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Zürich Sozialversicherungsgericht 24.03.2003 IV.2002.00520

March 24, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,662 words·~8 min·3

Summary

Kein Anspruch zweier POS-Zwillinge auf Kostenübernahme für zweiwöchigen Ferienaufenthalt (als Sonderschulung, medizinische Massnahme,Massnahme päd.-therapeutischer Art)

Full text

IV.2002.00520

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller Ersatzrichterin Condamin Gerichtssekret?r Guggisberg

Urteil vom 25. M?rz 2003

in Sachen

X.___ und Y.___ R.___

Beschwerdef?hrer gesetzlich vertreten durch die Eltern R.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Die 1991 geborenen Zwillinge X.___ und Y.___ R.___ leiden an einem infantilen psychoorganischen Syndrom (POS) und einer hyperkinetischen St?rung des Sozialverhaltens (Urk. 7/15, 8/16). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, verf?gte am 15. Februar 1999 medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 404 f?r die Zeit vom 1. November 1999 bis 30. November 2002, insbesondere Psychotherapie nach ?rztlicher Verordnung vom 1. November bis 30. November 2002 (Urk. 7/7, Urk. 8/7). Das Begehren um ?bernahme von hom?opathischen Behandlungen sowie Heileurythmie lehnte die IV-Stelle mit Verf?gung vom 15. M?rz 1999 ab (Urk. 7/5, 8/5). Auch das Gesuch um Sonderschulbeitr?ge f?r die Rudolf Steiner Schule in B.___, welche die Versicherten seit August 1998 besuchen (Urk. 7/21, 8/23), wurde mit Verf?gungen vom 19. April 1999 (Urk. 7/3, Urk. 8/3) abgewiesen. Am 10. Juli 2002 stellte A.___, diplomierte ?rztin, bei der IV-Stelle den Antrag auf Kosten?bernahme eines zweiw?chigen Entlastungsaufenthaltes der Zwillinge im Kinder- und Ferienheim "bei C.___'s" in D.___ (Urk. 7/19 = 8/21). Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/2, 8/2) verf?gte die IV-Stelle die Abweisung des Begehrens (Urk. 7/1, 8/1).

2.?????? Dagegen erhoben X.___ und Y.___ R.___, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern R.___, am 16. September 2002 Beschwerde und beantragten die ?bernahme der Kosten des bereits durchgef?hrten Entlastungsaufenthaltes (Urk. 1). Die Verwaltung schloss am 4. November 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Der Schriftenwechsel wurde am 11. November 2002 geschlossen (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Streitig sind die Kosten des zweiw?chigen Aufenthaltes der unter dem Geburtsgebrechen Nr. 404 leidenden Beschwerdef?hrer im Kinderheim "Kinderferien bei C.___'s" im Juli 2002. Das Gesuch um Kosten?bernahme vom 10. Juli 2002 (Urk. 8/21) wurde damit begr?ndet, dass sich die Situation zuhause derart zugespitzt habe, dass eine Entlastung dringend geboten sei. Ein strukturierter Tagesablauf unter p?dagogischer Aufsicht in einer anderen Umgebung k?nne sowohl f?r die Kinder wie auch f?r die Eltern eine Erl?sung sein. Es m?sse aber eine l?ngerfristige L?sung gesucht werden. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Verhaltensst?rung der zwei Kinder f?r die Eltern, die sie zuhause betreuten und damit Tag f?r Tag konfrontiert seien, eine grosse Belastung darstelle. Da die Grosseltern nicht mehr wie bisher f?r die Betreuung herangezogen werden k?nnten, seien die Eltern auf Entlastungsaufenthalt der beiden Kinder angewiesen, um zwischendurch einmal auftanken zu k?nnen (Urk. 1). 1.3.??? Der Begriff des Entlastungsaufenthalts findet sich weder im Bundesgesetz ?ber die Invalidenversicherung (IVG) noch in den dazu geh?renden Verordnungen, namentlich nicht in der Verordnung ?ber Geburtsgebrechen. Die IV-Gesetzgebung kennt aber auch kein Rechtsinstitut zur expliziten Entlastung von Personen, die unter einem Geburtsgebrechen leidende Kinder oder sonstige Invalide im Sinne von Art. 4 IVG betreuen. Es bleibt indes zu pr?fen, ob f?r den zweiw?chigen Heimaufenthalt als solchen Leistungen der Invalidenversicherung zu erbringen sind. Zu denken ist an Sonderschulung, Massnahmen p?dagogisch-therapeutischer Art und an medizinische Massnahmen.

2. 2.1???? An die Sonderschulung bildungsf?higer versicherter Personen, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und denen infolge Invalidit?t der Besuch der Volksschule nicht m?glich oder nicht zumutbar ist, werden Beitr?ge gew?hrt, wobei zur Sonderschulung die eigentliche Schulausbildung sowie, falls ein Unterricht in den Elementarf?chern nicht oder nur beschr?nkt m?glich ist, die F?rderung in manuellen Belangen, in den Verrichtungen des t?glichen Lebens und der F?higkeit des Kontaktes mit der Umwelt geh?rt (Art. 19 Abs. 1 IVG). Die Beitr?ge umfassen nebst einem Schul- und Kostgeld (Art. 19 Abs. 2 lit. a und b IVG) sowie besonderen Entsch?digungen f?r die mit der ?berwindung des Schulweges im Zusammenhang stehenden invalidit?tsbedingten Kosten (Art. 19 Abs. 2 lit. d IVG) auch besondere Entsch?digungen f?r zus?tzlich zum Sonderschulunterricht notwendige Massnahmen p?dagogisch-therapeutischer Art, wie Sprachheilbehandlung f?r schwer Sprachgebrechliche, H?rtraining und Ableseunterricht f?r Geh?rgesch?digte sowie Sondergymnastik zur F?rderung gest?rter Motorik f?r Sinnesbehinderte und hochgradig geistig Behinderte (Art. 19 Abs. 2 lit. c IVG). Der Bundesrat bezeichnet im einzelnen die gem?ss Art. 19 Abs. 1 IVG erforderlichen Voraussetzungen f?r die Gew?hrung von Beitr?gen und setzt deren H?he fest (Art. 19 Abs. 3 Satz 1 IVG). Er erl?sst zudem Vorschriften ?ber die Gew?hrung entsprechender Beitr?ge an Massnahmen f?r invalide Kinder im vorschulpflichtigen Alter, insbesondere zur Vorbereitung auf die Sonderschulung, sowie an Massnahmen f?r invalide Kinder, die die Volksschule besuchen (Art. 19 Abs. 3 Satz 2 IVG). ???????? Die entsprechenden bundesr?tlichen Ausf?hrungsvorschriften finden sich in Art. 8 ff. der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV). Nach Art. 8ter Abs. 1 IVV ?bernimmt die Versicherung die Kosten f?r Massnahmen p?dagogisch-therapeutischer Art, die zus?tzlich zum Sonderschulunterricht notwendig sind. Gem?ss Art. 8ter Abs. 2 IVV umfassen diese Massnahmen Sprachheilbehandlung f?r Versicherte nach Art. 8 Abs. 4 lit. e IVV (sprachbehinderte Versicherte mit schweren Sprachst?rungen), H?rtraining und Ableseunterricht f?r Versicherte nach Art. 8 Abs. 4 lit. c IVV (geh?rlose und h?rbehinderte Versicherte mit einem mittleren H?rverlust des besseren Ohres im Reintonaudiogramm von mindestens 30 dB oder einem diesem ?quivalenten H?rverlust im Sprachaudiogramm), Massnahmen zum Spracherwerb und Sprachaufbau f?r Versicherte nach Art. 8 Abs. 4 lit. a IVV (geistig behinderte Versicherte, deren Intelligenzquotient nicht mehr als 75 betr?gt) und Sondergymnastik zur F?rderung gest?rter Motorik f?r Versicherte nach Art. 8 Abs. 4 lit. a, b (blinde und sehbehinderte Versicherte mit einer korrigierten Sehsch?rfe von weniger als 0.3 bei beid?ugigem Sehen) und c IVV. Laut Art. 9 Abs. 1 IVV ?bernimmt die Versicherung ferner die Kosten f?r die Durchf?hrung von Massnahmen p?dagogisch-therapeutischer Art, die f?r die Teilnahme am Volksschulunterricht notwendig sind. Diese Massnahmen umfassen Sprachheilbehandlung f?r Versicherte nach Art. 8 Abs. 4 lit. e IVV sowie H?rtraining und Ableseunterricht f?r Versicherte nach Art. 8 Abs. 4 lit. c IVV (Art. 9 Abs. 2 IVV). 2.2???? Es wird seitens der Beschwerdef?hrer nicht geltend gemacht, dass der strittige Aufenthalt in einem Ferienheim der Sonderschulung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 IVG diente oder dass dort eine oder mehrere der in den Art. 8ter Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 IVV aufgef?hrten Massnahmen p?dagogisch-therapeutischer Art im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c IVG durchgef?hrt wurden. Davon abgesehen besteht rechtsprechungsgem?ss der Anspruch auf Sonderschulunterricht und die in Art. 8ter IVV aufgef?hrten p?dagogisch-therapeutischen Massnahmen nur, wenn die versicherten Personen die Sonderschule effektiv besuchen (SVR 2002 IV Nr. 34; AHI 2000 S. 72 mit weiteren Hinweisen). Da jedoch bereits mit rechtskr?ftigen Verf?gungen vom 15. M?rz 1999 festgestellt worden ist (Urk. 7/3 und ?8/3), dass die Rudolf Steiner Schule in B.___ nicht als Sonderschule zugelassen ist, entf?llt dieser Anspruch und die Pr?fung der subjektiven Voraussetzungen, namentlich der Sonderschulbed?rftigkeit, er?brigt sich. Ein Anspruch auf Sonderschulmassnahmen besteht nicht. 2.3???? Unter den f?r die Teilnahme am Volksschulunterricht notwendigen, von der Invalidenversicherung zu ?bernehmenden Massnahmen gem?ss Art. 9 IVV ist der in Frage stehende Entlastungsaufenthalt in einem Kinder- und Ferienheim nicht enthalten. Nach der Rechtsprechung enth?lt Art. 9 Abs. 2 IVV eine abschliessende Aufz?hlung der von der Invalidenversicherung im Falle des Volksschulbesuches zu entsch?digenden Massnahmen (SVR 2002 IV Nr. 32 Erw. 4b). Daran ist festzuhalten, weshalb mangels Erw?hnung eines Entlastungsaufenthaltes die beantragte Massnahme nicht ?bernommen werden kann. 2.4???? Schliesslich ist aufgrund des ausgewiesenen POS (Geburtsgebrechen gem?ss Ziff. 404 des Anhangs zur Verordnung ?ber Geburtsgebrechen) noch der Anspruch auf medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 13 IVG zu pr?fen. Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr haben Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung [IVG]; s. zu den leistungsbegr?ndenden Geburtsgebrechen im einzelnen die vom Bundesrat gest?tzt auf Art. 13 Abs. 2 IVG erlassene Verordnung ?ber die Geburtsgebrechen, samt Anhang). Die behandelnde ?rztin, A.___, begr?ndete den sogenannten Entlastungsaufenthalt lediglich mit der schwierigen Situation bei den Zwillingen zu Hause und der Notwendigkeit eines strukturierten Tagesablaufes unter p?dagogischer Aufsicht in einer anderen Umgebung (Urk. 7/19 = Urk. 8/21). Der zweiw?chige Aufenthalt ist aus medizinischer Sicht somit weder geeignet noch notwendig zur Behandlung respektive Therapierung des Geburtsgebrechens (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsgerichts, IVG, Z?rich 1997, S. 105 f.). Vielmehr ist der Aufenthalt zur Entlastung der famili?ren Situation und wegen der ?berlastung der Eltern n?tig. 2.5???? Nach Pr?fung m?glicher Anspr?che wie Sonderschulung, Massnahmen p?dagogisch-therapeutischer Art und medizinische Massnahmen - Pflegebeitr?ge stehen mangels ausgewiesener Pflegebed?rftigkeit von vornherein nicht in Frage - ist festzustellen, dass kein gesetzlicher Anspruch auf Kostenbeteiligung an einem Ferienaufenthalt f?r die beschwerdef?hrenden Zwillinge besteht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - R.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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