IV.2002.00507
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekret?rin Maurer Reiter
Urteil vom 30. April 2003 in Sachen K.___
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanw?ltin Claudia Giusto Sonneggstrasse 55, Postfach, 8023 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1???? K.___, geboren 1946, arbeitete ab 1991 als Ambulanzfahrer/Pannenhelfer bei der A.___ AG (Urk. 8/93/1). Daneben vermietete er bereits seit mehreren Jahren auf selbst?ndiger Basis Rodeo- und andere Spielger?te, die er jeweils auch selber montierte und wieder entfernte (Urk. 8/89). Wegen lumbaler R?ckenschmerzen und nach einem ersten Unfall vom 16. September 1993, der zu zus?tzlichen Halswirbels?ulenschmerzen f?hrte, wurde ihm mit Verf?gung vom 10. Oktober 1997 von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, ab 1. November 1994 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 8/25). Diese Verf?gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Ein am 4. September 1998 eingereichtes Wiedererw?gungsgesuch, womit der Versicherte f?r die Zeit vom 1. November 1994 bis 28. Februar 1997 eine ganze Rente verlangt hatte, wurde zuerst von der IV-Stelle mit Verf?gung vom 22. Juli 1999 (Urk. 8/15), sodann auch vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich mit Urteil vom 12. M?rz 2001 abgewiesen (Verfahren IV.1999.00523). Am 14. Dezember 1998 hatte K.___ ein Revisionsbegehren gestellt, nachdem er am 7. September 1998 einen zweiten Unfall erlitten hatte (Urk. 8/69).??? Eine Erh?hung der Invalidenrente lehnte die IV-Stelle mit Verf?gung vom 22. September 1999 jedoch ab (Urk. 8/10). Das Sozialversicherungsgericht hob diesen Entscheid mit Urteil vom 11. April 2001 (Verfahren IV.1999.00625) auf und wies die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abkl?rungen zur?ck (Urk. 8/6). 1.2???? Die IV-Stelle holte daraufhin den ?rztlichen Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt f?r Neurologie, vom 26. November 2001 ein (Urk. 11/1, 11/2). Sie t?tigte Abkl?rungen bei der A.___ AG, die dem Versicherten per 28. Februar 1994 gek?ndigt hatte (Urk. 8/93/1, 8/43, 8/42). Nach Durchf?hrung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/3, 8/2) lehnte die IV-Stelle mit Verf?gung vom 21. August 2002 erneut eine revisionsweise Erh?hung der Invalidenrente ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess K.___ am 23. September 2002 Beschwerde einreichen und die Ausrichtung einer ganzen Rente beantragen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2002 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 4. November 2002 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. 2.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 2.2???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 2.3???? Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invalidit?tsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgem?ss nicht nur bei einer wesentlichen Ver?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche ?nderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der urspr?nglichen Rentenverf?gung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverf?gung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis).
2.4???? Bei einer Verschlechterung der Erwerbsf?higkeit ist die anspruchsbeeinflussende ?nderung zu ber?cksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung, IVV).
3. 3.1???? Strittig und zu pr?fen ist, ob sich seit der Zusprechung der Invalidenrente am 10. Oktober 1997 in gesundheitlicher oder erwerblicher Hinsicht bis zum Zeitpunkt der nun angefochtenen Verf?gung vom 21. August 2002 eine wesentliche ?nderung ergeben hat, die eine Erh?hung der Invalidenrente von einer halben auf eine ganze Rente rechtfertigt. ???????? Der Beschwerdef?hrer l?sst eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes zwischen September 1998 und Februar 2000, dann eine zus?tzliche Verschlechterung seit einem erneuten Unfall am 1. Juni 2001 geltend machen, die sich auch in einer Einkommensverschlechterung zeige (Urk. 1 S. 4). Weiter l?sst er hinsichtlich des Valideneinkommens darlegen, dass er sich ohne gesundheitliche Beeintr?chtigungen zum Rettungssanit?ter oder zum Einsatzleiter weiterentwickelt und so ein erheblich h?heres Einkommen erzielt h?tte, daneben h?tte er mit seiner selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit 1998 ein zus?tzliches Einkommen von Fr. 25'000.-- erwirtschaften k?nnen, wenn er seine T?tigkeit nicht gesundheitshalber h?tte aufgeben m?ssen (Urk. 1 S. 4 ff.). 3.2 ??? In medizinischer Hinsicht bildete die Grundlage der Verf?gung vom 10. Oktober 1997, womit dem Beschwerdef?hrer ab 1. November 1994 eine halbe Invalidenrente aufgrund eines Invalidit?tsgrades von 62 % zugesprochen wurde, das Gutachten von Dr. med. C.___, Spezialarzt f?r Neurologie, vom 14. April 1997 (Urk. 8/36). Der Gutachter stellte dabei zun?chst fest, der Unfall vom 16. September 1993, bei dem der Beschwerdef?hrer als Fussg?nger von einem Auto angefahren worden war, habe an der degenerativ vorgesch?digten Halswirbels?ule, die jedoch vor dem Unfall zu keinen Beschwerden Anlass gegeben habe, zu einer richtungsweisenden Verschlechterung gef?hrt. Dagegen habe die ebenfalls vorgesch?digte Lendenwirbels?ule schon vor dem Unfall zu Arbeitsausf?llen gef?hrt, so dass diese durch den Unfall nur vor?bergehend betroffen gewesen sei. Der Gutachter zog den Schluss, der Beschwerdef?hrer leide an belastungsabh?ngigen Halswirbels?ulenbeschwerden, sowie cervicocephalen Beschwerden mit vermehrter Kopfschmerzneigung und intermittierenden Migr?neattacken. Es bestehe daneben ein Lumbovertebralsyndrom mit intermittierender radikul?rer Reiz- und Ausfallsymptomatik L5 und S1 links wie auch ein? Zustand bei intermittierenden Iliosakralgelenk-Blockaden links. Sowohl die Schmerzen, die von der Halswirbels?ule belastungsabh?ngig ausgingen und die cervicocephalen Beschwerden mit vermehrter Kopfschmerzneigung und intermittierenden Migr?neattacken, als auch die Lumboischialgien mit Schmerzen im R?cken und Schmerzeinstrahlung ins linke Bein seien Faktoren, die die Arbeitsf?higkeit einschr?nkten. In einer angepassten T?tigkeit bestehe eine Arbeitsf?higkeit von 50 %. Zumutbar sei eine wechselnd sitzende und stehende T?tigkeit, ohne Zwangshaltung des Kopfes und ohne arbeitsm?ssige Belastung der Oberarmmuskulatur (Urk. 8/36 S. 14). ???????? Die Beschwerdegegnerin legte bei der Invalidit?tsbemessung in der Rentenverf?gung vom 10. Oktober 1997 (Urk. 8/25) dem Invalideneinkommen eine hypothetische 50%ige wechselbelastende T?tigkeit wie zum Beispiel eine B?rot?tigkeit, eine T?tigkeit als Mitarbeiter auf einem Fundb?ro oder als Wagenparkbetreuer zu Grunde (Urk. 8/26). Sie ging davon aus, dass der Beschwerdef?hrer damit ein Einkommen von ungef?hr Fr. 25'000.-- erzielen k?nnte (Urk. 8/78). F?r das Valideneinkommen stellte sie auf die T?tigkeit als Ambulanzfahrer ab. Sie ging davon aus, dass der Beschwerdef?hrer ohne gesundheitliche Beeintr?chtigungen als Ambulanzfahrer bei der A.___ AG ein Einkommen von Fr. 5'000.-- bis Fr. 5'200.-- (exkl. 13. Monatslohn) erzielen k?nnte, und kam so - wie dies der Beschwerdef?hrer angeregt hatte (Urk. 8/29) - auf einen Jahreslohn von Fr. 66'000.-- (Urk. 8/28, 8/26). Aus diesen Angaben errechnete sie in der Verf?gung vom 10. Oktober 1997 f?r die Zeit ab 1. November 1994 einen Invalidit?tsgrad von 62 % (Urk. 8/25). 3.3???? Am 7. September 1998 wurde der Beschwerdef?hrer im Ausland Opfer eines erneuten Verkehrsunfalls, der Anlass f?r die revisionsweise ?berpr?fung der halben Invalidenrente gab (Urk. 8/69, 8/62). ???????? Im Urteil vom 11. April 2001 (Verfahren IV.1999.00625) stellte das Sozialversicherungsgericht hinsichtlich des Revisionsverfahrens fest, dass die medizinische Situation seit dem Unfall vom 7. September 1998 ungen?gend abgekl?rt und dokumentiert sei. Es hielt die Beschwerdegegnerin an, beim Hausarzt Dr. med. D.___ und beim Neurologen Dr. med. B.___, bei denen der Beschwerdef?hrer offenbar in Behandlung stehe, Berichte einzuholen, um die Frage pr?fen zu k?nnen, wie sich der erneute Unfall auf die Arbeits- und Erwerbsf?higkeit ausgewirkt habe. 3.4???? Dr. D.___ reichte in der Folge jedoch keinen Bericht ein, weil - wie er am 1. November 2001 darlegte - der Beschwerdef?hrer seit 1. September 1999 nicht mehr bei ihm in Behandlung stehe (Urk. 8/53). Dr. B.___ hingegen untersuchte den Beschwerdef?hrer am 12. November 2001 und berichtete dar?ber am 26. November 2001 (Urk. 11/1). Zun?chst zu den Folgen des Unfalles vom 7. September 1998 befragt, verwies er auf ein Schreiben von ihm an die Rechtsvertreterin des Beschwerdef?hrers vom 7. M?rz 2000 (Urk. 11/3). Darin berichtete Dr. B.___, der Beschwerdef?hrer habe nach dem Unfall ?ber Kopfschmerzen geklagt, die neu vorne lokalisiert seien. Die Beweglichkeit der Halswirbels?ule sei erschwerter als vorher, der Versicherte k?nne keine schweren Lasten mehr heben. Die Beschwerden vom Unfall von 1998 seien jedoch allm?hlich abgeklungen, als Restbeschwerden best?nden ein Tinnitus, eine Verschlechterung der Nacken-, R?cken- und Fussbeschwerden sowie der Kopfschmerzen. Der Arzt hielt weiter fest, der Beschwerdef?hrer beabsichtige, ab 1. M?rz 2000 als Taxichauffeur zu arbeiten. F?r diese T?tigkeit attestierte er eine 50%ige Arbeitsf?higkeit, wobei die Entwicklung der Belastbarkeit abgewartet werden m?sse (Urk. 11/3). Zur aktuellen Situation im November 2001 legte Dr. B.___ im Bericht vom 26. November 2001 sodann dar, der Beschwerdef?hrer arbeite nun seit zwei Jahren mit achtst?ndiger Pr?senz als Taxifahrer und erziele dabei eine 50%ige Leistung. Er sei bei der Taxizentrale angemeldet, man wisse, dass er keine Lasten heben d?rfe, und er bekomme demzufolge nur Auftr?ge von Fahrg?sten ohne Gep?ck. Der Zustand des Versicherten sei in den letzten zwei Jahren stabil gewesen, bis er am 1. Juni 2001 eine Heckauffahrkollision erlitten habe. Es h?tten Untersuchungen bei der Haus?rztin Dr. med. E.___ und in der Klinik Balgrist stattgefunden. Dr. B.___ erw?hnte in seinem Bericht weiter, dass in der Klinik Balgrist am 29. Oktober 2001 eine radikul?re Symptomatik L5 rechts mit Diskushernie L4/L5 mediolateral mit Kompression der Wurzel L5 rechts mit Fussheber- und Fusssenkerschw?che seit vier Monaten erhoben worden sei. Daneben bestehe noch immer die seit acht Jahren vorhandene Fussheber- und Fusssenkerschw?che links. Trotz dieser Fussheberschw?che rechts k?nne der Versicherte weiterhin Taxi fahren wie bis anhin, da die Schmerzen nicht st?ndig vorhanden und die Symptomatik regredient seien. Gesamthaft attestierte Dr. B.___ eine Leistungsf?higkeit von 50 % im Rahmen eines Pensums von 100 % (Urk. 11/1, 11/2).
4. 4.1???? F?r das Vorbringen des Beschwerdef?hrers, nach dem zweiten Unfall im September 1998 bis zum Fr?hjahr 2000 sei eine rentenrelevante Verschlechterung aufgetreten, sind in den Akten aufgrund der erw?hnten Berichte von Dr. B.___ Hinweise vorhanden, hinreichend belegen oder widerlegen l?sst sich die Verschlechterung jedoch nicht. Grund daf?r ist, dass Dr. B.___ in seinem Bericht vom 7. M?rz 2000 zwar eine Verlaufsschilderung vorgenommen hat, aus der sich nach dem Unfall eine Verschlechterung der alten bestehenden Beschwerden sowie das Auftreten von teilweise neuen Beschwerden ergibt. Da der Arzt den Beschwerdef?hrer jedoch in jener Zeit - seinen Angaben zufolge - nicht selber behandelt, sondern ihn erst wieder im November 1999 gesehen hatte, vermochte er denn auch die gesundheitliche Situation erst wieder zu Beginn des Jahres 2000 zu beurteilen (Urk. 11/3). Dies reicht jedoch f?r die vorliegend zu beurteilende Frage einer mindestens drei Monate andauernden Verschlechterung der Arbeits- und Erwerbsf?higkeit nach dem zweiten Unfall nicht aus. Die Beschwerdegegnerin h?tte sich nicht damit begn?gen d?rfen, nur diesen einen Bericht von Dr. B.___ einzuholen, aus dem sich der erw?hnte Mangel deutlich ergab. Sie h?tte sich, nachdem der Hausarzt Dr. D.___ keinen Bericht geliefert hatte, dar?ber informieren m?ssen, bei welchen ?rzten eine Verlaufskontrolle und Therapie durchgef?hrt worden war und wer sich zur Arbeitsf?higkeit in jener Zeit ge?ussert hatte. Einen Anhaltspunkt h?tte Dr. D.___ geben k?nnen, der den Beschwerdef?hrer nach dem zweiten Unfall immerhin bis 1. September 1999 behandelt hatte und der seine Behandlungsakten offenbar an jemand anderen geschickt hatte (Urk. 8/53), weiter h?tte auch der Beschwerdef?hrer zur Mitwirkung in diesem Punkt angehalten werden k?nnen. Denkbar ist auch, dass sich weitere Angaben dazu den Akten der F.___ entnehmen liessen. Die F.___ ist der zust?ndige Unfallversicherer des ersten Unfalles und wurde vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 29. Februar 2000 (Verfahren UV.1998.00015) verpflichtet, weitere medizinische Abkl?rungen zu t?tigen. Ob sie diese bereits vorgenommen hat oder nicht, geht aus den Akten nicht hervor; sie hatte auf alle F?lle in einem Schreiben vom 31. Juli 2001 die Beschwerdegegnerin angegangen, sich hinsichtlich allf?lliger weiterer Abkl?rungen mit ihr zu koordinieren (Urk. 8/58). 4.2???? Aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 26. November 2001 geht hervor, dass der Beschwerdef?hrer offenbar ab 1. M?rz 2000 ein Pensum von 100 % ausge?bt hatte, dies jedoch nur bei einer Leistung von 50 %. Diese Angaben basieren einzig auf den Aussagen des Beschwerdef?hrers, ein Arbeitgeberbericht der G.___, f?r die der Versicherte arbeitet, wurde zur Verifizierung dieser Angaben nicht eingeholt (vgl. Urk. 8/95/25). Dr. B.___ liess sich f?r die Festsetzung der Arbeitsf?higkeit in seinem Bericht vom 26. November 2001, in welchem er die Arbeitsf?higkeit f?r die Zeit nach dem dritten Unfall vom 1. Juni 2001 festlegte, offensichtlich massgebend von diesen Angaben des Beschwerdef?hrers lenken, hielt er doch einzig fest, die bisherige Arbeitsf?higkeit (von 50 %) sei beizubehalten. Gleichzeitig erw?hnte er jedoch, dass im Unfallschein der H.___ - dem Unfallversicherer des dritten Unfalles (Urk. 8/95/25) - seit 18. September 2001 nur noch eine Arbeitsunf?higkeit von 20 % eingetragen sei (Urk. 11/1 S. 2). Weshalb diese unterschiedlichen Arbeitsunf?higkeiten festgelegt wurden, geht aus der gegenw?rtigen Aktenlage nicht hervor, denn auch zu diesem Unfall fehlen die vollst?ndigen Unfallakten.
5. 5.1???? Weiter abkl?rungsbed?rftig ist auch die Einkommenssituation des Beschwerdef?hrers. Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig nicht genau ermittelt werden k?nnen, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umst?nde zu sch?tzen und die so gewonnenen Ann?herungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). 5.2???? Gem?ss feststehender Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts ist eine w?hrend l?ngerer Zeit ausge?bte Nebenerwerbst?tigkeit, die aus gesundheitlichen Gr?nden weggefallen ist, bei der Berechnung des Invalidit?tsgrades ebenfalls zu ber?cksichtigen (ZAK 1980 S. 590). 5.3 Hinsichtlich des Valideneinkommens macht der Beschwerdef?hrer geltend, er habe sich ab 1980 eine selbst?ndige Erwerbst?tigkeit aufgebaut. Diese habe er bis 1998 ausge?bt, er habe sie nach dem zweiten Unfall aufgeben m?ssen (Urk. 1 S. 3 f.). In den Akten finden sich keine aussagekr?ftigen Unterlagen zu dieser T?tigkeit, sie wurde von der Beschwerdegegnerin auch nicht in ihre Berechnung miteinbezogen. Es fehlen aktuelle IK-Ausz?ge, solche sind nur bis 1993 (vgl. Urk. 8/86, 8/88) vorhanden, Buchhaltungsunterlagen dokumentieren nur die Zeit bis 1995 (Urk. 8/90/4-11). So kann jedoch nicht entschieden werden, wie sich die Einkommenssituation aus dieser T?tigkeit vor Eintritt der gesundheitlichen Probleme im Jahr 1993 dargestellt hatte und wie sie sich danach entwickelt hat. Es gilt abzukl?ren, ob der Beschwerdef?hrer diese T?tigkeit mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit aus gesundheitlichen oder aus invalidit?tsfremden Gr?nden aufgegeben hat. Sollte sich der notwendige Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beeintr?chtigungen und der Gesch?ftsaufgabe ergeben, ist weiter dar?ber zu befinden, welches Einkommen dem Beschwerdef?hrer aus dieser T?tigkeit anzurechnen ist (Urk. 1 S. 4). ???????? Es bestehen sodann nur rudiment?re Angaben zum beruflichen Lebenslauf des Beschwerdef?hrers. Bekannt ist einzig, dass er 1964 eine landwirtschaftliche Lehre abgeschlossen hat und zwei Jahre als Landwirt t?tig war, sodann hat er offenbar einmal ein Tauchgesch?ft gehabt und war tempor?r als angestellter Taxifahrer und Chauffeur t?tig. Weiter hat er offensichtlich die erw?hnte Selbst?ndigkeit als Vermieter von Spielger?ten aufgebaut und war seit 1991 daneben in einem unregelm?ssigen Pensum als Ambulanzfahrer t?tig (Urk. 8/89, 8/93/1, 8/42). Richtig ist, dass dem Versicherten von der A.___ AG bereits gek?ndigt worden war und er sich deshalb in der K?ndigungsfrist befunden hat, als er am 16. September 1993 den ersten Unfall erlitten hat. Naheliegend ist deshalb die Annahme - und die A.___ AG h?lt daran ausdr?cklich fest (Urk. 8/42) -, dass der Beschwerdef?hrer seine Stelle bei der A.___ AG nicht wegen gesundheitlicher Probleme verloren hat, obwohl nicht ausser Acht gelassen werden kann, dass er bereits im Fr?hjahr 1993 w?hrend mehrerer Monate krankheitsbedingt arbeitsunf?hig gewesen war (Urk. 8/93), und er die K?ndigung am 24. August 1993 kurz nach der R?ckkehr an den Arbeitsplatz erhalten hat. Geht man dennoch davon aus, dass der Beschwerdef?hrer die Stelle bei der A.___ AG aus wirtschaftlichen Gr?nden verloren hat, stellt sich die Frage, welche T?tigkeit er im Gesundheitsfall ausge?bt h?tte. Hierf?r sind der berufliche und pers?nliche Lebenslauf des Versicherten, der - wie gezeigt wurde - bis anhin nur in den Grundz?gen bekannt ist, genauer zu erheben. Ob der Beschwerdef?hrer tats?chlich, wie er dartut, nach der K?ndigung bei der Stadt Z?rich eine feste regul?re und vollzeitige Anstellung als Transporthelfer gew?hlt und erhalten h?tte und dabei ein Einkommen von mindestens Fr. 72'510.-- erzielt h?tte, ist gegenw?rtig allerdings sehr fraglich. Denn wie der bis anhin bekannte Lebenslauf aufgezeigt hat, arbeitete der Versicherte in unregelm?ssigen Pensen und in mehreren Bereichen nebeneinander und die bisherigen - allerdings unvollst?ndigen - IK-Eintr?ge zeigen Einkommen, die erheblich von diesem behaupteten Einkommen entfernt sind. Daf?r, dass der Beschwerdef?hrer gar Weiterbildungen zum Rettungssanit?ter und Einsatzleiter gemacht h?tte (Urk. 1 S. 5), bestehen gegenw?rtig auf alle F?lle keine Hinweise. 5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass f?r die Frage der Revision der seit 1. November 1994 ausgerichteten halben Rente der Invalidenversicherung ab dem zweiten Unfall am 7. September 1998 sowohl in medizinischer als auch in erwerblicher Hinsicht weitere Abkl?rungen zu t?tigen sind. Hierf?r ist die Verf?gung vom 21. August 2002 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.?????? Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Prozessentsch?digung. Diese ist gest?tzt auf ? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit ? 9 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen unter Ber?cksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verf?gung vom 21. August 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit sie nach erg?nzenden Abkl?rungen im Sinne der Erw?gungen neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw?ltin Claudia Giusto - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).