IV.2002.00503
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-K?ser
Gerichtssekret?rin Dall'O
Urteil vom 27. Juni 2003 in Sachen Z.___ ? Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Menzi Badenerstrasse 334, 8040 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? Z.___, geboren 1946, arbeitete von 1994 bis am 12. Mai 1999 als Wirtin bei der A.___, "___", wo sie am Buffet, in der K?che und im Service t?tig war (Urk. 8/36 Ziff. 1.6, Urk. 8/39 Ziff. 6.3.1). Sie meldete sich am 19. Juni 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/39 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte Arztberichte ein (Urk. 8/18-31), veranlasste eine neurologische Abkl?rung (Urk. 8/16), sowie eine polydisziplin?re medizinische Begutachtung beim Schwyzer Zentrum f?r Medizin in Betrieb und Arbeit (SYMBA; Urk. 8/13) und zog eine Auskunft der Arbeitgeberin (Urk. 8/36) sowie einen Zusammenzug aus den individuellen Konti der Versicherten (Urk. 8/37) bei. Mit Vorbescheid vom 29. Mai 2002 stellte die IV-Stelle der Versicherten eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 12. Mai 2000 in Aussicht (Urk. 8/4). Dazu erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Menzi, Z?rich, am 6. Juni 2002 Einw?nde (Urk. 8/3/2). Mit Verf?gung vom 21. August 2002 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine halbe Invalidenrente, basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 50 %, mit Wirkung ab 1. Mai 2000 zu (Urk. 2 = Urk. 8/1).
2.?????? Gegen die Verf?gung vom 21. August 2002 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Menzi, mit Eingabe vom 19. September 2002 Beschwerde und beantragte, es sei ihr eine h?here Arbeitsunf?higkeit als 50 % zu attestieren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Verf?gung vom 31. Oktober 2002 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9). Mit Verf?gung vom 24. Januar 2003 (Urk. 11) holte das Gericht beim SYMBA eine erg?nzende Stellungnahme zum Gutachten vom 10. Mai 2002 ein (Urk. 15). Nachdem den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zur Erg?nzung des SYMBA-Gutachtens einger?umt worden war (Urk. 16), reichte die Beschwerdef?hrerin zwei weitere Arztberichte ein (Urk. 19/1, Urk. 19/2 = Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen ?ber die Voraussetzungen f?r den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, IVG), den Beginn des Anspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) und die Bemessung der Invalidit?t (Art. 28 Abs. 2 IVG) in der Begr?ndung zur angefochtenen Verf?gung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3). Darauf kann verwiesen werden. 1.3???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.?????? 2.1???? Strittig und zu pr?fen ist der Invalidit?tsgrad der Beschwerdef?hrerin. 2.2???? Dr. med. B.___, Arzt f?r Allgemeine Medizin FMH, der die Beschwerdef?hrerin seit Mai 1999 behandelte, diagnostizierte am 11. Juli 2000 eine Osteopenie sowie Lumboischialgien rechts bei anamnestischer Diskushernie (Urk. 8/25/1 S. 2 Ziff. 3). Er attestierte der Beschwerdef?hrerin eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit seit 12. Mai 1999 (Urk. 8/25/1 S. 1 Ziff. 1.5) und gab an, sie leide an st?ndigen starken R?ckenschmerzen und Schw?chegef?hl in den Beinen. Die Beschwerdef?hrerin k?nne nicht l?ngere Zeit stehen und m?sse sich immer wieder setzen, was im Gastgewerbe schwierig sei (Urk. 8/25/2 lit. a und b). 2.3???? In seinen Berichten vom 2. Oktober 2000 (Urk. 8/23/14) und 16. September 2000 (Urk. 8/23/2 = Urk. 8/22 = Urk. 8/21/2) diagnostizierte Dr. med. C.___, Spezialarzt f?r Neurologie FMH, der von Dr. B.___ beigezogen wurde, ein chronisches zerviko-zephales Schmerzsyndrom, rezidivierende Lumbalgien, eine periphere Polyneuropathie unklarer ?tiologie sowie eine depressive Entwicklung (Urk. 8/23/1 S. 2 Ziff. 3, Urk. 8/23/2 S. 1). Dr. C.___ ging von einer bestehenden vollen Arbeitsunf?higkeit ab Mai 1999 aus und attestierte der Beschwerdef?hrerin eine weitere 100%ige Arbeitsunf?higkeit seit 1. April 2000 (Urk. 8/23/1 S. 1 Ziff. 1.5) und erkl?rte, eine ?nderung sei mittelfristig nicht zu erwarten. Eine Umschulung sei nicht realisierbar, da die Beschwerden unter k?rperlicher Belastung zunehmen w?rden (Urk. 8/23/1 S. 2 Ziff. 4.1). Angesichts dieser Beschwerden, welche durch eine depressive Entwicklung zus?tzlich verst?rkt w?rden, werde man wohl eine 100%ige Berentung bei der Invalidenversicherung beantragen m?ssen (Urk. 8/23/2 S. 2). 2.4???? In einem Zeugnis vom 24. Dezember 2001 best?tigte Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, den die Beschwerdef?hrerin ebenfalls aufsuchte, dass die Beschwerdef?hrerin unter einer schweren Varusgonarthrose beidseits, einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom bei degenerativen Lendenwirbels?ulenver?nderungen sowie einer chronischen Periathropathia humeroscapularis calcarea leide. Aufgrund dieser rheumatologischer Beschwerden bestehe maximal eine 20 bis 30%ige Arbeitsf?higkeit f?r leichte, wechselbelastende T?tigkeiten ohne Heben von Gewichten ?ber 5 Kilogramm sowie ohne Arbeiten in geb?ckter K?rperhaltung oder ?berkopfarbeiten (Urk. 8/18). 2.5???? Dr. med. E.___, Facharzt f?r Neurologie FMH, hielt in seinem Gutachten vom 25. M?rz 2002, das er im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellte, fest, die angegebenen Beschwerden am Kopf deute er im Rahmen von funktionellen Kopfschmerzen, die semiologisch am ehesten mit chronifizierten Spannungskopfschmerzen zu vereinbaren seien. Als ausl?sender Faktor k?nne ein zervikales Schmerzsyndrom bei degenerativer Ver?nderung der Halswirbels?ule ber?cksichtigt werden. Ansonsten k?nnten keine Hinweise f?r symptomatische Kopfschmerzen im Rahmen einer intrakraniellen Raumforderung oder eines entz?ndlichen Prozesses am Kopf gefunden werden. Die Schwindelbeschwerden deute er im Rahmen eines funktionellen Schwindels, am ehesten als Begleitsymptom von Spannungskopfschmerzen. F?r eine periphere Vestibulopathie l?gen keine Hinweise vor und er finde auch keine Anhaltspunkte f?r einen zentralen Schwindel. Auch sei ein epileptisches ?quivalent aufgrund des Elektroenzephalogramms unwahrscheinlich. Die R?ckenschmerzen deute er im Rahmen eines chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms, wobei er klinisch und aus den Zusatzuntersuchungen keine Hinweise f?r eine aktuelle relevante, radikul?re Reiz- oder Ausfallsymptomatik finde. Eine Polyneuropathie k?nne er klinisch und neurographisch nicht objektivieren. Zusammenfassend best?nden vorwiegend funktionelle Beschwerden, die zum Teil idiopathischer Natur seien (ohne erkennbare Ursache) wie die beschriebenen Spannungskopfschmerzen und zum Teil wohl im Rahmen einer K?rpersymptomatik bei depressiver Entwicklung zu deuten seien. Aus neurologischer Sicht bestehe keine relevante Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit (Urk. 8/16 S. 4 f.). Seine Einsch?tzung unterscheidet sich somit von derjenigen des Neurologen Dr. C.___. 2.6???? Dr. med. F.___, Arbeitsmedizin, FMH Allgemeine Medizin, Dr. med. G.___, Psychiatrie, und Dr. med. H.___, FMH Radiologie, vom SYMBA stellten in ihrem Gutachten vom 10. Mai 2002 folgende Diagnosen (Urk. 8/13 S. 7 Ziff. 4): ???????? "Strukturelle Diagnosen - Achsenskelett (Halswirbels?ule, Lendenwirbels?ule) mit noch altersentsprechenden degenerativen Ver?nderungen (1997, 1999, 2001) - Beide Beine mit Astvarikose - Nach den Akten Osteopenie (1999) - Schilddr?se mit Restzustand nach Operation (ca. 1971) Klinische und funktionelle Diagnosen - Haltungsinsuffizienz, resp. Haltungszerfall - Somatoforme Schmerzst?rung im Sinne ausgebreiteter und chronifizierter Schmerzen im Bewegungsapparat bei altersentsprechendem strukturellem Befund - Dysthymie - Rezidivierender Kopfschmerz ohne neurologisch diagnostizierbare Ursache - Unspezifische Schwindelbeschwerden wahrscheinlich funktioneller Genese" Die Gutachter berichteten, die lumbalen Beschwerden seien bei der Beschwerdef?hrerin im K?rperschema als "Hernie" eingraviert, obwohl auf dem Niveau der Lendenwirbels?ule radiologisch altersentsprechende, degenerative Ver?nderungen mit einer gewissen "Rheumaanamnese", aber ohne Diskushernie oder Nervenkompression vorl?gen. Deutlich sei hingegen die durch den vorgew?lbten Bauch verschlimmerte Haltungsinsuffizienz, welche sich bis in die Halswirbels?ule hinauf fortsetze. ?berdurchschnittlicher Verschleiss des Achsenskeletts lasse sich nicht nachweisen. Aus neurologischer Sicht bestehe keine relevante Beeintr?chtigung von Nervenfunktionen. Aufgrund der noch als altersentsprechend einzustufenden, degenerativen Ver?nderungen des Achsenskeletts, der weitgehend normalen klinischen, allgemeinen sowie neurologischen Untersuchungsbefunde liege f?r berufliche T?tigkeiten gleich welcher Art eine altersentsprechende Beanspruchung vor. Die psychiatrische Exploration habe in der Aktualachse die aufgef?hrten St?rungen erkennen lassen. Zur seit langem ungel?sten Schmerzsituation habe sich eine depressive St?rung gesellt, mit heute eigenst?ndigem, offenbar unbehandelbarem Krankheitswert. In der Pers?nlichkeitsachse seien unreife und abh?ngige Pers?nlichkeitsanteile angedeutet. Der Umstand, dass der Urin auf Benzodiazepine negativ bleibe, lasse annehmen, dass die Beschwerdef?hrerin mit der dauernden, maximalen Medikamenteneinnahme zumindest in einem Falle ?bertreibe. Die Krankheitsvorstellungen seien ?berzeichnet. Die Beschwerdef?hrerin sei heute von ihren Beschwerden derart in Anspruch genommen, dass unter jeder beruflichen Belastung eine noch groteskere Symptomausweitung zu erwarten w?re. Interdisziplin?r gesehen, h?tten sich die verschiedenen, f?r sich genommen leichtgradig oder subklinisch vorhandenen St?rungen durch die unkorrigierte Haltungsinsuffizienz und Inaktivit?t potenziert und f?hrten zu einer deutlich beeintr?chtigten Restarbeitsf?higkeit (Urk. 8/13 S. 8 Ziff. 5). Diese betrage in der letzten T?tigkeit als Wirtin und im Service 50 %, wobei die angestammte T?tigkeit im Hinblick auf die gesundheitliche Situation als am besten angepasst beurteilt werden k?nne. Diese Restarbeitsf?higkeit lasse sich durch spezielle medizinische oder berufliche Massnahmen nicht verbessern (Urk. 8/13 S. 8 f. Ziff. 5.1-5.4). 2.7???? In seinem Schreiben vom 16. September 2002 nahm Dr. D.___ zum SYMBA-Gutachten Stellung und erkl?rte, im Gutachten f?nden sich nur Beschreibungen der Wirbels?ulenprobleme. Auf die degenerativen Ver?nderungen der Knie- und Schultergelenke sei nicht eingegangen worden. Es fehle eine rheumatologisch-orthop?dische Fachuntersuchung zur Beurteilung der Arbeitsf?higkeit. Er erachte die Beschwerdef?hrerin auch in einer leichten, wechselbelastenden T?tigkeit f?r maximal 20 % bis 30 % arbeitsf?hig (Urk. 3). 2.8???? In ihrer Erg?nzung zum SYMBA-Gutachten vom 10. Mai 2002 erkl?rten die Gutachter am 8. April 2003, es sei bei der Beschwerdef?hrerin keine rheumatologisch-orthop?dische Abkl?rung durchgef?hrt worden, da eine solche nach Massgabe der geltend gemachten Beschwerden, der erhobenen klinischen Befunde, der Ergebnisse der radiologischen Beurteilung und der zur Verf?gung gestellten R?ntgenbilder nicht als notwendig erachtet worden sei. Es seien keine unbekannten oder unklaren Elemente aufgetaucht, welche einer n?heren, durch einen Fachspezialisten zu erhellenden Beurteilung bedurft h?tten. Die auf den damals verf?gbaren R?ntgenbildern von 1997, 1999 und 2001 dargestellten Ver?nderungen der Hals- und Lendenwirbels?ule h?tten keine ?ber die Altersnorm hinausgehenden degenerativen Ver?nderungen erkennen lassen. Aufgrund der damals erhobenen klinischen Befunde an den Knien h?tten sich keine weiteren Abkl?rungen aufgedr?ngt (Urk. 15 S. 1 Ziff. 1). Eine rheumatologisch-orthop?dische Abkl?rung werde nach wie vor als entbehrlich erachtet. W?hrend der Untersuchung h?tten weder die Knie- noch einseitige Schulterbeschwerden im Vordergrund gestanden (Urk. 15 S. 1 Ziff. 2). 2.9 Bezugnehmend auf die erg?nzende Stellungnahme der SYMBA-Gutachter hielt Dr. D.___ in seinem Schreiben vom 2. Mai 2003 an seiner Ansicht, es sei zur Beurteilung der Arbeitsf?higkeit eine rheumatologisch-orthop?dische Abkl?rung durch einen Facharzt notwendig, fest (Urk. 19/1).
3. 3.1???? In W?rdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt sich, dass das SYMBA-Gutachten vom 10. Mai 2002 (Urk. 8/13) und die Erg?nzung vom 8. April 2003 (Urk. 15) f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Sodann beruht es - entgegen den Ausf?hrungen der Beschwerdef?hrerin - auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (vgl. Urk. 8/13 S. 5 ff. Ziff. 3), ber?cksichtigt die geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 8/13 S. 2 ff. Ziff. 2) und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdef?hrerin auseinander (vgl. Urk. 8/13 S. 8 Ziff. 5). Schliesslich wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben (vgl. Urk. 8/13 S. 1 f. Ziff. 1), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begr?ndet. Es erf?llt daher die praxisgem?ssen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.4) vollumf?nglich, so dass f?r die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 3.2???? Die Erkenntnisse aus dem SYMBA-Gutachten lassen sich durch die von Dr. D.___ verlangte, fach?rztliche rheumatologisch-orthop?dische Abkl?rung nicht in Frage stellen, haben die Gutachter doch in ihrer erg?nzenden Stellungnahme ?berzeugend ausgef?hrt, weshalb bei der Beschwerdef?hrerin auf eine rheumatologisch-orthop?dische Abkl?rung verzichtet werden konnte (Urk. 15 S. 1 Ziff. 1 und 2). Insbesondere liessen die auf den R?ntgenbildern von 1997, 1999 und 2001 dargestellten Ver?nderungen der Hals- und Lendenwirbels?ule keine ?ber die Altersnorm hinausgehenden degenerativen Ver?nderungen erkennen. Ebensowenig h?tten sich aufgrund der erhobenen klinischen Befunde an den Knien weitere Abkl?rungen aufgedr?ngt. Zudem ist festzuhalten, dass die Beschwerdef?hrerin anl?sslich der Begutachtung folgende Beschwerdehierarchie nannte: 1. Kopfschmerzen, 2. Halsbeschwerden, 3. Herzbeschwerden mit Herzstechen, 4. H?ft- und Kreuzschmerzen, 5. Schmerzen, Entz?ndungen und Schwellungen beider Kniegelenke, 6. Unterschenkelschmerz beidseits mit gelegentlichem Ameisenlaufen und 7. Schwindel (Urk. 8/13 S. 4 Ziff. 2). Mithin standen bei der Beschwerdef?hrerin selber die Kniebeschwerden nicht im Vordergrund, w?hrend sie die Schulterbeschwerden nicht einmal erw?hnte. Nach dem Gesagten ist von einer fach?rztlichen rheumatologisch-orthop?dischn Abkl?rung abzusehen. 3.3???? Die anderslautenden Einsch?tzungen der Arbeitsunf?higkeit der Beschwerdef?hrerin? von Dr. C.___ und Dr. I.___ verm?gen die Ausf?hrungen der Gutachter von SYMBA nicht in Frage zu stellen. Der Neurologe Dr. C.___ begr?ndete seine Einsch?tzung, wonach die Beschwerdef?hrerin zu 100 % arbeitsunf?hig sein soll, mit chronischen Kopf- und Nackenschmerzen und auch mit einer depressiven Entwicklung. Neben einer eingeschr?nkten Kopfbeweglichkeit ertastete er Druckdolenzen im Bereich der gesamten Nacken- und Schultermuskulatur; der ?brige Status sei, so Dr. C.___, unauff?llig (Urk. 8/22). Allein aus seinen Ausf?hrungen geht nicht hervor, weshalb eine Arbeit f?r die Beschwerdef?hrerin nicht mehr zumutbar sei; eine allf?llig psychiatrisch bedingte Einschr?nkung vermag er als Neurologe nicht ?berzeugender darzutun als der psychiatrische Gutachter Dr. G.___. Die Einsch?tzung von Dr. C.___ steht denn auch im Widerpsruch zur neurologischen Einsch?tzung von Dr. E.___, der vorwiegend funktionelle Beschwerden ausmachte und aus neurologischer Sicht keine Beeintr?chtigung ausmachen konnte (Urk. 8/16). Das Gutachten von Dr. E.___ f?gt sich in die Einsch?tzung der Gutachter vom SYMBA ein. Schliesslich ist dem blossen Attest von Dr. I.___, Psychiatrie/Psychotherapie, vom 4. Dezember 2000, wonach die Beschwerdef?hrerin seit dem 27. Juli 2000 wegen Depression vollst?ndig arbeitsunf?hig sei, kein beweism?ssiges Gewicht einzur?umen, denn es ist in keiner Weise begr?ndet (Urk. 8/20). 3.4???? Sodann ist anzumerken, dass f?r die Beurteilung der Gesetzm?ssigkeit der angefochtenen Verf?gung oder des Einspracheentscheides f?r das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend ist, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die den Sachverhalt nach dem Verf?gungszeitpunkt ver?ndert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverf?gung bilden (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Sollte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin nach Erlass der angefochtenen Verf?gung tats?chlich ver?ndert haben, w?re sie mithin auf den Weg der Rentenrevision zu verweisen. ???????? Die von der Beschwerdegegnerin festgestellte Arbeitsf?higkeit von 50 % in ihrer angestammten T?tigkeit als Wirtin und im Service ist demnach nicht zu beanstanden.
4.?????? Die Bemessung des Invalidit?tsgrades erfolgt gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs. Da die Beschwerdef?hrerin jedoch nach wie vor in der Lage ist, ihre angestammte T?tigkeit mit einem Pensum von 50 % auszu?ben, gen?gt f?r die Ermittlung des Invalidit?tsgrades die Gegen?berstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 313 Erw. 3a, 107 V 22, 104 V 136 Erw. 2a und b). Mithin resultiert ein Invalidit?tsgrad von 50 %. ???????? Bez?glich des Rentenbeginns, von der Beschwerdegegnerin auf den 1. Mai 2000 festgelegt, hat die Beschwerdef?hrerin nichts vorgebracht. Dieser wurde zu Recht auf den 1. Mai 2000 festgesetzt, nachdem die Beschwerdef?hrerin die Arbeit als Gerantin/Wirtin im Mai 1999 krankheitsbedingt nicht mehr ausf?hrte (Urk. 8/5, 8/36 Ziff. 1).
5.?????? Die Ausrichtung einer halben Invalidenrente erweist sich somit als korrekt, und die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Herbert Menzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).