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Zürich Sozialversicherungsgericht 02.03.2003 IV.2002.00504

March 2, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,542 words·~13 min·4

Summary

Anspruch auf eine ganze Invalidenrente; Revision

Full text

IV.2002.00504

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Z?nd

Gerichtssekret?rin Randacher

Urteil vom 3. M?rz 2003 in Sachen T.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch die Advokatin Andrea Mengis, Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Rechtsschutz Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? T.___, geboren 1953, arbeitete bis Ende Mai 1999 als Wagenf?hrer / Tramf?hrer bei den B.___ (Urk. 7/53). Am 4. Mai 1999 meldete er sich wegen eines R?ckenleidens bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/54). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, den Arztbericht von Dr. med. C.___, Spezial?rztin FMH f?r Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, Klinik D.___, (Bericht vom 11. Juni 1999, Urk. 7/24) und den Schlussbericht BEFAS der Abkl?rungs- und Ausbildungsst?tte Appisberg (Bericht vom 26. November 1999, Urk. 7/23 = Urk. 7/47) eingeholt hatte, gew?hrte sie T.___ mit Verf?gung vom 27. Januar 2000 die Umschulung zur Erlangung des B?rofachdiploms mit begleitendem Praktikum (Urk. 7/15), welche er vorzeitig am 30. Mai beziehungsweise am 30. Juni 2002 abgebrochen hat (Urk. 7/13). Daraufhin wurde ihm mit Verf?gung vom 22. Dezember 2000 (Urk. 7/8) gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 46 % mit Wirkung ab 1. Juli 2000 wegen Vorliegens eines H?rtefalles eine halbe Invalidenrente zugesprochen. ???????? Mit Schreiben vom 10. April 2002 (Urk. 7/22) stellte Dr. C.___ aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes von T.___ ein Revisionsgesuch an die IV-Stelle und empfahl eine interdisziplin?re Abkl?rung und Beurteilung an einer MEDAS-Stelle. Mit Vorbescheid vom 13. Mai 2002 (Urk. 7/5) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass unver?ndert eine Restarbeitsf?higkeit von 80 % f?r wechselbelastende T?tigkeiten bestehe und er weiterhin Anspruch auf eine IV-Rente aufgrund des bisherigen Invalidit?tsgrades habe. Nachdem T.___, vertreten durch die Advokatin Andrea Mengis, Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, am 30. Juli 2002 (Urk. 7/4) dagegen Einw?nde hatte erheben lassen und einen ?rztlichen Verlaufsbericht von Dr. C.___ vom 15. Juli 2002 (Urk. 7/21) eingereicht hatte, best?tigte die IV-Stelle mit Verf?gung vom 20. August 2002 (Urk. 2 = Urk. 7/1) ihren Vorbescheid und wies das Revisionsbegehren ab.

2.?????? Gegen diese Verf?gung liess T.___ durch Advokatin Andrea Mengis am 19. September 2002 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verf?gung sei aufzuheben und ihm sp?testens ab 1. April 2002 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abkl?rungen an die IV-Stelle zur?ckzuweisen. ???????? In der Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2002 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Es sei keine rechtserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden. Mit Zustellung der Beschwerdeantwort an den Beschwerdef?hrer wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverf?gung vom 31. Oktober 2002 (Urk. 8) f?r geschlossen erkl?rt. ???????? Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen n?her eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 2.2 Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.3 Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt ? was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist ?, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer?Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.4 Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invalidit?tsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgem?ss nicht nur bei einer wesentlichen Ver?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche ?nderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der urspr?nglichen Rentenverf?gung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverf?gung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis). Dabei ist zu beachten, dass einer Verf?gung, welche die urspr?ngliche Rente bloss best?tigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene F?lle ab, wo die urspr?ngliche Rentenverf?gung in sp?teren Revisionsverfahren nicht ge?ndert, sondern bloss best?tigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverf?gung dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die urspr?ngliche Rentenverf?gung nicht best?tigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invalidit?tsgrades ge?ndert hat (BGE 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30).

3. 3.1???? Im vorliegenden Fall ist zu pr?fen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers seit der Verf?gung vom 22. Dezember 2000 (Urk. 7/8), womit die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdef?hrer mit Wirkung ab 1. Juli 2000 auf der Basis eines Invalidit?tsgrades von 46 % wegen Vorliegens eines H?rtefalls eine halbe Invalidenrente zugesprochen hatte, bis zum Erlass der angefochtenen Verf?gung vom 20. August 2002 (Urk. 2 = Urk. 7/1) derart verschlechtert hat, dass dem Beschwerdef?hrer eine ganze Invalidenrente zust?nde. 3.2???? Die Beschwerdegegnerin begr?ndet die Abweisung des Revisionsbegehrens damit (Urk. 6), dass durch Dr. C.___ keine rechtserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden sei. 3.3???? Der Beschwerdef?hrer wendet dagegen ein (Urk. 1), dass Dr. C.___ wegen zunehmenden R?ckenbeschwerden eine Arbeitsunf?higkeit von mindestens 70 % attestiert und eine medizinische Begutachtung und Leistungspr?fung beantragt habe. Die Beschwerdegegnerin stelle sich auf den Standpunkt, die ?rztlich festgestellte Arbeitsunf?higkeit von 70 % sei in keiner Weise nachvollziehbar und medizinisch nicht begr?ndet. Andererseits habe sie aber erkannt, dass eine Gesundheitsverschlechterung zumindest glaubhaft gemacht worden sei, sei sie doch auf das Revisionsbegehren eingetreten. Weshalb dann die von Dr. C.___ empfohlene interdisziplin?re Abkl?rung nicht veranlasst worden sei, sei nicht ganz nachvollziehbar. Dr. C.___ best?tige ausdr?cklich eine Zunahme der lumbo-ischialgiformen Schmerzen, welche zu einer Erh?hung der Arbeitsunf?higkeit f?hre. Die Behauptung in der angefochtenen Verf?gung, es bestehe weiterhin eine Restarbeitsf?higkeit von 80 % f?r wechselbelastende T?tigkeiten, sei damit klar widerlegt. ???????? Der Beschwerdef?hrer verwerte seine Restarbeitsf?higkeit, indem er in einem Restaurant stundenweise bei leichten Arbeiten am Buffet aushelfe. Mit dieser Erwerbst?tigkeit erziele er ein monatliches Einkommen von ca. Fr. 700.-- bis 900.--. Verglichen mit dem Valideneinkommen von rund Fr. 80'000.-- betrage der Invalidit?tsgrad weit ?ber 70 %, weshalb er sp?testens ab 1. April 2002 einen Anspruch auf die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente habe.

4. 4.1 Massgebend f?r die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der urspr?nglichen Rentenverf?gung vom 22. Dezember 2000 (Urk. 7/8) war der Schlussbericht BEFAS der Abkl?rungs- und Ausbildungsst?tte Appisberg vom 26. November 1999 (Urk. 7/23 = Urk. 7/47). In diesem Bericht stellte Dr. med. E.___, FMH f?r Physikalische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumatologie, fest, dass der Beschwerdef?hrer bei einer k?rperlich leichteren und wechselbelastend aus?bbaren T?tigkeit, mit zumindest phasenweiser Gelegenheit zu sitzender T?tigkeit, ganztags eingesetzt werden k?nne. Eine behinderungsgerechte T?tigkeit k?nne bei uneingeschr?nktem Zeitpensum mit einer ca. 80%igen Arbeitsf?higkeit realisiert werden, damit bestehe auch Gelegenheit zu allf?lligen n?tigen kurzen Entlastungspausen oder einem allenfalls arbeitsabh?ngig etwas verlangsamten Arbeitstempo. ???????? Daneben liegt auch ein Arztbericht von Dr. C.___ vom 11. Juni 1999 (Urk. 7/24) vor. Darin diagnostizierte sie ein persistierendes lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom bei Status nach Operation einer grossen Diskushernie L4/L5 links 1991 sowie einen Status nach Spondylodese L4/L5 und L5/S1 im Juli 1998 und attestierte dem Beschwerdef?hrer eine zumutbare Arbeitsf?higkeit in einer behinderungsangepassten T?tigkeit von 4 bis 8 Stunden pro Tag, je nach T?tigkeit. Der Beschwerdef?hrer klage ?ber belastungsabh?ngige lumbo-ischialgiforme Schmerzen im linken Bein, insbesondere bei Vibrationseinwirkung, beim Tragen und Heben von Lasten sowie bei raschen und abrupten Bewegungen. Die Beweglichkeit der Lendenwirbels?ule bei reizloser Operationsnarbe sei relativ ordentlich, es f?nden sich keine neurologischen Symptome, die peripheren Gelenke seien allesamt frei beweglich und reizlos, der Neurostatus sei ungest?rt. 4.2???? Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus dem Schreiben von Dr. C.___ vom 10. April 2002 (Urk. 7/22) und ihrem ?rztlichen Verlaufsbericht vom 15. Juli 2002 (Urk. 7/21). ???????? Im Schreiben vom 10. April 2002 an die IV-Stelle stellt Dr. C.___ fest, dass aus rheumatologischer Sicht sowie in Anbetracht der nicht vorhandenen Ressourcen f?r die Umschulungsm?glichkeit auf andere T?tigkeiten ihres Erachtens eine weitaus h?here Arbeitsunf?higkeit bestehe. Diese betrage mindestens 70 %. Sie schlage deshalb eine interdisziplin?re Abkl?rung und Beurteilung einer MEDAS-Stelle vor. ???????? Im ?rztlichen Verlaufsbericht vom 15. Juli 2002 f?hrt Dr. C.___ aus, dass sich seit Beginn 2002 wieder zunehmende, auch ohne Belastung auftretende lumbo-ischialgiforme Schmerzen einstellten, welche zu einer Erh?hung der Arbeitsunf?higkeit gef?hrt h?tten. Trotz radiologisch korrektem Sitz der Spondylodese w?rden vorwiegend bewegungs- und belastungsabh?ngige Beschwerden auftreten. Es habe sich seit Anfang 2002 eine deutliche Verschlechterung des anf?nglich ordentlichen Operationsresultates eingestellt, welche zu einer Erh?hung der Arbeitsunf?higkeit 2002 gef?hrt habe. Die Arbeitsunf?higkeit auch f?r k?rperlich nicht belastende T?tigkeiten sei seit Januar 2002 auf ?ber 70 % zu veranschlagen. 4.3???? Der Vergleich zwischen den Arztberichten des Jahres 1999 (Urk. 7/23 und 7/24) und den Berichten von Dr. C.___ aus dem Jahr 2002 (Urk. 7/21 und 7/22) zeigt, dass keine neuen Diagnosen erhoben worden sind. Hatte Frau Dr. C.___ in ihrem Revisionsgesuch vom 10. April 2002 (Urk. 7/22) nur am Rande rheumatologische Gr?nde f?r eine Zunahme der Arbeitsunf?higkeit des Beschwerdef?hrers erw?hnt, ohne diese jedoch zu erl?utern, und vor allem invalidit?tsfremde Aspekte, wie die nicht vorhandenen Ressourcen des Beschwerdef?hrers f?r eine m?gliche Umschulung betont, hielt sie in ihrem Verlaufsbericht vom 15. Juli 2002 doch fest, zunehmend seien beim Beschwerdef?hrer auch ohne Belastung Beschwerden aufgetreten, so dass wieder eine erh?hte Medikamenteneinnahme notwendig sei. Trotz gleich gebliebener Diagnose ist somit nicht ohne weiteres einfach auszuschliessen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers seit dem Erlass der Verf?gung vom 22. Dezember 2000 wesentlich verschlechtert hat. Aufgrund der beiden Berichte von Dr. C.___ vom 10. April 2002 und vom 15. Juli 2002 l?sst sich jedoch nicht rechtsgen?glich beurteilen, ob eine solche Verschlechterung eingetreten ist oder nicht. ???????? Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verf?gung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen ist. Diese wird den medizinischen Sachverhalt durch die Einholung eines umfassenden polydisziplin?ren Gutachtens - zum Beispiel in einer Medizinischen Abkl?rungsstelle (MEDAS) - verbunden mit einer Evaluation der funktionellen Leistungsf?higkeit (ELF) zu erg?nzen und hernach ?ber das Revisionsbegehren neu zu verf?gen haben.

5.?????? Nach st?ndiger Rechtsprechung gilt die R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abkl?rung und neuen Verf?gung als vollst?ndiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Prozessentsch?digung hat. Diese wird ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. ???????? Vorliegend erscheint eine Parteientsch?digung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 20. August 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, ?ber den Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Andrea Mengis, Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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