Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 25.05.2003 IV.2002.00563

May 25, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,326 words·~17 min·3

Summary

Rente; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; invaliditätsfremde Gründe (Straffälligkeit); Verwendung eines psychiatrischen Gutachtens aus Strafverfahren

Full text

IV.2002.00563

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller Ersatzrichterin Condamin Gerichtssekret?r Guggisberg

Urteil vom 26. Mai 2003

in Sachen

R.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Der 1959 geborene R.___ ist gelernter Landschaftsg?rtner (Urk. 9/16 S. 26 f.) und arbeitete bis Ende Januar 1997 bei der A.___ AG, bei der er sich vorwiegend mit dem Abbruch von Heizanlagen befasste (Urk. 9/37). Am 15. Januar 1997 beantrage er unter Hinweis auf chronischen Alkoholismus Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 9/45). Am 23. Oktober 1997 verf?gte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, die Abweisung dieses Leistungsbegehrens (Urk. 9/10). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich wies die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/9) mit Urteil vom 17. August 1999 ab (Urk. 9/6). Am 30. Oktober 2001 verurteilte das Obergericht des Kantons Z?rich den Versicherten wegen schwerer K?rperverletzung und Fahrens in angetrunkenem Zustand, begangen im Oktober 1996 und August 1998, zu viereinhalb Jahren Zuchthaus, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben wurde (Urk. 13). Der Versicherte beantragte am 10. November 2001 unter Hinweis auf schwere Pers?nlichkeitsst?rungen infolge einer neurotisch-psychopathischen Pers?nlichkeitsvariante erneut eine Invalidenrente (Urk. 9/27). Die IV-Stelle nahm den IK-Auszug (Urk. 9/30) zu den Akten und zog das psychiatrische Gutachten des Dr. med. B.___ und des lic. phil. C.___ vom 16. Januar 2001 (Urk. 9/16) bei. Weiter holte sie die Berichte des Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. November 2001 und des Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 31. Januar 2002 ein (Urk. 9/14). Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/2) verf?gte die IV-Stelle am 23. September 2002 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 9/1).

2.?????? Dagegen erhob R.___ am 15. Oktober 2002 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verf?gung und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die R?ckweisung an die Verwaltung (Urk. 1). Die Verwaltung schloss am 25. November 2002 auf Abweisung der Klage (Urk. 8). Mit Replik vom 19. Dezember 2002 liess der Beschwerdef?hrer an seinem Begehren festhalten (Urk. 15). Nachdem die Beschwerdegegnerin am 20. Januar 2003 auf das Einreichen einer Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel am 22. Januar 2003 geschlossen (Urk. 19).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2????? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung - sogar f?r die Gesellschaft untragbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). Diese Grunds?tze gelten nach der Rechtsprechung f?r Psychopathien (EVGE 1963 S. 36 Erw. 3 mit Hinweisen), psychische Fehlentwicklungen (EVGE 1961 S. 326 Erw. 3), Trunksucht (EVGE 1968 S. 278 Erw. 3a), suchtbedingten Missbrauch von Medikamenten (ZAK 1964 S. 122 Erw. 3), Rauschgiftsucht (BGE 99 V 28 Erw. 2) und Neurosen (EVGE 1964 S. 157 Erw. 3 und 4, ZAK 1992 S. 171 Erw. 2a je mit Hinweisen). Gem?ss st?ndiger Rechtsprechung begr?ndet die Sucht f?r sich allein betrachtet keine Invalidit?t im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein k?rperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen). 1.3???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. 1.4????? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). 1.5???? Erwerbslosigkeit aus invalidit?tsfremden Gr?nden vermag nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes keinen Rentenanspruch zu begr?nden (ZAK 1976 S. 99 f.). Die Invalidenversicherung hat nicht daf?r einzustehen, wenn Versicherte wegen des Alters, mangelnder Ausbildung oder Verst?ndigungsschwierigkeiten keine angepasste Arbeit finden. Zwar erlangen diese Faktoren bei der Pr?fung der einer versicherten Person in einem konkreten Fall noch zumutbaren Arbeiten durchaus Bedeutung. Doch sind solche Aspekte keine zus?tzlichen Umst?nde, die neben der Zumutbarkeit einer Arbeit den Grad der Invalidit?t beeinflussen w?rden, wenn sie das Finden einer Stelle und damit die Verwertung der verbliebenen Restarbeitsf?higkeit erschweren oder gar verunm?glichen (BGE 107 V 21 Erw. 2c; AHI 1999 S. 238 f. Erw. 1 mit Hinweis). Praxisgem?ss muss die Verwertung der verbliebenen Arbeitsf?higkeit auf den gesamten f?r die versicherte Person in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt Bezug nehmen (BGE 119 V 276 Erw. 4b; AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/bb). 1.6????? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). 1.7???? Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentsch?digung wegen eines zu geringen Invalidit?tsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur gepr?ft, wenn die Voraussetzungen gem?ss Abs. 3 dieser Bestimmung erf?llt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidit?t oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ge?ndert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzukl?ren und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver?nderung des Invalidit?tsgrades oder der Hilflosigkeit auch tats?chlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invalidit?tsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der fr?heren rechtskr?ftigen Verf?gung keine Ver?nderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zun?chst noch zu pr?fen, ob die festgestellte Ver?nderung gen?gt, um nunmehr eine anspruchsbegr?ndende Invalidit?t oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Pr?fungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).

2. 2.1???? Streitig ist der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine Invalidenrente. Da ein gleichartiges Begehren bereits mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Z?rich vom 17. August 1999 rechtskr?ftig abgewiesen worden ist, ist aufgrund von Art. 87 Abs. 4 IVV zu pr?fen, ob eine wesentliche ?nderung der tats?chlichen Verh?ltnisse vorliegt, die einen neuen Rentenanspruch zu begr?nden vermag. 2.2???? Die Beschwerdegegnerin erwog, dass sich seit Erlass ihrer Verf?gung vom 23. Oktober 1997 der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers nicht ver?ndert habe. Im psychiatrischen Gutachten vom 16. Januar 2001 zuhanden der Bezirksanwaltschaft des Kantons Z?rich sei zwar festgehalten worden, dass der Beschwerdef?hrer wegen der Straftat vom 27. Oktober 1996 einem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten sei. Zwischen diesen strafrechtlichen Gr?nden und der gesundheitlichen Sch?digung (Alkoholismus mit psychischen St?rungen) gebe es jedoch keinen Kausalzusammenhang, weshalb keine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 IVG vorliege (Urk. 2). 2.3???? Demgegen?ber machte der Beschwerdef?hrer geltend, dass er vom Obergericht des Kantons Z?rich zu einer viereinhalbj?hrigen Zuchthausstrafe verurteilt worden sei, diese Strafe aber gest?tzt auf das psychiatrische Gutachten zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben worden sei. Das Gutachten bescheinige eine psychische Erkrankung (neurotisch-psychopathische Pers?nlichkeitsvariante verbunden mit einer Milieusch?digung und chronischem Alkoholismus) und attestiere eine erhebliche potentielle Gef?hrlichkeit. Auch wenn sich das Gutachten dazu nicht explizit ?ussere, sei er unter den gegebenen Umst?nden bis zum erfolgreichen Abschluss der Therapie einem Arbeitgeber wohl kaum mehr zumutbar. Die Beschwerdegegnerin habe zu seinem Erstaunen bei keinem einzigen der behandelnden ?rzte (Dr. D.___; Dr. E.___; Rechtsmediziner Dr. med. F.___, Rechtsmedizinerin Dr. med. G.___) Berichte angefordert. Dabei habe insbesondere der Psychiater Dr. D.___, der mit ihm 1995 eine Therapie begonnen habe, die mindestens noch f?nf Jahre dauern werde und deren Erfolg ungewiss sei, ihm eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit attestiert. Sein Gesundheitszustand habe sich seit der rentenablehnenden Verf?gung vom 23. Oktober 1997 klar verschlechtert. Dies einerseits durch die lange Wartezeit bis zum Behandlungsbeginn im Fr?hjahr 2002 sowie die angeordnete Alkoholabstinenz. Angesichts des m?glichen Strafvollzugs von viereinhalb Jahren Gef?ngnis bei ung?nstigem Therapieverlauf halte er eine berufliche Wiedereingliederung als nicht m?glich. Aufgrund des Alters, der erwartungsgem?ss langen Therapiedauer und seiner Vorgeschichte st?nden die Chancen auf eine Erwerbst?tigkeit selbst in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt schlecht (Urk. 1 und 15).

3. 3.1???? Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle entgegen der Behauptung des Beschwerdef?hrers (Urk. 1) von den behandelnden ?rzten Dr. E.___, und Dr. D.___ vor Erlass der nunmehr angefochtenen Verf?gung je einen Bericht beigezogen hat (Urk. 9/14, 9/15/1-3). Auch befindet sich das verkehrsmedizinische Gutachten von Dr. F.___ vom 5. Juli 2000 bei den Akten (Urk. 9/15/4), das sich gegen das Vorhandensein eines aktuellen Alkoholismus ausspricht. 3.2???? Der Allgemeinmediziner Dr. E.___ f?hrte am 31. Januar 2002 aus, dass es sich beim Beschwerdef?hrer um einen gelernten G?rtner handle, der in Kinder- und Erziehungsheimen aufgewachsen sei. Er habe wegen wiederholten Gesetzes?bertretungen station?re und ambulante Massnahmen antreten m?ssen und befinde sich aktuell in einer ambulanten Massnahme wegen einer begangenen K?rperverletzung mit einer Schusswaffe. Wiederholt habe er die Arbeitsstelle verloren wegen ?thyl oder wegen anderweitigen Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber. Es best?nden k?rperliche Sch?den mit einer Steatosis hepatis. Er sei einem Arbeitgeber nicht zumutbar (Urk. 9/14). 3.3???? Der Psychiater Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 5. November 2001 fest, dass die jetzige Arbeitsunf?higkeit durch einen Vorfall im Oktober 1996 begr?ndet sei, bei dem der Beschwerdef?hrer alkoholisiert in Verteidigung seiner Frau einen Schuss abgegeben habe und dem Gegen?ber in das Knie geschossen habe. Er sei deshalb begutachtet und als gef?hrlich eingestuft worden. Das Sozial- und das Arbeitsamt betrachteten ihn deshalb auch nach dem Strafverfahren als arbeitsunf?hig, das heisst nicht vermittelbar, da die ?mter Kenntnis vom Gutachten h?tten und der Arbeitgeber zu orientieren w?re. Mit diesem Ansatz resultiere leider eine Arbeitsunf?higkeit seit Oktober 1996. Er schlage vor, dass die Sozialversicherungsanstalt dieses forensische Gutachten einhole und sich auch Kenntnis ?ber das Strafurteil verschaffe. Daraus resultiere eine Arbeitsunf?higkeit bis zum erfolgreichen Abschluss der Therapie, das heisst, der Beschwerdef?hrer sei mindestens vor?bergehend voll zu berenten (Urk. 9/15). 3.4???? Das psychiatrische Gutachten des Dr. B.___ und des lic. phil. C.___ vom 16. Januar 2001 (Urk. 9/16), auf das sich der Beschwerdef?hrer beruft, wurde anl?sslich der letzten Strafuntersuchung zur Beurteilung der Zurechnungsf?higkeit sowie der Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB verfasst, die einen besonderen psychischen Zustand, die Behandlungsbed?rftigkeit, die Anlasstat (tatbestandsm?ssige und rechtswidrige Begehen eines Verbrechens oder Vergehens), die Kausalit?t zwischen psychischer Abnormit?t und Anlasstat, die Gef?hrlichkeit des T?ters sowie die Eignung der Massnahme voraussetzen (vgl. Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 1-110 StGB, Basel/Genf/M?nchen 2003, N 5 ff. zu Art. 43 StGB). Bei der Abkl?rung der ersten Voraussetzung, der besonderen psychiatrischen Diagnose, orientieren sich die forensischen Psychiater an der klinischen Psychiatrie (vgl. Basler Kommentar, a.a.O., N 6 und N 11 zu Art. 43 StGB). Zwar ?usserten sich Dr. B.___ und lic. phil. C.___ nicht zur Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers. Doch mussten sich die Gutachter anl?sslich der Beurteilung der Zurechnungsf?higkeit und der Voraussetzungen der ambulanten Massnahme umfassend zum Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers ?ussern. In diesem Zusammenhang f?hrten Dr. B.___ und lic. phil. C.___ aus, dass es sich beim Beschwerdef?hrer um einen 40-j?hrigen, massiv und kr?ftig gebauten Mann mit dunklem vollem Haarwuchs und Schnurrbart in gutem Allgemeinzustand handle, der wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert sei. Somatische Beschwerden h?tten nicht festgestellt werden k?nnen (Urk. 9/16 S. 56). Die relevanten Diagnosen seien bereits in der Vergangenheit von Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (Gutachten vom 23. Juli 1996) gestellt worden und seien zu best?tigen, n?mlich chronischer Alkoholismus? beziehungsweise Alkoholabh?ngigkeit (ICD-10 F10.21), Nikotinabh?ngigkeit (ICD-10 F17.25) und dissoziale Pers?nlichkeitsst?rung (ICD-10 F60.2). Die Kriterien der dissozialen Pers?nlichkeitsst?rung umfassten die Punkte herzloses Unbeteiligtsein gegen?ber den Gef?hlen anderer, deutliche und andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen, Unverm?gen zur Beibehaltung l?ngerfristiger Beziehungen, aber keine Schwierigkeiten, Beziehungen einzugehen, sehr geringe Frustrationstoleranz und niedrige Schwelle f?r aggressives, auch gewaltt?tiges Verhalten, Unf?higkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein oder zum Lernen aus Erfahrung, besonders aus Bestrafung und Neigung, andere zu beschuldigen oder vordergr?ndig Rationalisierungen f?r das eigene Verhalten anzubieten, durch welches die Person in einen Konflikt mit der Gesellschaft geraten ist (Urk. 9/16 S. 58 und 60). Durch die Pers?nlichkeitsst?rung und die Alkoholproblematik, sowie die damit verbundene Tendenz, sich in instabilen sozialen Situationen zum Teil milieunah zu bewegen, ergebe sich ein wesentlicher Teil des strukturellen R?ckfallrisikos. Somit best?nden die Diagnosen Alkoholabh?ngigkeit und dissoziale Pers?nlichkeitsst?rung weiter fort. Bei einigen Merkmalen der dissozialen Pers?nlichkeitsst?rung sei aber eine leichte Entspannungstendenz zu verzeichnen. Dies korreliere mit der Aussage des Beschwerdef?hrers, dass er selber merke, "mit dem Alter etwas ruhiger geworden zu sein". Inwieweit insgesamt auch hirnorganische Sch?den zu diesem "Beruhigungseffekt" beitragen h?tten, m?sse dahingestellt bleibe. Die neuropsychologische Untersuchung habe jedenfalls gewisse Hinweise auf beginnende Abbauprozesse ergeben, die im Wesentlichen auf den Alkoholismus zur?ckzuf?hren sein d?rften (Urk. 9/16 S. 62). Die Gutachter attestierten dem Versicherten bez?glich der Straftat vom Oktober 1996 eine leichtgradig verminderte Zurechnungsf?higkeit. Dies mit der Begr?ndung, die Steuerungs-, Planungs- und Entscheidungsvorg?nge in einem stringenten, zweckgerichteten Handlungsstrang h?tten ?berwogen. Doch seien die mit der Pers?nlichkeitsst?rung verbundenen Merkmale in dem Sinn zu gewichten, dass diese es dem Beschwerdef?hrer erschwert h?tten, dem Tatanreiz steuernd entgegenzuwirken, namentlich in Verbindung mit dem damaligen Alkoholkonsum (Urk. 9/16 S. 67, 77 f.). Zum R?ckfallrisiko wird im psychiatrischen Gutachten festgehalten, dass ein solches f?r verschiedenartigste Regel- und Normverletzungen anzunehmen sei. Bez?glich Gewalttaten im engeren Sinn sei der Versicherte in den vergangenen vier Jahren jedoch nicht mehr in Erscheinung getreten. Auch bei der zu beurteilenden Straftat handle es sich mehr um das Entgleiten einer gewaltnahen Handlungsstrategie als um eine prim?r intendierte schwere Verletzung des Gegners. Im Sinne "misslungener Probleml?sungsstrategien" seien Eskalationen bis in einen gewaltt?tigen Bereich zwar denkbar, stellten aber eher ein strukturelles Basisrisiko dar, als dass aktuelle Anzeichen f?r Gewalttaten im kurz- oder mittelfristigen Bereich best?nden. Die Gutachter stuften das R?ckfallrisiko f?r Gewaltdelikte als durch therapeutische und sozialarbeiterische Massnahmen beeinflussbar ein, wobei sie den Schwerpunkt weniger im streng therapeutischen als im sozialarbeiterischen Bereich ansiedelten. Als wesentliche Punkte der von ihnen vorgeschlagenen ambulanten Massnahme bezeichneten sie die ?berwachte Alkoholabstinenz, eine initiale Phase des Alkoholentzuges, die regelm?ssige psychotherapeutische Behandlung und vor allem die sozialarbeiterische Begleitung. F?r empfehlenswert hielten sie zudem eine langfristige soziale Reintegration in Form von Unterst?tzung in den Bereichen Arbeit, Wohnen, Freizeit- und Beziehungsgestaltung (Urk. 9/16 S. 68 f., 79 ff.).

4. 4.1???? Die neuen medizinischen Akten enthalten im Vergleich zu dem dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. August 1999 zugrunde liegenden Gutachten des Dr. H.___ vom 23. Juli 1996 (Urk. 10/19) keine neuen oder anderweitigen Diagnosen, welche die Arbeitsf?higkeit beeintr?chtigen k?nnten. Namentlich das aktuelle psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ und lic. phil. C.___ spricht nicht f?r eine Zunahme der damals vorhanden gewesenen psychischen St?rungen, sondern im Gegenteil teilweise eher f?r eine gewisse Besserung im Sinne einer Entspannungstendenz. F?r eine nach diesem Gutachten eingetretene gesundheitliche Verschlechterung infolge langer Wartezeit bis zum Therapiebeginn, auf die sich der Beschwerdef?hrer beruft, bestehen - auch aufgrund der aktuellsten Berichte von Dr. E.___ (Urk. 9/14-15) - keine Anhaltspunkte. Wenn der Beschwerdef?hrer in diesem Zusammenhang zus?tzlich auf die Alkoholabstinenz verweist, so verkennt er, dass allf?llige Entzugserscheinungen vor?bergehender Art sind und nicht als invalidisierende Gesundheitsst?rungen in Betracht fallen. Bei dieser Sachlage er?brigt sich der Beizug weiterer medizinischer Akten. 4.2???? Bez?glich der erwerblichen Situation des Beschwerdef?hrers ist einzur?umen, dass diese sich durch die seit der Rentenablehnung erfolgte Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe allenfalls ver?ndert hat, indem nun angesichts des drohenden Strafvollzugs seine Verdienstm?glichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beziehungsweise die Wiedereingliederung als solche in Frage gestellt sind, und die im Strafurteil und im psychiatrischen Gutachten enthaltenen Feststellungen bez?glich Tathergang und Vorstrafen durchaus gegen seine Vermittelbarkeit sprechen. Doch handelt es sich dabei nicht um die Auswirkungen der psychischen Gesundheitsst?rungen, sondern um die Folgen des strafbaren Verhaltens. Die Straftaten als solche erkl?ren sich, wie den Ausf?hrungen im aktuellen psychiatrischen Gutachten zur Zurechnungsf?higkeit und zum R?ckfallrisiko zu entnehmen ist, nur zu einem geringf?gigen Teil mit den psychischen Gesundheitsst?rungen, und es bestehen keinerlei Anhaltspunkte daf?r, dass diese zwangsl?ufig zu deliktischem Verhalten oder gar Gewalttaten gef?hrt haben. Dementsprechend liegt der Schwerpunkt der von den Gutachtern vorgeschlagenen ambulanten Massnahme nicht im therapeutischen, sondern im sozialarbeiterischen Bereich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdef?hrers spricht daher auch die angeordnete Massnahme nicht f?r das Vorhandensein einer invalidisierenden Gesundheitsst?rung. 4.3???? Es ergibt sich somit, dass seit der letzten Rentenablehnung keine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist und die seit der Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe beziehungsweise zu einer ambulanten Massnahme vorhandenen Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung nicht auf die Gesundheits-st?rungen zur?ckgef?hrt werden k?nnen. Die Beschwerde gegen die verf?gte Rentenablehnung ist daher abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - R.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00563 — Zürich Sozialversicherungsgericht 25.05.2003 IV.2002.00563 — Swissrulings