Urk. 7/6/2 S. 3). 4.2     Bei dieser klaren medizinischen Sachlage steht zusammenfassend fest, dass sich der Sachverhalt, der dem Verfügungserlass vom 27. Februar 1998 zugrunde lag, weder aus somatischer noch aus psychischer Sicht verändert hat. Da auch keine Veränderung in erwerblicher Sicht erstellt ist, bleibt kein Raum für die Gewäh­rung der umstrittenen Rente auf revisionsrechtlicher Basis. Der Beschwerdefüh­rer macht unter Hinweis auf die Würdigung der psychischen Symptomatik durch med. pract. D.___ im Vergleich zu Dr. B.___ geltend, die Verfü­gung vom 27. Februar 1998 beruhe auf einer falschen Grundlage, habe doch med. pract. D.___ nachgewiesen, dass Dr. B.___ die psychische Proble­matik nicht richtig erfasst habe, weshalb auf seine Bemessung der Arbeitsfähig­keit nicht abgestellt werden könne (Urk. 1 und Urk. 23). Dazu ist festzuhalten, dass das Gericht nicht befugt ist, eine unangefochten gebliebene in Rechtskraft erwachsene Verfügung zu überprüfen.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi­schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof­quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis­mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so­weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00571 — Zürich Sozialversicherungsgericht 07.01.2004 IV.2002.00571 — Swissrulings