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Zürich Sozialversicherungsgericht 23.09.2003 IV.2002.00533

September 23, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,117 words·~16 min·4

Summary

Hilflosenentschädigung: Grad der Hilflosigkeit in ophtalmologischer und (zusätzlich?) auch in rheumatologischer Hinsicht

Full text

IV.2002.00533

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt Urteil vom 24. September 2003 in Sachen K.___   Beschwerdeführer

vertreten durch die Ehefrau E.___  

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.       K.___, geboren 1956, leidet an Makulopathie beidseits mit starker Sehbehinderung sowie an Knie- und Rückenbeschwerden. Am 1. Februar 2000 meldete er sich wegen seiner Sehbehinderung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Hilfsmittel, Rente) an (Urk. 6/50). Am 9. November 2001 erfolgte die Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung (Urk. 6/32). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische (Urk. 6/11-27) und berufliche Abklärungen vorgenommen (Urk. 6/31), Unterlagen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beigezogen (Urk. 6/44-46) und einen Zusammenzug der individuellen Konti veranlasst hatte (Urk. 6/47), sprach sie dem Versicherten mit Verfügungen vom 27. August 2002 mit Wirkung ab 1. November 2001 eine ganze Invalidenrente mit entsprechenden Zusatzrenten für die Ehefrau und den Sohn zu (Urk. 6/3/1-2). Mit Verfügungen vom 24. Juni und 16. Oktober 2002 übernahm sie die Kosten für zwei Kantenfiltergläser und eine Fassung Vistan (Urk. 6/7) sowie für Blindenlangstöcke und ein allfällig notwendiges Mobilitätstraining von fünzig Stunden (Urk. 6/1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/2/4) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 13. September 2002 mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades wegen schwerer Sinnesschädigung zu (Urk. 6/2/1 = Urk. 2). 2.       Gegen die Verfügung vom 13. September 2002 erhob der Versicherte, vertreten durch seine Ehefrau, am 3. Oktober 2002 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 11. November 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 18. Juni 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 7). Am 26. Juni 2003 (Urk. 8) reichte der Versicherte den Bericht von Dr. med. A.___ vom 24. Juni 2003 zu den Akten (Urk. 9). Mit Verfügung vom 5. August 2003 wurde der IV-Stelle hiezu Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 10), welche sie nicht wahrnahm, weshalb Verzicht darauf anzunehmen ist.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.       2.1     Hilflose Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, sofern ihnen keine Hilflosenentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung zusteht. Die Entschädigung wird frühestens vom ersten Tag des der Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monats an und spätestens bis Ende des Monats gewährt, in welchem eine versicherte Person vom Rentenvorbezug gemäss Artikel 40 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Gebrauch gemacht hat oder in welchem sie das Rentenalter erreicht. Artikel 43bis AHVG bleibt anwendbar (Abs. 1). Als hilflos gilt, wer wegen der Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Abs. 2). Dabei sind praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:    ·         Ankleiden, Auskleiden;       ·         Aufstehen, Absitzen, Abliegen;      ·         Essen; ·         Körperpflege; ·         Verrichtung der Notdurft;   ·         Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a. 2.2     Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 148 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich:            - beim Essen, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann (BGE 106 V 158 Erw. 2b);             - bei der Körperpflege, wenn die versicherte Person sich nicht selber waschen oder kämmen oder rasieren oder nicht selber baden bzw. duschen kann;           - bei der Fortbewegung und Kontaktaufnahme, wenn die versicherte Person im oder ausser Hause sich nicht selber fortbewegen kann oder wenn sie bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe benötigt (BGE 121 V 91 Erw. 3c mit Hinweisen; ZAK 1990 S.45 Erw. 3 mit Hinweisen). 2.3     Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung entsteht nach Art. 35 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Gesetz schreibt für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung weder bei Erwachsenen nach Art. 42 Abs. 1 IVG noch bei Minderjährigen nach Art. 20 Abs. 1 IVG eine Wartezeit vor. Da jedoch nach Art. 42 Abs. 2 IVG nur als hilflos gilt, wer «dauernd» der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bzw. der Dienstleistungen Dritter (Art. 36 Abs. 3 lit. d IVV) bedarf, ist dieses Erfordernis nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis erfüllt, wenn der die Hilflosigkeit begründende Zustand weitgehend stabilisiert und im Wesentlichen irreversibel ist, wenn also analoge Verhältnisse wie bei Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gegeben sind (Variante 1). Ferner ist das Erfordernis der Dauer als erfüllt zu betrachten, wenn die Hilflosigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestanden hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; Variante 2). Im Fall der Variante 1 entsteht der Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Zeitpunkt, in dem die leistungsbegründende Hilflosigkeit als bleibend vorausgesehen werden kann (Art. 29 IVV) und im Falle der Variante 2 nach Ablauf eines Jahres, sofern weiterhin mit einer Hilflosigkeit der vorausgesetzten Art zu rechnen ist. Die Regeln über die Entstehung des Rentenanspruches (Art. 29 Abs. 1 IVG) finden somit sinngemäss Anwendung (BGE 125 V 258 f. Erw. 3a mit Hinweisen). 2.4     Art. 36 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a.        in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder b.        einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder c.        einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf oder d.        wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.          Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVV gilt die Hiflosigkeit als mittelschwer, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a.        in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder b.        in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf. 2.5     Randziffer (Rz) 8056 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH), gültig ab 1. Januar 2000, ist zu entnehmen, dass die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 3 lit. d IVV unter anderem bei Blinden und hochgradig Sehschwachen als erfüllt zu betrachten sind. Eine hochgradige Sehschwäche ist danach anzunehmen, wenn          a.       ein korrigierter Fernvisus von beidseitig weniger als 0,2 vorliegt oder b.        wenn beidseitig eine Einschränkung des Gesichtsfeldes auf 10 Grad Abstand vom Zentrum (20 Grad horizontaler Durchmesser) vorliegt (Gesichtsfeldmessung: Goldmann-Permiter Marke III/4) oder c.        wenn gleichzeitig eine Verminderung der Sehschärfe und eine Gesichtsfeldeinschränkung bestehen, ohne dass aber die Grenzwerte erreicht werden, wenn sie die gleichen Auswirkungen wie eine Visusverminderung oder Gesichtsfeldeinschränkung vom erwähnten Ausmass haben, was auch bei anderen Beeinträchtigungen des Gesichtsfeldes (beispielsweise sektor- oder sichelförmige Ausfälle, Hemianopsien, Zentralskotome) gilt.          Dabei ist bei Vorliegen einer hochgradigen Sehschwäche und damit einer schweren Sinnesschädigung nicht mehr besonders zu prüfen, ob die Pflege gesellschaftlicher Kontakte dem Versicherten nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter möglich ist (BGE 108 V 224 f. Erw. 2).

3.       Unstreitig und aktenmässig ausgewiesen leidet der Beschwerdeführer an Makulopathie beidseits mit Verdacht auf tapetoretinale Degeneration, und daher an einer Visusverminderung und Gesichtsfeldeinschränkung (vgl. Berichte des Universitätsspitals Zürich, Augenklinik, vom 14. Dezember 1999, 25. Mai 2000 und 27. August 2001, Urk. 6/25/1, Urk. 6/21 = Urk. 6/19, Urk. 6/12/2 und Urk. 6/38; Berichte des Stadtspitals Triemli Zürich, Augenklinik, vom 22. Oktober 2001 und 18. März 2002, Urk. 6/12/1 und Urk. 6/11/3).          Dr. med. H.___ vom Stadtspital Triemli Zürich, Augenklinik, bestätigte am 18. März 2002 gegenüber der IV-Stelle, dass der Fernvisus "beidseits cc 0,063 knapp" betrage. Aufgrund der vorliegenden Akten liege auch eine ausgeprägte Gesichtsfeldeinschränkung mit vor allem riesigem zentralem Skotom vor. Die letzte Untersuchung datiere vom 22. Oktober 2001. Bei Dr. med. C.___, Augenärztin FMH, sei im Dezember 1999 beidseits ein Visus von 0,2 beschrieben worden (Urk. 6/11/3; vgl. das Schreiben von Dr. C.___ vom 7. Dezember 1999, Urk. 6/25/2). Gestützt auf genannte Bestätigung nahm Dr. med. D.___, IV-Ärztin, ihre Beurteilung vor, befand eine Hilflosigkeit leichten Grades als ausgewiesen und bezeichnete den Beginn des Wartejahres mit Dezember 1999 (Urk. 6/8), weshalb die IV-Stelle mit angefochtener Verfügung vom 13. September 2002 den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. Dezember 2000 bejahte. Diese aus ophtalmologischer Sicht erfolgte Beurteilung blieb unbestritten (vgl. Urk. 1) und ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer rügt vielmehr, dass wegen zusätzlicher Gebrechen eine höhere Hilflosigkeit vorliege. So macht er geltend, dass er auch in rheumatologischer Hinsicht regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei (Urk. 1). Dies gilt es im Folgenden zu prüfen.

4.       4.1     4.1.1   Dem Bericht der Ärzte der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Universtiätsspital Zürich (nachfolgend: Rheumaklinik), vom 4. Juli 2000 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von November 1998 bis 15. März 1999 an der Rheumatologischen Poliklinik behandelt wurde bei Periarthropathia humero-scapularis (PHS) rechts und Verdacht auf zervikoradikuläres Syndrom C6 rechts (Urk. 6/18/2 Ziff. 4.1). Die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsarbeiter bei der I.___ beurteilten die Ärzte bei gestellter Diagnose (PHS tendinopathica und calcarea rechts, Verdacht auf zervikoradikuläres Syndrom C6 rechts, Osteochondrose C5/6 und Discusprotrusion C5/6 und C6/7 ohne Neurokompression; Urk. 6/18/2 Ziff. 3) wie folgt: 100 % vom 10. November 1998 bis 12. Januar 1999, 50 % vom 13. Januar bis 15. März 1999 und erneut 50 % vom 7. Juni 2000 bis auf weiteres. Für die Zeit zwischen dem 5. (richtig: 15.) März 1999 und 7. Juni 2000 sei keine Aussage möglich, da der Beschwerdeführer in dieser Zeit nicht in ihrer Behandlung gestanden habe (Urk. 6/18/1 Ziff. 1.5). Das Heben von schweren Lasten sei nicht mehr möglich. Für eine Tätigkeit als Lagerist, auf welche der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bereits umgeschult worden sei, sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen. Insofern seien keine berufliche Massnahmen angezeigt (Urk. 6/18/1 Ziff. 1.6). Im Sitzen, Stehen und Gehen sei der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt, ebenso im Tragen von Lasten mit dem linken Arm. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig (Urk. 6/18/2 S. 2). Der Beschwerdeführer benötige weder Hilfsmittel, noch sei er als hilflos zu betrachten. Sein Gesundheitszustand sei besserungsfähig (Urk. 6/18/1 Ziff. 1.4, 1.8 und 1.9).          In den Akten liegt sodann ein ärztliches Zeugnis der Rheumaklinik vom 14. Dezember 1999, gemäss welchem der Beschwerdeführer vom 16. März bis 17. Juni 1999 zu 25 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 6/26). 4.1.2   Die Ärzte der Schulthess Klinik, die den Beschwerdeführer seit Februar 2001 behandeln, nachdem der Beschwerdeführer wegen gestörtem Vertrauensverhältnis zwischen ihm und den Ärzten der Rheumaklinik die dortige medizinische Betreuung abgebrochen hatte (vgl. Urk. 6/14), beurteilten in ihrem Bericht vom 28. Februar 2001 den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ebenfalls als besserungsfähig (Urk. 6/13/2 Ziff. 1.4). Sie diagnostizierten eine Gonarthrose links mehr als rechts sowie ein chronisches lumbovertebrales Syndrom bei Wirbelsäulenfehlhaltung/-form und muskulärer Dysbalance (Urk. 6/13/2 Ziff. 3). Aktuell im Vordergrund stünden belastungabhängige Kniegelenksbeschwerden beidseits mit rezidivierenden Kniegelenksergüssen (Urk. 6/13/2 Ziff. 4.2). Die Arbeitsunfähigkeit als Lagerist schätzten sie wie folgt ein: 100 % vom 10. November 1998 bis 12. Januar 1999, 50 % vom 13. Januar bis 15. März 1999, 100 % vom 8. Dezember 2000 bis 16. Januar 2001 und erneut 50 % vom 17. Januar 2001 bis auf weiteres (Urk. 6/13/2 Ziff. 1.5). In seinem angestammten Beruf als Lagerist sei der Beschwerdeführer mithin aus rheumatologischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig. Für eine körperlich leichte, wechselbelastende Arbeit wäre er indes zu 100 % arbeitsfähig. Repetitives Treppensteigen sollte vermieden werden. Die Beurteilung der Notwendigkeit einer beruflichen Umstellung überliessen die Ärzte der IV-Stelle (Urk. 6/13/4 lit. a, c und d). Mit den Ärzten der Rheumaklinik befanden sie hingegen, dass der Beschwerdeführer weder Hilfsmittel benötige, noch als hilflos zu betrachten sei (Urk. 6/13/2 Ziff. 1.8 und 1.9).          Einem weiteren, undatierten Arztzeugnis der Schulthess Klinik ist sodann eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 12. bis 28. Februar 2001 zu entnehmen (Urk. 6/23 Blatt 1). 4.1.3   Dem nachträglich vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, spez. Rheumatologie, vom 24. Juni 2003 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf Zuweisung der Schulthess Klinik seit 4. Januar 2002 bei Dr. A.___ in Behandlung (kombinierte hausärztliche und spezialärztliche Behandlung) steht. Dieser diagnostizierte zur Hauptsache eine fortgeschrittene Makulopathie beider Augen, eine schwere Retropatellararthrose beidseits und leichte Gonarthrosen, ein generalisiertes weichteilrheumatisches Syndrom, wobei ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom im Vordergrund stehe, ein chronisches rezidivierendes Cervico-cephal-Syndrom und Cervicobrachialsyndrom rechts betont mit rezidivierender Supraspinatustendinopathie beidseits, eine arterielle Hypertonie, rezidivierende Herzrhythmusstörungen, eine Anpassungsstörung mit ängstlich-depressiven Symptomen und eine ausgiebige vegetative Dysbalance. Die schwere Retropatellararthrose verursache eine erhebliche Gehbehinderung, Nachtschmerzen und Aufstehprobleme. Auch wegen dem chronischen lumbospondylogenen Syndrom sei der Beschwerdeführer meist unfähig, selbständig aufzustehen, leide unter Bewegungsdrang und schmerzbedingtem Aufstehen nachts sowie massiven Verspannungen der Hüftmuskulatur (Urk. 9 S. 1). Er benötige Hilfe und Adaptation wegen progessiver Erblindung, ständige physiotherapeutische und medikamentöse Interventionen sowie regelmässiges Training, um ihn gehfähig und erträglich schmerzsymptomatisch zu halten, psychiatrische Betreuung und Medikation sowie internistische Überwachung und Adaptation. Hilfsbedürftigkeiten bestünden beim Ankleiden, bei der Körperpflege, beim Duschen, beim Essen zerkleinern, teilweise bei der Verrichtung der Notdurft, teilweise bei der Fortbewegung ausser Haus und bei der Kontaktaufnahme. Zudem bedürfe der Beschwerdeführer einer regelmässigen Überwachung (Urk. 9 S. 2). 4.2 4.2.1   Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). 4.2.2   Angesichts dieser Rechtsprechung und in Würdigung der dargelegten medizinischen Aktenlage ist festzuhalten, dass sowohl die Spezialärzte der Rheumaklinik als auch diejenigen der Schulthess Klinik den Beschwerdeführer nicht als hilflos betrachteten, seinen Gesundheitszustand vielmehr als besserungsfähig erachteten und ihn für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig befanden (Urk. 6/18/1 Ziff. 1.4 und 1.9; Urk. 6/18/2 Ziff. 1.1 und 1.6 sowie S. 2 lit. a-e; Urk. 6/13/2 Ziff. 1.4 und 1.9; Urk. 6/13/4 lit. c-e). Daran vermag die rudimentäre Beurteilung von Dr. A.___, die sich mit den Vorakten in keiner Weise auseinandersetzt, nichts zu ändern, hält sie doch den obgenannten Anforderungen an einen ärztlichen Bericht nicht stand. Sie besteht einzig aus einer Aufführung der diagnostizierten Leiden und der alltäglichen Lebensverrichtungen, in welchen der Beschwerdeführer hilflos sein soll, ohne jegliche Begründung dieser Schlussfolgerung. Den der Diagnose angefügten knappen Ausführungen von Dr. A.___ liesse sich in rheumatologischer Hinsicht höchstens eine allfällige Hilfsbedürftigkeit beim Aufstehen entnehmen (vgl. Urk. 9 S. 1). Eine solche befand dieser aber gerade nicht als gegeben (vgl. Urk. 9 S. 2). Zudem ist angesichts dessen, dass Dr. A.___ auf Anfrage des Beschwerdeführers über dessen rheumatologische Leiden berichtete und ausdrücklich den Antrag auf Hilflosenentschädigung mittleren Grades erwähnte (vgl. Urk. 9 S. 1), auch auf die Rechtsprechung hinzuweisen, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). 4.2.3   Nach Gesagtem bleibt festzuhalten, dass im für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheides massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 13. September 2002 in rheumatologischer Hinsicht keine Hilflosigkeit bestand. Der Beschwerdeführer selber hatte sich denn auch am 1. Februar 2000 einzig wegen seiner Sehbehinderung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/50 Ziff. 7.2) und führte anlässlich der Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung im diesbezüglichen Fragebogen am 9. November 2001 an, er sei in der Körperpflege beim Rasieren und in der Fortbewegung in der Wohnung, im Freien und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf die regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter angewiesen, da er nicht sehen könne (Urk. 6/32 Ziff. 3.1.4 und 3.1.6). Im Weiteren gab er an, er bedürfe der dauernden Pflege, da er sich nicht selbständig versorgen könne, sowie der persönlichen Überwachung in lebenswichtigen Tätigkeiten (Urk. 6/32 Ziff. 3.2 und 3.3). Auch sei er beim An- und Ausziehen von Socken und Schuhen auf die Hilfe Dritter angewiesen (Urk. 6/32 Ziff. 3.1.1). Seine geltend gemachte Hilfsbedürftigkeit liegt mithin zur Hauptsache in seiner Sehbehinderung. 4.3.    Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses auch nicht aus internmedizinischer Sicht (vgl. Urk. 6/20/2 S. 1 Ziff. 1.6 und 1.9 und S. 4; Urk. 6/22) oder infolge seiner 1998 erlittenen Jochbeinfraktur als hilflos zu betrachten oder arbeitsunfähig war (vgl. Urk. 6/17/2 und Urk. 6/17/3), was er zu Recht auch nicht geltend macht.

5.       Aus obgenannten Gründen folgt, dass die Verfügung vom 13. September 2002 rechtens ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - E.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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