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Zürich Sozialversicherungsgericht 16.04.2003 IV.2002.00487

April 16, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,531 words·~8 min·4

Summary

Hilflosigkeit leichten Grades, Rückweisung zur ergänzenden Abklärung

Full text

IV.2002.00487

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekret?rin von Streng

Urteil vom 17. April 2003 in Sachen J.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Advokatin Andrea Mengis, Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband Rechtsschutz Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten,

diese substituiert durch Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband Daniel Schilliger, F?rsprecher Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? J.___, geboren 1949, ist wegen eines psychischen Gesundheitsschadens zu 100 % invalid und bezieht seit 1. August 1996 eine ganze Invalidenrente (Urk. 10/7, Urk. 10/12). Am 26. Februar 2001 ersuchte J.___ die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, sinngem?ss um Ausrichtung einer Hilflosenentsch?digung der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 2 in Verbindung mit Urk. 10/20 und Urk. 10/16). Mit Verf?gung vom 24. Juli 2002 lehnte die IV-Stelle nach Durchf?hrung des Vorbescheidsverfahrens (Urk. 10/14 und Urk. 10/3) das Gesuch ab (Urk. 2). 2. Hiergegen liess J.___ mit Eingabe vom 16. September 2002 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verf?gung der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2002 aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdef?hrer r?ckwirkend ab 1. M?rz 2002 eine Hilflosenentsch?digung leichten Grades zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." In der Beschwerdeantwort vom 25. November 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 20. Januar 2003 verzichtete der Beschwerdef?hrer auf eine Replik (Urk. 15). Am 21. Januar 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.?????? Hilflose Versicherte mit Wohnsitz und gew?hnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben gem?ss Art. 42 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentsch?digung, sofern ihnen keine Hilflosenentsch?digung nach dem Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 ?ber die Milit?rversicherung zusteht. Als hilflos gilt, wer wegen der Invalidit?t f?r die allt?glichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der pers?nlichen ?berwachung bedarf (Abs. 2). Dabei sind praxisgem?ss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) die folgenden sechs allt?glichen Lebensverrichtungen massgebend: ? Ankleiden, Auskleiden; ? Aufstehen, Absitzen, Abliegen; ? Essen; ? K?rperpflege; ? Verrichtung der Notdurft; ? Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 ????? Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a). Art. 36 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gem?ss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln??? a. in mindestens zwei allt?glichen Lebensverrichtungen regelm?ssig in ????????? erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder??? b. einer dauernden pers?nlichen ?berwachung bedarf oder??? c. einer durch das Gebrechen bedingten st?ndigen und besonders auf-??? wendigen Pflege bedarf oder??? d. wegen einer schweren Sinnessch?digung oder eines schweren ????? ????????? k?rperlichen Gebrechens nur dank regelm?ssiger und erheblicher ?? Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. Auch im Bereich der Hilflosenentsch?digung gilt der Grundsatz der Schadenminderung. Deshalb kann der Anspruch nicht entstehen, solange die versicherte Person in der Lage ist, durch geeignete Vorkehren eine Hilfsbed?rftigkeit zu vermeiden (ZAK 1989 S. 213).

3.?????? 3.1???? Dr. med. A.___, Facharzt f?r Psychiatrie, diagnostizierte im Bericht 14. Dezember 1997 eine dekompensierte, chronifizierte, anankastisch-depressiv-neurotische Entwicklung mit energetischem Potentialverlust, irreparablen Bruchstellen in der sozialen Integrationsf?higkeit sowie der Gefahr psychotischer Reaktionen unter ?usserer Belastung (Urk. 10/12). Vom 20. M?rz bis 8. Juni 2001 war der Beschwerdef?hrer wegen einer akuten alkohol-bedingten Entz?ndung der Bauchspeicheldr?se im Stadtspital Triemli Z?rich hospitalisiert, wo er sich am 31. M?rz und am 26. April 2001 zwei Operationen unterziehen musste (Urk. 10/11). Im Bericht vom 25. Juni 2001 stellte Dr. A.___ fest, die soziale Isoliertheit und das sekund?re Suchtverhalten mit selbstdestruktivem Ausagieren h?tten im Vergleich zum letzten Bericht tendenziell zugenommen (Urk. 10/10). 3.2???? Die Abkl?rungsperson der IV-Stelle hielt im Abkl?rungsbericht vom 16. April 2002 fest, der Versicherte sei in der K?rperpflege seit M?rz 2001 hilflos (Urk. 10/4). Wegen der seit M?rz 2001 (Operation) bestehenden Sturzgefahr ben?tige er beim Duschen f?r den Ein- und Ausstieg sowie f?rs Absitzen und Aufstehen in der Badewanne die Hilfe der Ehefrau. Ansonsten erfolge die ganze K?rperpflege in Etappen durch den Versicherten selbst. Im Weiteren f?hrte die Abkl?rungsperson aus, der Versicherte sei bei der Fortbewegung seit Dezember 2000 hilfsbed?rftig. Abschliessend stellte sie fest, dass der Versicherte seit M?rz 2001 in den Bereichen K?rperpflege und Fortbewegung hilflos sei, und damit eine Hilflosigkeit, weil er wegen der Klaustrophobie keine ?ffentlichen Verkehrsmittel mehr ben?tzen k?nne, leichten Grades ausgewiesen sei.? ???????? Mit Nachtrag vom 25. April 2002 zum Abkl?rungsbericht hielt die Abkl?rungsperson der IV-Stelle fest, der Versicherte sei nur im Bereich Fortbewegung hilflos, so dass zum heutigen Zeitpunkt kein Anspruch auf Hilflosenentsch?digung ausgewiesen sei (Urk. 10/3). Die Abkl?rungsperson f?hrte aus, der Versicherte habe ihr im Telefongespr?ch vom 24. April 2002 auf entsprechende Anfrage hin erkl?rt, er k?nne sich gut vorstellen, mit Hilfsmitteln (kleine Treppe und Badelift) im Bereich K?rperpflege ohne Hilfe zurechtzukommen. Sie habe mit ihm abgemacht, dass er sich mit der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft, Hilfsmittelberatung f?r Behinderte und Betagte (SAHB) f?r eine Beratung in Verbindung setze. 3.3 Gest?tzt auf den Nachtrag vom 25. April 2002 zum Abkl?rungsbericht verneinte die IV-Stelle mit der angefochtenen Verf?gung vom 24. Juli 2002 einen Anspruch des Beschwerdef?hrers auf Hilflosenentsch?digung (Urk. 2).

4. 4.1 ??? Der Beschwerdef?hrer macht geltend, er sei im M?rz 2002 (nach Ablauf des Wartejahres) nicht im Besitz dieser Hilfsmittel gewesen und somit nachgewiesenermassen auf Dritthilfe im Bereich der K?rperpflege angewiesen (Urk. 1). Die Verweigerung der Hilflosenentsch?digung k?nne fr?hestens dann erfolgen, wenn er infolge Abgabe eines Hilfsmittels effektiv nicht mehr auf Hilfe angewiesen sei. 4.2???? Unklar ist, ob der Beschwerdef?hrer bei Verwendung geeigneter Hilfsmittel im Bereich der K?rperpflege ohne Hilfe zurechtkommen w?rde. Insbesondere ist nicht gekl?rt, ob der Beschwerdef?hrer bei Installation eines Badeliftes und Verwendung einer kleinen Treppe die K?rperpflege trotz der im Abkl?rungsbericht festgestellten Sturzgefahr allein verrichten k?nnte. Der Umstand, dass der Beschwerdef?hrer anl?sslich des besagten Telefongespr?ches erkl?rt haben soll, er k?nne sich vorstellen, mit Hilfsmitteln die K?rperpflege ohne Hilfe vorzunehmen, tr?gt nichts zur Kl?rung des Sachverhaltes bei. Sodann obliegt es auf Grund des Wortlautes Art. 36 IVV der IV-Stelle, vorg?ngig zu pr?fen, ob die Hilfsbed?rftigkeit einer versicherten Person durch die Abgabe von Hilfsmitteln behoben oder vermindert werden kann. 5.?????? Aufgrund der Aktenlage kann daher nicht beurteilt werden, ob der Beschwerdef?hrer im Bereich der K?rperpflege auf Mithilfe angewiesen ist. Der Sachverhalt erweist sich als ungen?gend abgekl?rt. Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zur?ckzuweisen, damit sie abkl?ren lasse, ob der Beschwerdef?hrer mit geeigneten Hilfsmitteln im Bereich der K?rperpflege ohne Hilfe zurechtkommen w?rde, und hernach ?ber den Anspruch des Beschwerdef?hrers auf Hilflosenentsch?digung wegen Hilflosigkeit leichten Grades ab 1. M?rz 2002 neu verf?ge. ???????? Nach st?ndiger Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts (BGE 110 V 57; ZAK 1987 S. 268 Erw. 5a) gilt eine R?ckweisung der Sache zur weiteren Untersuchung und neuen Verf?gung an die Verwaltung als formelles Obsiegen im Sinne des als verfahrensrechtliche Bestimmung grunds?tzlich sofort anwendbaren Art. 61 lit. g ATSG. Demnach hat die obsiegende beschwerdef?hrende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten (? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht). Sodann richtet sich die H?he der Parteientsch?digung nach Massgabe des Obsiegens, dem Zeitaufwand und den get?tigten Barauslagen (?? 8 und 9 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen). Demnach ist dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'100.-- auszurichten.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verf?gung vom 24. Juli 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese erg?nzende Abkl?rungen im Sinne der Erw?gungen vornehme und hernach ?ber den Anspruch des Beschwerdef?hrers ab 1. M?rz 2002 neu befinde. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 1?100.-- zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweizerischer Invaliden-Verband - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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