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Zürich Sozialversicherungsgericht 15.07.2003 IV.2002.00512

July 15, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,634 words·~18 min·4

Summary

Medizinische Massnahmen; neuropsychologische Behandlung, Verlaufskontrollen und Beratung von Drittpersonen, die mit der versicherten Person befasst sind.

Full text

IV.2002.00512

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekret?r Burgherr

Urteil vom 16. Juli 2003 in Sachen B.___, geb. 1988 ? Beschwerdef?hrer

gesetzlich vertreten durch die Mutter H.___ ?

diese vertreten durch Dr. A.___

?

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? 1.1???? B.___, geboren am ___ 1988, litt an akuter lymphatischer Leuk?mie, weshalb er ab dem 7. November 1991 bis November 1993 im Kinderspital Z?rich in Behandlung (Chemotherapie sowie craniale Behandlung) stand (Berichte des Kinderspitals vom 7. April 1992 und vom 27. Januar 2000; Urk. 8/26, Urk. 8/24, Urk. 8/20/2). Aufgrund dessen meldeten ihn seine Eltern am 18. November 1991 bei der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/40). Das Leistungsbegehren um medizinische Massnahmen wurde mit Verf?gung vom 11. Februar 1993 abgewiesen (Urk. 8/16). 1.2???? B.___ besuchte ab 1997 die Regelklasse der Primarschule (Urk. 8/32). Wegen des Verdachts auf eine cerebral bedingte Teilleistungsschw?che wurde er am 23. September und am 7. Oktober 1999 in der Schweizerischen Epilepsieklinik (EPI) neuropsychologisch untersucht (Bericht vom 28. Dezember 1999; Urk. 8/20/2). Gest?tzt auf diese Ergebnisse beantragte das Kinderspital Z?rich am 27. Januar 2000 bei der Invalidenversicherung die Kosten?bernahme f?r den Besuch einer heilp?dagogischen Kleinklasse (Urk. 8/24). Der Schulpsychologische Dienst des Bezirkes C.___ f?hrte im Bericht vom 15. September 2000 aus, die Wahrscheinlichkeit, dass eine Sonderschulung notwendig werde, sei sehr hoch; vorl?ufig k?nne eine solche Massnahme aber noch hinausgeschoben werden (Urk. 8/35). Mit Verf?gung vom 27. Oktober 2000 sprach die IV-Stelle dem Versicherten vom 1. M?rz 2000 bis 28. Februar 2002 medizinische Massnahmen in Form von Ergotherapie zu (Urk. 8/12). Den Antrag auf Sonderschulmassnahmen wies sie mit Verf?gung vom 5. Januar 2001 dagegen ab, da es dem Versicherten m?glich sei, die Volksschule zu besuchen (Urk. 8/10). Nach Einholung eines Berichts des Logop?dischen Dienstes D.___ vom 15. Januar 2001 (Urk. 8/32) ?bernahm die IV-Stelle mit Verf?gung von 25. Januar 2001 unter dem Titel Sonderschulmassnahmen die Kosten f?r eine Legastheniebehandlung vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 (Urk. 8/9), und mit Verf?gung vom 7. Februar 2001 ?bernahm sie unter dem Titel medizinische Massnahmen in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis 28. Februar 2002 neuropsychologische Behandlungen im Zusammenhang mit der Leuk?mie in der EPI (Urk. 3/8 = Urk. 8/8). Am 23. Februar 2001 teilte die Mutter des Versicherten der IV-Stelle mit, dass die neuropsychologische Behandlung insk?nftig nicht mehr in der EPI, sondern durch Dr. phil A.___,? durchgef?hrt werde (Urk. 8/30). Nachdem Dr. med. E.___, Facharzt FMH f?r Kinder- und Jugendpsychiatrie, am 21. Februar 2001 die Kostengutsprache f?r eine kinderpsychiatrische Therapie (inkl. Psychotherapie) beantragt hatte (Urk. 8/20/1), verf?gte die IV-Stelle am 2. M?rz 2001 auch die Kosten?bernahme einer ambulanten Psychotherapie nach ?rztlicher Verordnung vom 11. Februar 2001 bis zum 28. Februar 2003 als medizinische Massnahme (Urk. 8/6). 1.3???? Am 22. M?rz 2002 liess die Mutter von B.___ das Gesuch um Verl?ngerung der mit Verf?gung vom 7. Februar 2001 zugesprochenen medizinischen Massnahmen, insbesondere die ?bernahme der Kosten f?r neuropsychologische Verlaufskontrollen und Beratung bei Dr. A.___ stellen (Urk. 8/29). ?ber die Verlaufskontrollen vom 19. M?rz und 5. April 2002 berichtete Dr. A.___ dem Kinderspital Z?rich am 6. Mai 2002 (Urk. 3/7). Das Kinderspital unterst?tzte im Bericht vom 3. Juli 2002 zuhanden der IV-Stelle eine Kosten?bernahme (Urk. 8/19/1). Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 29. Juli 2002; Urk. 8/4) wies die IV-Stelle das Begehren mit Verf?gung vom 23. August 2002 ab (Urk. 2 = Urk. 8/1).

2.?????? Hiegegen erhob Dr. A.___ f?r die Mutter von B.___ mit Eingabe vom 20. September 2002 Beschwerde und beantragte die gerichtliche ?berpr?fung der angefochtenen Verf?gung (Urk. 1). Am 4. November 2002 verzichtete die IV-Stelle auf eine Vernehmlassung und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem Dr. A.___ am 22. November 2002 von ihrem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch gemacht hatte (Urk. 11), liess sie sich mit Schreiben vom 12. Dezember 2002 erneut vernehmen (Urk. 12) und legte zudem einen Bericht des Kinderspitals Z?rich vom 6. Dezember 2002 ins Recht (Urk. 13). Da die Beschwerdegegnerin am 10. Februar 2003 auf eine weitere Stellungnahme verzichtete (Urk. 17), wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 11. Februar 2003 als geschlossen erkl?rt (Urk. 18). Mit Verf?gung vom 24. April 2003 wurde der zust?ndigen Krankenversicherung, der Visana Versicherung, Bern, Gelegenheit gegeben, zum Fall Stellung zu nehmen und zu erkl?ren, ob sie dem Prozess beitreten wolle (Urk. 21). Am 19. Mai 2003 verzichtete die Krankenkasse auf Vernehmlassung und auf einen Prozessbeitritt (Urk. 24). Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird - soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 2.2???? Die versicherte Person hat gem?ss Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsf?higkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeintr?chtigung zu bewahren. Die medizinischen Massnahmen umfassen die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird sowie die Abgabe der vom Arzt verordneten Arzneimittel (Art. 14 Abs. 1 lit. a und b IVG). Als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG gelten namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Vorkehren, die eine als Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls eingetretene Beeintr?chtigung der K?rperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktf?higkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsf?higkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeintr?chtigung zu bewahren. Die Massnahmen m?ssen nach bew?hrter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckm?ssiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung [IVV]). Nicht erwerbst?tige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr mit einem k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden gelten als invalid, wenn der Gesundheitsschaden wahrscheinlich eine Erwerbsunf?higkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG). Nach der Rechtsprechung k?nnen daher medizinische Vorkehren bei Jugendlichen schon dann ?berwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Leidenscharakters von der Invalidenversicherung ?bernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein sonstwie stabilisierter Zustand eintr?te, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsf?higkeit oder beide wahrscheinlich beeintr?chtigen w?rde (BGE 105 V 20; AHI 2000 S. 64 Erw. 1). Voraussetzung bleibt auch in diesen F?llen, dass die Massnahmen nicht zum vornherein in den Bereich der Krankenversicherung fallen, wie beispielsweise zeitlich unbegrenzte Vorkehren, die der Behandlung des Leidens an sich dienen und denen somit kein ?berwiegender Eingliederungscharakter im Sinne des IVG zukommt (BGE 100 V 107 f.; ZAK 1984 S. 502 Erw. 1, je mit Hinweisen). Handelt es sich nur darum, die Entstehung eines stabilisierten Zustandes mit Hilfe von Dauertherapie hinauszuschieben oder den Krankheitszustand zu lindern, liegt keine Heilung oder Verhinderung eines stabilen Defekts vor. In einem solchen Fall ist deshalb bei nichterwerbst?tigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr kein Leistungsanspruch unter dem Titel von Art. 12 Abs. 1 IVG gegeben (ZAK 1989 S. 452 Erw. 2 mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 7. April 1995, I 10/95). 2.3???? Die Kosten von Abkl?rungsmassnahmen werden von der Versicherung getragen, wenn die Massnahmen durch die IV-Stelle angeordnet wurden oder, falls es an einer solchen Anordnung fehlt, soweit sie f?r die Zusprechung von Leistungen unerl?sslich waren oder Bestandteil nachtr?glich zugesprochener Eingliederungsmassnahmen bilden (Art. 78 Abs. 3 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung [IVV]). F?r die Bejahung der Leistungspflicht der Invalidenversicherung ist - falls es an einer Anordnung durch die Verwaltung f?r eine neuropsychologische Untersuchung fehlt - massgebend, ob diese wesentlich auch der Abkl?rung der Sonderschulbed?rftigkeit, insbesondere notwendiger Massnahmen p?dagogisch-therapeutischer Art, oder notwendiger medizinischer Massnahmen im Sinne von Art. 13 IVG diente. Kumulativ erforderlich ist, dass die Untersuchung prognostisch betrachtet zu einer Leistungszusprechung zu f?hren vermag (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 22. Juni 1999, Erw. 4b mit Hinweisen, I 288/98). 2.4 2.4.1?? Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbeh?rde f?r richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichm?ssigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungs?usserung der sachlich zust?ndigen Aufsichtsbeh?rde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl f?r die Durchf?hrungsorgane, nicht aber f?r die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 210 Erw. 4c, vgl. auch 123 II 30 Erw. 7, 119 V 259 Erw. 3a mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsrichter soll sie bei seiner Entscheidung mitber?cksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Er weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 72 Erw. 4a mit Hinweisen). 2.4.2?? Gem?ss Art. 27 Abs. 1 IVG ist der Bundesrat befugt, mit der ?rzteschaft, den Berufsverb?nden der Medizinalpersonen und der medizinischen Hilfspersonen, den Anstalten und Werkst?tten, die Eingliederungsmassnahmen durchf?hren, sowie den Abgabestellen f?r Hilfsmittel Vertr?ge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung zu regeln und die Tarife festzulegen. Die Vertr?ge gem?ss Art. 27 IVG werden vom Bundesamt abgeschlossen (Art. 24 Abs. 2 IVV). 2.5???? Die Verwaltung als verf?gende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht d?rfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen ?berzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984 S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu f?llen. Die blosse M?glichkeit eines bestimmten Sachverhalts gen?gt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen m?glichen Geschehensabl?ufen als die wahrscheinlichste w?rdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). 2.6???? Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zur?ckweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungen?gend festgestellt wurde (? 26 GSVGer). Gem?ss st?ndiger Rechtsprechung ist in der Regel von der R?ckweisung - da diese das Verfahren verl?ngert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine R?ckweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren ?berhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Pr?fung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungen?gend abgekl?rt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3.?????? Mit rechtskr?ftiger Verf?gung vom 7. Februar 2001 (Urk. 8/8) hatte die IV-Stelle dem Versicherten f?r die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 28. Februar 2002 "neuropsychologische Behandlungen im Zusammenhang mit der Leuk?mie" als medizinische Massnahme zugesprochen. Als Durchf?hrungsstelle wurde die EPI aufgef?hrt, wobei Dr. A.___ f?r die Behandlung verantwortlich war (Urk. 3/8). Der Versicherte liess die Verl?ngerung dieser Massnahme beantragen (Urk. 8/29), was die IV-Stelle mit der angefochtenen Verf?gung vom 23. August 2002 ablehnte (Urk. 2). Massgeblicher Beurteilungszeitraum im vorliegenden Verfahren ist demnach der 1. M?rz 2002 bis zum Verf?gungserlass am 23. August 2002, welcher rechtsprechungsgem?ss die Grenze richterlicher ?berpr?fungsbefugnis bildet (BGE 120 V 366 Erw. 1a). Nachfolgend zu pr?fen ist damit, ob und gegebenenfalls unter welchem Titel die von Dr. A.___ in diesem Zeitraum erbrachten Leistungen durch die Invalidenversicherung ?bernommen werden k?nnen.

4.?????? Aus den im Recht liegenden Akten ergibt sich was folgt: 4.1???? Dr. A.___ berichtete dem Kinderspital Z?rich am 6. Mai 2002 ?ber die neuropsychologische Verlaufskontrolle. Eine erneute neuropsychologische Untersuchung sei notwendig gewesen, um neue Schwerpunkte in den Therapien festzulegen und um die Beratung aller Beteiligten aufgrund der neuen Erkenntnisse gezielt fortf?hren zu k?nnen. Am 19. M?rz 2002 habe sie eine Testbesprechung mit der Mutter des Versicherten durchgef?hrt, am 20. M?rz 2002 habe ein Gespr?ch mit allen Beteiligten stattgefunden; mit dem Versicherten habe sie die Tests am 5. April 2002 besprochen. Im Gegensatz zum Befund anl?sslich der neuropsychologischen Untersuchung vom 23. September 1999 habe der Versicherte in sehr vielen Bereichen deutliche Fortschritte gemacht. Im Verbalbereich habe er sich auch in der Lernf?higkeit und in der Sprachaufnahme verbessert. Im Bereich der Erfassungsspanne und des seriellen Erfassens seien die altersgem?ssen Fortschritte ausgeblieben. Im visuell-r?umlichen Bereich h?tten sich ebenfalls mehrheitlich altersgem?sse Fortschritte gezeigt, aber die Detailwahrnehmung und das Arbeitstempo bei vielen Aufgaben h?tten sich nicht verbessert, wohl aber die Planungs- und Strukturierungsf?higkeit. Im Verbalbereich weise der Versicherte mehrheitlich unauff?llige und gute Leistungen (Ausdrucksf?higkeit, aktiver und passiver Wortschatz, m?ndliches und schriftliches Sprachverst?ndnis, Erfassen von Zusammenh?ngen, Abstraktionsf?higkeit, Lernf?higkeit, Ged?chtnisleistungen) auf. M?he habe er mit der Erfassungsspanne, der Seriation, im raschen Umstellen auf Neues und Ungewohntes sowie im Lesetempo. Im visuell-r?umlichen Bereich zeige er ebenfalls viele unauff?llige Leistungen, so in der Formerfassung, -verarbeitung und -vorstellung, in der Raum- und Gestalterfassung sowie der Planungs- und Strukturierungsf?higkeit. M?he zeige er aber in der genauen Beobachtung, im Unterscheiden von Wesentlichem und Unwesentlichem sowie im raschen Erfassen von bildhaften Zusammenh?ngen. Erschwerend seien seine Konzentrationsschwankungen und seine deutlich erh?hte Erm?dbarkeit (Urk. 3/7). 4.2???? Im Bericht vom 3. Juli 2002 diagnostizierte das Kinderspital Z?rich einen Status nach akuter lymphatischer Leuk?mie (Diagnose 1991), einen Status nach Chemotherapie und Strahlentherapie des Zentralnervensystems (ZNS) sowie Teilleistungsst?rungen (Diagnose 1998). Ein Geburtsgebrechen liege nicht vor. Der Gesundheitszustand sei besserungsf?hig. Es sei wichtig, die neuropsychologischen Verlaufskontrollen und Beratungen zu verl?ngern, welche 3 bis 4 mal pro Jahr durch Dr. A.___ stattf?nden. Dabei w?rden Lehrer und schulische Therapeuten beraten und die entsprechenden neuropsychologischen Defizite diskutiert. In ca. 2-j?hrigen Abst?nden werde jeweils eine ausf?hrliche neuropsychologische Evaluation durchgef?hrt. Diese Beratungen der betroffenen P?dagogen erm?gliche eine individuelle schulische Betreuung des Versicherten, welche spezifisch auf die durch die fr?here Strahlentherapie hervorgerufenen Defizite ausgerichtet seien. Letztere k?nnten damit weitgehend kompensiert werden. Dies erm?gliche dem Versicherten, weiterhin dem Lehrstoff in der Primarschule zu folgen und in der Regelklasse integriert zu bleiben. Man ersuche die IV-Stelle deshalb, diese Unterst?tzungsmassnahmen weiterhin zu finanzieren und den Versicherten optimal zu f?rdern (Urk. 8/19/1).

5.?????? 5.1???? Es steht aufgrund der medizinischen Akten fest, dass der Versicherte an einer multiplen Teilleistungsschw?che leidet, welche mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit die Folge einer Sch?delbestrahlung zur Behandlung der durchgemachten Leuk?mie Ende 1991 ist. Ein Geburtsgebrechen liegt unbestrittenermassen nicht vor. Die Beschwerdegegnerin bewilligte dem Versicherten aufgrund des erworbenen Leidens unter dem Titel medizinische Massnahmen die ?bernahme der Kosten f?r Ergotherapie, Legastheniebehandlung, neuropsychologische Behandlung und ambulante Psychotherapie. W?hrend die neuropsychologische Verlaufskontrolle durch Dr. A.___ selbst durchgef?hrt wurde, koordinierte die Neuropsychologin die ?brigen medizinischen Massnahmen sowie die Betreuung des Versicherten durch P?dagogen und Eltern begleitend. 5.2???? Einerseits liegt die neuropsychologische Verlaufskontrolle des Versicherten, welche Dr. A.___ am 19. M?rz und am 5. April 2002 durchf?hrte, im Streit. Die Verlaufskontrollen sollen laut Kinderspital drei- bis viermal j?hrlich stattfinden (Urk. 8/19/1). Sie stellen nicht etwa eine blosse Abkl?rung im Sinne von Art. 78 Abs. 3 IVV dar, welche die ?berpr?fung der Leistungsbed?rftigkeit zum Ziel hat, sondern sind Teil der eigentlichen medizinischen Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG. Denn derartige Abkl?rungsmassnahmen sind praxisgem?ss den Eingliederungsmassnahmen gleichgestellt (BGE 110 V 99 Erw. 1). Die Begr?ndung, mit welcher die IV-Stelle die Leistungs?bernahme ablehnte, vermag im Hinblick darauf nicht zu ?berzeugen (vgl. Urk. 2; Urk. 8/5). Vielmehr k?nnen Rehabilitationsmassnahmen gem?ss Ziff. 655-657 des Kreisschreibens ?ber die medizinischen Eingliederungsmassnahmen (KSME) auch eine neuropsychologische Therapie umfassen. Dieses Kreisschreiben ist ohne weiteres als gesetzeskonform zu qualifizieren. Entsprechend verg?tet die Invalidenversicherung die Kosten f?r neuropsychologische Abkl?rungen gem?ss der ebenfalls gesetzeskonformen Tarifvereinbarung f?r neuropsychologische Eingliederungsmassnahmen, abgeschlossen zwischen dem Bundesamt f?r Sozialversicherung (BSV) und der Schweizerischen Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen (SVNP), der auch Dr. A.___ angeh?rt (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 142 vom 17. Dezember 1998; vgl. Art. 27 Abs. 1 IVG und Art. 24 Abs. 2 IVV; vgl. auch AHI 1999 S. 172 ff.). Der Versicherte ist noch minderj?hrig, und aufgrund der Akten kann nicht von einer zeitlich unbegrenzte Vorkehr gesprochen werden. ?berdies ist ?berwiegend wahrscheinlich, dass die neuropsychologischen Verlaufskontrollen weiterhin den Eintritt eines stabilen Zustandes verhindern k?nnen, der die Berufsbildung oder die Erwerbsf?higkeit des Versicherten beeintr?chtigen k?nnte. Es bestehen keine Anzeichen daf?r, dass sich die Situation seit der fr?heren Leistungszusprache (Verf?gung vom 7. Februar 2001) ver?ndert h?tte, weshalb die Beschwerdef?hrerin die neuropsychologischen Eingliederungsmassnahmen, zu denen auch die Verlaufskontrollen zu z?hlen sind, weiterhin zu ?bernehmen hat. Insoweit ist das beschwerdef?hrerische Begehren zu sch?tzen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die am 19. M?rz und am 5. April 2002 durch Dr. A.___ durchgef?hrten Verlaufskontrollen zu ?bernehmen. 5.3???? 5.3.1?? Der Versicherte l?sst anderseits die Kosten?bernahme der von Dr. A.___ durchgef?hrten Beratung der beteiligten Therapeuten, der Lehrer und der Mutter des Versicherten beantragen. Um eine Abkl?rung im Sinne von Art. 78 Abs. 3 IVV handelt es sich dabei wiederum nicht. Da es vorliegend noch zu keiner Sonderschulung kam, f?llt auch eine Kosten?bernahme unter dem Titel von Art. 19 Abs. 2 lit. c IVG (Massnahmen p?dagogisch-therapeutischer Art) von vornherein ausser Betracht. Zu pr?fen bleibt deshalb einzig eine Kosten?bernahme als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG. 5.3.2?? Soweit die Beratung der P?dagogen und Eltern des Versicherten in Frage steht, kann die Beschwerde nicht gesch?tzt werden. Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht hat in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass die Stillberatung der Mutter eines an einem Geburtsgebrechen leidenden S?uglings eine auf die Mutter zentrierte Massnahme darstelle und erst deren Verhaltens?nderung diejenige des S?uglings beeinflusse. Da die Stillberatung deshalb nur mittelbar auf die Behandlung des Kindes selbst gerichtet sei, lasse es sich nicht rechtfertigen, sie als medizinische Massnahme im Rechtssinne zu charakterisieren (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 16. Dezember 2002, Erw. 3.1, I 100/00). Diese Grunds?tze sind auch auf den vorliegenden Fall eines erworbenen Leidens anzuwenden, so dass die Beratung von Bezugspersonen des Versicherten nicht als medizinische Massnahme qualifiziert werden kann, da sie nur mittelbar auf den Versicherten fokussiert ist. Diese Auslegung von Art. 12 IVG entspricht ?berdies der Tarifvereinbarung f?r neuropsychologische Eingliederungsmassnahmen, wonach Teambesprechungen und die Beratung von Angeh?rigen und/oder Bezugspersonen nicht von der Invalidenversicherung zu ?bernehmen sind (zitiertes Rundschreiben Nr. 142, Ziff. 1.3 der Vereinbarung). Die Beratung der P?dagogen/Lehrer und Eltern durch Dr. A.___ kann damit nicht als medizinische Massnahme ?bernommen werden. 5.3.3?? Anders verh?lt es sich mit der Beratung der mit dem Beschwerdef?hrer befassten Therapeuten, die selbst medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG durchf?hren. K?nnen die eigentlichen medizinischen Massnahmen effizienter und zielgerichteter durchgef?hrt werden, wenn sie durch die behandelnde Neuropsychologin oder den behandelnden Neuropsychologen begleitend koordiniert werden, so kann auch f?r diese Beratung grunds?tzlich eine Leistungs?bernahme unter dem Titel von Art. 12 IVG in Frage kommen. Auch gem?ss Ziff. 1.2 des zitierten Rundschreibens Nr. 142 k?nnen nebst Massnahmen in Anwesenheit der versicherten Person auch "die notwendigen Besprechungen mit Bezugspersonen in direktem Zusammenhang mit der Abkl?rung beziehungsweise Behandlung der versicherten Person" durch die Invalidenversicherung ?bernommen werden. Entscheidend bleibt, dass auch die Beratung der Therapeuten den Anforderungen von Art. 2 Abs. 1 IVV entspricht. Ob dem so ist, kann nicht abschliessend beurteilt werden, da aufgrund der Akten nicht feststeht, wann, wie oft, gegen?ber wem und in welcher Form diese Beratungen stattgefunden haben und welchen genauen Inhalts sie waren. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit diese bei Dr. A.___ und n?tigenfalls bei den involvierten Therapeuten erg?nzende Abkl?rungen in die Wege leite und in der Folge ?ber die Kosten?bernahme unter dem Titel medizinische Massnahmen neu verf?ge. 5.4???? Was die neuropsychologische Evaluation anbelangt, welche alle zwei Jahre stattfinden soll (Urk. 8/19/1), wird sich zu gegebenem Zeitpunkt die Frage nach einer allf?lligen Kosten?bernahme unter dem Titel von Art. 78 Abs. 3 IVV stellen.

6.?????? Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, die Kosten f?r die neuropsychologischen Verlaufskontrollen des Versicherten vom 19. M?rz und 5. April 2002 zu ?bernehmen. Die Kosten f?r die Beratung der P?dagogen/Lehrer und Eltern gehen grunds?tzlich nicht zu Lasten der Invalidenversicherung. Hinsichtlich der Beratung der mit dem Versicherten befassten Therapeuten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit diese nach zus?tzlichen Abkl?rungen im Sinne der Erw?gungen neu ?ber das Leistungsbegehren befinde. Diese Erw?gungen f?hren zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 23. August 2002 aufgehoben wird, soweit sie die neuropsychologischen Verlaufskontrollen und die Beratung der Therapeuten anbelangt, und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Kosten f?r die neuropsychologischen Verlaufskontrollen vom 19. M?rz und vom 5. April 2002 zu ?bernehmen. Hinsichtlich der Beratung der mit dem Versicherten befassten Therapeuten wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen, damit diese erg?nzende Abkl?rungen im Sinne der Erw?gungen in die Wege leite und dar?ber neu befinde. Im ?brigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - A.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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