IV.2002.00500
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Z?nd Ersatzrichterin Arnold Gramigna Gerichtssekret?r Gr?ub Urteil vom 13. August 2003 in Sachen C.___ ? Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1???? C.___, geboren 1964, arbeitete vom 8. November 1982 bis 31. Juli 1998 (letzter Arbeitstag: 28. Februar 1997) als Maschinist, Magaziner und Staplerfahrer bei der A.___ AG in B.___ (Urk. 9/108 und Urk. 9/16). 1.2???? Am 20. M?rz 1997 meldete er sich wegen chronischen Armschmerzen nach einem Oberarmbruch rechts im Jahre 1994 und wegen Schwindels seit Dezember 1996 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue T?tigkeit und Arbeitsvermittlung, vgl. Urk. 9/110). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der A.___ AG nach dem Arbeitsverh?ltnis des Versicherten (Urk. 8/108), holte einen Arztbericht von Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 5. April 1997 (Urk. 9/55/1, unter Beilage diverser Berichte und Schreiben des Kantonsspitals Winterthur, des Universit?tsspitals Z?rich sowie weiterer ?rzte) nebst einem ?rztlichen Zwischenbericht der Psychiatrischen Poliklinik des Kantonsspitals Winterthur vom 22. Oktober 1997 (Urk. 9/53) ein, liess darauf den Versicherten durch das Zentrum f?r Medizinische Begutachtung (ZMB) in Basel begutachten (Expertise vom 2. Juni 1998, Urk. 9/52) sowie durch ihre Berufsberatung beruflich abkl?ren (Antrag vom 25. September 1998 mit Verlaufsprotokoll, Urk. 9/97). ?berdies zog die IV-Stelle die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 9/111). Nach Durchf?hrung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/37 und Urk. 9/35) wies die IV-Stelle mit Verf?gung vom 16. Oktober 1998 (Urk. 9/32) das Rentenbegehren des Versicherten bei einem Invalidit?tsgrad von 20 % ab. Mit Verf?gung vom 15. Oktober bzw. 6. November 1998 (Urk. 9/28 und 9/33) gew?hrte die IV-Stelle dem Versicherten berufliche Massnahmen in Form eines Eingliederungsversuches mit Arbeitstraining vom 2. November 1998 bis 2. Februar 1999. Eine gegen die Rentenverf?gung gerichtete Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. M?rz 2000 (Urk. 9/19) ab, welches das Eidgen?ssische Versicherungsgericht (EVG) am 16. August 2001 (Urk. 9/16) best?tigte. 1.3???? Die IV-Stelle hatte im Februar 1999 einen Arztbericht bei Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, (Bericht vom 31. M?rz 1999, Urk. 9/50) eingeholt. Mit Eingabe vom 24. August 1999 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach diesem Bericht und dem weiteren Vorgehen (Urk. 9/84). Die IV-Stelle nahm diese Anfrage als Neuanmeldung entgegen und wies das erneute Rentengesuch nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/22) mit Verf?gung vom 10. November 1999 ab mit der Begr?ndung, es sei seit Erlass der urspr?nglich ablehnenden Rentenverf?gung keine wesentliche ?nderung des Gesundheitszustandes eingetreten (Urk. 9/21). ???????? Eine gegen diese Verf?gung gerichtete Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 17. Oktober 2001 (Urk. 9/15) rechtskr?ftig ab. 1.4???? Am 18. Dezember 2001 meldete sich C.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/75) und reichte zwei Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. E.___ vom 1. Dezember 2001 (Urk. 9/47-48) ein. Die IV-Stelle holte in der Folge einen weiteren Bericht bei Dr. E.___ ein (Bericht vom 10. Januar 2002, Urk. 9/46) und liess ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. F.___, Facharzt f?r Psychiatrie FMH, (datierend vom 12. M?rz 2002, Urk. 9/45) erstellen. Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/5-6), anl?sslich dessen C.___ zwei Berichte des Instituts f?r Psychotraumatologie Z?rich, Dr. med. G.___, Psychiatrie & Psychotherapie FMH, vom 1. und 17. Mai 2002 (Urk. 9/5/2-3 = Urk. 3/8-9) einreichen liess, sprach ihm die IV-Stelle mit Verf?gung vom 14. August 2002 gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 60 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 eine halbe Rente der Invalidenversicherung samt Zusatzrenten f?r seine zwei Kinder zu (Urk. 2).
2.?????? Gegen diese Verf?gung erhob C.___ mit Eingabe vom 17. September 2002 (Urk. 1) Beschwerde mit den folgenden Antr?gen: ??1.??? Es sei die Verf?gung der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2002 aufzuheben. 2.??? Es sei dem Beschwerdef?hrer ab dem 1. Dezember 2000 eine ordentliche Rente der IV gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von mindestens 67 % zuzusprechen. 3.??? Es sei dem Beschwerdef?hrer eine Zusatzrente f?r seine Ehefrau zuzusprechen. 4.??? Es sei die Berechnung der Rentenh?he neu vorzunehmen. 5.??? Eventualiter sei die Sache zwecks Einholung eines neuen verwaltungsunabh?ngigen psychiatrischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen.? ???????? Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2003 (Urk. 8/1) unter Bezugnahme auf die Vernehmlassung der Ausgleichskasse Coop vom 18. November 2002 (Urk. 8/2) auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 16. Januar 2003 (Urk. 11) als geschlossen erkl?rt. Mit Verf?gung vom 6. Mai 2003 (Urk. 12) holte das Gericht eine erg?nzende Stellungnahme von Dr. F.___ (datierend vom 10. Mai 2003, Urk. 15) ein, zu welchem sich nur der Versicherte vernehmen liess (Urk. 19). ???????? Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, sofern f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich ge?ndert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgebend sind, die bei der Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grunds?tzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verf?gung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes ver merkt wird - um die Fassung, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. 2.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. ???????? Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 2.2???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. ???????? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.3 2.3.1?? Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invalidit?tsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgem?ss nicht nur bei einer wesentlichen Ver?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). 2.3.2?? War eine Rente wegen eines zu geringen Invalidit?tsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu pr?fen, ob im Sinne von Art. 41 IVG eine f?r den Rentenanspruch relevante ?nderung des Invalidit?tsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis). Ob eine solche ?nderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der urspr?nglichen Rentenverf?gung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverf?gung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis). 2.4???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
3.?????? Im Rahmen der ?berpr?fung der angefochtenen Verf?gung ist die Frage zu beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers oder die erwerblichen Auswirkungen derart ver?ndert haben, sodass er nunmehr Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Unbestritten ist, dass seit Erlass der letztinstanzlich best?tigten Verf?gung vom 16. Oktober 1998 (Urk. 9/32) ein Rentenanspruch entstanden ist. 3.1 3.1.1?? Die Beschwerdegegnerin st?tzte sich beim Erlass der urspr?nglich ablehnenden Rentenverf?gung vom 16. Oktober 1998 (Urk. 9/32) im Wesentlichen auf das Gutachten des ZMB vom 2. Juni 1998 (Urk. 9/52) ab. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdef?hrer an einer hypochondrischen Fehlentwicklung mit anhaltender somatoformer Schmerzst?rung, einem Status nach erstgradig offener Humerusfraktur rechts 1994 mit noch nachweisbarer, leichter Radialissch?digung sowie Sensibilit?tsst?rungen des rechten Vorderarms und der rechten Hand sowie an einem HWS-Syndrom bei diskreter Diskusprotrusion C3/4 litt. Ein Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers wurde lediglich der erstgenannten Diagnose zuerkannt. Aus gesamtmedizinischer Sicht wurde dem Beschwerdef?hrer eine volle Arbeitsf?higkeit in seiner zuletzt ausge?bten T?tigkeit bei einem verminderten Rendement von 20 % attestiert. Die Verminderung f?hrten die Gutachter auf die minimale Restbehinderung an der rechten Hand und die gelegentliche psychische Inanspruchnahme durch Schmerzexazerbationen zur?ck. 3.1.2?? Sowohl das Sozialversicherungsgericht als auch des EVG sind dabei explizit nicht der Einsch?tzung von Dr. E.___ gefolgt, welcher am 31. M?rz 1999 (Urk. 9/50) ein genuines psychosomatisches Reaktionsmuster im Sinne einer somatoformen St?rung mit komplexem Beschwerdebild im Bewegungsapparat diagnostizierte und unter Kritik am ZMB-Gutachten vom 2. Juni 1998 auf eine Einschr?nkung in der Arbeitsf?higkeit von 80 bis 100 % schloss. Das EVG f?hrte in seinem Entscheid vom 16. August 2001 (Urk. 9/16) dazu aus, der Beschwerdef?hrer habe von seiner psychischen Verfassung her die M?glichkeit, trotz seiner subjektiv erlebten Schmerzen (Chronifizierung, somatoformes Schmerzsyndrom und Verarbeitungsst?rung) einer Arbeit nachzugehen. 3.2 3.2.1?? Seiner vorliegend zu pr?fenden Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 18. Dezember 2001 (Urk. 9/75) legte der Beschwerdef?hrer zwei Berichte von Dr. E.___ vom 1. Dezember 2001 (Urk. 9/47-48) bei. Dieser erw?hnte anamnestisch seit Jahren therapieresistente St?rungen und schloss auf eine Verschlechterung des Gesamtzustandes mit depressiver Pr?gung. Er f?hrte aus, die Arbeitsunf?higkeit des Beschwerdef?hrers sei infolge der depressiven Entwicklung in den letzten Jahren, sicherlich seit November 1999, weiter herabgesunken und habe volle 100 % erreicht. Die praktischen Einsatzm?glichkeiten seien ausserordentlich gering. 3.2.2?? Die Beschwerdegegnerin ersuchte Dr. E.___ in der Folge um detailliertere Ausk?nfte. Dieser diagnostizierte am 10. Januar 2002 (Urk. 9/46) fremdanamnestisch eine Humerus-Fraktur rechts mit Materialentfernung sowie in psychischer Hinsicht aus eigener Beurteilung eine pathologische Krankheitsverarbeitung sowie eine depressive Reaktion, letztere seit ca. 1999/2000 bestehend. Die Arbeitsunf?higkeit des Beschwerdef?hrers bezifferte er zwischen 80 und 100 % seit Oktober 1996 bis auf weiteres bei einer zwischenzeitlichen (Dezember 1998 bis Januar 1999) Besserung auf zirka 50 %. ???????? Auf dem Beiblatt zum Bericht und zu den psychischen Funktionen befragt, beurteilte er das Konzentrationsverm?gen als eingeschr?nkt (ersch?pfbar), das Auffassungsverm?gen als mehr oder weniger gut und die Anpassungsf?higkeit sowie die Belastbarkeit als reduziert. 3.2.3?? Die Beschwerdegegnerin liess daraufhin ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 9/45) bei Dr. F.___ erstellen. Dieser untersuchte den Beschwerdef?hrer am 11. M?rz 2002. ???????? Dr. F.___ schilderte einen bewusstseinsklaren und orientierten Beschwerdef?hrer, welcher insgesamt einen psychisch wenig gest?rten Eindruck mache. Namentlich wirke er in seiner Grundstimmung nicht besonders depressiv und besorgt. Seine Antworten seien logisch und es f?nden sich keine Anhaltspunkte f?r Zerfahrenheit oder sprunghaftes Denken. Nur wenn er von seinen ewig wiederholten Untersuchungen bei ?rzten berichte, wirkten seine Sorgen um seine Gesundheit fast wahnhaft fixiert (Urk. 9/45 S. 7). Er k?nne - entgegen den Ausf?hrungen in den Vorakten - recht pr?zise Angaben zu seinen Beschwerden machen: Er leide unter St?rungen seines Gleichgewichtssinnes und Schmerzen im ganzen K?rper, haupts?chlich im Kopf-, Schulter- und Nackenbereich mit Ausstrahlung bis in die Arme und Beine (Urk. 9/45 S. 6). Die der Untersuchung beiwohnende Ehefrau des Beschwerdef?hrers habe von einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach der zweiten Operation (Materialentfernung im Arm) im Jahre 1996 berichtet. Heute m?sse sie aus finanziellen Gr?nden wieder voll als Coiffeuse arbeiten, um die Familie durchzubringen. Nun sei sie jedoch stark belastet durch ihre Doppelaufgabe Beruf und Haushalt, der Beschwerdef?hrer helfe ihr jedoch im Haushalt und bei der Kinderbetreuung. Er wasche die Kinder, bringe sie manchmal zur Schule bzw. in den Kindergarten, koche f?r die Familie, kaufe ein, mache die Betten, nehme die B?den auf, brauche den Staubsauger und putze das Badezimmer. Allerdings k?nne er wegen seiner Schmerzen auch im Haushalt nur reduziert arbeiten (Urk. 9/45 S. 7). ???????? Der Gutachter diagnostizierte eine typische Rentenneurose oder - wie die Nomenklatur heute laute - eine Entwicklung k?rperlicher Symptome aus psychischen Gr?nden (ICD-10 F68.0). Die im Vorgutachten des ZMB gestellte Diagnose einer hypochondrischen Fehlentwicklung mit anhaltender somatoformer Schmerzst?rung stehe dazu nicht im Widerspruch, weil sich eine Rentenneurose eben u.a. auch in somatoformen Schmerzst?rungen und hypochondrischem Verhalten ?ussere. Der Tatbestand, dass die Ablehnung aller Rentenanspr?che durch s?mtliche Instanzen hinweg keine Besserung des Gesundheitszustandes gebracht habe, spreche zwingend f?r die Diagnose Rentenneurose. Die Hoffnung auf eine Besserung habe sich zerschlagen, und die neurotische Entwicklung dauere nun bereits derart lang, dass fast jede diesbez?gliche Hoffnung fehl am Platz sei. Die Neurose zeige phobische, histrionische, hypochondrische und somatoforme Z?ge. Der Beschwerdef?hrer scheine weiter sehr schlecht in seine soziale Umgebung integriert zu sein: sehr schlechte Deutschkenntnisse, auch offensichtlicher Unwille, sich solche anzueignen und sie zu ben?tzen, R?ckzug auf seine ethnische Gruppe und Abkapselung. Man m?sse von einer gescheiterten Integration als Fremdarbeiter sprechen oder einem national-ethnisch-kulturellen Entwurzelungssyndrom. ???????? Zur Arbeitsf?higkeit f?hrte Dr. F.___ aus, der Beschwerdef?hrers werde in seinem alten Beruf sowie in ?hnlichen Stellen nie mehr arbeitsf?hig sein. Dazu dauerten seine gesundheitlichen St?rungen schon zu lange, und seien die Beschwerden zu sehr funktionell eingeschliffen. Dennoch sei er nicht v?llig arbeitsunf?hig. Er helfe ja in der gemeinsamen Haushaltung seiner Familie. Immerhin k?nne sich die Familie damit gewisse Hilfen, die sonst von aussen kommen m?ssten, ersparen. Der Gutachter veranschlagte die Arbeitsunf?higkeit auf 50 % und empfahl die Fortf?hrung der Psychotherapie, riet jedoch von weiteren k?rpermedizinischen Untersuchungen ab. 3.2.4?? Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens liess der Beschwerdef?hrer zwei Berichte des Instituts f?r Psychotraumatologie Z?rich vom 1. und 17. Mai 2002 zu den Akten reichen (Urk. 3/8-9). Bei den Untersuchungen vom 5. und 20. M?rz sowie 8. April 2002 habe er ?ber Schmerzen im rechten Arm, aber auch im Nacken, Kopf und im R?cken geklagt. Er f?hle sich total m?de und habe keine Kraft. In seinem rechten Bein f?hle er sich unsicher, es sei wie eingeschlafen. Auch der rechte Arm sei wie eingeschlafen, die kranke K?rperseite empfinde er als k?lter. Es mache ihm nichts mehr Freude, er sehe keine Zukunft und wisse nicht, wie er seine Situation verbessern k?nne. Er habe sich ?berlegt, Schluss zu machen, der Gedanke an Frau und Kinder halte ihn aber zur?ck (Urk. 3/8 S. 2). Dr. G.___ diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode und schloss eine posttraumatische Belastungsst?rung aus, da die Symptome des Wiedererlebens des Traumas fehlten. Es falle auf, dass der Beschwerdef?hrer nach dem Unfall recht umfassend (nicht durch den Willen gesteuert) in eine Vermeidungsposition geraten sei. Den gestellten psychiatrischen Diagnosen (anhaltende somatoforme Schmerzst?rung, Depression) sei eigen, dass sie zu einem R?ckzug und zu einer Vermeidung eines aktiven Lebens f?hrten. Mit dieser Vermeidung k?nnten ?ngste und Symptome des Wiedererlebens gebannt werden (Urk. 3/8 S. 3). Aufgrund dieser ?berlegungen f?hrte Dr. G.___ die psychische Fehlentwicklung nicht allein auf soziokulturelle Faktoren zur?ck und verwies auf andere m?gliche Ursachen, wie beispielsweise schmerzphysiologischer Art. Abschliessend f?hrte er aus, er k?nne sich nicht vorstellen, dass der Beschwerdef?hrer in seinem Zustand eine Arbeitsf?higkeit realisieren k?nne, wobei man weiterhin versuchen m?sse, die psychische Dimension (aktuell die Depression) zu behandeln (Urk. 3/8 S. 3 f.). 3.2.5?? In seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2002 (Urk. 3/9) zum Gutachten von Dr. F.___ vom 12. M?rz 2002 zu H?nden des Rechtsvertreters befand Dr. G.___ dessen diagnostische Einsch?tzung nicht unpassend, wobei er die psychischen Gr?nde an einem anderen Ort als beim Rentenbegehren suchen w?rde. Er verwies auf sein Konsilium und die beschriebene Vermeidungsposition. Weiter hielt er an seiner Diagnose einer mittelgradigen Depression fest, entgegen der Einsch?tzung von Dr. F.___, welcher den Beschwerdef?hrer als nicht besonders depressiv und besorgt erlebt habe. Es sei durchaus vorstellbar, dass die depressive Symptomatik sich nicht in jedem Zeitpunkt in derselben Intensit?t manifestiere. Jedenfalls verst?rke die depressive Symptomatik das Schmerzerleben der Betroffenen (Urk. 3/9 S. 2 f.). ???????? Dr. G.___ best?tigte die Richtigkeit der Einsch?tzung von Dr. F.___, wonach der Beschwerdef?hrer in seinem bisherigen Beruf und in einer ?hnlichen T?tigkeit nie mehr arbeitsf?hig werde. Seiner Ansicht nach d?rfe aufgrund der Mithilfe im Haushalt nicht auf eine verwertbare Arbeitst?tigkeit in der Wirtschaft geschlossen werden (Urk. 3/9 S. 3). 3.3???? Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens holte das Gericht eine erg?nzende Stellungnahme von Dr. F.___ ein (Urk. 12). Dieser verdeutlichte am 10. Mai 2003 (Urk. 15) sein Gutachten vom 12. M?rz 2002 und f?hrte aus, die Einsch?tzung einer 50%igen Arbeitsf?higkeit beziehe sich auch auf eine ausserh?usliche bezahlte Arbeit. Eine entsprechende Arbeit m?sste mit weniger psychischem Stress als auf dem heutigen freien Arbeitsmarkt ?blich verbunden und auch k?rperlich weniger anstrengend, vor allem auch abwechslungsreicher in Bezug auf die Belastung verschiedener K?rperteile sein. Aus diesem Grund habe er dem Beschwerdef?hrer auch eine 50%ige Arbeitsunf?higkeit attestiert. ???????? Zur Einsch?tzung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers durch Dr. G.___ machte Dr. F.___ geltend, die Unterschiede in den Diagnosen seien nicht so gross. In Bezug auf die depressive Symptomatik sei festzuhalten, dass diese Eingang in sein Gutachten gefunden habe, der Beschwerdef?hrer jedoch anl?sslich der Untersuchung nicht besonders depressiv und besorgt gewirkt habe, weshalb die Gewichtung dieses Elements weniger stark ausgefallen sei. Er zweifle nicht daran, dass der Beschwerdef?hrer Schmerzen empfinde, dies habe unter seiner Diagnose ?somatoforme Schmerzen? Eingang in sein Gutachten gefunden. Die von Dr. G.___ festgestellte, durch die Schmerzen verursachte Vermeidungsposition sei ihm bei der Untersuchung allerdings nicht besonders aufgefallen. Daneben habe er mit dem Hinweis auf phobische Z?ge das ?bertriebene, zwanghafte Vermeidungsverhalten dokumentiert. Das Phobische sei jedoch f?r die Neurose des Beschwerdef?hrers nicht beherrschend. Aufgefallen sei dagegen eher ein histrionisches Verhalten, n?mlich eine demonstrative und ?bertriebene Herausstellung seiner Beschwerden. Nach Kenntnisnahme der Einsch?tzung durch Dr. G.___ seien dem Beschwerdef?hrer neben den phobischen, histrionischen, hypochondrischen und somatoformen Z?gen auch depressive Z?ge zu attestieren. Dies ?ndere jedoch nichts an der Beurteilung der Restarbeitsf?higkeit. 3.4???? Der Beschwerdef?hrer machte dazu geltend, die Untersuchung bei Dr. F.___ habe nur 40 Minuten gedauert. Die Angaben des Gutachters seien denn auch nicht korrekt, habe er doch sehr wohl eine ausserh?usliche T?tigkeit gesucht. Auch bei den Ausf?hrungen zur Mitarbeit im Haushalt w?rde die absolut ?einseitige Voreingenommenheit? ?zu Tage dringen?, welche gut mit den politischen Ansichten des Gutachters korrelierten (Urk. 19 S. 2). Aus den Angaben des Gutachters zu den zumutbaren Arbeitst?tigkeiten sei weiter zu schliessen, dass er auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr eingesetzt werden k?nne. Die Einsch?tzung von Dr. G.___ sei bei weitem klarer und schl?ssiger als jene von Dr. F.___ (Urk. 19 S. 3).
4. 4.1???? Die unsubstantiiert vorgetragenen Vorw?rfe betreffend einer Voreingenommenheit von Dr. F.___ erweisen sich als nicht stichhaltig. Einerseits ist nicht ersichtlich, was die politischen Ansichten des Gutachters - welche im ?brigen in keiner Art und Weise dargelegt wurden und dem Gericht unbekannt sind - mit seiner Einsch?tzung zu tun haben sollen. Der Hinweis auf die Mithilfe im Haushalt und auf mangelnde Arbeitssuche geh?ren zur Begr?ndung seiner Einsch?tzung und lassen keine Voreingenommenheit vermuten, sondern dienen auch der W?rdigung des Gutachtens. 4.2???? Die weiteren Einwendungen des Beschwerdef?hrers sind ebenfalls nicht geeignet, die Aussagekraft des Gutachtens von Dr. F.___ in Zweifel zu ziehen. Dass es Dr. F.___ unterlassen habe, eine genaue Anamnese ?ber die Leidensgeschichte des Beschwerdef?hrers aufzunehmen (Urk. 19 S. 1), ist angesichts der Ausf?hrungen im Gutachten (Urk. 9/45 S. 1-7) klar aktenwidrig. Die Dauer des Untersuchungsgespr?ches l?sst nur beschr?nkt R?ckschl?sse auf die Qualit?t eines Gutachtens zu. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass Dr. F.___ umfassend dokumentiert war und beim vorbehandelnden Psychiater weitere Ausk?nfte ein- holte (Urk. 9/45 S. 1). Dass der Beschwerdef?hrer nach seiner Erkrankung tats?chlich ernsthaft eine Stelle gesucht hat (Urk. 19 S. 2), wird durch die eingebrachten Unterlagen nicht belegt. Tatsache ist, dass er keiner l?ngerdauernden Erwerbst?tigkeit mehr nachgegangen ist, woraus ein Gutachter Schl?sse ziehen darf. Was der Beschwerdef?hrer aus dem beantragten Beweisverfahren ?ber die Kenntnisse der italienischen Sprache von Dr. F.___ (Urk. 19 S. 4) ableiten will, ist nicht nachvollziehbar. Es ist unbestritten, dass die Untersuchung nicht an sprachlichen Schwierigkeiten scheiterte oder wesentlich erschwert wurde. 4.3???? Im Gegenteil erf?llt das Gutachten die von der Rechtsprechung geforderten Kriterien (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a). Es erweist sich als f?r die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. So lagen Dr. F.___ neben den somatischen Arztberichten die psychiatrische Einsch?tzung von Dr. E.___ vor und nahm er telefonisch R?cksprache mit dem vorbehandelnden Psychiater (Urk. 9/45 S. 1 und S. 5). Er setzte sich auch mit den Erkenntnissen der bisherigen Gutachter auseinander. Dr. F.___ ber?cksichtigte sodann eingehend die geklagten Beschwerden und befand den Beschwerdef?hrer deswegen auch als teilweise arbeitsunf?hig. Schliesslich leuchtet das Gutachten in der Beurteilung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und erscheinen die Schlussfolgerungen des Experten als begr?ndet. ???????? Insbesondere die Beurteilung der Arbeitsf?higkeit ist - nach Eingang der erg?nzenden Stellungnahme vom 10. Mai 2003 (Urk. 15) - nachvollziehbar und einleuchtend. So legte der Gutachter dar, dass dem Beschwerdef?hrer trotz seiner Beschwerden eine ausserh?usliche bezahlte T?tigkeit im Umfang von 50 % zumutbar ist. Dass der Beschwerdef?hrer im Haushalt effektiv mithilft, darf f?r den Arzt durchaus ein Indiz daf?r sein, dass auch eine ausserh?usliche T?tigkeit nicht g?nzlich unzumutbar ist. Angesichts der Diagnose einer Entwicklung k?rperlicher Symptome aus psychischen Gr?nden sind denn auch die Angaben von Dr. F.___ ?ber die Kriterien einer angepassten Arbeitsstelle nachvollziehbar. So befand er eine mit weniger psychischem Stress als auf dem freien Arbeitsmarkt ?blich verbundene Stelle mit Belastung verschiedener K?rperteile als ideal. Aus diesem Grund erachtete er den Beschwerdef?hrer auch nicht als vollumf?nglich arbeitsf?hig, sondern als zu 50 % eingeschr?nkt, wobei er eine Aufnahme der angestammten T?tigkeit ausschloss. Dies deshalb, weil seit der letztmaligen Arbeitst?tigkeit an dieser Stelle so viel Zeit vergangen sei, ohne dass sich der Gesundheitszustand gebessert habe, und diese Arbeit in Anbetracht der neurotischen Gesundheitsst?rung k?rperlich zu anstrengend und psychisch zu stressig sei (Urk. 15 S. 2). 4.4 4.4.1?? Dr. G.___ diagnostizierte statt einer Entwicklung k?rperlicher Symptome aus psychischen Gr?nden eine mittelgradige depressive Episode und schloss auf eine vollumf?ngliche Arbeitsunf?higkeit (Urk. 3/9). Bei der Begr?ndung dieser Einsch?tzung ging er von derjenigen von Dr. F.___ aus und monierte, dass die vorgeschlagene, stressfreie T?tigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt mit seinen Anforderungen nicht existiere (Urk. 20/7). 4.4.2?? Mit dieser Einsch?tzung macht Dr. G.___ keine Angaben zur medizinisch-theoretischen Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers, wie es die Aufgabe der ?rzte im Invalidenversicherungsverfahren ist. Es fehlen jegliche Angaben dar?ber, welche Bet?tigungen dem Beschwerdef?hrer zumutbar sind und inwiefern die Krankheit einschr?nkend wirkt, obwohl Dr. G.___ selber Kenntnis von der Mithilfe im Haushalt nimmt und in medizinisch-theoretischer Hinsicht eine T?tigkeit nicht grunds?tzlich ausschliesst. Statt dessen interpretiert er die nicht n?her definierte Einschr?nkung des Beschwerdef?hrers in berufsberaterischer Hinsicht und folgert, dass eine offenbar an sich zumutbare T?tigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht existiert. Damit aber beantwortet er eine rechtliche und nicht eine medizinische Frage, n?mlich, ob der sogenannte ausgeglichene Arbeitsmarkt eine den Einschr?nkungen des Beschwerdef?hrers entsprechende Stelle kennt. Aus diesem Grund vermag die Kritik von Dr. G.___ am Gutachten und der erg?nzenden Stellungnahme von Dr. F.___ die Schl?ssigkeit des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Dasselbe gilt f?r die unterschiedliche Gewichtung des depressiven Elements der gesundheitlichen Beeintr?chtigung. Denn Dr. F.___ ging bei seiner Einsch?tzung von den seit Jahren dokumentierten und anl?sslich der Untersuchung geschilderten Leiden und den daraus resultierenden Einschr?nkungen des Beschwerdef?hrers aus und beurteilte, welche Arbeiten mit diesen Einschr?nkungen zumutbar sind. Ob die Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode zutrifft (Urk. 3/9), ist demgegen?ber weniger entscheidend. Von Bedeutung ist die zumutbare medizinisch-theoretische Arbeitsf?higkeit. Und hierzu nahm Dr. F.___ im Gegensatz zu Dr. G.___ einleuchtend Stellung. 4.5???? Ebenso wenig verm?gen die Ausk?nfte von Dr. E.___ vom 1. Dezember 2001 (Urk. 9/47-48) und 10. Januar 2002 (Urk. 9/46) das Gutachten von Dr. F.___ zu entkr?ften. Dr. E.___ ging bereits am 31. M?rz 1999 von einer 80 bis 100%igen Einschr?nkung in der Arbeitsf?higkeit bei der Diagnose eines psychosomatischen Reaktionsmusters im Sinne einer somatoformen St?rung aus (Urk. 9/50). In seinen aktuellen Beurteilungen diagnostizierte er zwar neu eine depressive Reaktion, ging aber unver?ndert von einer 80 bis 100%igen Arbeitsunf?higkeit aus. Insgesamt konnte Dr. E.___ somit keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit einer relevanten Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit darlegen. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die zumutbare Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers seit der erstmaligen Pr?fung am 16. Oktober 1998 (Urk. 9/32) bis zum Erlass der nunmehr angefochtenen Verf?gung vom 14. Oktober 2002 (Urk. 2) insofern verschlechtert hat, als ihm statt eines 80%igen Pensums eine mit wenig psychischem Stress verbundene, k?rperlich leichtere, wechselbelastende T?tigkeit im Umfang von 50 % zumutbar ist.
5. 5.1 Zwischen den Parteien ist weiter die H?he des Valideneinkommens strittig.? 5.2 5.2.1?? Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdef?hrer in seiner angestammten T?tigkeit als Maschinist, Magaziner und Stapelfahrer ohne Gesundheitsschaden ein j?hrliches Einkommen von Fr. 60?783.-- erzielen k?nnte. Dabei st?tzte sie sich auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin, der A.___ AG, welche am 21. April 1997 den aktuell erzielbaren Lohn bei intakter Gesundheit mit Fr. 4?620.-- pro Monat oder Fr. 60?060.-- pro Jahr bezifferte (Urk. 9/108), und rechnete diesen Betrag unter Ber?cksichtigung der Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2002 hoch (Urk. 9/2). 5.2.2?? Der Beschwerdef?hrer machte geltend, er habe im Jahre 1993 bereits ein Bruttoeinkommen von Fr. 72?021.-- (Urk. 3/16) und im Jahre 1996 ein solches von Fr. 74?535.-- (Urk. 3/18) erzielt. Demnach sei die Valideneinkommensbemessung falsch (Urk. 1 S. 7). 5.2.3?? In der Tat geht aus den eingereichten Lohnausweisen f?r die Steuererkl?rung f?r die Jahre 1988 bis 1998 (Urk. 2/3/11-20) hervor, dass der Beschwerdef?hrer regelm?ssig mehr erzielt hat, als den von der Arbeitgeberin bezifferten Grundlohn. So verdiente er im Jahr 1990 Fr. 63?028.40, im Jahr 1991 Fr. 68?763.--, im Jahr 1992 Fr. 71?748.-- (ohne Kinderzulagen) und im Jahr 1993, dem letzten vor seinem Unfall, Fr. 69'221.-- (ohne Kinderzulagen und Dienstaltersgeschenk). Nach dem Unfalljahr 1994 mit einem Verdienst von Fr. 57?429.-- folgten Eink?nfte von Fr. 66'678.-- (1995), Fr. 70'935.-- (1996) und Fr. 53'049.-- (1997). 5.2.4?? Nach der Rechtsprechung des EVG sind f?r die Bestimmung des hypothetischen Einkommens ohne Gesundheitsschaden regelm?ssig geleistete ?berstunden im Rahmen eines Durchschnittswertes miteinzubeziehen (Urteil vom 17. Dezember 2001 i.S. S., I 357/01). Aus dem Arbeitgeberbericht vom 21. April 1997 (Urk. 9/108) geht hervor, dass der Beschwerdef?hrer in den dokumentierten Jahren 1994 bis 1996 ?berstunden in erheblichem Ausmass geleistet hat. Bei 230 Arbeitstagen pro Jahr und einer Sollarbeitszeit von 1'909 Stunden (230 x 8,3 Stunden) fiel in den genannten Jahren Mehrarbeit von rund 250 Stunden pro Jahr an. ???????? Damit erscheint es als wahrscheinlich, dass der Beschwerdef?hrer im Gesundheitsfalle weiterhin ?berstunden geleistet und demnach einen h?heren Verdienst als Fr. 60'060.-- erzielt h?tte. Zur Bezifferung der durchschnittlichen Anzahl von ?berstunden bzw. des mit den ?berstunden erzielbaren Einkommens sind die drei letzten Einkommen vor dem erstmaligen Unfall (1994) beizuziehen. In diesen Jahren verdiente der Beschwerdef?hrer im Durchschnitt 69'911.--. Unter Ber?cksichtigung der Nominallohnentwicklung von 14,8 % (2,7 %, 1,5 %, 1,3 %, 1,3 %, 0,5 %, 0,7 %, 0,3 %, 1,3 %, 2,5 % und 1,8 % in den Jahren 1992 bis 2002) entspricht dies im Jahre 2002 einem Einkommen von Fr. 80?257.80. 5.3 5.3.1?? Die Beschwerdegegnerin bezifferte das Invalideneinkommen mit Fr. 24'313.-- (Urk. 2). 5.3.2?? Nach der Rechtsprechung k?nnen f?r die Bezifferung des Invalideneinkommens sogenannte Tabellenl?hne beigezogen werden; dies gilt vor allem dann, wenn die Versicherten nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihnen an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen haben (BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). ???????? Da dem Beschwerdef?hrer nur Hilfsarbeitert?tigkeiten offen stehen - kann er doch in seiner angestammten T?tigkeit nicht mehr arbeiten (Urk. 9/45 S. 9) -, ist die Rubrik ?einfache und repetitive T?tigkeiten? heranzuziehen. Laut der Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 belief sich der Zentralwert f?r einfache und repetitive T?tigkeiten im privaten Sektor bei einer w?chentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4'437.--, was unter Ber?cksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2002 von 2,5 % und 1,8 % (vgl. Die Volkswirtschaft 5-2003 S. 83) und bei Annahme einer betriebs?blichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2003 S. 82) pro Woche ein Gehalt von monatlich Fr. 4'826.55 oder (x 12) von Fr. 57?918.60 pro Jahr ergibt. Da der Beschwerdef?hrer nur noch im Umfang von 50 % arbeiten kann, reduziert sich sein Einkommen auf Fr. 28'959.30. 5.3.3?? Die f?r die Ermittlung des Invalideneinkommens von Versicherten, welche wegen ihrer gesundheitlichen Beeintr?chtigung bloss noch leichte Hilfst?tigkeiten aus?ben k?nnen, herangezogenen Tabellenl?hne k?nnen praxisgem?ss um bis zu 25 % gek?rzt werden; damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Versicherten in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau der entsprechenden gesunden Hilfsarbeiter nicht erreichen. Dabei kommt der Abzug von 25 % nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung. Vielmehr ist anhand der gesamten Umst?nde des konkreten Einzelfalles zu pr?fen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider zus?tzlich reduziert werden muss (BGE 126 V 75 ff.). ???????? Vorliegend rechtfertigt sich ein Abzug von 20 %, kann doch der Beschwerdef?hrer nur noch teilzeitlich arbeiten und ist er auf eine stressarme T?tigkeit angewiesen, welche k?rperlich nicht anstrengend sein darf sowie Wechselhaltungen erm?glichen muss. 5.4???? Damit f?hrt der Vergleich des hypothetischen Einkommens ohne Invalidit?t (Fr. 80'257.80) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 23?167.45 (80 % von Fr. 28'959.30) zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 57'090.35 bzw. 71 %. Bei diesem Ergebnis hat der Beschwerdef?hrer Anrecht auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerde im Hauptpunkt gutzuheissen ist.
6. 6.1???? Strittig ist weiter der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine Zusatzrente f?r seine Ehefrau. 6.2???? Nach Art. 34 Abs. 1 Satz 1 IVG haben rentenberechtigte verheiratete Personen, die unmittelbar vor ihrer Arbeitsunf?higkeit eine Erwerbst?tigkeit aus?bten, Anspruch auf eine Zusatzrente f?r ihren Ehegatten, sofern diesem kein Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente zusteht. ???????? Erwerbst?tigen Personen gleichgestellt sind (a) Arbeitslose, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen; (b) Personen, die nach krankheits- oder unfallbedingter Aufgabe der Erwerbst?tigkeit Taggelder als Ersatzeinkommen beziehen (Art. 30 IVV).
6.3 6.3.1?? Die Beschwerdegegnerin liess den Anspruch auf eine Zusatzrente f?r die Ehefrau mit der Begr?ndung verneinen, der Beschwerdef?hrer habe bis Februar 1999 ein IV-Taggeld bezogen; andere Versicherungsleistungen seien nicht bezogen worden. Das Erfordernis einer Erwerbst?tigkeit unmittelbar vor der Arbeitsunf?higkeit (Beginn der einj?hrigen Wartefrist am 1. Mai 1999) sei demnach nicht erf?llt (Urk. 8/2). 6.3.2?? Der Beschwerdef?hrer machte demgegen?ber geltend, seine Arbeitsunf?higkeit habe nicht erst im Jahre 1999 begonnen. Aus den Akten gehe hervor, dass er unmittelbar vor dem die Arbeitsunf?higkeit ausl?senden Unfall vom 30. M?rz 1994 stets einer Erwerbst?tigkeit nachgegangen sei (Urk. 1 S. 5). 6.4 6.4.1?? Das BSV legte in Ziff. 3203 der Wegleitung ?ber die Renten (RWL) in der Eidgen?ssischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung) fest, dass massgebender Zeitpunkt f?r das Erfordernis der Erwerbst?tigkeit der Beginn der Arbeitsunf?higkeit, d.h. der Beginn der einj?hrigen Wartefrist gem?ss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG sei. Laut dieser Bestimmung entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG fr?hestens im Zeitpunkt, in dem der Versicherte w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunf?hig gewesen war. 6.4.2?? Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als er?ffnet, in welchem eine deutliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunf?higkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). Dabei ist nur die Arbeitsunf?higkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsverm?gen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, w?hrend die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse f?r deren Beurteilung w?hrend der Wartezeit grunds?tzlich unerheblich sind (vgl. BGE 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a). 6.4.3 Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass der Beschwerdef?hrer seit Jahren zu 20 % in seiner Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt war. Die ?rzte des ZMB, auf deren Einsch?tzung sich die fr?heren Urteile im Wesentlichen st?tzten, datierten den Eintritt des Beginns dieser Arbeitsf?higkeit nicht explizit (Urk. 9/52 S. 19 f.). Es wurde insbesondere nicht ausgef?hrt, ob das verminderte Rendement bereits nach der Abheilung der Unfallfolgen vorlag oder sich erst sp?ter entwickelte. Die 20%ige Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit in der angestammten T?tigkeit war aber jedenfalls im Zeitpunkt der Berichterstattung durch das ZMB am 2. Juni 1998 eingetreten. Angesichts der Lohnausrichtung durch die A.___ AG (bzw. Taggeldzahlungen) bis zum 31. Juli 1998 (Urk. 3/20) ist erstellt, dass der Beschwerdef?hrer im Zeitpunkt des Beginns der Einschr?nkung in der Arbeitsf?higkeit von 20 % und mithin bei Beginn beziehungsweise Ausl?sens des Wartejahres im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG einer Erwerbst?tigkeit nachging. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdef?hrer bei Eintritt der letztlich zur Invalidit?t f?hrenden Arbeitsunf?higkeit einer Erwerbst?tigkeit nachging. Damit hat er Anrecht auf eine Zusatzrente f?r seine Ehefrau.
7. 7.1???? Der Beschwerdef?hrer bem?ngelte schliesslich die Rentenberechnung und f?hrte aus, die Zusammenstellung der individuellen Konten gem?ss Beiblatt der Verf?gung sei falsch und stimme nicht mit den Lohnausweisen f?r die Jahre 1988 bis 1998 ?berein (Urk. 1 S. 7). 7.2???? In den eingereichten Lohnausweisen f?r die Jahre 1988 bis 1998 (Urk. 3/11-20) sind die Kinderzulagen in den angegebenen Bruttol?hnen enthalten. Nach Abzug ergeben sich im Vergleich zu der Zusammenstellung der Einkommen (Urk. 2 Anhang) kleinere Abweichungen zu Gunsten des Beschwerdef?hrers. Im Jahr 1998 zog die Beschwerdegegnerin (bzw. die Ausgleichskasse Coop) vom gemeldeten Bruttolohn von Fr. 28'434.-- nebst den Kinderzulagen auch die im Lohn enthaltenen Taggelder ab (Urk. 3/20), welche nicht AVH-pflichtig sind (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. b der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung). 7.3 Demnach ergeben sich keine Anhaltspunkte f?r eine falsche Berechnung der Rentenh?he.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 nebst einer Zusatzrente f?r die Ehefrau und zwei Kinderrenten hat. Die Rentenberechnung als solche ist zu best?tigen (massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 70'452.--, Stand 2002, und Rentenskala 44; Urk. 2 Anhang).
9.?????? Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Parteientsch?digung (Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. f Satz 3 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung). Diese ist in Anwendung von ? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit ? 9 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen unter Ber?cksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1?600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 14. August 2002 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdef?hrer ab dem 1. Dezember 2000 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente nebst einer Zusatzrente f?r die Ehefrau und zwei Kinderrenten gest?tzt auf ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 70'452.-- (Stand 2002) bei Anwendung der Rentenskala 44 hat. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 19 - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).