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Zürich Sozialversicherungsgericht 27.03.2003 IV.2002.00543

March 27, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,215 words·~21 min·2

Summary

Invaliditätsbemessung; gemischte Methode; Beweiswert eines Haushaltsabklärungsberichts bei psychischen Gesundheitsschäden

Full text

IV.2002.00543

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekret?r Burgherr

Urteil vom 28. M?rz 2003 in Sachen D.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner E. Ott Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? 1.1???? D.___, geboren 1957, lebt seit 1990 in der Schweiz. Sie arbeitete bei verschiedenen Arbeitgebern in Teilzeit als Zimmerm?dchen beziehungsweise als Reinigungsangestellte und bezog wiederholt Arbeitslosenentsch?digung, zuletzt von 1995 bis 1997. In der Folge ging sie keiner Erwerbst?tigkeit mehr nach. Seit 1999 lebt D.___ zusammen mit dem 1991 geborenen gemeinsamen Sohn von ihrem Ehemann getrennt (Urk. 8/20; Urk. 8/23; Urk. 8/24). Eine Computertomographie am 11. Januar 1999 ergab den Verdacht einer rechtsseitigen medio-lateralen Discushernie auf H?he HWK 4/5 (Urk. 8/15/9). Aufgrund eines therapieresistenten, chronisch progredienten Carpaltunnelsyndroms rechts wurde bei der Versicherten am 8. September 1999 eine Medianus-Neurolyse rechts durchgef?hrt, und sie musste in der Folge w?hrend sechs Wochen eine Handschiene tragen (Operationsbericht der Klinik A.___, Z?rich, vom 8. September 1999, Urk. 8/15/7; vgl. auch Urk. 8/15/6). Anl?sslich der Sprechstunden vom 23. September und 5. November 1999 erw?hnte die Versicherte verschiedene weitere diffuse Beschwerden (Urk. 8/15/4+6). Im Anschluss an die Untersuchung vom 2. Dezember 1999 in der Klinik A.___ wurde die Versicherte, die sich mittlerweile auch in psychiatrischer Behandlung befand, intern zur neurologischen Abkl?rung ?berwiesen (Urk. 8/15/3). Dort konnten ihre Schmerzangaben am 20. Januar 2000 nicht weiter objektiviert werden, und hinsichtlich des Prozederes wurde ein Zuwarten empfohlen (Urk. 8/15/2). Das Institut B.___, Z?rich, diagnostizierte am 13. Juni 2000 zuhanden der Haus?rztin Dr. med. C.___, Fach?rztin FMH f?r Allgemeine Medizin, eine Bandscheibenprotrusion auf H?he L5/S1 (Urk. 8/15/10). Am 8. September 2000 meldete sich D.___ aufgrund ihrer Beschwerden bei der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte nebst beruflichen Massnahmen eine Invalidenrente (Urk. 8/24). 1.2???? Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), traf in der Folge verschiedene Abkl?rungen erwerblicher (Urk. 8/23) und medizinischer (Urk. 8/13-15) Art. Insbesondere veranlasste sie den Haushaltsabkl?rungsbericht vom 24. Oktober 2001 (Urk. 8/20) und das Gutachten des Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Februar 2002 (Urk. 8/12). Mit Vorbescheid vom 26. Februar 2002 stellte die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invalidit?tsgrad von 51 % eine halbe Rente in Aussicht, wobei sie davon ausging, die Versicherte w?re im Gesundheitsfall zu 35 % erwerbst?tig (Urk. 8/8). Auf Einsprache der Versicherten vom 13. Mai 2002 hin (Urk. 8/7) holte die IV-Stelle eine erg?nzende Stellungnahme des Haushaltsabkl?rers vom 17. Juli 2002 ein (Urk. 8/3) und anerkannte, dass D.___ im Gesundheitsfalle zu 45 % erwerbst?tig w?re; neu ging sie von einem Invalidit?tsgrad von 56 % aus (Mitteilung des Beschlusses vom 24. Juli 2002; Urk. 8/2). Die Mitteilung des Beschlusses vom 24. Juli 2002, mit welcher die IV-Stelle die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt um Berechnung der Rente ersucht hatte (Urk. 8/2), focht die Beschwerdef?hrerin am 29. Juli 2002 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich an (Urk. 10/1). Mangels eines Anfechtungsgegenstandes trat das Gericht mit Beschluss vom 12. August 2002 auf die Beschwerde nicht ein (Urk. 3/3 = Urk. 10/5; Prozess IV.2002.00384). Mit Verf?gung vom 4. Oktober 2002 sprach die IV-Stelle der Versicherten gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 56 % mit Wirkung ab dem 1. September 2000 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2).

2?????? Hiegegen erhob Rechtsanwalt Dr. Werner E. Ott f?r D.___ mit Eingabe vom 8. Oktober 2002 Beschwerde und stellte folgende materiellen und prozessualen Antr?ge: ???????? "1.? Die Verf?gung vom 4.10.02 sei aufzuheben. ?2.?? Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Versicherten r?ckwirkend ab 1.9.00 eine ganze IV-Rente auszurichten; basierend auf einem IV-Grad von mehr als 66 2/3 %. ?3.?? Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein interdisziplin?res Gutachten, unter Wahrung der Parteirechte, einzuholen, um die somatische und psychische Arbeitsunf?higkeit festzustellen und im Falle einer medizinisch-theoretischen Restarbeitsf?higkeit von mehr als 30 % in Beruf und Haushalt die zumutbare Arbeitsleistung in einer behinderungsangepassten beruflichen T?tigkeit und im Haushalt zu beurteilen.

Es sei der Beschwerdef?hrerin f?r das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verbeist?ndung zu bewilligen."

Zur Begr?ndung liess die Versicherte im Wesentlichen vorbringen, auf den Haushaltsabkl?rungsbericht der IV-Stelle vom 24. Oktober 2001 k?nne in beweism?ssiger Hinsicht nicht abgestellt werden. Wie in einer Verweisungst?tigkeit sei auch im Haushaltsbereich von einer 70%igen Arbeitsunf?higkeit auszugehen (Urk. 1). In der Vernehmlassung vom 12. November 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 19. November 2002 als geschlossen erkl?rt wurde (Urk. 9). Das Gericht zog in der Folge die Akten im Prozess IV.2002.00384 bei. Diese liegen als Urk. 10/1-6 bei den Akten. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird - soweit f?r die Entscheid-findung erforderlich - in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? 1.2.1?? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. ???????? Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 1.2.2?? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 1.2.3?? Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Pr?fung des Rentenanspruches ?stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG die Frage nach der anwendbaren Invalidit?tsbemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2 und 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 f. der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung [IVV]). Ob eine versicherte Person als ganzt?gig oder zeitweilig erwerbst?tig oder als nichterwerbst?tig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invalidit?tsbemessung (Einkommensvergleich, Bet?tigungsvergleich, gemischte Methode) f?hrt -, ergibt sich aus der Pr?fung, was die versicherte Person bei im ?brigen unver?nderten Umst?nden t?te, wenn keine gesundheitliche Beeintr?chtigung best?nde. Bei im Haushalt t?tigen Versicherten im Besonderen sind die pers?nlichen, famili?ren, sozialen und erwerblichen Verh?ltnisse ebenso wie allf?llige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegen?ber Kindern, das Alter, die beruflichen F?higkeiten und die Ausbildung sowie die pers?nlichen Neigungen und Begabungen zu ber?cksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgem?ss nach den Verh?ltnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverf?gung entwickelt haben, wobei f?r die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausge?bten (Teil-)Erwerbst?tigkeit der im Sozialversicherungsrecht ?bliche Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen). ???????? Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2001 g?ltigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbst?tig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, f?r diesen Teil die Invalidit?t nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG t?tig, so wird die Invalidit?t f?r diese T?tigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbst?tigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der T?tigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidit?tsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invalidit?tsbemessung). Demnach ist????? einerseits die Invalidit?t im Aufgabenbereich gem?ss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Bet?tigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidit?t im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidit?t nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. 1.2.4?? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). F?r die Bestimmung des trotz Gesundheitssch?digung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes f?r Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. F?r den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohns?tze, das heisst der standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebs?bliche durchschnittliche Arbeitszeit von w?chentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a). Nach der Rechtsprechung gilt es zu ber?cksichtigen, dass gesundheitlich beeintr?chtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitert?tigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsf?higen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnm?ssig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnans?tzen rechnen m?ssen. Deshalb kann in solchen F?llen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittsl?hnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere pers?nliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugeh?rigkeit, Nationalit?t oder Aufenthaltskategorie sowie Besch?ftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnh?he haben k?nnen. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter W?rdigung der Umst?nde im Einzelfall nach pflichtgem?ssem Ermessen gesamthaft zu sch?tzen und auf insgesamt h?chstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).? 1.2.5?? Bei nichterwerbst?tigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invalidit?tsbemessung bei Erwerbst?tigen - ein Bet?tigungsvergleich vorzunehmen und f?r die Bemessung der Invalidit?t darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu bet?tigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 IVV; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt t?tigen Versicherten gilt die ?bliche T?tigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2001 g?ltigen Fassung). 1.3???? Nach dem Grundsatz der freien Beweisw?rdigung haben Versicherungstr?ger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an f?rmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgem?ss zu w?rdigen. F?r das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, objektiv zu pr?fen und danach zu entscheiden hat, ob die verf?gbaren Unterlagen eine zuverl?ssige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). 1.4???? Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zur?ckweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungen?gend festgestellt wurde (? 26 GSVGer). Gem?ss st?ndiger Rechtsprechung ist in der Regel von der R?ckweisung - da diese das Verfahren verl?ngert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine R?ckweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren ?berhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Pr?fung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungen?gend abgekl?rt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). ?

2.?????? Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 45 % erwerbst?tig w?re und zu 55 % den Haushalt besorgen w?rde (Urk. 2 in Verbindung mit Urk. 8/2). Damit hat sie dem Antrag der Beschwerdef?hrerin in der Einsprache vom 13. Mai 2002 (Urk. 8/7 S. 4) weitgehend entsprochen. Die Versicherte schliesst in der Beschwerdeschrift vom 8. Oktober 2002 nicht mehr darauf, dass sie gar als (mindestens) halbtags erwerbst?tig (50%-Pensum) einzustufen w?re, und sie l?sst die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation durch die Verwaltung unbestritten (Urk. 1). Demnach steht fest, dass die Beschwerdef?hrerin sozialversicherungsrechtlich als zu 45 % erwerbst?tig und zu 55 % im Haushalt t?tig zu qualifizieren ist.

3. 3.1???? Die Aktenlage zeigt folgendes Bild ?ber den Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin und deren Arbeitsf?higkeit:

3.2???? 3.2.1?? Die Klinik A.___ diagnostizierte bei der Versicherten am 27. Oktober 2000 ein rechtsseitiges Schulter-Armsyndrom bei Dekonditionierung im Nacken-Schulterbereich sowie eine Restsymptomatik bei Status nach CTS-Release rechts vom September 1999. Die Versicherte sei f?r schwere k?rperliche Arbeit wie das Tragen schwerer Lasten und vermehrte manuelle T?tigkeiten (insbesondere monotone repetitive Arbeitsabl?ufe, welche eine vermehrte Belastung der Handgelenke bedingen) eingeschr?nkt. ?berkopfarbeit und langdauernde gleiche K?rperhaltung m?ssten vermieden werden. Eine 50%ige Arbeitsf?higkeit k?nne zum jetzigen Zeitpunkt (seit dem 11. Juli 2000) als realistisch betrachtet werden, wobei eine solche T?tigkeit in Form eines Halbtagespensums absolviert werden sollte (Urk. 8/13/1). 3.2.2?? Die Haus?rztin Dr. med. C.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1. November 2000 ein therapieresistentes, chronisch progredientes Carpaltunnel-Syndrom rechts, eine Depression, eine konventionell radiologische Streckhaltung der Halswirbels?ule mit Chondrose sowie einen Verdacht auf rechtsseitige medio-laterale Diskushernie HWK 4/5. Seit dem 8. September 1999 sei die Versicherte f?r alle Arbeiten zu 100 % arbeitsunf?hig. Nach Besserung der Beschwerden sei eine berufliche Umstellung auf eine k?rperlich leichte T?tigkeit (Pensum von 50-70 %) ohne starke Belastung der rechten Hand in warmen, sauberen und gesch?tzten R?umen mit der M?glichkeit des Positionswechsels und ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten ?ber 20 kg angezeigt (Urk. 8/15/1). 3.2.3.? Dr. med. F.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, erhob bei der Versicherten die Diagnose einer schweren andauernden depressiven St?rung auf dem Boden einer anankastischen Pers?nlichkeit sowie ein chronifiziertes Schmerzsyndrom. Aufgrund ihrer Schmerzen sei sie in ihrer Beweglichkeit eingeschr?nkt, und wegen der Depression sei sie antriebslos und zeige St?rungen der kognitiven Funktionen. Sie sei deswegen in einer leidensangepassten T?tigkeit zumindest zu 70 % arbeitsunf?hig, derweil sie nicht mehr in ihren angestammten Beruf zur?ckkehren k?nne (Urk. 8/14). 3.2.4?? Dr. med. E.___ begutachtete die Beschwerdef?hrerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 5. Februar 2002 (Gutachten vom 12. Februar 2002). Er diagnostizierte eine rezidivierende depressive St?rung (gegenw?rtig mittelgradige Episode) mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11), eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung (ICD-10 F.45) sowie eine anankastische Pers?nlichkeit (ICD-10 F60.5). Dr. F.___ habe der Versicherten zu Recht eine Arbeitsunf?higkeit im Umfang von 70 % attestiert, dies sowohl im angestammten Beruf als Zimmerm?dchen und Putzfrau, ebenso wie in anderen angepassten T?tigkeiten. Die Prognose sei offen, verspreche aber nicht viel Gutes. Vieles h?nge von der Entwicklung der sozialen Situation ab. Die begonnene psychiatrische Behandlung m?sse unbedingt fortgesetzt werden (Urk. 8/12). 3.3???? Der Abkl?rungsbericht Haushalt vom 24. Oktober 2001 beurteilte die Einschr?nkung der Versicherten in den Bereichen Haushaltsf?hrung (Anteil: 2 %; Einschr?nkung: 0 %), Ern?hrung (Anteil: 42 %; Einschr?nkung: 50 %), Wohnungspflege (Anteil: 15 %; Einschr?nkung: 50 %), Einkauf und weitere Besorgungen (Anteil: 10 %; Einschr?nkung: 0 %), W?sche und Kleiderpflege (Anteil: 8 %; Einschr?nkung: 10 %), Kinderbetreuung (Anteil: 15 %; Einschr?nkung: 25 %) und Verschiedenes (Anteil: 8 %; Einschr?nkung: 90 %). Insgesamt wurde die Versicherte bei der Haushaltsf?hrung als zu 40,3 % eingeschr?nkt erachtet (Urk. 8/20). In der Stellungnahme vom 17. Juli 2002 korrigierte der Haushaltsabkl?rer seine Einsch?tzung im Bereich Wohnungspflege und attestierte der Versicherten in diesem Bereich neu eine Einschr?nkung von 80 %, was zu einer Einschr?nkung im Haushalt von total 44,8 % f?hrte (Urk. 8/3).

4. 4.1???? Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass die Versicherte nicht mehr in ihren angestammten Beruf als Zimmerm?dchen/Reinigungsangestellte zur?ckkehren kann. In einer leidensangepassten T?tigkeit ist sie aus somatischen und psychischen Gr?nden noch zu insgesamt 30 % arbeitsf?hig, wie sich aus den Berichten der Klinik A.___ sowie der Dres. F.___ und E.___ schl?ssig ergibt. Davor muss die kaum begr?ndete Einsch?tzung der Haus?rztin Dr. C.___, welche unter Vorbehalt der Besserung des Gesundheitszustandes zun?chst auf eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit schloss, zur?cktreten (vgl. auch BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Insoweit erweist sich die angefochtene Verf?gung vom 4. Oktober 2002 (Urk. 2) als rechtens. 4.2???? 4.2.1?? Was die Einschr?nkung der Versicherten im Haushaltsbereich anbelangt, liegen der Abkl?rungsbericht Haushalt vom 24. Oktober 2001 (Urk. 8/20) und dessen Erg?nzung vom 17. Juli 2002 (Urk. 8/3) im Recht. 4.2.2?? Die Beschwerdef?hrerin h?lt diese Erhebungen in beweism?ssiger Hinsicht grunds?tzlich f?r untauglich, da sie mit den ?rztlichen Einsch?tzungen im Widerspruch st?nden (Urk. 1 S. 6) und der Haushaltsabkl?rer sie durch suggestives Befragen "regelrecht ?ber den Tisch gezogen" habe (Urk. 8/7 S. 4 f). Diese Einw?nde erweisen sich aber als nicht stichhaltig. Im Bericht finden sich keinerlei Anhaltspunkte, dass es dem fachlich geschulten Abkl?rer der IV-Stelle bei der Sachverhaltserhebung an Ort und Stelle an der n?tigen Objektivit?t gefehlt h?tte. Daran ?ndert auch nichts, dass er zu Gunsten der Versicherten auf einen Teilaspekt ("Wohnungspflege") seiner ersten Einsch?tzung zur?ckgekommen ist, nachdem er Einsicht in das Gutachten des Dr. E.___ vom 12. Februar 2002 hatte nehmen k?nnen. Der Bericht ist ausf?hrlich, schl?ssig und insgesamt sorgf?ltig verfasst, und er beruht auf der individuellen Pr?fung der Haushaltssituation der Beschwerdef?hrerin. Insbesondere ber?cksichtigt er, dass der Schadenminderungspflicht der Beschwerdef?hrerin eine starke Bedeutung zukommt, indem sie sich in gewissen Bereichen anders organisieren kann, um die somatisch bedingten Einschr?nkungen zumindest teilweise aufzufangen. Auch ist im Hinblick auf die famili?ren Unterst?tzungspflichten (Art. 272 des Zivilgesetzbuches, ZGB) nicht zu beanstanden, wenn verlangt wird, dass der 1991 geborene Sohn ihr altersentsprechend zur Hand geht. Im ?brigen widersprechen die medizinischen Akten entgegen der Ansicht der Beschwerdef?hrerin den Ergebnissen der Haushaltsabkl?rung nicht, ?ussert sich doch keiner der mit der Versicherten befassten ?rzte ausdr?cklich zur Frage der Einschr?nkung in der Haushaltsf?hrung. Was die somatische Einschr?nkung der Beschwerdef?hrerin in der Haushaltsf?hrung anbelangt, ist der Abkl?rungsbericht damit nicht zu beanstanden. 4.2.3?? Anders verh?lt es sich mit der psychisch bedingten Einschr?nkung der Beschwerdef?hrerin im Haushaltsbereich. Im Abkl?rungsbericht werden zwar psychische Beschwerden eingangs erw?hnt, jedoch in der konkreten Beurteilung wird einzig im Bereich Kinderbetreuung eine Einschr?nkung f?r verminderte psychische Belastbarkeit ber?cksichtigt (Urk. 8/20 S. 1 und 3). Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsf?hrung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu ?ussern hat, zwar nur in Ausnahmef?llen, insbesondere bei unglaubw?rdigen Angaben der versicherten Person, die in Widerspruch zu den ?rztlichen Befunden stehen. Der Abkl?rungsbericht Haushalt stellt jedoch insoweit auch dann keine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidit?t geht (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 26. Oktober 2000, I 99/00). Der zu Abkl?rung der Invalidit?t im Haushalt ausgearbeitete Fragebogen ist vorwiegend f?r die Beurteilung der Invalidit?t infolge k?rperlicher Gebrechen ausgerichtet. F?r die Beurteilung psychischer Erkrankungen kommt daher bei der Invalidit?tsbemessung im Haushalt der medizinischen Abkl?rung erh?htes Gewicht zu (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 9. Juli 2002, I 676/01). Eine solche hat vorliegend aber nicht stattgefunden. Dr. E.___ hatte offenbar keine Kenntnis vom Abkl?rungsbericht vom 24. Oktober 2001 und konnte infolge dessen im Gutachten vom 12. Februar 2002 dazu auch nicht Stellung nehmen, obwohl der Bericht im Begutachtungszeitpunkt (5. Februar 2002) bereits vorlag. Die erg?nzende Stellungnahme durch den Haushaltsabkl?rer vom 17. Juli 2002, welcher das Gutachten E.___ zwar im Titel erw?hnt, darauf aber nicht weiter einging (Urk. 8/3), war ebenso wenig einem Psychiater zur Plausibilit?tspr?fung unterbreitet worden. Insoweit erweist sich die psychisch bedingte Einschr?nkung der Versicherten im Haushaltsbereich als ungen?gend abgekl?rt. 4.2.4?? Damit ergibt sich, dass die Sache hinsichtlich der psychisch bedingten Einschr?nkung im Haushaltsbereich an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen ist, damit diese den Haushaltsabkl?rungsbericht vom 24. Oktober 2001 (Urk. 8/20) und dessen Erg?nzung vom 17. Juli 2002 (Urk. 8/3) einem Psychiater, vornehmlich dem bereits mit der Versicherten befassten Dr. E.___, zur ?berpr?fung unterbreitet. Allenfalls wird sich in der Folge eine neue Haushaltsabkl?rung als notwendig erweisen, welche sich unter Mitwirkung des Facharztes ausf?hrlicher mit der psychisch bedingten Einschr?nkung in der Haushaltsbesorgung auseinandersetzt.

5.?????? Nach den erg?nzenden Abkl?rungen im Sinne der Erw?gungen wird die Beschwerdegegnerin den Invalidit?tsgrad f?r den Haushaltsbereich (Anteil 55 %) und den Erwerbsbereich (Anteil 45 %), wo in einer leidensangepassten T?tigkeit eine Arbeitsunf?higkeit von 70 % besteht (oben Erw. II.4.1), gesondert zu bestimmen haben (gemischte Methode der Invalidit?tsgradbemessung). Dies hat im Erwerbsbereich durch einen Vergleich des Validen- mit dem Invalideneinkommen zu geschehen (oben Erw. 1.2.4); unrichtig w?re dagegen das Gleichsetzen der Arbeitsunf?higkeit mit der Erwerbsunf?higkeit, wie es die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der angefochtenen Verf?gung getan hat (Mitteilung des Beschlusses vom 24. Juli 2002; Urk. 8/2). F?r die Einschr?nkung im Haushalt findet bei der Invalidit?tsgradbemessung ein Bet?tigungsvergleich statt (oben Erw. 1.2.5). In der Folge hat die Beschwerdegegnerin den Invalidit?tsgrad insgesamt zu bestimmen (BGE 125 V 146, insbesondere 153 Erw. 5a) und ?ber das Leistungsbegehren neu zu verf?gen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.?????? Die obsiegende Beschwerde f?hrende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Sozialversicherungsgericht festgesetzt und ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach st?ndiger Rechtsprechung gilt die R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abkl?rung und neuen Verf?gung als vollst?ndiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdef?hrerin Anspruch auf eine Prozessentsch?digung hat. Die Kostennote vom 18. M?rz 2003 weist sich ?ber einen Zeitaufwand von 5,2 Stunden ? Fr. 200.-- und Barauslagen von Fr. 13.80 aus, was inklusive Mehrwertsteuer von 7,6 % einen Aufwand von Fr. 1'133.80 ergibt (Urk. 12). Dieser Betrag ist angemessen und der Beschwerdef?hrerin zuzusprechen. Der Antrag der Beschwerdef?hrerin auf unentgeltliche Verbeist?ndung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos (Urk. 1).

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 4. Oktober 2002 aufgehoben wird, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen, damit diese erg?nzende Abkl?rungen im Sinne der Erw?gungen treffe, den Invalidit?tsgrad der Beschwerdef?hrerin neu berechne und in der Folge ?ber das Rentenbegehren neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdef?hrerin eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'133.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Werner E. Ott - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00543 — Zürich Sozialversicherungsgericht 27.03.2003 IV.2002.00543 — Swissrulings