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Zürich Sozialversicherungsgericht 29.09.2003 IV.2002.00560

September 29, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,618 words·~28 min·4

Summary

Invaliditätsbemessung, Beweiswert eines vom Beschwerdeführer eingereichten psychiatrischen Gutachten

Full text

IV.2002.00560

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani Gerichtssekretär Tischhauser Urteil vom 30. September 2003 in Sachen H.___   Beschwerdeführer

vertreten durch Advokatin Andrea Mengis, Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband Rechtsschutz Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten,

diese substituiert durch den Procap Schweizerischer Invaliden-Verband Daniel Schilliger, Fürsprecher Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       Der 1948 geborene H.___ absolvierte eine Verkaufslehre, die er mit dem Fähigkeitsausweis abschloss (Urk. 7/21). Anschliessend war er im Verkauf, in der Industrie und von 1989 bis 1997 als Selbständigerwerbender tätig (Urk. 7/18/2 und Urk. 7/2/1). Vom 1. April 1998 bis 31. Januar 2000 war er als Betriebsmechaniker/Allrounder bei der A.___ AG angestellt, wobei der 1. September 1999 sein effektiv letzter Arbeitstag war (Urk. 7/20/1). Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin auf den 31. Oktober 1999 gekündigt (Kündigungsschreiben vom 31. August 1999; Urk. 7/20/2), dauerte jedoch wegen Krankheit des Versicherten seit dem 2. September 1999 bis zum 31. Januar 2000 (Urk. 7/20/3). H.___ leidet seit 1999 an Nacken-, Rücken- und Kopfschmerzen (Urk. 7/6).          Am 5. Juli 2001 meldete sich H.___ bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Ausrichtung einer Rente (Urk. 7/21). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte darauf die Berichte des Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 20. August 2001 (Urk. 7/9) und vom 29. Januar 2002 (Urk. 7/7), denen jeweils weitere Berichte beilagen, sowie das Gutachten des Dr. med. C.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 8. Januar 2002 (Urk. 7/8) und den Bericht der Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich vom 28. März 2002 (Urk. 7/6) ein. Ferner zog sie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten bei (IK-Auszug vom 10. August 2001; Urk. 7/18/2), nahm den Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 28. August 2001 (Urk. 6/20/1) zu den Akten und liess durch ihre Berufsberatung eine Dokumentation über die zumutbaren Arbeitsplätze erstellen (DAP; Urk. 7/2/2-7). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/3/1-3) eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 12. September 2002 (Urk. 7/1 = Urk. 2), er könne rückenschonende, eher leichte Tätigkeiten, unter anderem als Lagerist, Tankstellen- und Betriebsmitarbeiter, ausüben und dabei ein Erwerbseinkommen von Fr. 46'719.-- erzielen. Verglichen mit dem Einkommen von Fr. 67'700.--, das er ohne Gesundheitsschaden erzielen könnte, ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 20'981.--, woraus ein Invaliditätsgrad von 31 % resultiere. Das Rentenbegehren wies sie ab.

2.       Dagegen liess H.___, vertreten durch Advokatin Andrea Mengis, Procap Schweizerischer Invaliden-Verband, mit Eingabe vom 14. Oktober 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: "1.   Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. September 2002 aufzuheben.  2.    Es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2000 eine Invalidenrente zuzusprechen.  3.    Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.  4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." In formeller Hinsicht liess er die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels beantragen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 20. November 2002 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Fürsprecher Daniel Schilliger, Procap Schweizerischer Invaliden-Verband (Urk. 10), liess die Replik vom 14. Februar 2003 (Urk. 12) einreichen und an seinen Rechtsbegehren festhalten. Weiter liess er die Gutachten des Dr. med. lic. phil D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. November 2002 (Urk. 13/1) und des Zentrums für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene GmbH (nachfolgend AEH) genannt vom 10. Dezember 2002 (Urk. 13/2) ins Recht legen. Schliesslich liess er beantragen, die Kosten der beiden Gutachten im Gesamtbetrag von Fr. 3'950.-- und zusätzlich eine angemessene Entschädigung für Erwerbsausfall und Spesen seien ihm von der Beschwerdegegnerin zu ersetzen. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 26. Februar 2003 (Urk. 17) auf eine Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. Februar 2003 (Urk. 18) als geschlossen erklärt. Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.          Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).          Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02). 2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). 2.5     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, rechtfertigt nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (AHI 2001 S. 115 Erw. 3c; BGE 122 V 161 mit Hinweis).

3. 3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eine Rente zusteht, wobei insbesondere das Ausmass seiner Arbeitsfähigkeit und damit zusammenhängend der Invaliditätsgrad unterschiedlich beurteilt werden. 3.2     Am 7. März 2000 erstellte das Röntgeninstitut der Klinik E.___ ein MRI der Halswirbelsäule (Bericht vom 8. März 2000; Urk. 7/14), aus dem eine Osteochondrose, eine fortgeschrittene Segmentdegeneration mit beidseitigen mässiggradigen Foraminalstenosen C6/7 sowie eine kleinste dorsomediane Bandscheibenprotrusion C3/4 ohne Nachweis einer Myelonkompression resultierten. Eine wesentliche Spinalkanalstenose konnte ausgeschlossen werden. 3.3     Dr. med. F.___, Spezialarzt für Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. April 2000 (Urk. 7/13) eine akute Zervikalgie ohne radikuläre Symptome. Der Beschwerdeführer habe über einen vor vier Monaten aufgetretenen akuten und äusserst heftigen Schmerz im Nacken berichtet. Dieser sei während zwei Tagen bestehen geblieben und sei danach erst teilweise abgeklungen. Zurückgeblieben sei ein Druck, der sich nicht mehr verändert habe und stark störend sei. Bei jeglicher körperlichen Arbeit komme es zu einer Schmerzzunahme mit Ausstrahlungen in den Hinterhauptsbereich, zum Teil über den Scheitel bis in die Stirne. In Ruhe bestehe nur ein mässiger Druck im Nacken. Nach seinen eigenen Angaben leide der Beschwerdeführer bereits seit Jahren an Schmerzen am ganzen Körper, so vor allem an den Schulter- und Handgelenken auf beiden Seiten, ferner am ganzen Rücken und an beiden Beinen. Die neurologische Untersuchung habe aber einen normalen Status ohne Hinweise für radikuläre Ausfälle an den oberen Extremitäten ergeben. Bei der vor vier Monaten akut aufgetretenen Zervikalgie bestehe kein Hinweis auf eine Wurzelschädigung. Einzige Auffälligkeit sei ein leicht erhöhter diastolischer Blutdruckwert von 115 mmHg, weswegen eine Untersuchung durch den Hausarzt angezeigt sei. 3.4     Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie, diagnostizierte in seinem Schreiben vom 21. September 2000 (Urk. 7/12) an die Visana Krankenversicherung zusätzlich zum bereits bekannten Befund ein drohendes Dekonditionierungssyndrom bei einer zervico-radikulären Schmerzsymptomatik und ein Lumbovertebralsyndrom L/3. Der Beschwerdeführer sei bis zum 31. März 2000 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Nach diesem Datum sei er aus rheumatologischer Sicht für leichte Arbeiten voll einsatzfähig. Glücklicherweise habe der Beschwerdeführer seit Anfang Juni eine Tätigkeit im Transportwesen aufnehmen können, welche er trotz weiterhin bestehender rechtsseitiger Gesichts- und Armsymptomen, Tinnitus und intensiven zervicocephalen Schmerzen ausüben könne. 3.5     Im Bericht der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals Zürich vom 6. November 2000 (Urk. 7/11) hiess es, die klinische und die elektrodiagnostische Untersuchung vom 1. November 2000 hätten einen normalen Befund ergeben. Die Anamnese und der unauffällige Neurostatus sprächen für isolierte Migräneauren in Form von sich über mehrere Minuten ausbreitenden sensiblen Störungen der rechten Kopfhälfte und des rechten Arms, wobei der Beschwerdeführer bereits während der Kindheit unter starker Migräne gelitten habe. Für ein Tarsaltunnel-Syndrom hätten sich keine Hinweise finden lassen. 3.6     Im Bericht vom 1. Dezember 2000 (Urk. 7/10) erhoben Dres. I.___ und J.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des Universitätsspitals Zürich, ein chronisches zervicospondylogenes Syndrom mit einer leichten Fehlhaltung und muskulären Dysbalance sowie eine myofasciale Schmerzproblematik mit erhöhtem Muskeltonus am zervikothorakalen Übergang. Zur Beurteilung der Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt worden. Diese habe als Haupteinschränkung nebst der Arbeit über Kopf statische Belastungslimiten im vorgeneigten Sitzen und Stehen sowie bei Hockestellung und wiederholten Kniebeugen gezeigt. Die Gewichtslimiten sprächen für eine Belastbarkeit im Rahmen einer mittelschweren bis schweren Arbeit. 3.7     Dr. B.___ erwähnte in seinem Bericht vom 20. August 2001 (Urk. 7/9) neben den bis anhin beschriebenen Befunden ein intermittierendes Vorhofflimmern (kardiologisch abgeklärt und behandelt) seit Dezember 2000. Der Beschwerdeführer sei in der Belastungsfähigkeit der Arme eingeschränkt, wobei ein Heben oder Tragen von Lasten nicht möglich sei. Die frühere Tätigkeit als Mitarbeiter im Sanitärgrosshandel sei nicht mehr möglich. Einschränkungen beständen auch bei monotonen Bewegungsabläufen, und die körperliche Belastungsfähigkeit sei gering. In der bisherigen Berufstätigkeit sei ein Arbeitseinsatz seit 1999 nicht mehr möglich. Seit August 2000 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer im Durchschnitt noch 2 bis 3 Stunden pro Tag arbeiten.  3.8    In seinem Verlaufsbericht vom 29. Januar 2002 (Urk. 7/7) notierte Dr. B.___, der Beschwerdeführer leide häufiger an Schmerzzuständen von zunehmender Intensität. Im Vordergrund ständen anstrengungsabhängige Kopfschmerzen, panvertebrale Schmerzen und daneben wechselnde Arthralgien. Weiter verwies er auf sein Schreiben an die Interdisziplinäre Schmerzsprechstunde der Rheumatologischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich vom 18. Dezember 2001 (Beilage zu Urk. 7/7). Darin hatte er ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seinen ursprünglichen Beruf aufgeben müssen und arbeite heute zeitweise noch als Fahrer eines Transportwagens, wobei seine Arbeitsfähigkeit auch hier stundenmässig stark eingeschränkt sei. Schon nach wenigen Stunden Fahrt träten die Schmerzen auf, die dann eine weitere Ausübung der Tätigkeit verhinderten. Es gehe jedoch in erster Linie darum zu beurteilen, ob eine gestörte Schmerzempfindung im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung vorliege. Eine ernsthafte psychologische Beurteilung oder Behandlung seien bisher nicht erfolgt, wobei hier sicher noch ein weites Feld wäre. 3.9     Der Neurologe Dr. C.___ stellte in seinem Gutachten vom 8. Januar 2002 (Urk. 7/8) fest, die Psyche und die höheren kortikalen Funktionen des Beschwerdeführers seien bei einer kursorischen Prüfung unauffällig gewesen, ausser vielleicht einer gewissen klagenden Grundstimmung. Er habe über Schmerzen am ganzen Körper und über einen Druck im Kopf geklagt. Die neurologische Untersuchung habe keine Hinweise auf eine Läsion oder Schädigung des zentralen oder peripheren Neurons als Ursache der geklagten Schmerzen ergeben. Die möglichen isolierten Migräne-Auren bewirkten keine nennenswerte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit. Es handle sich jedoch um ein invalidisierendes Schmerz-Problem, das eher von einem Rheumatologen oder Orthopäden beurteilt werden sollte. 3.10   Dres. I.___ und J.___ führten im Bericht vom 28. März 2002 (Urk. 7/6) als zusätzlichen Befund die Tendenz zur Symptomausweitung auf. Trotz festgestellter Dekonditionierung und empfohlenem Kraftausdauertraining im Rahmen einer medizinischen Trainingstherapie zur Verbesserung der Kraftausdauer der rückenstabilisierenden Muskulatur sei bis anhin noch keine konsequente, aktive muskelkräftigende Therapie durchgeführt worden. Auch die ambulanten physiotherapeutischen Massnahmen seien gescheitert. Daher sei eine Initialisierung dieser Therapiemassnahmen im stationären Rahmen durchzuführen. Auf Grund einer gewissen Tendenz zur Schmerzfixierung sei eine psychologische Mitbetreuung sinnvoll. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit Gewichtslimiten selten bis 25 kg, Überkopf 10 kg, oft 10 kg, respektive 5 kg. 3.11   Aufgrund dieser medizinischen Unterlagen sind sich die konsultierten Fachärzte darin einig, dass beim Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht weder eine Nervenläsion noch eine Schädigung der Wurzelansätze der betreffenden Nerven vorliegt. Demgegenüber besteht in rheumatologischer Hinsicht ein chronisches spondylogenes Syndrom der Halswirbelsäule insbesondere im Nackenbereich sowie eine muskulär bedingte Schmerzproblematik im Bereich des zervikothorakalen Übergangs bei muskulärer Dysbalance. Divergierend wird indes das Ausmass der dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeit beurteilt: Während Dr. B.___ dem Beschwerdeführer ab August 2000 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte und ausführte, die frühere Tätigkeit im Grosshandelbereich könne der Beschwerdeführer nicht mehr verrichten, weil das Heben und Tragen von Lasten nicht mehr möglich sei, ging Dr. G.___ davon aus, ab April 2000 sei der Beschwerdeführer für leichte Arbeiten wie für die ab Juni 2000 aufgenommene Tätigkeit im Transportwesen voll einsatzfähig. Auch die Ärzte der Rheumaklinik bestätigten in ihrer Stellungnahme vom 28. März 2002, als selbständig erwerbender Kleinlastwagenfahrer sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig, sofern er über einen ergonomischen Fahrersitz verfüge und die umschriebenen Gewichtslimiten beim Heben aus den verschiedenen Körperpositionen einhalte. 3.12   Dr. D.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 27. November 2002 (Urk. 13/1), die Diagnose einer prolongierten gemischten Anpassungsstörung (mit Somatisierung) mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens (ICD-10 F.43.25). Es könne von einer stabilen Primärentwicklung und einer adäquaten Persönlichkeitsentwicklung ausgegangen werden. Anlässlich der Untersuchung sei der Beschwerdeführer äusserlich gepflegt in unauffälliger Kleidung erschienen. Ein affektiver Rapport sei schnell und gut herstellbar gewesen. Bewusstsein, Vigilanz und Orientierung seien in allen Qualitäten ungestört. Das Benehmen sei insgesamt unauffällig, das Affektverhalten adäquat moduliert unverkrampft und das Gefühlsleben gutmütig. Ebenso seien die Kontrolle und die Steuerung unauffällig. Die Denkabläufe seien entsprechend dem ordentlichen intellektuellen Niveau praktisch orientiert und konkretistisch. Auch lasse sich in den Denkinhalten kein Hinweis auf wahnhaftes Erleben finden. Die mnestischen Funktionen, die Konzentration und die Aufmerksamkeit im Gespräch seien relativ zum prämorbiden Intelligenzniveau unauffällig. Auch die Intelligenz sei nach dem Gesamteindruck gut, und die Intelligenzfunktionen wie Überschau- und Kritikfähigkeit, Erkennen von Wesentlichem, Abstraktionsvermögen seien durchschnittlich. Demgegenüber seien Ausdrucksweise und Psychomotorik etwas verlangsamt, und der Beschwerdeführer wirke streckenweise schwerbesinnlich. Auch sei die Stimmung gedrückt und die Sprache wie die Sprechweise seien etwas verlangsamt. Zusammengefasst imponiere aus psychiatrisch-psychopathologischer Sicht ein manifestes, gehemmt-depressives Zustandsbild. Bezüglich des subjektiven Beschwerdebildes seien keine Hinweise auf Simulation und/oder forcierte Aggravation im Sinne einer primären Rentenbegehrlichkeit oder eines sekundären Krankheitsgewinnes zu erkennen. Die vom Beschwerdeführer präsentierten Symptome seien glaubhaft und der Leidensdruck nachvollziehbar. Die "Angemessenheit" der subjektiven Beeinträchtigung zum Ausmass der Erkrankung sei adäquat. Insgesamt könne das subjektive Beschwerdebild aus psychodynamischer Sicht theoretisch als Ausdruck einer "mittelschweren depressiven Somatisierung" interpretiert werden. Die neurokognitive Leistungsprüfung habe keine erheblichen Störungen der Basisfunktionen gezeigt, und es gebe keine Hinweise auf eine hirnorganische Alteration. Demgegenüber habe sich eine zumindest mittelgradige Einschränkung alltagsrelevanter neuropsychologischer Basisfunktionen im Rahmen erniedrigter kognitiv-konzentrativer Funktionen unter Arbeitsbelastung (Chauffeur) gezeigt. Insgesamt sei von einer berufsrelevanten Beeinträchtigung relativ zum prämorbiden Potenzial auszugehen. Das konzentrative Durchhaltevermögen sei unter Arbeitsbelastung (Konzentration, Mengenleistung, Bearbeitungsgeschwindigkeit, Informationsgeschwindigkeit) relevant beeinträchtigt. Bezüglich Persönlichkeit liessen sich keine Hinweise auf ein charakterneurotisches Konfliktpotenzial finden. Der Beschwerdeführer verfüge über eine adäquate prämorbide Sozialisation und eine leistungsorientierte Persönlichkeitsstruktur. Demgegenüber habe das psychopathologische Bild in Kombination mit den ausgewiesenen kognitiv-konzentrativen Funktionsdefiziten mit der chronifizierten, mittelschweren depressiven Anpassungsstörung und der subjektiv depressiv-gedrückten Wesensveränderung, der Selbstwertproblematik mit sozialem Insuffizienzgefühl und vermindertem Durchsetzungsvermögen einen berufsrelevanten klinischen Krankheitswert. Es liege eine mittelschwere Störung infolge einer psychopathologischen Fehlentwicklung vor. Nach Art und Ausmass der Störung lasse sich formal-theoretisch im Rahmen einer normativ-kategorischen Zuordnung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren. 3.13   Gestützt auf die Ergebnisse einer während zwei Tagen durchgeführten Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit, die beigezogenen Vorakten einschliesslich der bildgebenden Untersuchungen erhoben Dres. I.___ und J.___ im Gutachten des AEH vom 10. Dezember 2002 (Urk. 13/2) zusätzlich zu den bereits bekannten Befunden eine beginnende Polyarthrose, eine leichte Fingerpolyarthrose und Rhizarthrose beidseits sowie ein chronifiziertes Schmerzsyndrom im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung. Das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz des Nackens. Der Beschwerdeführer habe Mühe, seine Wirbelsäule und seinen Nacken in ausreichendem Mass zu stabilisieren. In Bezug auf seine Arbeit als selbständiger Lastwagenchauffeur hielten die Verfasser dieses Gutachtens an ihrer früheren Beurteilung fest, wonach keine Einschränkungen bestünden, fügten indes bei, zusätzliche Faktoren wie Anspannung durch Konzentration im Strassenverkehr sowie die im Lastwagen herrschende Vibration seien in der Evaluation nicht erfasst worden. Die Leistungsbereitschaft des Versicherten anlässlich der Tests sei sehr gut und seine Konsistenz gut gewesen. Die Belastbarkeit des Beschwerdeführers liege allgemein im Bereich einer schweren Arbeit. Theoretisch sei ihm die Tätigkeit in einer schweren Arbeit (Gewichte bis 25 kg) ganztags zumutbar. Auf diese aus somatischer Sicht mit der vorangehenden Beurteilung übereinstimmende Schätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers kamen die involvierten Fachärzte nach Einsicht in das eigens veranlasste Gutachten des Dr. D.___ zurück und hielten nunmehr fest, beim Beschwerdeführer habe in den letzten drei Jahren ein chronifizierendes Schmerzsyndrom mit einerseits struktureller Problematik im HWS-Bereich, anderseits eine Symptomausweitungstendenz im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung stattgefunden. Diese Feststellung habe der beigezogene Konsiliarpsychiater bestätigt, denn der Versicherte präsentiere in seiner glaubhaften Beschwerdeschilderung ein konsistentes Schmerzbild. Aufgrund der Schmerzchronifizierung infolge des rheumatologischen Leidens als auch des konsistenten Schmerzverhaltens sei angesichts der objektivierbaren Defizite seitens des Bewegungsapparates eine gewisse Beeinträchtigung nachvollziehbar. In einer alternativen Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer daher im mittelschweren Gewichtsbereich gestützt auf die gesamtheitliche rheumatologische und psychiatrische Beurteilung im Rahmen der somatoformen  Schmerzstörung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar.

4. 4.1     Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erfolgte gestützt auf eine eingehende klinische mit einer praktischen Evaluation verbundene medizinische Abklärung, sie erging unter Berücksichtigung der vorangehenden medizinischen Unterlagen und ist einwandfrei belegt. Die Tatsache, dass es sich bei den involvierten Experten um dieselben Fachärzte handelt, die den Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner Konsultationen in der Rheumaklinik wiederholt untersucht hatten, erhöht die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen. Diesem Gutachten kann unter diesen Umständen voller Beweiswert beigemessen werden, und es ist darauf abzustellen. Insoweit die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, es hätten sich keine zusätzlichen medizinischen Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht aufgedrängt (Urk. 6), ist ihr entgegenzuhalten, dass die Akten mehrere Anhaltspunkte enthalten, die auf das Vorliegen eines psychischen Leidens hinweisen: So sprach Dr. C.___ im Gutachten vom 8. Januar 2002 (Urk. 7/8 S. 4) von einem invalidisierenden Schmerz-Problem, das er als Neurologe nicht in der Lage sei zu beurteilen. Auch Dr. B.___ erwähnte eine gestörte Schmerzempfindung im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung, die psychiatrisch noch nicht beurteilt worden sei (Bericht vom 18. Dezember 2001; Beilage zu Urk. 7/7). Dres. I.___ und J.___ hatten im Bericht vom 28. März 2002 (Urk. 7/6) eine Tendenz zu Symptomausweitung festgestellt und  eine psychologische Mitbetreuung für sinnvoll gehalten. Trotz all dieser handfesten Hinweise unterliess es die Beschwerdegegnerin, eine psychiatrische Abklärung anzuordnen. Erst mit der Begutachtung durch Dr. D.___ wurde die psychische Symptomatik ausgeleuchtet. Auch dieses Gutachten ist in sich kohärent und nachvollziehbar. Die Beschreibung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, der wiederholte Hinweis auf die konsistente Darstellung der Schmerzsymptomatik stimmt mit dem Bild überein, das sich aus den Vorakten ergibt, in denen die Motivation und die Bereitschaft des Beschwerdeführers, an seine Belastungsgrenze gehen zu wollen (vgl. Urk. 7/10 S. 2, 7/8 S. 4 und Urk. 13/2 S. 2 und 4), betont wird. Zusammenfassend ist aufgrund der ins Recht gelegten Gutachten davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer im Rahmen einer der Behinderung angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht. 4.2     Die IV-Stelle bemass das Valideneinkommen mit Fr. 67'700.-- (Urk. 7/2/2 und Urk. 7/1 = Urk. 2). Dementgegen macht der Beschwerdeführer geltend, mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit mehr als Fr. 70'000.-- pro Jahr erzielt zu haben (Urk. 1 S. 6). Aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (IK-Auszug vom 10. August 2001; Urk. 7/18/2) ergibt sich, dass dieser in den Jahren 1989 bis 1997 als Selbständigerwerbender nie ein Einkommen von mehr als Fr. 12'200.-- pro Jahr erzielte. Erst nach der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit und Anstellung bei der A.___ AG ab 1. April 1998 wird für das Jahr 1998 ein Einkommen von Fr. 65'000.-- ausgewiesen. Im Arbeitgeberbericht vom 28. August 2001 (Urk. 7/20/1) wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2000 sowie 2001 ohne Gesundheitsschaden Fr. 5'000.-- pro Monat verdient hätte. Unter Berücksichtigung des ausgewiesenen 13. Monatslohnes ergibt dies einen Jahresverdienst von Fr. 65'000.--. Von diesem Valideneinkommen ist auszugehen. Demgegenüber lässt sich das von der IV-Stelle errechnete Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 67'700.-- nicht nachvollziehen, weil es nicht mit den Angaben der früheren Arbeitgeberin übereinstimmt und keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, der Beschwerdeführer hätte seine Stelle bei der A.___ AG auch ohne Rückenschaden aufgegeben. 4.3     Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er in seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Lastwagenchauffeur maximal Fr. 20'000.-- pro Jahr verdienen könne (Urk. 12 S. 5). Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers, er sei mit dieser Tätigkeit bestmöglich eingegliedert (Urk. 12 S. 4), ergibt sich aus den medizinischen Akten, dass diese Tätigkeit für ihn nicht optimal angepasst ist. Im Bericht des Dr. B.___ vom 18. Dezember 2001 (Beilage zu Urk. 7/7) wird erwähnt, dass der Beschwerdeführer schon nach wenigen Stunden Fahrt unter Schmerzen leide, sodass mehrtägige Fahrten ins Ausland nicht zumutbar erscheinen (vergleiche auch Bericht des Dr. G.___ vom 21. September 2000; Urk. 7/12 und Gutachten des Dr. C.___ vom 8. Januar 2002; Urk. 7/8 S. 1). Auch die beeinträchtigte Konzentrationsfähigkeit unter der Arbeitsbelastung als Chauffeur (vergleiche Gutachten von Dr. D.___ vom 27. November 2002; Urk. 13/1 S. 7) und Trübsehen sowie Taubheitsgefühl im Fuss bei längeren Autofahrten (Bericht der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals Zürich vom 6. November 2000; Urk. 7/11 S. 1) sprechen gegen die Ausübung einer solchen Tätigkeit. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 12 S. 4) ist dem Gutachten der Dres. I.___ und J.___ gerade nicht zu entnehmen, dass die Tätigkeit als Lastwagenchauffeur die bestmögliche Eingliederung darstelle, sondern die Gutachter weisen ausdrücklich darauf hin, dass sie die Arbeitsfähigkeit bezogen auf lange Fahrten und bezogen auf die Anspannung durch Konzentration im Strassenverkehr sowie die im Lastwagen herrschenden Vibrationen nicht beurteilt hätten (Urk. 13/2 S. 2 und 4). Da die Tätigkeit als Lastwagenfahrer der Behinderung des Beschwerdeführers nicht optimal angepasst ist und er, wie sich noch zeigen wird, in einer unselbständigen, behinderungsangepassten Tätigkeit zumutbarerweise ein höheres Einkommen erzielen könnte, ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens nicht auf das aktuell erzielte Einkommen abzustellen. Denn laut der Steuererklärung 2000 und 2001 ging das aus dem Transportunternehmen erwirtschaftete Erwerbseinkommen von Fr. 24'929.-- im Jahr 2000 auf Fr. 3'017.-- im Jahr 2001 zurück (vgl. Urk. 16). Diese Einkommensbeträge zeigen deutlich, dass der Beschwerdeführer durch seinen Einsatz als selbständiger Transporteur die ihm medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit für eine mittelschwere Tätigkeit von 50 % wirtschaftlich nicht voll auszuschöpfen vermag. Übereinstimmend mit der IV-Stelle ist daher angesichts der hier vorliegenden gemäss der Rechtsprechung geltenden Bedingungen (vgl. hierzu AHI 2001 S. 383 Erw. 5a/bb) davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, seine selbständige Erwerbstätigkeit zu Gunsten einer unselbständigen Anstellung aufzugeben, und es ist ihm das dabei erzielbare Invalideneinkommen anzurechnen.          Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist vielmehr auf statistische Angaben zurückzugreifen und die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000 (LSE) des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Dabei sind die Möglichkeiten der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten möglichst breit zu streuen, so dass vom im gesamten privaten Sektor von männlichen Arbeitnehmern in der Kategorie 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) erzielten, auf eine 40-Stundenwoche standardisierten monatlichen Bruttoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) in der Höhe von Fr. 4'437.-- (S. 31 Tabelle TA 1) auszugehen ist, was ein Jahreseinkommen von Fr. 53’244.-- ergibt. Wird dieses Einkommen auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 9/2003 Tabelle B9.2 S. 102) umgerechnet und die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 % berücksichtigt, ergibt sich ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 27'820.--. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 126 V 75 seine bisherige Rechtsprechung zu den Abzügen von den Tabellenlöhnen zusammengefasst und festgestellt, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass solche Abzüge zu gewähren seien, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhänge. Dabei seien nicht für jedes zur Anwendung gelangende Kriterium separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und zu addieren, da auf diese Weise Wechselwirkungen ausgeblendet würden. Vielmehr seien die jeweiligen Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Dabei dürfe ein Abzug unter Berücksichtigung aller den konkreten Fall beeinflussender Kriterien höchstens 25 % betragen (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Im Bereich der einfachen und repetitiven Tätigkeiten hat der Faktor Alter keinen grossen Einfluss auf das Einkommen (vgl. AHI 2000 S. 313 Erw. 5a/cc). Daher besteht kein Anlass anzunehmen, dass der Beschwerdeführer wegen seines Alters auf diesem Arbeitsmarkt eine Lohneinbusse hinnehmen muss. Demgegenüber verdienen teilzeitbeschäftigte Männer gemäss Tabelle 9 der LSE 2000, S. 24, in der Regel überproportional weniger als ihre vollzeitlich angestellten männlichen Kollegen (vergleiche AHI 2002 S. 72 Erw. 5). Der Beschwerdeführer ist auch wegen seiner Schmerzen auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne körperliche Einschränkungen benachteiligt, was sich auf das Lohnniveau auswirkt. Es rechtfertigt sich daher, eine Herabsetzung um insgesamt 10 % vorzunehmen. Dies ergibt ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 25'038.--. Von diesem Invalideneinkommen ist auszugehen. Wird somit das hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 25'038.-- in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen von Fr. 65'000.--, so resultiert bei einer Differenz von Fr. 39'962.-- ein Invaliditätsgrad von 61,5 %, sodass ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente besteht. Zu keinem anderen Ergebnis würde der Einkommensvergleich führen, wenn anstelle des Valideneinkommens von Fr. 65'000.-- ein solches von Fr. 67'700.-- zur Anwendung käme. 4.4     Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person a.       mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war. Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). Aufgrund der Akten ergibt sich, dass vom 2. September 1999 bis 31. März 2000 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestand (vergleiche Taggeldabrechnung des Krankentaggeldversicherers vom 13. Oktober 2000; Urk. 7/24). Anschliessend bestand weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Gutachten von Dr. D.___ vom 27. November 2002; Urk. 13/1). Das Wartejahr ist demnach am 2. September 1999 zu eröffnen und es ist am 1. September 2000 abgelaufen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2000 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

5. 5.1     Der Beschwerdeführer beantragt, die Kosten des AEH Gutachtens sowie der neuropsychiatrischen Beurteilung in der Gesamthöhe von Fr. 3'950.-- seien ihm zurückzuerstatten (Urk. 12 S. 2, vergleiche auch Urk. 13/3). Unter dem Titel Parteientschädigung sind der obsiegenden Partei auch die notwendigen Expertenkosten (Expertenhonorar und andere Kosten) zu ersetzen (SVR 2001 UV Nr. 1; mit Hinweisen). Grundlage für die Zusprechung einer solchen Entschädigung im Prozess ist heute Art. 61 lit. g ATSG. Diese verfahrensrechtliche Bestimmung ist im Gegensatz zu den materiellrechtlichen Bestimmungen ab 1. Januar 2003 sofort anwendbar, auch wenn sich der entscheidrelevante Sachverhalt vor diesem Zeitpunkt verwirklicht hat. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Gutachtenskosten im Betrag von Fr. 3'950.-- (vgl. hierzu Kostennote des AEH vom 25. Oktober 2002, Urk. 13/3) hat. 5.2     Zusätzlich beantragt der Beschwerdeführer noch eine Entschädigung für Erwerbsausfall und Spesen, wobei er sich auf Art. 45 Abs. 2 ATSG beruft. Hierzu ist festzuhalten, dass diese Bestimmung sich auf die Kosten der Abklärung im Verwaltungsverfahren bezieht. Für die Festsetzung der Entschädigung im Beschwerdeverfahren ist jedoch Art. 61 lit. g ATSG massgebend. Der Zeitaufwand des Beschwerdeführers von zweimal 5 bis 6 Stunden für die Durchführung der notwendigen Tests im Rahmen des AEH-Gutachtens (Urk. 13/2 S. 9) und von zweimal 2 Stunden für die psychiatrische Exploration (Urk. 13/1 S. 2) stellt keinen hohen Aufwand dar, der den Rahmen dessen überschreitet, was die einzelne Person üblicherweise- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf Entschädigung für Erwerbsausfall und Spesen hat, wofür im Übrigen keine gesetzliche Grundlage besteht. 5.3     Demgegenüber hat bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung für die Vertretungskosten. Diese ist gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt: 1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. September 2002 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2000 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 6'350.-- (inkl. Barauslagen, Gutachtenskosten und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweizerischer Invaliden-Verband - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherung 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00560 — Zürich Sozialversicherungsgericht 29.09.2003 IV.2002.00560 — Swissrulings