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Zürich Sozialversicherungsgericht 23.09.2003 IV.2002.00558

September 23, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,915 words·~25 min·4

Summary

Invaliditätsgrad/Qualifikation: erwerbstätig-nichterwerbstätig/Valideneinkommen

Full text

IV.2002.00558

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grünig Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani Gerichtssekretär Tischhauser Urteil vom 24. September 2003 in Sachen K.___   Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gion-Andri Decurtins Stiftung auxilio venire Gewerbestrasse 14,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1     Die 1966 geborene K.___ absolvierte ein Haushaltslehrjahr und war für verschiedene Arbeitgeber in der Industrie, im Verkauf und im Gastgewerbe tätig (Urk. 6/34/3). Von Juni 1993 bis Juni 1995 besuchte sie die Pflegeschule A.___ (Urk. 6/34/4) und schloss die Ausbildung zur Krankenpflegerin mit dem Fähigkeitsausweis des Schweizerischen Roten Kreuzes ab (Urk. 6/34/5). Anschliessend war sie vom 1. Juli 1995 bis 31. Juli 1996 als Krankenpflegerin im B.___ (Krankenheim C.___) angestellt (Urk. 6/45). K.___ leidet an einer schweren angeborenen idiopathischen Skoliose (Urk. 6/23/1). 1.2     Am 24. Mai 1996 meldete sich K.___ bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung und eine Rente (Urk. 6/46). Die damals zuständige IV-Stelle Schwyz klärte die medizinischen (Urk. 6/23-24) und beruflichen Verhältnisse (Urk. 6/38-45) ab und wies mit Verfügung vom 7. Mai 1999 (Urk. 6/7) das Leistungsbegehren ab. Diese Verfügung blieb unangefochten          Die Versicherte brachte am 2. November 2000 eine Tochter zur Welt (Urk. 6/33). 1.3     Am 30. März 2001 meldete sich K.___ erneut bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 6/33). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Berichte des Dr. med. D.___ vom 23. April 2001 (Urk. 6/20) und des Kantonsspitals E.___, Klinik für Orthopädische Chirurgie, vom 25. Juli 2001 (Urk. 6/21) ein und liess durch Dr. med. F.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, das Gutachten vom 19. Juli 2002 (Urk. 6/15) erstellen. Zudem zog sie den Arbeitgeberbericht der G.___ vom 22. Juni 2001 (Urk. 6/31) bei, liess durch ihre Berufsberatung die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten abklären (Urk. 6/29) und zog auch den Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten bei (IK-Auszug vom 5. Juli 2001; Urk. 6/30). Anschliessend gab sie ihr bekannt (Mitteilung vom 22. Januar 2002; Urk. 6/6), die Abklärungen hätten ergeben, dass sie sich zur Zeit wegen ihres Gesundheitszustandes und der Kinderbetreuung nicht in der Lage fühle, eine Umschulung zu absolvieren. Das Leistungsgesuch werde deshalb vorläufig als erledigt abgeschrieben. Bei sich ändernden Verhältnissen könne sie ein neues Gesuch stellen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 20. August 2002; Urk. 6/2) eröffnete die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 17. September 2002 (Urk. 6/1 = Urk. 2), seit 11. März 2001 bestehe in der angestammten Tätigkeit als Krankenpflegerin eine mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit. Zum Beispiel im Bürobereich sei sie jedoch mindestens zu 70 % arbeitsfähig. Eine dafür notwendige Umschulung wäre ihr zumutbar und anschliessend könnte sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Das Begehren um eine Invalidenrente wies sie ab. 2. Dagegen erhob K.___ mit Eingabe vom 14. Oktober 2002 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 17. September 2002 sei aufzuheben, und die Sache sei zur Rentenprüfung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte sie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. In der Beschwerdeantwort vom 19. November 2002 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Die nun durch Rechtsanwalt Dr. Gion-Andri Decurtins vertretene Beschwerdeführerin liess die Replik vom 30. Januar 2003 (Urk. 13) einreichen. Gleichzeitig liess sie den Bericht der Dr. med. H.___ vom 17. Januar 2003 (Urk. 14/1) ins Recht legen. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, womit Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. März 2003 (Urk. 17) als geschlossen erklärt.          Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. 2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.4     Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV); spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung).          Ist anzunehmen, dass die versicherte Person im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruches ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wäre, so ist die Invalidität gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige (Art. 28 Abs. 2 IVG) zu bemessen.          Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 41 IVG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2 und 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 f. IVV). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen). 2.5     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b). 2.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).

3. 3.1     Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 30. März 2001 (Urk. 6/33) eingetreten und hat den geltend gemachten Rentenanspruch mit Verfügung vom 17. September 2002 verneint (Urk. 6/1 = Urk. 2). Eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage unterbleibt somit; streitig und zu prüfen ist lediglich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. 3.2.1   Der Verfügung vom 7. Mai 1999 (Urk. 6/7) lagen in medizinischer Hinsicht unter anderem die Berichte des Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 29. Juli 1996 (Urk. 6/23/1) und der J.___ (nachfolgend Klinik J.___) vom 30. September 1996 (Urk. 6/24) zugrunde. 3.2.2   Dr. I.___ führte in seinem Bericht vom 29. Juli 1996 (Urk. 6/23/1) aus, die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer Skoliose bei der Arbeit als Krankenpflegerin zur Zeit zu 50 % eingeschränkt, wobei die Tendenz zunehmend sei. Sie habe ihre Stelle im Pflegeheim auf Ende Juli 1996 gekündigt und möchte jetzt eine Umschulung absolvieren. In einer zukünftigen Tätigkeit sollte sie schweres Heben sowie längeres Stehen und Sitzen vermeiden. In einem Büroberuf könnte sie sicher gut arbeiten. 3.2.3   Im Bericht der Klinik J.___ vom 30. September 1996 (Urk. 6/24) wurde der Beschwerdeführerin im bisherigen Beruf als Krankenpflegerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit drei Monaten bescheinigt. Nach der Reduktion der Arbeit verspüre sie nur noch wenig Beschwerden ausser gelegentlichen Kribbelparästhesien, welche gürtelförmig ausstrahlten. Eine Operationsindikation sei gegeben, jedoch wünsche die Beschwerdeführerin, die Operation zeitlich noch etwas hinauszuschieben. Eine Berufsumstellung von der Krankenpflegerin auf eine für den Rücken weniger belastende Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten mit möglichem Positionswechsel Stehen/Sitzen/Gehen sei zu empfehlen. Ebenfalls sollte die Beschwerdeführerin eine Torsion des Oberkörpers vermeiden. 3.2.4 Gestützt auf diese Unterlagen und auf die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin als arbeitslos gemeldet und gelegentlich im Gastgewerbe gearbeitet sowie ab 1. Dezember 1998 (1. November 1997 gemäss Arbeitgeberbericht; Urk. 6/31) wieder eine Stelle als Krankenpflegerin mit einem 80%-Pensum angenommen hatte, kam die IV-Stelle Schwyz zum Schluss, dass sie gut und zumutbar eingegliedert sei und ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erziele (Verfügung vom 7. Mai 1999; Urk. 6/7). 3.3.1   Im Rahmen der erneuten Anmeldung legte die IV-Stelle des Kantons Zürich der Verfügung vom 17. September 2002 (Urk. 6/1 = Urk. 2) die Berichte des Dr. D.___ vom 23. April 2001 (Urk. 6/20) und vom 22. Januar 2002 (Urk. 6/18), der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Kantonsspitals E.___ vom 30. April 2001 (Urk. 6/22) und vom 25. Juli 2001 (Urk. 6/21), den Bericht der L.___ Klinik vom 14. September 2001 (Urk. 6/19) und das Gutachten des Dr. F.___ vom 19. Juli 2002 (Urk. 6/15) zugrunde. 3.3.2   Dr. D.___ erwähnte in seinem Bericht vom 23. April 2001 (Urk. 6/20), die geplante Operation sei nicht durchgeführt worden, weil die Beschwerdeführerin schwanger geworden sei. Er bescheinigte ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % von Januar bis April 2000, von Juni 2000 bis Februar 2001 und bis auf weiteres ab 14. März 2001. Bei ihrer Arbeit als Krankenpflegerin verspüre sie permanent Rückenschmerzen. Sie könne auch nicht länger als eine Stunde stehen bleiben. Längeres Sitzen sei jedoch möglich und eine leichtere Arbeit zumutbar. 3.3.3   Im Bericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Kantonsspitals E.___ vom 25. Juli 2001 (Urk. 6/21) wurde auf die Frage zur Arbeitsunfähigkeit geantwortet, die Beschwerdeführerin habe trotz Rückenbeschwerden immer wieder versucht, ihrer Arbeit als Krankenschwester nachzugehen, wobei es allerdings Probleme gegeben habe. Eine Arbeitsunfähigkeit sei jedoch ihrerseits nicht bescheinigt worden. 3.3.4   Am 14. September 2001 wurde die Beschwerdeführerin in der L.___ Klinik ambulant untersucht (Bericht vom 14. September 2001; Urk. 6/19). Im Laufe der Schwangerschaft und Geburt hätten sich die Beschwerden erheblich verstärkt. Auch zehn Monate nach der Geburt habe sich die Beschwerdesymptomatik nicht wesentlich verbessert. 3.3.5   Am 22. Januar 2002 berichtete Dr. D.___ der IV-Stelle (Urk. 6/18), nach der Geburt des Kindes seien die Rückenschmerzen der Beschwerdeführerin wieder vermehrt aufgetreten. Wegen der Betreuung des Kindes sei eine Erholung kaum mehr möglich. Auch ohne Berufstätigkeit hätten sich die Rückenschmerzen verschlimmert. Während der Nacht verspüre die Beschwerdeführerin Rückenschmerzen sowie oft Kribbelparaesthesien der Arme und Beine. Anstelle einer Umschulung scheine ihm die Ausrichtung einer Invalidenrente angezeigt. 3.3.6   Dr. F.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 19. Juli 2002 (Urk. 6/15) eine schwere angeborene idiopathische Skoliose, einen Zustand nach Suizidversuch bei einer neurotischen Persönlichkeit mit einer anhaltenden depressiven Komponente und eine Drogenabhängigkeit (Behandlung mit Methadon). Sie habe sich bis heute nicht zu einem operativen Eingriff zur Korrektur ihrer schwer veränderten Wirbelsäule entschliessen können. Bis Ende 2001 sei sie auch in psychiatrischer Behandlung gewesen. Anlässlich der Untersuchung habe er einen massiven Muskelhartspann der paravertebralen Muskulatur im Lendenwirbelsäulenbereich links und im Brustwirbelsäulenbereich rechts feststellen können. Die Beschwerdeführerin habe vor allem Schmerzen im mittleren Brustwirbelsäulenbereich angegeben. Im Beruf als Krankenpflegerin bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 %. Der Gesundheitsschaden bestehe eigentlich schon seit der Geburt. Theoretisch würde er empfehlen, die Arbeitsunfähigkeit mit dem Entlassungsdatum aus dem bisherigen Beruf gleichzustellen (zirka Ende September 2001). In einer Tätigkeit ohne schwere Tragbelastung und ohne schwere körperliche Arbeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Zu prüfen sei die Umschulung in einen Büroberuf, wozu aber eine Berufsberatung unbedingt notwendig sei. In einer Bürotätigkeit wäre die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsfähig. 3.3.7   Dr. H.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Bericht vom 17. Januar 2003 (Urk. 14/1) eine Arbeitsfähigkeit von 20-30 % in einer leichten Arbeit, zum Beispiel als Nachtwache in einem Behindertenheim. Die Beschwerdeführerin sei jahrelang psychiatrisch betreut worden. Zur Zeit befinde sie sich aber in einem psychisch stabilen Zustand, und es wirkten sich vermehrt die somatischen Beschwerden limitierend auf die Arbeitsfähigkeit aus.

4. 4.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der ersten rentenablehnenden Verfügung vom 7. Mai 1999 (Urk. 6/7) in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Die Abweisung des Rentengesuches erfolgte hauptsächlich, weil sie ab 1. Dezember 1998 (1. November 1997 gemäss Arbeitgeberbericht; Urk. 6/31) wieder eine Stelle als Krankenpflegerin mit einem 80%-Pensum aufgenommen hatte. Die Beschwerdeführerin ist seit Januar 2000 in ihrem Beruf als Krankenpflegerin erneut arbeitsunfähig (Urk. 6/20), weshalb von einer wesentlichen Änderung im Gesundheitszustand seit der rentenabweisenden Verfügung vom 7. Mai 1999 auszugehen ist. Eine Änderung ist auch darin zu erblicken, dass die Beschwerdeführerin seit November 2000 alleinerziehende Mutter ihrer Tochter ist. 4.2     Streitig und zu prüfen ist das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit und damit zusammenhängend die Erwerbsunfähigkeit.          Wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügte (Urk. 13 S. 9), hat die IV-Stelle die Frage nach der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation nicht geprüft (vergleiche Urk. 6/3). Zwar hat die Beschwerdeführerin drei Monate nach der Geburt ihrer Tochter ihre Arbeit am 19. Februar 2001 wieder im früheren Umfang von 80 % aufgenommen (vergleiche Urk. 6/31), bis sie ab 14. März 2001 wieder krankheitsbedingt arbeitsunfähig war (Urk. 6/20). Auch erwähnte sie bei der Berufsberatung, sie würde am liebsten nur zu 50 % berufstätig sein, könne so jedoch nicht von dem Geld leben und müsste mehr arbeiten (Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 17. Januar 2002; Urk. 6/29 Ziff. 2.2). Diese Angaben sprechen dafür, dass die Beschwerdeführerin auch nach der Geburt ihrer Tochter im früheren Umfang arbeiten würde, wenn sie gesund wäre. Andererseits erklärte sie gegenüber der Berufsberatung, dass es für sie neben der Kinderbetreuung schwierig sei, noch eine Handelsschule zu besuchen und dass sie damit warten möchte, bis ihr Kind älter sei (Urk. 6/29 S. 3). Diese Äusserung spricht gegen eine Erwerbstätigkeit im früheren Umfang.          Die Frage, ob die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter ihrer im November 2000 geborenen Tochter einer vollen oder einer teilzeitigen Erwerbstätigkeit nachginge, wenn sie gesund wäre, hat die Beschwerdegegnerin nicht geprüft. Im Feststellungsblatt vom 31. Juli 2002 (Urk. 6/3) heisst es unter der Rubrik Berechnung des Invaliditätsgrades "Qualifikation 80 % ET, resp. nicht genau geklärt". In der angefochtenen Verfügung wurde ein Rentenanspruch allein mit der Begründung verneint, nach der notwendigen Umschulung könnte die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen, was darauf schliessen lässt, dass der Invaliditätsgrad allein nach der Behinderung im erwerblichen Bereich bemessen wurde. Auf eine Behinderung im Aufgabenbereich als Mutter deutet aber die Feststellung von Dr. F.___, die Beschwerdeführerin könne ihre 11 kg schwere Tochter nicht herumtragen (Urk. 6/15 S. 3) hin. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage kann somit nicht bestimmt werden, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ab der Geburt ihrer Tochter ohne Gesundheitsschaden einer Erwerbstätigkeit nachginge. Zudem kann eine krankheitsbedingte Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit als Mutter und Hausfrau weder ausgeschlossen noch bestätigt werden. 4.3     Aus den Akten ergeben sich sodann mehrere Anhaltspunkte, die auf eine zusätzliche psychische Problematik hinweisen. Die Versicherte war vom 6. bis zum 10. Juni 1996 wegen einer Intoxikation in suizidaler Absicht im M.___ hospitalisiert. Das Krankheitsbild wurde als unreife Persönlichkeit mit depressiv-neurotischer Entwicklung beschrieben (Urk. 6/23/2). Sodann notierte Dr. F.___ im Gutachten vom 19. Juli 2002 (Urk. 6/15 S. 2), die Beschwerdeführerin habe sich etwa drei Jahre lang Heroin gespritzt und stehe nun seit zwei Jahren in einer Methadonentziehungskur. In seiner Diagnose erwähnte der Experte einen Zustand nach Suizidversuch bei depressiver neurotischer Persönlichkeit mit anhaltender depressiver Komponente und fügte bei, die antidepressive Therapie scheine ihm ungenügend und sollte verbessert werden. Allein die Bemerkung von Dr. F.___, die Beschwerdeführerin sei durch die Schwangerschaft und die Geburt ihres Kindes psychisch erstarkt (Urk. 6/15 S. 3), und der Hinweis von Dr. H.___, sie befinde sich zur Zeit in einem stabilen Zustand, und es wirkten sich vermehrt die somatischen Beschwerden limitierend auf ihre Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 14/1), lassen eine leistungsrelevante Auswirkung der übereinstimmend erhobenen psychischen Befunde auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht ausschliessen. Zu Recht wird in der Replik eine ergänzende medizinisch-psychiatrische Abklärung beantragt (Urk. 13 S. 7).          Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation bestimmt, die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht abklären lässt und den Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung einer allfälligen Einschränkung im Bereich als Hausfrau und Mutter bemisst.

5. 5.1     Die Beschwerdegegnerin setzte den Beginn der Wartezeit auf den 11. März 2001 fest (Urk. 6/3). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, bereits während 1 ½ Jahren Krankentaggelder zu beziehen und arbeitsunfähig zu sein (Urk. 1), wonach der Beginn der Wartezeit auf Anfang des Jahres 2000 fallen würde.

5.1.1   Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder b.         während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war. Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in konstanter Rechtsprechung erkannt hat, ist für den rückwirkenden Rentenbeginn bei einer Neuanmeldung Art. 48 Abs. 2 IVG massgebend, wobei in dem nach dieser Bestimmung ermittelten Zeitpunkt die Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 1 IVG erfüllt sein müssen (BGE 129 V 219 f. Erw. 3.2.4 mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 93 S. 283 Erw. 4b/aa; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 12. Juli 2001 in Sachen K., I 579/00 und vom 16. März 2000 in Sachen M., I 35/98). Gemäss Art. 48 Abs. 1 IVG erlischt der Anspruch auf Nachzahlung mit Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. Meldet sich jedoch eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG). Der Anmeldung zum Leistungsbezug kommt grundsätzlich unbefristete Wirkung zu (BGE 116 V 273). Diese kann sich jedoch dann nicht entfalten, wenn die Verwaltung über den Leistungsanspruch mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung befunden hat (BGE 121 V 197 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. März 2000 in Sachen M., I 35/98 und nicht publiziertes Urteil vom 13. Oktober 1992 in Sachen K, I 325/91). Ist das Rechtsbegehren rechtskräftig beurteilt worden, so verliert die Anmeldung, mit der es geltend gemacht worden war, ihre Wirkung. Ein späterer Rentenanspruch kann nur durch eine neue Anmeldung gewahrt werden (ZAK 1965 S. 384). 5.1.2   Dr. F.___ empfahl im Gutachten vom 19. Juli 2002, den Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit der Entlassung aus dem bisherigen Beruf gleichzustellen, welche Ende September 2001 stattgefunden habe (Urk. 6/15 S. 5). Dabei ging er jedoch von den Angaben der Beschwerdeführerin aus, sie habe die Arbeitsstelle bis September/Oktober 2001 behalten (Urk. 6/15 S. 2). Aus dem Arbeitgeberbericht vom 22. Juni 2001 (Urk. 6/31) geht indes hervor, dass die Beschwerdeführein vom 11. Januar bis Ende März 2000 der Arbeit fernblieb, danach in den Monaten April bis Juni 2000 noch zu 50 % arbeitete und anschliessend bis zum Beginn ihres Mutterschaftsurlaubs, im November 2000, wiederum der Arbeit fernblieb. Vom 2. November 2000 bis 7. Februar 2001 hatte die Beschwerdeführerin Mutterschaftsurlaub und vom 8. bis 18. Februar 2001 hatte sie Ferien bezogen. Ab 19. Februar 2001 arbeitete sie noch während 10 ½ Tagen. Der letzte Arbeitstag war der 11. März 2001. 5.1.3   Es stellt sich die Frage, ob die Absenz vom 2. November 2000 bis 18. Februar 2001 krankheitsbedingt war. Dr. D.___ bescheinigte in seinem Bericht vom 23. April 2001 (Urk. 6/20) eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % von Januar bis April 2000, von Juni 2000 bis Februar 2001 und bis auf weiteres ab 14. März 2001. Ebenso bestätigte Dr. F.___ eine schon länger dauernde krankheitsbedingte Einschränkung im Beruf als Krankenpflegerin (Urk. 6/15 S. 5). Es ist deshalb nicht anzunehmen, die Beschwerdeführerin hätte trotz ihres Rückenleidens vom 2. November 2000 bis 18. Februar 2001 wieder arbeiten können, wenn sie nicht Mutterschaftsurlaub und Ferien bezogen hätte. Es gilt daher als erwiesen, dass die Beschwerdeführerin auch während der Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubes und der Ferien krankheitsbedingt arbeitsunfähig war. Aufgrund dieser ärztlichen Ausführungen kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin seit dem 11. Januar 2000 nur mit einem kurzen Unterbruch von 10 ½ Tagen krankheitsbedingt zu 100 respektive zu 50 % arbeitsunfähig war. 5.1.4   Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin schon vor Beginn ihrer ab 12. Januar 2000 respektive für die Monate April bis Juni 2000 bescheinigten vollständigen respektive 50%igen Arbeitsunfähigkeit, kein volles, sondern lediglich ein Arbeitspensum von 80 % verrichtete, stellt sich die Frage, ob diese Einschränkung der Arbeitszeit aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. Nach dem Abschluss ihrer Ausbildung zur Krankenpflegerin hat die Beschwerdeführerin vom 1. Juli bis zum 30. September 1995 zunächst mit einem 100%-Pensum gearbeitet und dieses ab 1. Oktober 1995 auf 80 % reduziert (Arbeitgeberbericht vom 7. August 1996; Urk. 6/45). Im Bericht der Klinik J.___ vom 25. September 1995 (Urk. 6/23/4) wurden diese Angaben bestätigt und ausgeführt, die Beschwerdeführerin verspüre seit längerer Zeit zunehmend lumbale Schmerzen, und sie würde bereits kurzfristig der Belastung als Krankenpflegerin nicht mehr gewachsen sein. Daher ist davon auszugehen, dass die Reduktion des Arbeitspensums ab 1. Oktober 1995 auf 80 % nicht freiwillig, sondern gesundheitsbedingt erfolgte und die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit ein 100%-Pensum ausgeübt hätte. Dies trifft ebenso auf ihre am 1. November 1997 bei der G.___ angetretene Arbeitsstelle als Krankenpflegerin zu, bei welcher sie von Anfang an im Verhältnis zur regulären Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche lediglich ein 80%iges Arbeitspensum versah (Urk. 6/31 Ziff. 8 und 9). Bei dieser Sachlage rechtfertigt sich, aufgrund der medizinisch ausgewiesenen 20%igen Einschränkung im angestammten Beruf den Beginn der einjährigen Wartezeit auf den 1. Oktober 1995 anzusetzen. Im Lichte der bei der Neuanmeldung massgebenden Regelung könnte angesichts der am 7. Mai 1999 rechtskräftig verfügten Rentenabweisung und der am 30. März 2001 erfolgten Neuanmeldung ein Rentenanspruch frühestens am 1. März 2000 entstehen, sofern eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % und ein solcher Invaliditätsgrad ausgewiesen sind. Diese Fragen können indes nach der aktuellen Aktenlage nicht beantwortet werden. Denn einerseits besteht aufgrund der medizinischen Unterlagen keine übereinstimmende Bemessung ihrer Arbeitsfähigkeit als Krankenpflegerin: Während ihr Dr. D.___ ab Januar 2000 - zwei Monate vor Behandlungsbeginn - bis April 2000 und danach ab Juni 2000 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Urk. 6/20), erklärte das Kantonsspital E.___, eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht attestiert worden (Urk. 6/21), und Dr. F.___ sprach gar von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit, setzte diese jedoch auf den Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der G.___, den 30. September 2001, an (Urk. 6/15 S. 5 unten). Anderseits fehlt es wie dargelegt an den Grundlagen, um den Invaliditätsgrad zu bemessen. Bei dieser Sachlage wird demzufolge die IV-Stelle auch zur Frage, wie die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im angestammten Beruf ab März 1999 verlaufen ist, ergänzende Abklärungen vorzunehmen haben.

6. 6.1 Bezüglich Valideneinkommen ist Folgendes zu beachten: Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden Fr. 48'293.-- pro Jahr verdienen könnte (Urk. 6/3), wobei sie sich auf den Arbeitgeberbericht vom 22. Juni 2001 (Urk. 6/31) stützte. Wie dargelegt entspricht dieses Einkommen nicht dem Valideneinkommen, sondern stellt bereits einen behinderungsbedingt reduzierten Lohn dar (Urk. 13 S. 9). Im Jahr 1999, in welchem die Beschwerdeführerin ohne wesentliche gesundheitliche Unterbrüche gearbeitet hatte (vergleiche Arbeitgeberbericht vom 22. Juni 2001 (Urk. 6/31) konnte sie bei einem Beschäftigungsgrad von 80 % ein Einkommen von Fr. 49'143.-- erzielen (Urk. 6/32/2 und Urk. 6/30). Hochgerechnet auf 100% ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 61'429.--. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Jahr 2001 massgebend. Daher ist das Einkommen aus dem Jahr 1999 an die Lohnentwicklung anzupassen (1,3 % für 2000 und 2,5 % für 2001; vergleiche die Volkswirtschaft 4/2003 Tabelle B10.2 S. 87) was Fr. 63'783.-- ergibt. Von diesem Valideneinkommen ist auszugehen. 6.2     Die Beschwerdegegnerin ging bezüglich Invalideneinkommen davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer Bürotätigkeit zu mindestens 70 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 und Urk. 6/2). Aus den Akten geht hervor, dass eine Umschulung nie konkret geprüft wurde. Eine Ablehnung der in Frage stehenden und auch beantragten Invalidenrente mit der Begründung, dass eine zumutbare Umschulung abgelehnt worden sei, kommt aber nur in Frage, wenn vorher ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt wurde (vergleiche hierzu AHI 1997 S. 40 f). Da die Beschwerdeführerin keine Umschulung auf eine Bürotätigkeit absolviert hat, kann ihr eine Arbeitsfähigkeit in diesem Bereich auch nicht zugerechnet werden, sondern es ist zu ermitteln, welches Einkommen sie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auch ohne Umschulung erzielen könnte. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.

7.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozial-versicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. September 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur. Gion-Andri Decurtins - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00558 — Zürich Sozialversicherungsgericht 23.09.2003 IV.2002.00558 — Swissrulings