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Zürich Sozialversicherungsgericht 27.02.2003 IV.2002.00564

February 27, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,356 words·~17 min·4

Summary

Neuanmeldung, mangelnde Abklärung Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeit, Qualifikation Erwerbstätige

Full text

IV.2002.00564

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Steck

Urteil vom 28. Februar 2003 in Sachen V.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch den Advokatin A.___, Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband Rechtsschutz Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1???? V.___, geboren 1941, absolvierte eine kaufm?nnische Lehre und ?bte verschiedene T?tigkeiten im kaufm?nnischen Bereich aus (Urk. 7/20 Ziff. 6.2, vgl. Urk. 7/23 S. 1). Von 1982 bis 1990 f?hrte sie zusammen mit ihrem Ehemann ein Restaurant, das sie nach dessen Tod verkaufte (Urk. 7/23 S. 1, Urk. 7/36 Ziff. 5.3.1). Am 30. August 1984 musste sich die Versicherte der Operation eines Mammakarzinoms mit nachfolgender Bestrahlung unterziehen (Urk. 7/13/1 Ziff. 3, Urk. 7/13/3 S. 1). Am 25. M?rz 1992 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Umschulung auf eine neue T?tigkeit und Ausrichtung einer Rente (Urk. 7/36 Ziff. 6.8). Nachdem die Versicherte per 1. November 1992 eine Anstellung als Betriebsangestellte im Verkehrskontrolldienst mit einem Pensum von 50 % antrat (Urk. 7/17 Ziff. 1, Ziff. 5), schrieb die IV-Stelle das Begehren um berufliche Massnahmen mit Verf?gung vom 2. April 1993 als erledigt ab (Urk. 7/9). Mit Verf?gung vom 11. Januar 1994 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten mit der Begr?ndung ab, es sei ihr zumutbar, einer Erwerbst?tigkeit nachzugehen, bei der sie ein Einkommen von mehr als 60 % des ohne Behinderung m?glichen erzielen k?nnte; dabei qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte als Erwerbst?tige (Urk. 7/8). In den Jahren 1998 und 1999 traten bei der Versicherten Ischialgien im linken Unterschenkel, im Jahre 2001 Lumboischialgien links auf, weshalb die Versicherte von den behandelnden ?rzten der Klinik Balgrist bis Ende August 2001 zu 100 % arbeitsunf?hig erkl?rt wurde (vgl. Urk. 7/12/3). Am 11. Juli 2001 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug (Rente) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/20). 1.2???? Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/10-13) ein und veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 7/19). Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/4, Urk. 7/6) verneinte die IV-Stelle mit Verf?gung vom 17. September 2002 einen Rentenanspruch (Urk. 2 = Urk. 7/1). Dabei qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte als Teilerwerbst?tige im Umfang von 50 % und im Umfang von 50 % als im Haushalt T?tige (Urk. 7/7 S. 2).

2.?????? Mit Eingabe vom 17. Oktober 2002 (Urk. 1) erhob die Versicherte, vertreten durch Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Advokatin A.___, Olten, Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Verf?gung vom 17. September 2002 und Zusprechung einer halben Invalidenrente sp?testens ab 1. Januar 2002. Eventualiter ersuchte sie um R?ckweisung der Sache zu weiteren Abkl?rungen (Urk. 1 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. November 2002 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Der Schriftenwechsel wurde mit Verf?gung vom 27. November 2002 als geschlossen erkl?rt (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 1.3???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 1.4???? Zu erg?nzen ist, dass - um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen - die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen ist, die ?rztinnen und ?rzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe der ?rztinnen und ?rzte ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist. Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 115 V 134 Erw. 2, 105 V 158 Erw. 1). 1.5???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). 1.6???? In Bezug auf Berichte von Haus?rzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Haus?rzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsf?llen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). 1.7???? Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentsch?digung wegen eines zu geringen Invalidit?tsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur gepr?ft, wenn die Voraussetzungen gem?ss Abs. 3 dieser Bestimmung erf?llt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidit?t oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ge?ndert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzukl?ren und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver?nderung des Invalidit?tsgrades oder der Hilflosigkeit auch tats?chlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invalidit?tsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der fr?heren rechtskr?ftigen Verf?gung keine Ver?nderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zun?chst noch zu pr?fen, ob die festgestellte Ver?nderung gen?gt, um nunmehr eine anspruchsbegr?ndende Invalidit?t oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Pr?fungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b). 1.8????? War eine Rente wegen eines zu geringen Invalidit?tsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu pr?fen, ob im Sinne von Art. 41 IVG eine f?r den Rentenanspruch relevante ?nderung des Invalidit?tsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis). 1.9????? Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zur?ckweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungen?gend festgestellt wurde (? 26 GSVGer). Gem?ss st?ndiger Rechtsprechung ist in der Regel von der R?ckweisung - da diese das Verfahren verl?ngert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine R?ckweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren ?berhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Pr?fung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungen?gend abgekl?rt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). ?????????? 2. 2.1???? Die Beschwerdegegnerin trat auf die Neuanmeldung vom 11. Juli 2001 (Urk. 7/20) ein und nahm in der Folge verschiedene Abkl?rungen vor. Es ist somit zu pr?fen, ob im Zeitraum zwischen der ersten Verf?gung (11. Januar 1994, Urk. 7/8), womit der Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf eine Rente? abgewiesen worden war, und der zweiten, jetzt angefochtenen Verf?gung (17. September 2002, Urk. 2 = Urk. 7/1), eine ?nderung eingetreten ist, das heisst, ob im September 2002 bei der Beschwerdef?hrerin eine rentenbegr?ndende Invalidit?t vorlag. ???????? Die Beschwerdef?hrerin gab an, in den Jahren 1998 und 1999 seien erstmals Ischialgien im Bereich des linken Unterschenkels sowie Lumboischialgien aufgetreten, welche Anfang 2001 zu einer bis Ende August 2001 andauernden Arbeitsunf?higkeit gef?hrt h?tten. Daneben h?tten Taubheitsgef?hle im rechten Arm und Unterschenkel (rezidivierende TIA linkshemisph?risch mit beinbetontem Hemisyndrom rechts), Sprech- und Gesichtsfeldst?rungen sowie ein Blepharospasmus (Lidkrampf) bestanden. Schliesslich sei eine beginnende mediale Gonarthrose bei Status nach Teilmeniscektomie des rechten Knies diagnostiziert worden (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2); ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. ?berdies sei sie - wie schon im ersten strittigen Rentenverfahren - als Erwerbst?tige und nicht als Teilerwerbst?tige zu qualifizieren (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4). 3. 3.1???? PD Dr. med. B.___, Leitender Arzt, Teamleiter Wirbels?ule, und Dr. med. C.___, Assistenzarzt, Balgrist, Orthop?dische Universit?tsklinik, Z?rich, diagnostizierten in ihrem zuhanden von med. pract. D.___ erstellten Bericht vom 21. M?rz 2001 Lumboischialgien linksbetont (Urk. 7/12/11 S. 1). Zur Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin machten sie keine Angaben (vgl. Urk. 7/12/11). 3.2???? Im Bericht vom 15. Mai 2001, worin Dr. B.___ und Dr. med. E.___, Assistenzarzt, die gleiche Diagnose stellten, hielten sie zur Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin lediglich fest, diese w?rde ihre Arbeit als Polizistin wieder zu 50 % aufnehmen (Urk. 7/12/10). 3.3???? Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH f?r Neurologie, ___, stellte in seinem zuhanden der Neurologischen Klinik des Universit?tsspitals Z?rich erstellten Bericht vom 18. Mai 2001 folgende Diagnosen (Urk. 7/12/9 S. 1): "-?????? rezidivierende TIA linkshemisph?risch mit beinbetontem Hemisyndrom rechts, Sprechst?rungen, Gesichtsfeldst?rungen (seit Januar 2001), deutlich geh?uft in den letzten Tagen ?-?????? Blepharospasmus mit Botulinustoxin behandelt (Dr. Meyer, Neurologe) ?-?????? linksseitige Beinschmerzen ungekl?rter Ursache ?-?????? cerebro-vaskul?re Risikofaktoren: Hypertonie, Hypercholesterin?mie und Nikotinabusus" ???????? Zur Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin machte er keine Angaben (vgl. Urk. 7/12/9). 3.4???? Prof. Dr. I.___, Dr. G.___, Oberarzt, und med. pract. H.___, Assistenz?rztin, Neurologische Klinik, Universit?tsspital, Z?rich, stellten in ihrem zuhanden von Dr. F.___ erstellten Bericht vom 18. Juni 2001 folgende Diagnosen (Urk. 7/12/5 S. 1): ?????????????????? "-?????? Transient isch?mische Attacken seit Februar 2001 ??????????????????????????? klinisch: Taubheitsgef?hl im rechten Arm und rechten Bein ???????? topographisch: wahrscheinlich Mediastromgebiet links, ohne Korrelat im MRI ???????? ?tiologisch: am wahrscheinlichsten arterio-embolisch ???????? vaskul?re Risikofaktoren: Hypertonie, Hypercholesterin?mie, positive Familienanamnese, Migr?ne ?-?????? Migr?ne-Auren ohne Kopfweh seit 10 Jahren (visuelle Aura, gel. mit Sprachst?rung) ?-?????? Faziales Dyskinesie-Syndrom ungekl?rter Aetiologie unter Botulinus-Toxintherapie ?-?????? Belastungsabh?ngige Fuss-Schmerzen links bei talo-calcanearer Arthrose ?-?????? Mamma-Karzinom rechts, ED 1986 ???????? Status nach Tumorexzision und Lymphadenektomie und Radiotherapie bisher rezidivfrei" ???????? Zur Arbeitsf?higkeit f?hrten sie aus, die Beschwerdef?hrerin sei bis 15. Juni 2001 100 % arbeitsunf?hig, danach nach haus?rztlicher Neubeurteilung (Urk. 7/12/5 S. 2). 3.5???? Prof. Dr. med. J.___, Leitender Arzt, und Dr. med. K.___, Neurologische Poliklinik, Universit?tsspital, Z?rich, stellten in ihrem zuhanden von med. pract. D.___ erstellten Bericht vom 28. Juni 2001 im Wesentlichen dieselben Diagnosen (Urk. 7/12/4) und hielten zus?tzlich als Zwischenanamnese seit 05/01 fest, es best?nden keine Hinweise f?r weitere oculocerebrale Isch?mien. ???????? Zur Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin machten sie keine Angaben (vgl. Urk. 7/12/4). 3.6???? Dr. med. L.___, Oberarzt, Leiter Fuss-Team, und cand. med. M.___, Balgrist, Orthop?dische Universit?tsklinik, Z?rich, stellten in ihrem zuhanden von med. pract. D.___ erstellten Bericht vom 16. August 2001 folgende Diagnosen im Bereich der Unterschenkel und der Lenden (Urk. 7/12/3 S. 1): ?????????????????? "-?????? Periostitis linker Unterschenkel ?-?????? Verdacht auf L5-Wurzelirritation bei leichter foraminaler Stenose L5 links ?-?????? Linksseitige manschettenf?rmige Schmerzen am distalen Unterschenkel unklarer Ursache Die von den Neurologen erw?hnten Diagnosen hielten die Orthop?den als???? Nebendiagnose fest. ???????? Zur Arbeitsf?higkeit hielten sie fest, die Beschwerdef?hrerin sei bis zum 31. August 2001 100 % arbeitsunf?hig (Urk. 7/12/3 S. 2). 3.7???? Med. pract. D.___, ___, der Hausarzt der Beschwerdef?hrerin, diagnostizierte in seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Bericht vom 31. August 2001 rezidivierende Lumbalgien und Periostitis (Knochenhautentz?ndung) linker Unterschenkel seit 15. Januar 2001 (Urk. 7/12/1 lit. A). Zur Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin f?r die zuletzt ausge?bte T?tigkeit hielt er fest, dass diese vom 15. Januar 2001 bis 26. Januar 2001 sowie vom 14. Februar 2001 bis auf weiteres 100 % arbeitsunf?hig sei (Urk. 7/12/1 lit. B). Die Beschwerdef?hrerin sei in ihren Funktionen eingeschr?nkt, da unter Belastung vermehrte Fussschmerzen links auftr?ten. Dies wirke sich einem Unverm?gen zum Gehen aus, da nach einer halben Stunde bereits R?ckenprobleme auftr?ten. Zur Frage, ob eine berufliche Umstellung notwendig sei, hielt er fest, dass er f?r eine diesbez?gliche Beurteilung den Abschluss der medizinischen Abkl?rungen in der Klinik Balgrist abwarten w?rde. In der bisherigen Berufst?tigkeit sei der Beschwerdef?hrerin eine ganzt?gige Arbeitst?tigkeit zumutbar (Urk. 7/12/2 lit. a-e). 3.8???? Dr. med. N.___, Orthop?dische Chirurgie FMH, ___, welcher die Beschwerdef?hrerin auf Zuweisung von med. pract. D.___ untersucht hatte, diagnostizierte in seinem Bericht vom 20. Dezember 2001 eine vordere Kreuzbandruptur rechts sowie eine beginnende mediale Gonarthrose bei Status nach Teilmeniscektomie rechts (Urk. 7/10/2 S. 1). Zur Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin machte er keine Angaben (vgl. Urk. 7/10/2). 3.9???? Med. pract. D.___ ?bernahm die Diagnose von Dr. N.___ in seinem zu-handen der Beschwerdegegnerin erstellten Bericht vom 17. Januar 2002 und machte zur Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin keine Angaben (vgl. Urk. 7/10/1). 3.10?? Dr. med. O.___, Oberarzt in Vertretung, Balgrist, Orthop?dische Universit?tsklinik, Z?rich, stellte in seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin ausgestellten Bericht vom 18. Februar 2002 beziehungsweise 22. Februar 2002 als Diagnose mit Auswirkungen auf Arbeitsf?higkeit: ?Radikul?res Reizsyndrom L5 links bei Foraminalstenose L5/S1, ?bestehend seit 1/01? (Urk. 7/11/3 lit. A) Die Diagnosen ohne Auswirkungen auf Arbeitsf?higkeit im Bereich des Sprechens und des Gesichtsfelds entsprachen denjenigen in den bereits zitierten neurologischen und orthop?dischen Berichten. ???????? Zur Arbeitsf?higkeit hielt er fest, der Beschwerdef?hrerin sei eine k?rperlich leichte T?tigkeit mit seltenem Heben ?ber Brusth?he bis zu 5 kg ohne Knien sowie eine teils sitzende, teils stehende T?tigkeit zumutbar (Urk. 7/11/2 S. 1). Aus medizinischer Sicht sei keine berufliche Umstellung zu pr?fen. In der???? bisherigen Berufst?tigkeit sei die Beschwerdef?hrerin zu 50 % arbeitsf?hig (Urk. 7/11/2 S. 2). Gem?ss den Unterlagen sei eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % vom 1. Februar 2001 bis 31. August 2001 bei einer Anstellung von 50 % attestiert worden. Ein Arbeitsversuch am 1. September 2001 sei von ihrer Seite begr?sst worden (Urk. 7/11/3 lit. B). 4. 4.1???? Aufgrund dieser Aktenlage liegen zu den verschiedenen Leiden der Beschwerdef?hrerin im Wesentlichen ?bereinstimmende Diagnosen vor. Bez?glich der Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin machten die ?rzte entweder keine Angaben (vgl. Urk. 7/12/11, Urk. 7/12/9, Urk. 7/12/4, Urk. 7/10/2, Urk. 7/10/1) oder beurteilten lediglich die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin im Jahr 2001 (Urk. 7/12/5 S. 2, Urk. 7/12/3 S. 2). Die ?rzte der Klinik Balgrist hielten in ihrem Bericht vom 15. Mai 2001 nur fest, dass die Beschwerdef?hrerin ihre Arbeit als Polizistin wieder zu 50 % aufnehmen werde (Urk. 7/12/10). Med. pract. D.___ f?hrte in seinem Bericht vom 31. August 2001 einerseits aus, die Beschwerdef?hrerin sei vom 15. Januar 2001 bis 26. Januar 2001 sowie vom 14. Februar 2001 bis auf weiteres 100 % arbeitsunf?hig (Urk. 7/12/1 lit. B), gab aber andererseits im Beiblatt zum Fragebogen "Arztbericht" betreffend berufliche Massnahmen an, der Beschwerdef?hrerin sei in der bisherigen Berufst?tigkeit eine ganzt?gige Arbeitst?tigkeit zumutbar (Urk. 7/12/2 lit. e). Dr. O.___ der Klinik Balgrist kam zum Schluss, die Beschwerdef?hrerin sei in ihrer angestammten T?tigkeit 50 % arbeitsf?hig (Urk. 7/11/2 S. 2). 4.1.1?? Die Feststellung der ?rzte der Klinik Balgrist, die Beschwerdef?hrerin werde ihre Arbeit als Polizistin wieder zu 50 % aufnehmen (Urk. 7/12/10), l?sst keine Beurteilung deren Arbeitsf?higkeit zu. Somit setzten sich einzig Dr. O.___ der Klinik Balgrist sowie med. pract. D.___ mit der - l?ngerfristigen - Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin auseinander. Beide beurteilten aber lediglich die zumutbare Erwerbst?tigkeit der Beschwerdef?hrerin in der bisherigen Berufst?tigkeit, ohne Angaben zur zumutbaren Erwerbst?tigkeit in einer behinderungsangepassten T?tigkeit zu machen (vgl. Urk. 7/11/2 S. 2, Urk. 7/12/2 lit. e). Ob die Beurteilung durch den Hausarzt med. pract. D.___ aufgrund seiner Vertrauensstellung relativierend zu beurteilen beziehungsweise aufgrund der Tatsache, dass er kein ausgewiesener Facharzt ist, ?berhaupt herangezogen werden kann, kann offen bleiben. Auch die Frage, ob es sich bei seiner Angabe, die Beschwerdef?hrerin sei in ihrer bisherigen Arbeitst?tigkeit zu 100 % arbeitsf?hig, obwohl er im selben Bericht weiter vorne von einer Arbeitsunf?higkeit von 100 % ab Februar 2001 bis auf weiteres ausging, nicht um eine eher widerspr?chliche handle, kann vorliegend offen bleiben. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Arzt die Frage der Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin in einer behinderungsangepassten T?tigkeit ?berzeugend beurteilte. Aufgrund der Tatsache, dass Dr. O.___ zur Arbeitsf?higkeit in einer Verweisungst?tigkeit keine Stellung nahm, kann auch nicht ohne weiteres geschlossen werden, er gehe davon aus, eine T?tigkeit der Beschwerdef?hrerin in ihrer angestammten T?tigkeit bedeute eine bestm?gliche Verwertung ihrer Restarbeitsf?higkeit. ???????? Aufgrund der mangelnden medizinischen Beurteilung der Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin in einer Verweisungst?tigkeit l?sst sich der entscheiderhebliche Sachverhalt nicht abschliessend beurteilen. 4.2???? Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit diese einen medizinischen Bericht einhole, welcher die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin in einer geeigneten Verweisungst?tigkeit abkl?rt.

5.?????? Zu pr?fen ist die Frage, ob die Beschwerdef?hrerin als Teilzeiterwerbst?tige oder Erwerbst?tige zu qualifizieren ist. 5.1???? Ist anzunehmen, dass die versicherte Person im Zeitpunkt der Pr?fung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganzt?tig erwerbst?tig w?re, so ist die Invalidit?t ausschliesslich nach den Grunds?tzen f?r Erwerbst?tige zu bemessen (Art. 27bis Abs. 2 IVV). In Bezug auf die Frage der anwendbaren Methode der Invalidit?tsbemessung (Einkommensvergleich oder gemischte Methode) sind insbesondere auch die Angaben der Beschwerdef?hrerin selbst zu ber?cksichtigen. Sie f?hrte aus, per Ende M?rz 1991 habe sie das Restaurant, das sie zusammen mit ihrem Ehemann bis zu dessen Tod im Dezember 1990 betrieben hatte, aufgegeben, und w?re fortan f?r die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes aus finanziellen Gr?nden - sie habe ausser der Witwenrente kein Einkommen gehabt und kaum Verm?gen - auf eine volle Erwerbst?tigkeit angewiesen gewesen. Sie habe nach der Betriebsaufgabe tats?chlich auch eine Anstellung mit?? einem vollen Pensum gesucht, aufgrund ihres Alters und mangelnder Berufs-erfahrung im B?robereich aber keine solche gefunden. So sei sie froh gewesen, beim Verkehrsdienst der Stadt Z?rich immerhin eine Stelle mit einem Pensum von 50 % sowie eine Umschulung zur Polizistin erhalten zu haben (vgl. Urk. 1 S. 5). Diese Darstellung erweist sich im Lichte der pers?nlichen, famili?ren, sozialen und finanziellen Verh?ltnisse im massgebenden Zeitraum als glaubhaft, dies umso mehr, als die Beschwerdef?hrerin - damals noch unvertreten - dieselben Erl?uterungen bereits nach Erlass des Vorbescheids machte (Urk. 7/4), weshalb davon auszugehen ist. Die Beschwerdef?hrerin ist daher als Erwerbst?tige zu qualifizieren. 5.2???? Im Sinne einer Gutheissung der Beschwerde ist nach dem Gesagten die Verf?gung vom 17. September 2002 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit diese die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin in zumutbaren T?tigkeiten medizinisch abkl?re und hernach gest?tzt auf die Qualifikation der Beschwerdef?hrerin als Erwerbst?tige einen Einkommensvergleich vornehme.

6.?????? Eine R?ckweisung der Sache zur weiteren Abkl?rung und neuen Verf?gung gilt nach der Rechtsprechung (ZAK 1987 S. 268 ff. Erw. 5a) als formelles Obsiegen. Ausgangsgem?ss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdef?hrerin eine angemessene Prozessentsch?digung auszurichten (? 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit ? 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung ?ber die sozial-versicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen). Diese wird unter Ber?cksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'100.-- festgesetzt.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 17. September 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab-kl?rung im Sinne der Erw?gungen, neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdef?hrerin eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin A.___, Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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