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Zürich Sozialversicherungsgericht 29.06.2003 IV.2002.00508

June 29, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,403 words·~22 min·4

Summary

Invaliditätsbemessung

Full text

IV.2002.00508

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekret?rin Malnati Burkhardt

Urteil vom 30. Juni 2003 in Sachen P.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanw?ltin Petra Oehmke Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? P.___, geboren 1955, war von 1983 bis 31. August 2000 bei der A.___, als Gartenarbeiter t?tig (Urk. 15/43). Am 1. M?rz 1999 erlitt er eine Verletzung am linken Fuss (Urk. 15/44 Ziff. 8) und meldete sich am 2. November 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 15/44 Ziff. 7.8). ???????? Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zog ?rztliche Berichte (Urk. 15/11-23), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 14/43), eine Auskunft der Arbeitslosenversicherung (Urk. 15/41) und Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; Urk. 15/47-48) bei und veranlasste eine Begutachtung durch das B.___ (Urk. 15/8-10). Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 15/4, Urk. 15/27) und Abkl?rungen der Berufsberatung (Urk. 15/25) verneinte die IV-Stelle mit Verf?gung vom 22. August 2002 bei einem Invalidit?tsgrad von 26 % einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 15/1 = Urk. 2).

2.?????? Gegen die Verf?gung vom 22. August 2002 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanw?ltin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, am 23. September 2002 Beschwerde und beantragte eine nochmalige umfassende psychiatrische Begutachtung beziehungsweise Kostenersatz f?r eine bereits erfolgte Privatbegutachtung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Eventualiter sei der Invalidit?tsgrad mit mindestens 36 % zu bemessen und es seien berufliche Massnahmen zu pr?fen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Das erw?hnte, am 1. Oktober 2002 erstattete Gutachten (Urk. 8) wurde nachgereicht. ???????? Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2002 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Am 11. Dezember 2002 wurde Rechtsanw?ltin Oehmke antragsgem?ss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) zur unentgeltlichen Rechtsbeist?ndin bestellt (Urk. 18). Mit Replik vom 30. Januar 2003 hielt der Versicherte an den gestellten Antr?gen fest (Urk. 20), w?hrend sich die IV-Stelle nicht mehr vernehmen liess. Am 18. M?rz 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 23).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere Art. 28 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG), sind in der angefochtenen Verf?gung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann vorerst verwiesen werden. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.?????? Strittig ist, in welchem Umfang der Beschwerdef?hrer in einer seinen Beschwerden angepassten T?tigkeit arbeitsf?hig ist und welcher Invalidit?tsgrad besteht. Strittig ist ferner ein allf?lliger Anspruch auf berufliche Massnahmen. Gest?tzt auf das Gutachten des B.___ (Urk. 15/8) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass dem Beschwerdef?hrer T?tigkeiten wie zum Beispiel jene als Mitarbeiter in der Verpackung, Staplerfahrer oder Hilfsarbeiter zu 100 % zumutbar seien (Urk. 2 S. 1). Der Beschwerdef?hrer macht demgegen?ber geltend, es sei auf das von ihm veranlasste Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Oktober 2002 (Urk. 8) abzustellen (Urk. 20). Ferner sei das von ihm ohne Gesundheitsschaden erzielbare Einkommen h?her einzusetzen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3a), und die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Vergleichst?tigkeiten seien nicht zumutbar (Urk. 1 S. 6 Ziff. 3b).

3. 3.1???? Das Gutachten des B.___ (Urk. 15/8) wurde am 4. Februar 2002 erstattet, basierte auf den verf?gbaren Akten (Urk. 15/8 S. 2-6) und einer internistischen (Urk. 15/8 S. 7-9), rheumatologischen (Urk. 15/9) und psychiatrischen (Urk. 15/10) Untersuchung, und gab die Schlussfolgerungen einer multidisziplin?ren Konsens-Besprechung wieder (Urk. 15/8 S. 13-16). ???????? Im Gutachten des B.___ wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit? gestellt (Urk. 15/8 S. 13 Ziff. 5.1): 1. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ? Wirbels?ulenfehlhaltung mit thorakal linkskonvexer und lumbal rechtskonvexer Skoliose, sowie deutlicher HWS-Propulsionshaltung ? Deutliche muskul?re Dysbalance mit allgemeiner Dekonditionierung insbesondere der abdominellen und r?ckenstabilisierenden Muskulatur ? Radiomorphologisch: degenerative Ver?nderungen Th12 bis S1, Diskopathie L5/S1, ohne neurale Kompression, und Riss im Anulus fibrosus L3/4 und L5/S1 2. Unspezifische Restschmerzen rechtes Kniegelenk ? Status nach Hinterhornresektion rechts medial bei Froschmaulriss Hinterhorn rechter medialer Meniskus am 5. April 2000 (ohne Traumaereignis) 3. Status nach direkter Fusskontusion rechts mit einer Betonplatte (?ber 100 kg) am 1. M?rz 1999 ? unspezifische Restschmerzen. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit wurden gestellt (Urk. 15/8 S. 13 Ziff. 5.2): 1. Entwicklung k?rperlicher Symptome aus psychischen Gr?nden ? Symptomatik vgl. Diagnosen 5.1.1 bis 5.1.3 2. rezidivierende gastritische Beschwerden ? regelm?ssige Einnahme von PPI ? regelm?ssige Einnahme von NSAID In der Beurteilung wurde ausgef?hrt, der Beschwerdef?hrer habe in seinem Herkunftsland das Gymnasium abgeschlossen und ab 1980 als Saisonnier und mit einer B-Bewilligung von 1983 bis 2000 bei der gleichen Gartenbaufirma gearbeitet. Seit dem 18. November 1999 sei er voll oder teilweise arbeitsunf?hig geschrieben gewesen. Derzeit beziehe er noch je 50 % Krankentaggeldzahlungen und Arbeitslosenentsch?digung. Aktuell sei er (seit Oktober 2001 f?r sechs?? Monate in einem Recyclingbetrieb f?r Elektroger?te; Urk. 15/8 S. 8 Mitte, Urk. 15/10 S. 1) in einem Besch?ftigungsprogramm angestellt in einer offiziell 50%igen T?tigkeit, was laut Beschwerdef?hrer an der absoluten Grenze seiner Belastbarkeit sei. Der Haushalt werde vorwiegend durch die Ehefrau verrichtet, welche seit einiger Zeit 100 % arbeitst?tig sei, vom Nachmittag bis zum Abend in einer Schicht arbeite. Der Beschwerdef?hrer gebe an, er k?nne nur noch ganz leichte Arbeiten verrichten (Urk. 15/8 S. 13 f.). In der angestammten T?tigkeit als Gartenbauarbeiter sei der Beschwerdef?hrer seit 18. November 1999 zu 100 % arbeitsunf?hig (Urk. 15/8 S. 14 Ziff. 6.1.2-3). Zur Arbeitsf?higkeit in anderen T?tigkeiten wurde im Gutachten des B.___ ausgef?hrt (Urk. 15/8 S. 14 f. Ziff. 6.1.4): ?Obwohl gewisse organische Korrelate den subjektiv geklagten Beschwerden des Exploranden zugeordnet werden k?nnen, kann aufgrund der bildgebenden Befunde und der klinisch objektivierbaren Befunde, der fehlenden neurologischen Ausf?lle das subjektive Ausmass der Behinderungs?berzeugung und Einschr?nkung im Alltag nicht nachvollzogen werden. Es besteht eine ausgepr?gte ?berlagerung, s?mtliche gepr?ften Waddell-Zeichen waren positiv. Dem Exploranden ist aufgrund der vorliegenden Befunde aus rheumatologischer Sicht eine k?rperlich leichte und angepasste T?tigkeit, ohne Einhaltung einer fixierten K?rperposition ?ber l?ngere Zeit, ohne repetitive Bewegungsmuster sowie ohne Tragen, Heben und Stossen von Lasten von mehr als 5 - 10 kg, mit der M?glichkeit zu h?ufigem Positionswechsel und Vermeidung von langem Stehen und Gehen, ganzt?gig bei voller Leistung als zumutbar zu erachten. Aus psychiatrischer Sicht kann, auch in Koinzidenz mit den somatisch festgestellten Befunden, von einer psychischen ?berlagerung der Schmerzen ausgegangen werden. Die Schmerzen bildeten somit den Anlass, die angestammte T?tigkeit nicht wieder im gewohnten Ausmass aufnehmen zu k?nnen. Der Explorand verbringt seit dem Unfall ein eher passives Leben, macht kaum etwas im Haushalt, liegt oft auf dem Sofa und wird unterst?tzt durch die verst?ndnisvolle Ehefrau. Eine affektive St?rung im Sinne einer depressiven Erkrankung kann nicht objektiviert werden. Die erw?hnten, psychiatrisch nicht eindr?cklichen Befunde rechtfertigen keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit aus psychiatrischer Sicht. Dem Exploranden ist die Willensanspannung sicher zumutbar, weiterhin einer T?tigkeit ganztags nachzugehen. In der Konsensbesprechung pr?sentiert sich f?r die Untersucher ein Explorand, der die derzeitige, sicher als sehr leicht einzustufende T?tigkeit als ?beraus grenzwertig belastend erlebt. Aufgrund der von uns sowohl aus somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht zu erhebenden Befunde erachten wir dem Exploranden jedoch eine k?rperlich leichte und angepasste T?tigkeit ohne Einschr?nkung, bei voller Leistungsf?higkeit, als zumutbar. Es besteht eine deutliche Diskrepanz zwischen der Selbsteinsch?tzung der Arbeitsf?higkeit des Exploranden und der von uns medizinisch-theoretisch als zumutbar erachteten. Wir k?nnen diese Differenz nicht mit Krankheitsgr?nden erkl?ren, es m?ssen daf?r IV-fremde Gr?nde herangezogen werden wie die sprachliche und schulische Voraussetzung, die berufliche Vorbildung und die soziale Situation.? 3.2???? Am 1. Oktober 2002 erstattete der vom Beschwerdef?hrer beauftragte Psychiater Dr. C.___ sein Gutachten (Urk. 8). Er st?tzte sich auf die ihm vorliegenden Akten (Urk. 8 S. 3 f.), darunter auch das Gutachten des B.___ (vgl. Urk. 8 Anhang 1), eine supervisorische Besprechung (Urk. 8 S. 1) und seine Untersuchung vom 12. September 2002 (Urk. 8 S. 1 und S. 4 f.). ???????? Dr. C.___ diagnostizierte eine sonstige somatoforme St?rung (ICD-10 F 45.8) sowie ein chronisches Lumbovertebralsyndrom, ein Postmeniskektomie-Syndrom und einen Status nach Gastritis (Urk. 8 S. 6 oben). Eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung k?nne wegen des Fehlens einer emotionalen Konfliktsituation nicht diagnostiziert werden; bei der sonstigen somatoformen St?rung seien die Schmerzen nicht durch das vegetative Nervensystem vermittelt, sondern beschr?nkten sich auf bestimmte Systeme oder Teile des K?rpers, wo sie konstant blieben (Urk. 8 S. 6 Mitte). Der Unfall vom 1. M?rz 1999 habe im Augenblick zu massiver, panikartiger Angst vor dem Verlust eines Fusses gef?hrt. Der Beschwerdef?hrer habe sodann eine hypochondrische Entwicklung mit projektiver Verarbeitung des Traumas erlebt. Im Gegensatz zur hypochondrischen St?rung verlege er die Projektion aber in die Aussenwelt und nicht in seinen K?rper und habe zunehmend die Medizin, die ?rzte und die Versicherungen als Ursache seiner Beschwerden angesehen (Urk. 8 S. 6 unten). Der Beschwerdef?hrer sei in seiner Haltung festgefahren und habe keine M?glichkeit zur Ver?nderung. Dass bei diesem Verhalten eine gewisse Pr?gung durch den kulturellen Hintergrund des Herkunftslandes vorhanden sei, sei gut m?glich. Diese Entwicklung erfolge nicht bewusst und begehrlich; sie werde mit einem erheblichen Leidensdruck und subjektiv erlebtem Schmerz erkauft. Sobald der Beschwerdef?hrer sein Schicksal in die H?nde nehmen w?rde, schw?che er damit seine Projektionen und damit seine M?glichkeiten der Krankheitsbew?ltigung. Er weise heute hypochondrische, querulierende und zwanghafte Z?ge auf, die f?r sich nicht die Diagnose einer Pers?nlichkeitsst?rung zuliessen, aber die Verarbeitung der Krankheit zus?tzlich erschwerten (Urk. 8 S. 7 oben). Aus psychiatrischer Sicht liege beim Beschwerdef?hrer ein komplexes, chronifiziertes Krankheitsbild in einer mittelschweren bis schweren Auspr?gung vor. Der Beschwerdef?hrer sei im aktuellen Zustand in seiner Arbeitsf?higkeit stark beeintr?chtigt. Die ?berzeugung, nicht arbeitsf?hig zu sein, nehme dem Beschwerdef?hrer die Motivation zu einer entsprechenden Anstrengung. Die effektive Arbeitsf?higkeit sei schwer einzusch?tzen. Eine Belastung, die einer zweist?ndigen Arbeit entspreche, f?r die der Beschwerdef?hrer aber entsprechend mehr Zeit ben?tige, sollte aus psychiatrischer Sicht zumutbar sein. Demzufolge liege die Arbeitsf?higkeit bei ungef?hr 25 % (Urk. 8 S. 7 unten). Von beruflichen Massnahmen sei kein Erfolg zu erwarten; diese Einsch?tzung decke sich mit dem Vorgutachten (Urk. 8 S. 7 unten). Ferner erl?uterte Dr. C.___, aus welchen Gr?nden er die im Gutachten des B.___ gestellte psychiatrische Diagnose f?r schwer nachvollziehbar halte (Urk. 8 S. 7 Mitte).

4. 4.1 Hinsichtlich der medizinischen Beurteilungen ist (lediglich) diejenige der psychischen Aspekte strittig. Die Beschwerdegegnerin hat sich auf das eine psychiatrische Untersuchung (Urk. 15/10) einschliessende Gutachten des B.___ (Urk. 15/8) gest?tzt, w?hrend sich der Beschwerdef?hrer auf das von ihm veranlasste Gutachten von Dr. C.___ (Urk. 8) beruft. ???????? Die Gutachten unterscheiden sich sowohl hinsichtlich der gestellten Diagnose als auch hinsichtlich der aus psychiatrischer Sicht als zumutbar erachteten Arbeitsf?higkeit. 4.2 ??? Im Gutachten des B.___ wurde eine ?Entwicklung k?rperlicher Symptome aus psychischen Gr?nden (ICD-10 F68.0)? diagnostiziert (Urk. 15/8 S. 13 Ziff. 5.2.1, Urk. 15/10 S. 3). Von Dr. C.___ wurde die Diagnose einer ?sonstigen somatoformen St?rung (ICD-10 F45.8)? gestellt (Urk. 8 S. 6 oben). ???????? Auf die Unterschiede der gestellten Diagnosen kann und muss hier nicht n?her eingegangen werden. Eine solche - allf?llige - fachmedizinische Kontroverse kann das Gericht mangels eigener medizinischer Kompetenz nicht entscheiden. Es muss dies vorliegend auch nicht tun, da im Hinblick auf die Invalidit?tsbemessung der gestellten Diagnose insofern nicht die entscheidende Bedeutung zukommt, als auch eine fach?rztlich festgestellte psychische Krankheit nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidit?t ist. Von ausschlaggebender Bedeutung ist vielmehr in jedem Einzelfall, dass eine Beeintr?chtigung der Erwerbsf?higkeit unabh?ngig von der Diagnose und grunds?tzlich unbesehen der ?tiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt ist. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern dem Versicherten trotz seines Leidens die Verwertung seiner Restarbeitsf?higkeit auf dem ihm nach seinen F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und f?r die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen). 4.3???? Von zentraler Bedeutung ist somit der Grad der verbleibenden Arbeitsf?higkeit. Auch diesbez?glich liegen die Angaben in den beiden Gutachten weit auseinander. Im Gutachten des B.___ wurde die diagnostizierte psychische St?rung als? ohne Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit eingestuft (Urk. 15/8 S. 13 Ziff. 5.2.1). Dr. C.___ hingegen hielt aus psychiatrischer Sicht eine Belastung, die einer zweist?ndigen Arbeit entspreche, f?r die der Beschwerdef?hrer aber entsprechend mehr Zeit ben?tige, f?r zumutbar, womit die Arbeitsf?higkeit bei ungef?hr 25 % liege (Urk. 8 S. 7 unten). ???????? Zur Begr?ndung der attestierten vollen Arbeitsf?higkeit aus psychiatrischer Sicht wurde im Gutachten des B.___ ausgef?hrt, die psychiatrisch nicht eindr?cklichen Befunde rechtfertigten keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit. Dem Beschwerdef?hrer sei die Willensanspannung sicher zumutbar, weiterhin einer T?tigkeit ganztags nachzugehen. F?r die Erkl?rung der deutlichen Diskrepanz zwischen der Selbsteinsch?tzung der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers und der von den Gutachtern medizinisch-theoretisch als zumutbar erachteten m?ssten invalidit?tsfremde Gr?nde wie sprachliche und schulische Voraussetzungen, die berufliche Vorbildung und die soziale Situation herangezogen werden (Urk. 15/8 S. 15 oben). ???????? Dr. C.___ seinerseits f?hrte zur Begr?ndung der auf nur 25 % veranschlagten Arbeitsf?higkeit aus, der Beschwerdef?hrer sei in seiner Haltung - bei der auch eine gewisse Pr?gung durch den kulturellen Hintergrund des Herkunftslandes gut m?glich sei - festgefahren und habe keine M?glichkeit zur Ver?nderung. Diese Entwicklung erfolge nicht bewusst, sie werde mit einem erheblichen Leidensdruck und subjektiv erlebtem Schmerz erkauft. Sobald der Beschwerdef?hrer sein Schicksal in die H?nde nehmen w?rde, schw?che er damit seine Projektionen und damit seine M?glichkeiten der Krankheitsbew?ltigung. Aus psychiatrischer Sicht liege beim Beschwerdef?hrer ein komplexes, chronifiziertes Krankheitsbild in einer mittelschweren bis schweren Auspr?gung vor. Der Beschwerdef?hrer sei im aktuellen Zustand in seiner Arbeitsf?higkeit stark beeintr?chtigt. Die ?berzeugung, nicht arbeitsf?hig zu sein, nehme dem Beschwerdef?hrer die Motivation zu einer entsprechenden Anstrengung (Urk. 8 S. 7). 4.4???? Zu entscheiden ist nunmehr, welche der beiden Beurteilungen mehr ?berzeugt. Vor dem Hintergrund der praxisgem?ssen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.3) f?llt dabei einmal ins Gewicht, dass die Schlussfolgerungen im Gutachten des B.___ das Ergebnis polydisziplin?rer Abkl?rungen und insbesondere deren gemeinsamen Er?rterung sind, so dass die Aussage betreffend die Arbeitsf?higkeit aus psychiatrischer Sicht eingebettet ist in die W?rdigung der somatischen Befunde und daraus resultierenden Einschr?nkungen. Es leuchtet ein, dass je nach Auspr?gung der k?rperlichen Beschwerden die Anforderungen an die zu erwartende Willenskraft zur ?berwindung bestehender H?rden unterschiedlich ausfallen k?nnen. Diesem Wechselspiel zwischen Soma und Psyche vermag die Beurteilung durch ?rzte des B.___ besser Rechnung tragen als jene durch Dr. C.___, der sich auf das erkl?rende und verstehende Erfassen vermuteter psychischer Reaktionsmuster beschr?nkte. ???????? Von Bedeutung sind sodann der in beiden Gutachten erw?hnte m?gliche Bezug zum kulturellen Hintergrund des Beschwerdef?hrers sowie die im Gutachten des B.___ angef?hrten sprachlichen, schulischen, beruflichen und sozialen Umst?nde: Wohl lassen sich sogenannte soziokulturelle Umst?nde im Rahmen der Invalidit?tsbemessung unter dem Gesichtspunkt zumutbarer Willensanstrengung zu ihrer ?berwindung regelm?ssig nicht klar vom medizinischen Leiden selber trennen. Zu den zur Erwerbsunf?higkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG f?hrenden Gesundheitssch?den geh?ren soziokulturelle Umst?nde jedoch nicht. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidit?t ein medizinisches Substrat, das (fach)?rztlicherseits schl?ssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsf?higkeit wesentlich beeintr?chtigt. Je st?rker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgepr?gter muss eine fach?rztlich festgestellte psychische St?rung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeintr?chtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herr?hren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszust?nden klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstst?ndigte psychische St?rungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsf?higkeit sind unabdingbar, damit ?berhaupt von Invalidit?t gesprochen werden kann (BGE 127 V 299 Erw. 5a). ???????? Bezogen auf solche soziokulturellen Umst?nde und ihre Abgrenzung von psychischen Leiden, welche eine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit zu begr?nden verm?gen, f?llt auf, dass Dr. C.___ keine solche Differenzierung vorgenommen hat. Wohl f?hrte er aus, es seit gut m?glich, dass beim Verhalten des Beschwerdef?hrers eine gewisse Pr?gung durch den kulturellen Hintergrund des Herkunftslands vorhanden sei. Bei der Festlegung der von ihm attestierten Arbeitsunf?higkeit hat er dies jedoch offensichtlich nicht entsprechend ber?cksichtigt. Demgegen?ber wurde im Gutachten des B.___ klar und nachvollziehbar unterschieden zwischen dem aus psychiatrischer Sicht festzustellenden Grad der Arbeitsf?higkeit einerseits und weiteren Umst?nden andererseits, die wohl das Verhalten des Beschwerdef?hrers n?her zu erkl?ren verm?chten, aber in der Perspektive der Invalidenversicherung ausser Betracht fallen. ???????? Der ?berzeugendste Anhaltspunkt f?r die Schl?ssigkeit der beiden Gutachten findet sich schliesslich im Vergleich zwischen dem Grad der je attestierten Arbeitsf?higkeit und derjenigen Arbeitsf?higkeit, welche der Beschwerdef?hrer tats?chlich zu verwerten im Stande gewesen ist: Laut Auskunft der zust?ndigen Arbeitslosenkasse bezog der Beschwerdef?hrer ab 1. September 2000 Leistungen der Arbeitslosenversicherung, wobei die Kasse f?r die bis am 31. August 2002 dauernde Rahmenfrist gest?tzt auf seine eigenen Angaben die Vermittlungsf?higkeit auf 50 % eines Vollpensums festsetzte (Urk. 15/41). Von Oktober 2001 bis M?rz 2002 war der Beschwerdef?hrer in einem Besch?ftigungsprogramm ebenfalls im Umfang von 50 % t?tig (vgl. Urk. 15/8 S. 14 oben). Gem?ss eigenem Bekunden des Beschwerdef?hrers lag die Beanspruchung durch das Pensum von 50 % im Rahmen des Besch?ftigungsprogramms an der obersten Grenze seiner Belastbarkeit (Urk. 15/8 S. 8 Mitte und S. 14 oben), was die Gutachter des B.___, welche diese T?tigkeit als sehr leicht und damit leidensangepasst einstuften, als Diskrepanz zwischen medizinischer und subjektiver Einsch?tzung registrierten (Urk. 15/8 S. 15 oben). ???????? Selbst wenn der Beschwerdef?hrer bei der Aus?bung einer Besch?ftigung von 50 % - in welchem Umfang er sich immerhin selber der Arbeitsvermittlung zur Verf?gung gestellt und entsprechend auch Taggelder bezogen hatte - an die (allenfalls vermeintliche) Grenze seiner Belastbarkeit gegangen sein sollte, so ergibt sich dennoch eine unerkl?rliche Diskrepanz zur von Dr. C.___ attestierten Arbeitsf?higkeit von lediglich 25 %. W?rde man der Einsch?tzung von Dr. C.___ folgen, so w?rde die gutachterlich attestierte Arbeitsf?higkeit gerade die H?lfte dessen betragen, was der Beschwerdef?hrer im Jahr 2002 effektiv zu leisten im Stande gewesen ist. ???????? Das Gutachten des B.___ begr?ndet bereits erhebliche Zweifel an der Selbsteinsch?tzung des Beschwerdef?hrers, die mit 50 % die H?lfte der gutachterlich attestierten vollen Arbeitsf?higkeit f?r k?rperlich leichte T?tigkeiten betragen w?rde. Dass nun aber sogar diese selbstlimitierende Einsch?tzung des Beschwerdef?hrers gem?ss Dr. C.___ noch einmal halbiert werden sollte, l?sst sich nicht nachvollziehen und ersch?ttert die ?berzeugungskraft des Gutachtens von Dr. C.___ nachhaltig. Es l?sst sich der Eindruck nicht vermeiden, dass Dr. C.___ zu sehr der selbstlimitierenden Einsch?tzung des Beschwerdef?hrers gefolgt ist und darob dessen effektives - und im Rahmen der Besch?ftigung von 50 % sogar tats?chlich realisiertes - Potential zu stark aus den Augen verloren hat. 4.5 Zusammengefasst ergibt sich somit, dass auf das Gutachten von Dr. C.___ aus den erw?hnten Gr?nden nicht abgestellt werden kann. Dementsprechend ist auch der Antrag auf Kostenersatz f?r die erfolgte Privatbegutachtung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1) abzuweisen. Massgebend sind vielmehr die Schlussfolgerungen aufgrund der polydisziplin?ren Begutachtung durch die ?rzte des B.___, wonach dem Beschwerdef?hrer k?rperlich leichte und angepasste Arbeiten uneingeschr?nkt zumutbar sind (Urk. 15/8 S. 16 oben Ziff. 6.1.7).

5. 5.1???? Gem?ss den eigenen Angaben in der Anmeldung (Urk. 15/44 Ziff. 6.3.1) und der Angabe der Arbeitgeberin vom 15. November 2000 (Urk. 15/43 Ziff. 12) erzielte der Beschwerdef?hrer im Jahr 2000 ein Bruttoeinkommen von Fr. 4'700.-- pro Monat. In der Unfallmeldung vom 16. M?rz 1999 war das Monatseinkommen noch mit Fr. 4'600.-- (x 13) angegeben worden (Urk. 15/48/1 Ziff. 13). Laut Arbeitgeberin betrug das Einkommen Fr. 63'159.-- (inklusive 13. Monatslohn und einer Gratifikation von Fr. 2'300.--) im Jahr 1998 sowie Fr. 52'964.-- (ohne Gratifikation) im Jahr 1999 (Urk. 15/43 Ziff. 20). ???????? Die Beschwerdegegnerin ging von einem ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommen (Valideneinkommen) von Fr. 61'100.-- im Jahr 2002 aus (Urk. 15/25/1, Urk. 2), was dem angegebenen Monatslohn (x 13) entspricht. ???????? Der Beschwerdef?hrer macht geltend, es sei von einem Monatslohn von Fr. 4'700.-auszugehen und es seien die im Jahr 1998 geleisteten ?berstunden im Betrag von Fr. 1'000.-- sowie eine Gratifikation in der H?he eines halben Monatslohnes sowie die zwischenzeitlich eingetretene Teuerung zu ber?cksichtigen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3a). ???????? Nachdem kein Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdef?hrers bei den Akten liegt, dem sich Angaben ?ber die Lohnentwicklung der Vorjahre entnehmen liessen, ist zu Gunsten des Beschwerdef?hrers anzunehmen, dass er im behaupteten Umfang regelm?ssig ?berstunden leistete und als langj?hriger?? Angestellter im Gesundheitsfall auch wiederum eine Gratifikation erhalten?? h?tte. Somit ist f?r das Jahr 2000 von einem Einkommen von Fr. 64'450.-- (Fr. 4'700.-- x 13,5 + Fr. 1'000.--) auszugehen, was entsprechend der Nominallohnentwicklung (Die Volkswirtschaft 5/2003, S. 83, Tab. B 10.2, lit. a bzw. Total) von 1,7 % (2001) und 1,8 % (2002) ein Valideneinkommen von Fr. 66'725.-- im Jahr 2002 ergibt (Fr. 64'450.-- x 1,017 x 1,018). 5.2???? Zur Bestimmung des trotz Gesundheitsschadens erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) hat die Beschwerdegegnerin verschiedene Verweisungst?tigkeiten herangezogen (Urk. 15/25), zu denen der Beschwerdef?hrer im Einzelnen Einw?nde angebracht hat (Urk. 1 S. 6 Ziff. 3b). ???????? Die Pr?fung dieser Einw?nde er?brigt sich, da zur Bestimmung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne beigezogen werden k?nnen; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes f?r Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. F?r den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohns?tze, das heisst der standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebs?bliche durchschnittliche Arbeitszeit von w?chentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a). ???????? Aufgrund des medizinischen Anforderungsprofils (vorstehend Erw. 3.1 und 4.5) stehen dem Beschwerdef?hrer alle k?rperlich leichten T?tigkeiten uneingeschr?nkt offen. Es rechtfertigt sich deshalb, auf das Einkommen abzustellen, welches im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige im Jahr 2000 von M?nnern in einfachen und repetitiven T?tigkeiten erzielt wurde, mithin Fr. 4'437.-- im Monat (LSE 2000, S. 31, Tab. TA1, Niveau 4, Total), entsprechend Fr. 53'244.-- im Jahr (Fr. 4'437.-- x 12). Der allgemeinen Nominallohnentwicklung (Die Volkswirtschaft 5/2003, S. 83, Tab. B 10.2, Total) von 2,5 % (2001) und 1,8 % (2002) und der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst resultieren Fr. 57'919.-- (Fr. 53'244.-- x 1,025 x 1,018 : 40,0 x 41,7). ???????? Der Beschwerdef?hrer hat sein ganzes bisheriges Erwerbsleben mit k?rperlich schwerer Arbeit zugebracht, wozu er aufgrund seiner Leiden nunmehr nicht mehr in der Lage ist. Dies rechtfertigt es, vom ermittelten Tabellenlohn von Fr. 57'919.-- einen Abzug vorzunehmen (vgl. BGE 126 V 75). Den Umst?nden angemessen erscheint dabei ein Abzug von 20 % an, so dass ein Invalideneinkommen von Fr. 46'335.-- resultiert (Fr. 57'919.-- x 0,8). 5.3???? Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 66'725.-- (vorstehend Erw. 5.1) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 46'335.-- (vorstehend Erw. 5.2) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 20'390.--, was einem Invalidit?tsgrad von 30,56 % entspricht. ???????? Der resultierende Invalidit?tsgrad von 30,56 % liegt unter dem anspruchsbegr?ndenden Mindestwert von 40 %. Somit hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers zu Recht verneint und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

6.?????? Ein allf?lliger Anspruch auf Umschulung (Art. 17. IVG) setzt nicht nur einen Invalidit?tsgrad von rund 20 % oder mehr voraus, sondern unter anderem auch die subjektive Eingliederungsf?higkeit der versicherten Person (ZAK 1992 S. 366 Erw. 2b). Nachdem sowohl im Gutachten des B.___ (Urk. 15/8 S. 15 Ziff. 6.1.6) als auch insbesondere im vom Beschwerdef?hrer selber veranlassten Gutachten von Dr. C.___ (Urk. 8 S. 7 unten) das Vorliegen dieser Voraussetzung ?bereinstimmend und ausdr?cklich verneint worden ist, er?brigt sich die Pr?fung allf?lliger weiterer Voraussetzungen. Ein Anspruch auf Umschulung l?sst sich aufgrund dieser klaren Aktenlage nicht bejahen, so dass die Beschwerde auch in diesem Punkt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 und S. 6 Ziff. 4) abzuweisen ist.

7.?????? Die unentgeltliche Rechtsbeist?ndin des Beschwerdef?hrers macht mit Honorarnote vom 12. Juni 2003 einen Aufwand von 9 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 499.50 geltend (Urk. 24/2). In der Zusammenstellung des get?tigten Aufwandes sind auch Korrespondenzen und Verhandlungen mit der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdef?hrers enthalten, welche grunds?tzlich nicht zu Lasten der Gerichtskasse gehen k?nnen. Nachdem jedoch die Rechtsschutzversicherung sich bereit erkl?rt hat, 20 % der anwaltlichen Bem?hungen zu ?bernehmen (Urk. 11 S. 1), rechtfertigt es sich, statt einer detaillierten Aufschl?sselung des zul?ssigen Aufwandes rund 80 % des geltend gemachten Aufwandes, mithin 7 Stunden und Barauslagen von Fr. 400.--, aus der Gerichtskasse zu verg?ten. Beim praxisgem?ssen Ansatz von Fr. 200.-- zuz?glich Mehrwertsteuer entspricht dies einem Total von rund Fr. 1?930.-- (inklusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer).

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die unentgeltliche Rechtsbeist?ndin wird f?r ihre Bem?hungen im reduzierten Umfang von Fr. 1'930.-- (inklusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entsch?digt. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw?ltin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung sowie an: -?? die Gerichtskasse 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00508 — Zürich Sozialversicherungsgericht 29.06.2003 IV.2002.00508 — Swissrulings