IV.2002.00537
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani
Gerichtssekret?rin Tanner Imfeld
Urteil vom 28. Februar 2003 in Sachen M.___ ? Beschwerdef?hrer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? M.___, geboren 1976, leidet an einer zerebralen Teilleistungsschw?che mit St?rungen in der Wahrnehmung und im akustischen Sprachverst?ndnis (Urk. 7/4). Nach der Primar- und Realschule begann er verschiedene Lehren im Krankenpflegebereich, im Detailhandel und in der Landschaftsg?rtnerei, die er behinderungsbedingt jeweils nach einigen Monaten abbrechen musste (Urk. 7/14 und 7/17). Am 30. Juni 1999 meldete er sich bei der Invalidenversicherung f?r berufliche Massnahmen an (Urk. 7/19). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, ordnete eine berufliche Abkl?rung als Gartenarbeiter in der A.___, vom 21. Februar bis zum 10. M?rz 2000 an (Urk. 7/15) und gew?hrte M.___ mit Verf?gung vom 17. Juli 2000 (Urk. 7/3) f?r die Zeit vom 14. August 2000 bis zum 13. August 2002 die ?bernahme der Kosten f?r die erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer BBT-Anlehre im Landschaftsgartenbau im A.___. Im August 2002 schloss M.___ die Anlehre erfolgreich ab (Urk. 7/9-10). Da er vorerst M?he hatte, eine Anstellung zu finden, empfahl das A.___ der IV-Stelle, dem Versicherten noch ein sechsmonatiges Arbeitstraining zu gew?hren (Urk. 7/10 und 7/5 S. 2). Am 19. August 2002 konnte M.___ in der Firma B.___, eine Stelle als angelernter G?rtner zu einem Monatslohn von Fr. 3'000.-- antreten (Urk. 7/8). Am 10. September 2002 erliess die IV-Stelle daher eine weitere Verf?gung, mit der sie das Gesuch um berufliche Massnahmen als erledigt abschrieb (Urk. 2 = 7/1). 2.?????? Dagegen erhob M.___ am 3. Oktober 2002 Beschwerde und beantragte die ?bernahme weiterer Ausbildungskosten sowie die Pr?fung der Rentenfrage (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 11. November 2002 auf Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel am 19. November 2002 (Urk. 8) geschlossen wurde.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 2.?????? Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grunds?tzlich nur Rechtsverh?ltnisse zu ?berpr?fen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zust?ndige Verwaltungsbeh?rde vorg?ngig verbindlich - in Form einer Verf?gung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verf?gung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verf?gung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). ????? Die angefochtene Verf?gung vom 10. September 2002 (Urk. 2) ?ussert sich ausschliesslich zum Anspruch des Beschwerdef?hrers auf berufliche Massnahmen. Die in der Verf?gung enthaltene Aussage, der Beschwerdef?hrer erziele an seiner derzeitigen Stelle ein rentenausschliessendes Einkommen, dient lediglich der Begr?ndung des Entscheids ?ber die beruflichen Massnahmen und stellt keinen eigenst?ndigen, anfechtbaren Entscheid ?ber den Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers dar. Soweit der Beschwerdef?hrer sinngem?ss die Zusprechung einer Invalidenrente beantragt, ist deshalb mangels Anfechtungsgegenstandes auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es ist dem Beschwerdef?hrer unbenommen, sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug anzumelden und eine anfechtbare Verf?gung zu verlangen. 3.?????? 3.1???? Gem?ss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) haben invalide oder von einer Invalidit?t unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsf?higkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu f?rdern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu ber?cksichtigen. ????? Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG) und werden in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung, beruflicher Neuausbildung und beruflicher Weiterbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gew?hrt. 3.2???? Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbst?tig waren und denen infolge Invalidit?t bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zus?tzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den F?higkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gem?ss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die T?tigkeit in einer gesch?tzten Werkst?tte. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt sind unter anderem die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidit?t eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbst?tigkeit aufgenommen haben (Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG) sowie die berufliche Weiterausbildung, sofern dadurch die Erwerbsf?higkeit wesentlich verbessert werden kann (Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG). Als berufliche Weiterbildung gilt jeder Unterricht, der die bei der erstmaligen Ausbildung vermittelten Kenntnisse vervollkommnen soll (BGE 96 V 32 f. Erw. 2; AHI 1997 S. 168 Erw. 2b mit Hinweisen). 3.3???? Invalid im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG ist eine versicherte Person, deren Gesundheitsschaden von einer Art und Schwere ist, dass ihr die Aus?bung der bisherigen Erwerbst?tigkeit unm?glich oder unzumutbar wird, so dass sich, unter den weiteren Voraussetzungen dieser Bestimmung, eine Neuausbildung aufdr?ngt. Invalidit?t im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG liegt in der Regel dann vor, wenn der versicherten Person im Rahmen einer die Erwerbsf?higkeit wesentlich verbessernden Weiterausbildung gesundheitsbedingt erhebliche Mehrkosten entstehen, ferner wenn die versicherte Person, trotz erworbener erstmaliger beruflicher Ausbildung, erwerblich wesentlich beeintr?chtigt bleibt, so dass sich - anders als im Gesundheitsfall - eine weitere berufliche Ausbildung als notwendig erweist (nicht publiziertes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 29. September 1993 in Sachen B., I 436/92). 4.?????? Wie aus der Legaldefinition des Eingliederungsanspruchs in Art. 8 Abs. 1 IVG und aus den Umschreibungen der einzelnen Eingliederungstatbest?nde hervorgeht, handelt es sich dabei nicht um ziffernm?ssig bestimmte, sondern um inhaltlich offene Leistungsberechtigungen. Ihre Konkretisierung verlangt immer eine vergleichende Betrachtung des Eingliederungsziels, des Eingliederungsbedarfs und des zu seiner Befriedigung erforderlichen Mitteleinsatzes zu Lasten der Versicherung unter dem Gesichtspunkt der ratio legis (Meyer-Blaser, Bundesgesetz ?ber die Invalidenversicherung, Z?rich 1997, S. 56). Die in Aussicht genommene Massnahme muss nicht nur geeignet und notwendig, sondern auch in sich und gesamtheitlich betrachtet sachlich, zeitlich, wirtschaftlich-finanziell und pers?nlich angemessen sein (nicht publiziertes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 18. Oktober 1999 in Sachen K., I 374/99). 5.?????? 5.1???? Es steht unbestrittenermassen fest, dass der Beschwerdef?hrer die ihm von der Invalidenversicherung mit Verf?gung vom 17. Juli 2000 (Urk 7/3) als erstmalige berufliche Ausbildung gew?hrte zweij?hrige Anlehre im Landschaftsgartenbau im August 2002 erfolgreich abgeschlossen hat. Die Anlehre stellt eine vollwertige Ausbildung dar, die zum ?bertritt in einen anderen Betrieb gleicher Art bef?higt (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Berufsbildung). Soweit der Beschwerdef?hrer geltend macht, die Anlehre stelle keine abgeschlossene Ausbildung dar (Urk. 1), ist ihm daher nicht zuzustimmen. Zudem ist aufgrund der schulischen Bildung des Beschwerdef?hrers, der 7 Jahre die Primarschule und 3 Jahre die Realschule besucht hat (Urk. 7/19), und im Hinblick auf seine Behinderung, die sich vor allem in einem verlangsamten Auffassungsverm?gen, mangelnder Konzentrationsf?higkeit und Belastbarkeit sowie in einer latenten Nervosit?t, mit der er sich selber blockiere, bemerkbar machte (Urk. 7/15 und 7/10), davon auszugehen, dass die Anlehre eine seinen pers?nlichen F?higkeiten ad?quate Eingliederung darstellte. Unter diesem Gesichtspunkt ist es nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle die erstmalige berufliche Ausbildung als abgeschlossen betrachtete und unter diesem Titel keinen weiteren Anspruch des Beschwerdef?hrers auf Leistungen der Invalidenversicherung als gegeben erachtete. 5.2???? Der Beschwerdef?hrer beantragt die ?bernahme weiterer Ausbildungskosten mit der Begr?ndung, sein Ziel sei es, eine Volllehre zu absolvieren, und aufgrund seiner Teilleistungsst?rung habe er dabei mit entsprechenden Schwierigkeiten zu rechnen (Urk. 1). ???????? Wie die IV-Stelle in der Vernehmlassung (Urk. 6) zutreffend ausf?hrt, steht die formelle Rechtskraft der angefochtenen Verf?gung dem Wunsch des Beschwerdef?hrers, in einem sp?teren Zeitpunkt eine Lehre zu absolvieren, nicht entgegen. Dass bereits im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verf?gung, mithin im September 2002, der Antritt einer Lehre ernsthaft zur Diskussion gestanden w?re, macht der Beschwerdef?hrer weder geltend, noch ergibt sich dies aus den Akten. Im Abschlussbericht des A.___ wurde vielmehr ein sechsmonatiges Arbeitstraining empfohlen, weil der Beschwerdef?hrer aus mangelndem Selbstwertgef?hl, wegen seiner geringen Belastbarkeit und der nervosit?tsbedingten Hyperaktivit?t zun?chst Schwierigkeiten bekundete, eine Arbeitsstelle zu finden (Urk. 7/10 S. 4 f.). Zudem wurde im Austrittsgespr?ch vom 25. Feb-ruar 2002 durch den Berufsberater der IV-Stelle offenbar eine gewisse Selbst?berforderung des Beschwerdef?hrers festgestellt, die seine Leistungsf?higkeit und Belastbarkeit zus?tzlich einschr?nke (Urk. 7/5 S. 2). ???????? Damit ist die angefochtene Verf?gung auch insoweit zu best?tigen, als im Zeitpunkt ihres Erlasses keine Leistungen der Invalidenversicherung f?r eine Berufslehre des Beschwerdef?hrers als angezeigt erachtet wurden. Der Beschwerdef?hrer ist aber darauf hinzuweisen, dass er, sollte er sich in einem sp?teren Zeitpunkt entschliessen, eine Lehre im Gartenbau zu machen, unter dem Titel berufliche Weiterausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG Leistungen des Invalidenversicherung beantragen kann, sofern die beabsichtigte Ausbildung seinen pers?nlichen Verh?ltnissen entspricht und ihm invalidit?tsbedingt Mehrkosten anfallen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - M.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).