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Zürich Sozialversicherungsgericht 27.05.2003 IV.2002.00526

May 27, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,604 words·~18 min·4

Summary

ungenügende Abklärung einer Schmerzverarbeitungsstörung

Full text

IV.2002.00526

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekret?r Tischhauser

Urteil vom 28. Mai 2003 in Sachen B.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanw?ltin Cordula Sp?rri St. Urbangasse 2, 8001 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Die 1942 geborene B.___ absolvierte eine Ausbildung als Krankenschwester. Nach ihrer Heirat im Jahr 1965 brachte sie 1967 und 1972 je eine Tochter zur Welt (Urk. 8/35). Seit 1994 arbeitet sie neben ihrer T?tigkeit als Hausfrau bei einem Teilzeitpensum von 4 Stunden pro Tag an 2 ? Tagen pro Woche als Hilfskraft f?r die Telefonzentrale, und erledigt Boteng?nge sowie Reinigungsarbeiten im Gesch?ft ihres Ehemannes A.___. (Urk. 8/22). B.___ leidet seit einer Varizenoperation im Jahr 1999 an Schmerzen in beiden Beinen (Urk. 8/20). ???????? Am 27. April 2001 meldete sich B.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und ersuchte um die Abgabe von St?tzstr?mpfen als Hilfsmittel (Urk. 8/35). Mit Eingabe vom 16. Juli 2001 (Urk. 8/36), liess B.___, vertreten durch Rechtsanw?ltin Cordula Sp?rri, auch die Ausrichtung von??? "IV-Leistungen" beantragen. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, wies mit Verf?gung vom 24. September 2001 (Urk. 8/9) das Begehren um Abgabe von St?tzstr?mpfen ab. Weiter holte die IV-Stelle die Berichte des Dr. med. C.___, Facharzt f?r Chirurgie, Chefarzt der Klinik D.___, Venenklinik, vom 20. August 2001 (Urk. 8/19) und des Dr. med. E.___, Spezialarzt f?r Chirurgie, vom 7. September 2001 (Urk. 8/20) ein, denen weitere Arztberichte beilagen. Sodann nahm sie auch den Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug vom 2. Juli 2002; Urk. 8/21) und den Arbeitgeberbericht der Firma A.___, vom 3. Juli 2002 (Urk. 8/22) zu den Akten. Mit Vorbescheid vom 17. Januar 2002 (Urk. 8/7) gab die IV-Stelle der Versicherten bez?glich des Rentenbegehrens bekannt, bei ihr liege keine medizinisch begr?ndete Arbeitsunf?higkeit vor. Sie sei im Haushalt sowie auch in ihrer beruflichen T?tigkeit ohne Einschr?nkung zu 100 % arbeitsf?hig. Auf die Einwendungen der Versicherten hin, die medizinische Situation sei ungen?gend abgekl?rt worden (Urk. 8/27), holte die IV-Stelle die Stellungnahmen des Dr. med. F.___, Klinik Hirslanden, vom 21. Mai 2002 (Urk. 8/14), des Dr. med. G.___, Facharzt f?r Allgemeine Medizin vom 23. Mai 2002 (Urk. 8/16), des Dr. med. H.___, Schulthessklinik, vom 23. Mai 2002 (Urk. 8/15), des Dr. med. I.___, Facharzt f?r innere Medizin, speziell Onkologie und H?matologie, vom 27. Mai 2002 (Urk. 8/18), des Dr. med. J.___, Facharzt f?r Dermatologie, vom 27. Mai 2002 (Urk. 8/17) und des Prof. Dr. K.___, Rheumaklinik und Institut f?r Physikalische Medizin des Universit?tsspitals Z?rich, vom 29. Juli 2002 (Urk. 8/13) ein. Mit Verf?gung vom 26. August 2002 (Urk. 8/1 = Urk. 2) er?ffnete die IV-Stelle der Versicherten, die erneuten Abkl?rungen liessen keine neuen Schl?sse zu. Das Rentenbegehren wies sie deshalb ab.

2. Dagegen liess B.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanw?ltin Cordula Sp?rri, mit Eingabe vom 27. September 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verf?gung sei aufzuheben, die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen und diese sei zu verpflichten, medizinische Abkl?rungen sowie Abkl?rungen bez?glich der Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit im Beruf sowie im Haushalt vorzunehmen. Gleichzeitig liess sie den Bericht des Dr. C.___ vom 10. September 2002 (Urk. 3/2) und des Dr. L.___ vom 28. Juni 2000 (Urk. 3/1 = Beilage zu Urk. 8/19) ins Recht legen. In der Beschwerdeantwort vom 6. November 2002 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdef?hrerin liess die Replik vom 15. Januar 2003 (Urk. 12) einreichen und an den Antr?gen festhalten. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hatte, womit Verzicht darauf anzunehmen ist, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 27. Februar 2003 (Urk. 15) als geschlossen erkl?rt. Auf die Ausf?hrungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit f?r die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). Unter gewissen Umst?nden k?nnen schmerzhafte somatoforme Beschwerden oder Schmerzverarbeitungsst?rungen eine Arbeitsunf?higkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen? Leiden, f?r die grunds?tzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, ?ber die durch sie bewirkte Arbeitsunf?higkeit zu befinden (AHI 2000 S. 159 Erw. 4b mit Hinweisen; Urteile des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen L. vom 6. Mai 2002; I 275/01 Erw. 3a/bb und b sowie Q. vom 8. August 2002; I 783/01 Erw. 3a). In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgem?ss ergebenden Beweisschwierigkeiten gen?gen mithin die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person f?r die Begr?ndung einer (teilweisen) Invalidit?t allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungspr?fung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fach?rztlich schl?ssig feststellbare Befunde hinreichend erkl?rbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenanspr?che nicht gew?hrleisten liesse (Urteil W. vom 9. Oktober 2001; I 382/00 Erw. 2b). ???????? Den ?rztlichen Stellungnahmen zur Arbeits(un)f?higkeit und den Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsf?higkeit sind von der Natur der Sache her Ermessensz?ge eigen. F?r - oft depressiv ?berlagerte - Schmerzverarbeitungsst?rungen gilt dies in besonderem Masse. Dem begutachtenden Psychiater obliegt hier die Aufgabe, durch die ihm zur Verf?gung stehenden diagnostischen M?glichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person ?ber psychische Ressourcen verf?gt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Massgebend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfassung her besehen, an sich die M?glichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen. Die zumutbarerweise verwertbare Arbeitsf?higkeit ist dabei nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen (vergleiche BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b). 2.2???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 2.3???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). ???????? Bei nichterwerbst?tigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invalidit?tsbemessung bei Erwerbst?tigen - ein Bet?tigungsvergleich vorzunehmen und f?r die Bemessung der Invalidit?t darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu bet?tigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV); spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt t?tigen Versicherten gilt die ?bliche T?tigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2001 g?ltigen Fassung). Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2001 g?ltigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbst?tig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, f?r diesen Teil die Invalidit?t nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG t?tig, so wird die Invalidit?t f?r diese T?tigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbst?tigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der T?tigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidit?tsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invalidit?tsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidit?t im Aufgabenbereich gem?ss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Bet?tigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidit?t im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidit?t nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis? IVV entspricht der Anteil der Erwerbst?tigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung ausge?bten Besch?ftigung im Verh?ltnis zu der im betreffenden Beruf ?blichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ?a? bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidit?t entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invalidit?tsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidit?t im erwerblichen Bereich die Vergleichsgr?ssen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausge?bten Teilerwerbst?tigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen). 2.4???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).

3. 3.1 Unbestrittenermassen gehen beide Parteien davon aus, dass die Beschwerdef?hrerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihren Haushalt besorgen und dar?ber hinaus im Betrieb ihres Ehepartners stundenweise Sekretariatsarbeiten erledigen w?rde (Urk. 2 und Urk. 1 S. 3 Ziff. 4 und S. 4 Ziff. 3). Ihre Invalidit?t ist daher nach der gemischten Methode (vorne Erw. 2.3 in fine) zu ermitteln. 3.2???? Im Bericht des Spitals M.___ vom 11. Oktober 1999 (Beilage zu Urk. 8/20) wird die Diagnose einer ausgepr?gten Stamm- und Nebenastvaricosis an beiden Beinen erhoben. Die Beschwerdef?hrerin sei vom 4. bis 7. Oktober 1999 hospitalisiert gewesen, wobei am 4. Oktober 1999 Dr. E.___ eine Crossektomie beidseits, Strippen der Vena saphena magna, eine Konvolut-Exzision und eine Phlebektomie an beiden Unterschenkeln vorgenommen habe. Die Beschwerdef?hrerin habe an n?chtlichen Beinschmerzen und an Beschwerden bei l?ngerem Laufen gelitten. Zudem l?ge ein Status nach einer oberfl?chlichen Thrombophlebitis vor. ???????? Dr. E.___ f?hrte in seinem Bericht vom 7. September 2001 (Urk. 8/20) aus, er habe die Beschwerdef?hrerin vom 7. September 1999 bis 17. Mai 2000 behandelt, wobei die letzte Untersuchung am 20. April 2000 stattgefunden habe. Neben den bereits erw?hnten Befunden leide die Beschwerdef?hrerin an einer angeborenen Blutgerinnungsst?rung (Willebrand-J?rgens-Syndrom). Nach der Operation sei es jedoch nicht zu vermehrten H?matomen gekommen. Die Beschwerdef?hrerin sei weiterhin durch eine rezidivierende Tendovaginitis der Fibularissehnen gest?rt. Diese Beschwerden wirkten sich jedoch nur bei l?ngerer sportlichen Bet?tigung und beim Wandern aus. Die Beschwerdef?hrerin habe mehrmals wegen ihrer retrofibularen Beschwerden notfallm?ssig die Sprechstunde aufsuchen m?ssen. Der objektive Befund erkl?re aber die subjektiven Beschwerden nicht. Eine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit habe nach seinen Kenntnissen nicht bestanden.

3.3???? Dr. L.___, Facharzt f?r Angiologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. Juni 2000 (Beilage zu Urk. 8/19 = Urk. 3/1) ein postthrombotisches Syndrom der rechten unteren Extremit?t mit einem occludierten tibial-posterioren Venenb?ndel, einem Verdacht auf postthrombotische Residuen des fibularen Venenb?ndels, einer Klappeninsuffizienz der Vena poplitea sowie einer chronisch ven?sen Insuffizienz Grad I und einem Status nach der Varikosenoperation von Oktober 1999. Die Beschwerdef?hrerin habe zirka drei Wochen nach der Operation eine komplette Schwellung des rechten Beines bemerkt, wobei Lymphdrainagen und Cortisoninjektionen keine Besserung gebracht h?tten. Eine Diagnostik im Sinne von Ultraschall oder einer Phlebographie sei jedoch nicht erfolgt. Am roten Meer sei die Schwellung zwischendurch r?ckl?ufig gewesen, habe jedoch sp?ter wieder deutlich zugenommen. Sie sei stark verunsichert und w?nsche eine Zweitmeinung. Aktuell sei eine Entstauungstherapie mittels klebeelastischer Dauerkompressionsverb?nde und anschliessend Kompressionsstr?mpfe vorgesehen. 3.4???? Dr. C.___ stellt in seinem Bericht vom 10. April 2001 (Beilage zu Urk. 8/19) zus?tzlich zum bereits bekannten Befund die Diagnosen einer Anorexia nervosa und einer Schmerzverarbeitungsst?rung. Die Beschwerdef?hrerin leide unter invalidisierenden Schmerzen im rechten Unterschenkel, wobei die Untersuchung eine leichte livide Verf?rbung des Unterschenkels und ein leichtes Phleb?dem gezeigt habe. Das postthrombotische Syndrom leichteren Grades k?nne chirurgisch nicht beeinflusst werden. Beim Versuch, die Schmerzverarbeitungsproblematik und die Psyche insgesamt zu thematisieren, habe die Beschwerdef?hrerin sofort entsetzt abgeblockt. Auch die Anorexie habe sich nicht thematisieren lassen. Deshalb bestehe keine Chance die leidende Psyche mit ad?quaten Mitteln zu behandeln. ???????? Im Bericht vom 20. August 2001 (Urk. 8/19) f?hrte Dr. C.___ aus, die Beschwerdef?hrerin leide an schwer erkl?rbaren, offenbar stark st?renden und das Vitalgef?hl beeintr?chtigenden Schmerzen. Andere Patienten mit vergleichbarer Diagnose und Vorgeschichte seien aber voll arbeitsf?hig. Neben dem nachgewiesenen postthrombotischen Syndrom bestehe sicher auch noch ein psychologisch-/psychiatrisches Problem, das die Beschwerden subjektiv verst?rke. Er sei jedoch nicht in der Lage, die Arbeitsf?higkeit bei der Beschwerdef?hrerin vern?nftig zu beurteilen. Dazu d?rfte eher der Hausarzt, Dr. I.___, imstande sein. 3.5???? Dr. I.___ berichtigte in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2002 (Urk. 8/18), dass er nicht die Funktion eines Hausarztes der Beschwerdef?hrerin inne habe, sondern sie nur bez?glich ihrer Blutkrankheit behandle. Ihm sei keine Diagnose bekannt, welche die Arbeitsf?higkeit beeintr?chtige. Auch Dr. J.___ antwortete der IV-Stelle mit Schreiben vom 27. Mai 2002 (Urk. 8/17), er k?nne zu den Fragen bez?glich Arbeitsf?higkeit nicht Stellung nehmen, da er die Beschwerdef?hrerin nur wegen lokalen dermatologischen Problemen behandle. Ebensowenig konnten Dr. F.___ von der Klinik Hirslanden (Urk. 8/14), Dr. H.___ von der Schulthessklinik (Urk. 8/15) und Dr. G.___ (Urk. 8/16) die Fragen der IV-Stelle bez?glich Arbeitsf?higkeit beantworten, weil sie laut Angaben ihres Sekretariates die Beschwerdef?hrerin vor l?ngerer Zeit respektive wegen eines anderen vor?bergehenden Leidens untersucht hatten. Schliesslich war auch Prof. Dr. K.___ vom Universit?tsspital Z?rich nicht in der Lage bez?glich Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin Auskunft zu geben, da er sie nur einmal im Oktober 1997 untersucht habe (Urk. 8/13). 3.6???? Dr. C.___ schrieb in seinem Bericht vom 10. September 2002 (Urk. 3/2), dass die Beschwerdef?hrerin subjektiv nicht imstande sei, einen Grossteil ihrer hausfraulichen Obliegenheiten zu erledigen, jedoch hierf?r aus medizinischer Sicht keine gen?gende Erkl?rung gegeben werden k?nne. Das postthrombotische Syndrom des rechten Unterschenkels sei verglichen mit dem Leiden anderer Patienten weder besonders schwer, noch besonders schwierig therapierbar. Trotzdem sei nicht daran zu zweifeln, dass ein ganz erheblicher Leidensdruck vorhanden sei, weshalb eine Schmerzverarbeitungsst?rung vermutet werde. Die Beschwerdef?hrerin reagiere jedoch ?usserst empfindlich wenn psychische Aspekte ins Spiel gebracht w?rden. Dennoch glaube er, dass die Voraussetzungen f?r die Arbeitsunf?higkeit in diesem Kontext zu suchen seien.

4. 4.1???? Streitig und zu pr?fen ist, ob bei der Beschwerdef?hrerin eine Arbeitsunf?higkeit f?r die Erwerbst?tigkeit und die T?tigkeit im Haushalt vorliegt. Die Beschwerdegegnerin verweist auf die Berichte der behandelnden ?rzte, von denen keiner der Beschwerdef?hrerin eine Arbeitsunf?higkeit bescheinige (Urk. 7). Aus den Akten geht hervor, und darin ist der IV-Stelle beizupflichten, dass die konsultierten Fach?rzte der Beschwerdef?hrerin ?bereinstimmend eine uneingeschr?nkte Arbeitsf?higkeit aus somatischer Sicht attestiert haben. Selbst die Beschwerdef?hrerin stellt fest, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsunf?higkeit in Bezug auf organisch objektivierbare Gesundheitsbeschwerden abgekl?rt habe (Urk. 1 S. 4) und macht auch nicht geltend, aufgrund solcher Beschwerden best?nde eine Arbeitsunf?higkeit. Dagegen r?gt die Beschwerdef?hrerin, dass ein m?glicherweise bestehender psychischer Gesundheitsschaden nicht abgekl?rt worden sei, obwohl Dr. C.___ den Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsst?rung ge?ussert habe (Urk. 1 S. 4). Wie die Beschwerdef?hrerin zu Recht geltend macht, hat Dr. C.___ nicht nur einen solchen Verdacht ge?ussert, sondern dar?ber hinaus eine gravierende Essst?rung psychischen Ursprungs erw?hnt und auf das Vorliegen einer psychischen Problematik hingewiesen. Sodann hob Dr. E.___ die offenkundige Divergenz zwischen dem organischen Befund und der von der Beschwerdef?hrerin beschriebenen Schmerzsituation hervor. All diese Umst?nde lassen das Vorhandensein einer psychischen St?rung mit relevantem Krankheitswert nicht ausschliessen. Daran ?ndert auch die wiederholt notierte Einstellung der Beschwerdef?hrerin gegen?ber einem m?glichen Zusammenhang zwischen einer psychischen Problematik und ihren Schmerzen nichts. 4.2???? Jede psychogene St?rung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgf?ltig gepr?ft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausf?hrlicher ?rztlicher Bericht oder ein entsprechendes fach?rztliches Gutachten sowie die Abkl?rung der erwerblichen Umst?nde (AHI 1997 S. 43 Erw. 5c). Daher ist die R?ge der Beschwerdef?hrerin berechtigt, ihr Gesundheitszustand sei bez?glich einer allenfalls vorhandenen psychisch bedingten Gesundheitsbeeintr?chtigung und der daraus resultierenden Arbeitsunf?higkeit ungen?gend abgekl?rt worden. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb dazu zu verpflichten eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag zu geben. Demgegen?ber ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass der somatische Gesundheitszustand ungen?gend abgekl?rt ist, sodass kein Anlass f?r weitere Abkl?rungen in diesem Bereich besteht. 4.3???? Weiter macht die Beschwerdef?hrerin geltend, dass die Beschwerdegegnerin eine Haushaltabkl?rung zur Evaluierung der Arbeitsunf?higkeit im Haushalt h?tte durchf?hren m?ssen (Urk. 1 S. 4). Da die Beschwerdef?hrerin nur zum Teil erwerbst?tig ist, muss zur Bestimmung der Invalidit?t die gemischte Methode angewandt werden (Art. 27bis Abs. 1 IVV). Die Haushaltsabkl?rung ist jedoch nur n?tig, falls die psychiatrische Abkl?rung eine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit hinsichtlich der Haushaltsf?hrung ergeben sollte. 4.4 Schliesslich ist die Beschwerdef?hrerin darauf hinzuweisen, dass sie gem?ss dem als verfahrensrechtliche Bestimmung anwendbaren Art. 28 Abs. 1 ATSG verpflichtet ist, bei der Abkl?rung ihrer Leistungsanspr?che mitzuwirken, namentlich sich einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen. Sodann h?tte sie sich auf Grund von Art. 21 Abs. 4 ATSG einer allf?lligen medizinischen einschliesslich psychiatrischen Behandlung, die eine wesentliche Verbesserung ihrer Erwerbsf?higkeit respektive ihrer Arbeitsf?higkeit bei der Besorgung ihres Haushaltes erwarten liesse, zu unterziehen, ansonsten sie die gesetzlich statuierten Sanktionen zu gew?rtigen h?tte. Sollte die psychiatrische Abkl?rung einen psychischen Gesundheitsschaden feststellen, so ist die Beschwerdef?hrerin verpflichtet diesen behandeln zu lassen ansonsten die IV-Stelle nach erfolgtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren die Leistungen k?rzen oder verweigern kann. 4.5???? Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache in Aufhebung der Verf?gung vom 26. August 2002 an die IV-Stelle zur?ckzuweisen ist, damit sie ein psychiatrisches Gutachten einhole, gegebenenfalls eine Haushaltsabkl?rung zur Evaluierung der Arbeitsunf?higkeit im Haushalt durchf?hre und anschliessend ?ber den Rentenanspruch der Beschwerdef?hrerin neu entscheide.

5.?????? Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdef?hrerin Anspruch auf eine Prozessentsch?digung. Diese ist gest?tzt auf ? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht und ?? 8 und 9 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Ber?cksichtigung dieser Grunds?tze ist der Beschwerdef?hrerin eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verf?gung vom 26. August 2002 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdef?hrerin eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw?ltin Cordula Sp?rri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00526 — Zürich Sozialversicherungsgericht 27.05.2003 IV.2002.00526 — Swissrulings