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Zürich Sozialversicherungsgericht 18.08.2003 IV.2002.00550

August 18, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,216 words·~16 min·4

Summary

Invaliditätsgrad, Rückweisung, mangelnde Abklärung Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeit, widersprüchliche Arztberichte, Qualifikation als Erwerbstätige

Full text

IV.2002.00550

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Dall'O

Urteil vom 19. August 2003 in Sachen S.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Pierre Heusser Kernstrasse 10, Postfach 2122, 8026 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? 1.1???? S.___, geboren 1959, arbeitete nach der Geburt ihrer Tochter (geboren 1987) ab September 1989 teilzeitlich bei verschiedenen Arbeitgebern (Urk. 8/40). Sie meldete sich erstmals am 14. Februar 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue T?tigkeit, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 8/42). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/22-23) und eine Auskunft der Arbeitslosenkasse (Urk. 8/41) ein, veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (IK-Zusammenzug, Urk. 8/40) und traf berufliche Abkl?rungen (Urk. 8/39). Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/13) verneinte die IV-Stelle mit Verf?gung vom 11. Juli 2000 einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/12). Das erneute Gesuch der Versicherten um berufliche Massnahmen (Urk. 8/34) wurde nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/10) mit Verf?gung vom 1. Februar 2001 abgewiesen (Urk. 3/12). 1.2???? Seit dem 22. November 2000 arbeitet die Versicherte als Aushilfsmitarbeiterin Verkauf/Kasse bei A.___, ___ (Urk. 8/27). Am 29. Dezember 2001 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug (Rente) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/30). Die IV-Stelle holte wiederum Arztberichte (Urk. 8/15-21) ein, zog Berichte der Arbeitgeber bei (Urk. 8/25-27) und veranlasste nochmals einen Zusammenzug der individuellen Konti der Versicherten (Urk. 8/28). Am 31. Juli 2002 erging der Vorbescheid (Urk. 8/6), wozu die Versicherte pers?nlich Einw?nde erhoben hatte (vgl. Urk. 8/3). Schliesslich wurde mit Verf?gung vom 9. September 2002 ein Rentenanspruch mangels Ablaufs des Wartejahres verneint (Urk. 2 = Urk. 8/1).

2.?????? Gegen die Verf?gung vom 9. September 2002 (Urk. 2) erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Z?rich, mit Eingabe vom 10. Oktober 2002 Beschwerde und stellte folgende Antr?ge (Urk. 1 S. 2):

"1. Die Verf?gung der Beschwerdegegnerin vom 9. September 2002 sei aufzuheben. ?2. Der Beschwerdef?hrerin sei ab dem 1. April 2001 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Ab dem 1. M?rz 2002 sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

?3. Eventualiter sei festzustellen, dass die Beschwerdef?hrerin seit dem 11. M?rz 2002 zu 100 Prozent arbeitsunf?hig ist. ?4. Unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zugunsten der Beschwerdef?hrerin."

???????? Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Verf?gung vom 27. November 2002 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Die Verwaltung hat die massgebende Gesetzesbestimmung ?ber den Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, IVG) in der Begr?ndung zur angefochtenen Verf?gung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann verwiesen werden. 1.3???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 1.4???? Bei nichterwerbst?tigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invalidit?tsbemessung bei Erwerbst?tigen - ein Bet?tigungsvergleich vorzunehmen und f?r die Bemessung der Invalidit?t darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu bet?tigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV); spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt t?tigen Versicherten gilt die ?bliche T?tigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2001 g?ltigen Fassung). 1.5???? Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2001 g?ltigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbst?tig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, f?r diesen Teil die Invalidit?t nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG t?tig, so wird die Invalidit?t f?r diese T?tigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbst?tigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der T?tigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidit?tsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invalidit?tsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidit?t im Aufgabenbereich gem?ss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Bet?tigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidit?t im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidit?t nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis? IVV entspricht der Anteil der Erwerbst?tigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung ausge?bten Besch?ftigung im Verh?ltnis zu der im betreffenden Beruf ?blichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ?a? bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b;??????? ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidit?t entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invalidit?tsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidit?t im erwerblichen Bereich die Vergleichsgr?ssen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausge?bten Teilerwerbst?tigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen). 1.6???? Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Pr?fung des Rentenanspruches als auch anl?sslich einer Rentenrevision (Art. 41 IVG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG die Frage nach der anwendbaren Invalidit?tsbemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2 und 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 f. IVV). Ob eine versicherte Person als ganzt?gig oder zeitweilig erwerbst?tig oder als nichterwerbst?tig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invalidit?tsbemessung (Einkommensvergleich, Bet?tigungsvergleich, gemischte Methode) f?hrt -, ergibt sich aus der Pr?fung, was die versicherte Person bei im ?brigen unver?nderten Umst?nden t?te, wenn keine gesundheitliche Beeintr?chtigung best?nde. Bei im Haushalt t?tigen Versicherten im Besonderen sind die pers?nlichen, famili?ren, sozialen und erwerblichen Verh?ltnisse ebenso wie allf?llige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegen?ber Kindern, das Alter, die beruflichen F?higkeiten und die Ausbildung sowie die pers?nlichen Neigungen und Begabungen zu ber?cksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgem?ss nach den Verh?ltnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverf?gung entwickelt haben, wobei f?r die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausge?bten (Teil-)Erwerbst?tigkeit der im Sozialversicherungsrecht ?bliche Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen). 1.7???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).

1.8???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.?????? 2.1???? Strittig und zu pr?fen ist der Invalidit?tsgrad der Beschwerdef?hrerin und deren Einstufung als Voll- oder Teilzeiterwerbst?tige sowie der Zeitpunkt eines allf?lligen Rentenbeginns. 2.2???? Der Hausarzt der Beschwerdef?hrerin Dr. med. B.___, Arzt f?r Allg. Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 11. April 2000 Schulterschmerzen, Asthma bronchiale bei Nikotinabusus und eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (Urk. 8/22 S. 2 Ziff. 3). Dr. B.___ berichtete, der R?cken der Beschwerdef?hrerin sei vermindert belastbar und sie sei auch psychisch und physisch nicht belastbar. Es best?nden vorwiegend Beschwerden im Bereich des Schulterg?rtels und des rechten Arms. Damit seien ?berkopfarbeiten unm?glich (Urk. 8/22 S. 1 f. Ziff. 2 und 4.1). Als Zeitungsvertr?gerin bestehe eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % und in einer leidensangepassten T?tigkeit sei die Beschwerdef?hrerin neben dem Haushalt h?chstens noch zu 40 % bis 50 % arbeitsf?hig (Urk. 8/22 S. 2 Ziff. 1.1 und 1.5 sowie S. 3 lit. e). In seinem Bericht vom 11. Februar 2002 hielt Dr. B.___ an seinen Diagnosen fest und attestierte der Beschwerdef?hrerin eine Arbeitsf?higkeit von 50 % in der angestammten T?tigkeit (Urk. 8/20/1 S. 1 lit. A und S. 2 lit. D = Urk. 8/19/1 = Urk. 8/18/1, Urk. 8/20/2 S. 2 = Urk. 8/19/2 = Urk. 8/18/2). ???????? Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin, seit wann eine Arbeitsunf?higkeit von 50 % vorliege, erkl?rte Dr. B.___ am 23. April 2002, die Beschwerdef?hrerin sei seit dem 1. Dezember 2000 zu 40 % bis 50 % vermittelbar. Aufgrund einer Grippe habe vom 28. August bis 7. September 2001 eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit bestanden. Seit dem 11. M?rz 2002 sei die Beschwerdef?hrerin zu 100 % arbeitsunf?hig (Urk. 8/16 S. 2 lit. D = Urk. 8/15/1 S. 2 lit. D). 2.3???? Dr. med. C.___, Spezialarzt Innere Medizin FMH, bes. Lungenkrankheiten und Allergologie, dem die Beschwerdef?hrerin vom Hausarzt zugewiesen wurde, diagnostizierte sowohl am 2. Oktober 2000 als auch am 12. M?rz 2002 ein Asthma bronchiale, vorwiegend vom Intrinsic Typ, sowie eine isolierte Sensibilisierung auf Katzenhaare (Urk. 8/21/4 S. 1, Urk. 8/21/3). Die Diagnosen seien ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit; aus pneumologischer Sicht bestehe keine Arbeitsunf?higkeit (Urk. 8/21/1 S. 1 lit. A, 8/21/2 S. 2, Urk. 8/21/3). 2.4???? Am 12. M?rz 2002 erfolgte eine Schulteroperation rechts in der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist. Die behandelnden ?rzte berichteten, die Beschwerdef?hrerin habe am zweiten postoperativen Tag bei reizlosen Wundverh?ltnissen nach Hause entlassen werden k?nnen. Vom 11. M?rz bis 29. April 2002 bestehe eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % (Urk. 8/17). Anl?sslich der Verlaufskontrolle hielten die behandelnden ?rzte fest, es gehe der Beschwerdef?hrerin recht gut, sie habe kaum noch Schmerzen, ausser bei Bewegung des Trapezius und ?berkopfarbeiten. Die Arbeitsunf?higkeit von 100 % werde bis am 6. Mai 2002 verl?ngert. Die progressive Steigerung der Arbeitsf?higkeit sei vom Hausarzt zu ?bernehmen (Urk. 8/15/2).

3. 3.1???? Aus den angef?hrten ?rztlichen Beurteilungen l?sst sich der Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin und ihre Arbeitsf?higkeit nur ungen?gend beurteilen. Insbesondere ?usserte sich Dr. B.___ in den neueren Berichten nur zur Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin in ihrer angestammten T?tigkeit, wohl als Aushilfsmitarbeiterin bei A.___ (vgl. Urk. 8/20/1 S. 1 lit. A und S. 2 lit. D, Urk. 8/20/2 S. 2). Massgebend f?r die Festsetzung des Invalidit?tsgrades ist jedoch die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin in einer leidensangepassten T?tigkeit, welche regelm?ssig h?her ausf?llt. Dazu finden sich in den medizinischen Akten mit Ausnahme des Berichts von Dr. B.___ vom 11. April 2000 (Urk. 8/22 S. 3) keine Hinweise. Sodann widerspricht die Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit durch Dr. B.___ derjenigen durch Dr. C.___. W?hrend Dr. B.___ davon ausging, sowohl das Asthma als auch die chronisch obstruktive Lungenkrankheit h?tten eine Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin (vgl. Urk. 8/20/1 S. 1 lit. A), konnte der Facharzt f?r Innere Medizin, bes. Lungenkrankheiten und Allergologie, keine Diagnosen mit Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit finden (Urk. 8/21/1 S. 1 lit. A). Bei der von den behandelnden ?rzten der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist attestierten Arbeitsunf?higkeit von 100 % handelt es sich sodann um eine f?r knapp zwei Monate postoperativ attestierte Arbeitsunf?higkeit, welche entgegen den Ausf?hrungen der Beschwerdef?hrerin (Urk. 1 S. 16 Ziff. 12) nicht den Charakter einer dauerhaften Beurteilung hat; vielmehr f?hrten die behandelnden ?rzte aus, die progressive Steigerung der Arbeitsf?higkeit werde dem Hausarzt ?berlassen (Urk. 8/15/2). Schliesslich ist in Bezug auf die vom Hausarzt attestierte Arbeitsf?higkeit zu ber?cksichtigen, dass das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen soll, dass Haus?rzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsf?llen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). 3.2???? Ein weiterer Widerspruch zur vom Hausarzt attestierten Arbeitsf?higkeit von 40 % bis 50 % ergibt sich sodann aus der Tatsache, dass die Beschwerdef?hrerin an ihrer letzten Arbeitsstelle als Aushilfsmitarbeiterin bei A.___ im Jahr 2001 durchschnittlich zu rund 70 % gearbeitet hat, was ebenfalls den Schluss nahelegt, dass die von Dr. B.___ attestierte Arbeitsunf?higkeit nicht den tats?chlichen Gegebenheiten entspricht. Gem?ss dem Bericht der Arbeitgeberin arbeite die Beschwerdef?hrerin unregelm?ssig im Stundenlohn. Die Arbeitgeberin gab den Besch?ftigungsumfang mit etwa 20,5 Stunden pro Woche bei einer normalen Arbeitszeit im Betrieb von 41 Stunden pro Woche an, was mithin einem Pensum von 50 % entspr?che (Urk. 8/27 S. 2 Ziff. 8-10). Der Lohn f?r das Jahr 2001 wurde mit Fr. 27'800.-- angegeben (Urk. 8/27 S. 2 Ziff. 20), was auch mit dem IK-Zusammenzug (Urk. 8/28 S. 2, Urk. 3/2 S. 3) ?bereinstimmt. Nachdem der Lohn der Beschwerdef?hrerin gem?ss Arbeitsvertrag vom 22./27. November 2000 f?r das Jahr 2001 Fr. 20.-- pro Stunde betrug (Urk. 3/3) und sie einen Verdienst von Fr. 27'800.-- erzielte, arbeitete sie 2001 1'390 Stunden. Davon ausgehend, ein Pensum von 100 % entspreche 1?957 Stunden (8,2 x 21,7 x 11), ergibt dies einen Besch?ftigungsumfang von etwa 71 %. Davon geht im ?brigen auch die Beschwerdef?hrerin aus (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2). Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der im Recht liegenden medizinischen Unterlagen keine dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweismass der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit gen?gende Beurteilung der Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit im Verf?gungszeitpunkt erfolgen kann. Vielmehr ist der entscheiderhebliche Sachverhalt bereits in medizinischer Hinsicht noch nicht rechtsgen?gend abgekl?rt. 3.3???? Was die Qualifikation der Beschwerdef?hrerin als Teilerwerbst?tige anbelangt, ist festzuhalten, dass angesichts des im Jahre 2001 effektiv geleisteten Pensums von rund 70 % nicht davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdef?hrerin w?re bis Ende 2001 zu 50 % erwerbst?tig und zu 50 % im Haushalt t?tig gewesen. Einerseits hielt die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin in ihrem Abkl?rungsbericht vom 16. Juni 2000 fest, die Beschwerdef?hrerin suche eine Stelle mit einem Pensum von 50 %, da in den n?chsten zwei Jahren aus famili?ren Gr?nden (Haushalt, Kinderbetreuung) kein h?heres Pensum in Frage komme (Urk. 8/39 S. 1). Andererseits bestreitet die Beschwerdef?hrerin, diese Aussage gemacht zu haben, vielmehr h?tte sie bei voller Gesundheit seit dem 4. April 2000 zu 100 % gearbeitet (Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 2 ff.). Diesbez?glich ist zu ber?cksichtigen, dass die Beschwerdef?hrerin den Abkl?rungsbericht der Berufsberatung nicht unterzeichnete und der Beschwerdegegnerin bereits am 28. November 2000 mitteilte, sie w?re bei voller Gesundheit zu 100 % erwerbst?tig (Urk. 3/11 = Urk. 8/8). Sodann arbeitete sie seit November 2000 effektiv zu rund 70 %. Schliesslich ist zu ber?cksichtigen, dass die Beschwerdef?hrerin offenbar finanzielle Probleme hatte, welche die Aufnahme eines vollen Arbeitspensums erforderlich machten, und ihre Tochter zu jenem Zeitpunkt bereits dreizehn Jahre alt war, was der Aufnahme eines Pensums von 100 % nicht entgegenstand. Bei einer Abw?gung dieser Faktoren ist mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. vorstehend Erw. 1.6) davon auszugehen, dass die Beschwerdef?hrerin bei voller Gesundheit bereits ab dem 4. April 2000 zu 100 % erwerbst?tig gewesen w?re. Nichts daran zu ?ndern vermag im ?brigen, dass in der Verf?gung vom 1. Februar 2001 (Urk. 3/12) betreffend berufliche Massnahmen von einer 50%igen Erwerbst?tigkeit der Beschwerdef?hrerin bei voller Gesundheit ausgegangen wurde, denn bei einer Verf?gung ?ber Versicherungsleistungen bildet grunds?tzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Mithin geh?rt die Qualifikation zur Begr?ndung, welche nicht in Rechtskraft erw?chst und somit keine Bindungswirkung f?r k?nftige Entscheide erzeugt. Bei einer Qualifikation der Beschwerdef?hrerin als Vollzeiterwerbst?tige er?brigt sich sodann auch das Einholen einer Haushaltabkl?rung, deren Fehlen die Beschwerdef?hrerin zu Recht beanstandete (Urk. 1 S. 13 Ziff. 9).

4. 4.1????? Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zur?ckweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungen?gend festgestellt wurde (? 26 GSVGer). Gem?ss st?ndiger Rechtsprechung ist in der Regel von der R?ckweisung - da diese das Verfahren verl?ngert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine R?ckweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren ?berhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Pr?fung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungen?gend abgekl?rt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 4.2???? Da sich die vorliegenden Abkl?rungen f?r die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs als unzul?nglich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit diese die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin in einer leidensangepassten T?tigkeit abkl?re und hernach ?ber den Rentenanspruch neu verf?ge, wobei die Beschwerdef?hrerin als ganzt?gig erwerbst?tig einzustufen ist.

5.?????? Nach st?ndiger Rechtsprechung gilt die R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abkl?rung und neuen Verf?gung als vollst?ndiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdef?hrerin Anspruch auf eine Prozessentsch?digung hat. Diese ist nach Massgabe von ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit ? 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen und unter Ber?cksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 9. September 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle zur?ckgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erw?gungen verfahre. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, wird verpflichtet, der Beschwerdef?hrerin eine Prozessentsch?digung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung

5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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