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Zürich Sozialversicherungsgericht 29.04.2003 IV.2002.00474

April 29, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,723 words·~19 min·2

Summary

Invaliditätsgradbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleiches; medizinische Begutachtung; Rückweisung

Full text

IV.2002.00474

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekret?r Burgherr

Urteil vom 30. April 2003 in Sachen G.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Saurer Wengistrasse 7, Postfach, 8026 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1???? G.___, geboren am ___ 1956, arbeitete seit dem 14. November 1994 bei der A.___ AG, Maschinen- & Metallbau, in H.___ und seit dem 30. Oktober 1995 auch in der Apotheke B.___ in H.___ als Reinigungsmitarbeiterin. Bei der A.___ AG arbeitete sie w?hrend rund vier Stunden t?glich; ihren letzten Arbeitstag leistete sie am 19. Januar 1998 (Urk. 8/46) und war in der Folge zu 100 % krankgeschrieben (diverse ?rztliche Zeugnisse im Anhang zu Urk. 8/46). Nachdem sie ihre Arbeit nicht mehr aufgenommen hatte, wurde ihr per 30. Juni 1998 gek?ndigt (Urk. 8/46). In der Apotheke B.___ arbeitete sie auf Abruf (bis zu acht Stunden pro Woche), bis ihr per 30. Januar 1998 gek?ndigt wurde (Urk. 8/44.). Vom 28. September bis 16. Oktober 1998 begab sie sich aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme zur ambulanten Behandlung in die Rheuma- und Rehabilitationsklinik Zurzach, welche bei ihr ein zervikalbetontes tendomyotisches Panvertebralsyndrom (Wirbels?ulenfehlform und -fehlhaltung, muskul?re Dysbalance; sekund?re Fibromyalgie) und eine reaktiv-depressive Verstimmung diagnostizierte (Bericht vom 27. Oktober 1998; Urk. 8/28/2). Am 9. Dezember 1998 meldete sich G.___ bei der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/47). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), traf in der Folge verschiedene Abkl?rungen erwerblicher (Urk. 8/42; Urk. 8/44-46) und medizinischer (Urk. 8/27-29) Art und verf?gte am 3. Juni 1999, dass die Versicherte bei einem Invalidit?tsgrad von 12 % keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 8/18). Die hiegegen erhobene Beschwerde vom 5. Juli 1999, mit welcher G.___ die Zusprechung einer Invalidenrente beantragen liess (Urk. 1 im Verfahren IV.1999.00391), hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich mit Urteil vom 9. Oktober 2000 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur neuen medizinischen Abkl?rung an die IV-Stelle zur?ckwies (Urk. 8/17/1). 1.2???? 1.2.1?? Die IV-Stelle holte in der Folge einen Bericht von Dr. C.___ vom 12. Februar 2001 (Urk. 8/26) und das Gutachten der Medizinischen Abkl?rungsstelle (MEDAS) Luzern vom 29. Oktober 2001 (Urk. 8/21) ein. Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 3. Dezember 2001; Urk. 8/12) sprach sie der Versicherten mit Verf?gung vom 12. Juli 2002 bei einem Invalidit?tsgrad von 56 % mit Wirkung ab 1. Januar 1999 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2). 1.2.2?? Auch gegen die Verf?gung vom 12. Juli 2002 liess G.___ mit Eingabe vom 13. September 2002 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: ???????? "1.????? Es seien die Verf?gungen der Beschwerdegegnerin vom 12.7.2001 aufzuheben und es sei eine ganze IV-Rente zuzusprechen. 2.????? Eventualiter seien die Verf?gungen aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zur?ckzuweisen, unter Entsch?digungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

Zur Begr?ndung machte sie im Wesentlichen geltend, auf das MEDAS-Gutachten k?nne nicht abgestellt werden, da sie bislang psychiatrisch noch nicht behandelt worden sei. Vielmehr m?sse auf die Einsch?tzung der Haus?rztin vom 25. April 2002 (Urk. 8/6) abgestellt werden, welche von einer weit h?heren Arbeitsunf?higkeit ausgehe (Urk. 1). In der Vernehmlassung vom 21. Oktober 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 17. Januar 2003 hielt die Beschwerdef?hrerin an ihren Antr?gen und Vorbringen fest und reichte dem Gericht einen Bericht des Psychiatrie-Zentrums Hard, Ambulatorium B?lach, vom 31. Dezember 2002/15. Januar 2003 ein (Urk. 14). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Replik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 4. M?rz 2003 als geschlossen erkl?rt (Urk. 17). Auf die einzelnen Ausf?hrungen der Parteien wird - soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? 1.2.1?? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 1.2.2?? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). F?r die Bestimmung des trotz Gesundheitssch?digung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes f?r Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. F?r den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohns?tze, das heisst der standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebs?bliche durchschnittliche Arbeitszeit von w?chentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a). 1.3???? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.4???? Die Verwaltung als verf?gende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht d?rfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen ?berzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984 S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu f?llen. Die blosse M?glichkeit eines bestimmten Sachverhalts gen?gt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen m?glichen Geschehensabl?ufen als die wahrscheinlichste w?rdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). 1.5???? Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zur?ckweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungen?gend festgestellt wurde (? 26 GSVGer). Gem?ss st?ndiger Rechtsprechung ist in der Regel von der R?ckweisung - da diese das Verfahren verl?ngert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine R?ckweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren ?berhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Pr?fung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungen?gend abgekl?rt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.?????? 2.1???? Im Urteil vom 9. Oktober 2000 kam das Sozialversicherungsgericht zum Schluss, dass sich der Grad der Restarbeitsf?higkeit der Versicherten aufgrund der damals vorhandenen Akten nicht mit den Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit bestimmen lasse, weshalb es die Sache zur erg?nzenden medizinischen Abkl?rung an die Verwaltung zur?ckwies (Urk. 8/17/1). Die medizinischen Akten wurden deshalb wie folgt erg?nzt: 2.2???? 2.2.1?? Die Haus?rztin Dr. C.___ diagnostizierte bei der Versicherten am 12. Februar 2001 eine schwere somatoforme Schmerzst?rung, eine Depression, ein zervikalbetontes tendomyotisches Panvertebralsyndrom (sekund?r Fibromyalgie), rezidivierende Bauchschmerzen bei Status nach Hysterektomie und diagnostischer Laparaskopie sowie eine Obstipation. Putzarbeiten seien nicht vorstellbar, eine berufliche Umstellung sei aufgrund der Chronifizierung h?chstens unter dauernder Anleitung m?glich. Denkbar seien leichte k?rperliche T?tigkeiten mit wechselnder Position an einer gesch?tzten Arbeitsstelle in einem Halbtagespensum (Urk. 8/26). 2.2.2?? Dr. D.___, Facharzt FMH f?r Neurologie, erhob in seinem Bericht vom 18. Februar 2001 eine schwere somatoforme Schmerzst?rung mit Fibromyalgiesyndrom sowie eine Depression. Eine berufliche Umstellung sei kaum realisierbar, in sitzender T?tigkeit k?nne die Versicherte eventuell halbtags arbeiten (Urk. 8/25). 2.2.3?? Nach Durchf?hrung eines psychiatrischen Konsiliums bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie, vom 26. September 2001 (Urk. 8/24) und eines rheumatologischen Konsiliums bei Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH f?r physikalische Medizin und Rehabilitation, Speziell Rheumaerkrankungen, vom 24. Oktober 2001 (Urk. 8/23), erstattete die MEDAS Zentralschweiz, Luzern, das Gutachten vom 29. Oktober 2001. Als Diagnose mit wesentlicher Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit erhoben die Gutachter ein Ganzk?rperschmerzsyndrom (anhaltende somatoforme Schmerzst?rung, ICD-10 F45.4) sowie eine chronifizierte Anpassungsst?rung mit Angst, Trauer, Ungeduld, Ablehnung und innerer Anspannung (ICD-10 F43.22/F43.23). Die chronische Obstipation (ICD-10 K 59.0) und die funktionellen Thoraxschmerzen (ICD-10 F 45.3) h?tten dagegen keinen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit. In der zuletzt ausge?bten T?tigkeit als Reinigungsangestellte erachte man die Versicherte als noch zu 50 % arbeitsf?hig. Bei jeder anderen beruflichen T?tigkeit, die k?rperlich leicht sein sollte und bei der kein repetitives B?cken und kein Heben oder Tragen von Lasten ?ber 10 kg verlangt werde, k?nne eine Arbeitsf?higkeit von 50 % angenommen werden, wobei die Einschr?nkung hier ausschliesslich durch die psychopathologischen Befunde verursacht werde. Weder mit medizinischen noch mit beruflichen Massnahmen k?nne die Arbeitsf?higkeit wahrscheinlich verbessert werden. Die reduzierte Arbeitsf?higkeit von 50 % bestehe seit dem 19. Oktober 1998, zuvor sei die Versicherte seit dem 2. M?rz 1998 vollst?ndig arbeitsunf?hig gewesen (Urk. 8/21). 2.2.4?? Im Hinblick auf das MEDAS-Gutachten teilte die Haus?rztin Dr. C.___ dem beschwerdef?hrerischen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 25. April 2002 mit, wie vorauszusehen gewesen sei, habe sich die Gesamtsituation der Versicherten seither eher verschlechtert. Ihrer Meinung nach sei eine Arbeitsf?higkeit von 50 % nicht realistisch. Es bestehe sicher eine Arbeitsunf?higkeit von mehr als 66 % f?r jegliche berufliche T?tigkeit in erster Linie aus psychischen Gr?nden (Urk. 8/6). 2.2.5?? Vom 3. Dezember 2002 bis zum 9. Januar 2003 stand die Versicherte in ambulanter Behandlung im Ambulatorium B?lach des Psychiatrie-Zentrums Hard, wo eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung (ICD-10 F.45.4) sowie eine leichte bis mittelschwere Depression unter antidepressiver Medikation (ICD-10 F32.10) diagnostiziert wurden. Die Schmerzst?rung bestehe seit vier Jahren. Im angestammten Beruf sei die Versicherte vollst?ndig arbeitsunf?hig (Urk. 14). 2.3 Hinsichtlich der Diagnosestellung stimmen die medizinischen Berichte der verschiedenen mit der Versicherten befassten ?rzte im Wesentlichen weiterhin ?berein (vgl. auch Urk. 8/17/1 Erw. 4a). Streitig und durch das Gericht zu pr?fen sind dagegen die Auswirkungen der Gesundheitssch?den auf die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin, wobei der Zeitpunkt des Verf?gungserlasses die Grenze richterlicher ?berpr?fungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b). Da die Beschwerdef?hrerin sozialversicherungsrechtlich als ganztags erwerbst?tig zu qualifizieren ist (Urk. 8/17/1 Erw. 1d und Erw. 2), ist deren Einschr?nkung im Haushaltsbereich bei der Bemessung des Invalidit?tsgrades nicht von Relevanz. Das MEDAS-Gutachten basiert auf einer dreit?gigen Abkl?rung der Versicherten durch verschiedene Fach?rzte; insbesondere st?tzt es sich auf je ein rheumatologisches und psychiatrisches Konsilium, wie es das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 9. Oktober 2000 als notwendig erachtet hatte. Sodann wurden aktuelle R?ntgenbilder angeordnet. Das Gutachten befasst sich mit den gesamten Vorakten, enth?lt eine ausf?hrliche Anamnese und ber?cksichtigt die geklagten Leiden. Es ist in seinen Schlussfolgerungen klar und f?r den medizinischen Laien nachvollziehbar. Damit entspricht es den von der Rechtsprechung konkretisierten Kriterien an eine beweistaugliche ?rztliche Einsch?tzung, weshalb darauf abzustellen ist. Damit steht fest, dass die Beschwerdef?hrerin bis im Zeitpunkt der Begutachtung durch die MEDAS im September 2001 sowohl in ihrer angestammten T?tigkeit als Reinigungsangestellte als auch in einer leidensangepassten Verweisungst?tigkeit noch zu 50 % arbeitsf?hig war. Hinsichtlich der Verweisungst?tigkeit wird diese Auffassung sowohl von Dr. C.___ am 12. Februar 2001 (Urk. 8/26) als auch von Dr. D.___ am 18. Februar 2001 im Wesentlichen gest?tzt (Urk. 8/25). Entgegen der Ansicht der Beschwerdef?hrerin ist das MEDAS-Gutachten jedenfalls nicht deshalb untauglich, weil bis im Begutachtungszeitpunkt keine psychiatrische Behandlung stattgefunden hatte (Urk. 1 S. 3). Weitere Kritik am Gutachten bringt die Beschwerdef?hrerin nicht vor. Es kann indes nicht mit dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin seit der Begutachtung durch die MEDAS im September 2001 bis im Zeitpunkt des Verf?gungserlasses weiter reduzierte. Einerseits hat die Haus?rztin im Schreiben vom 25. April 2002 eine Verschlechterung der Arbeitsf?higkeit festgestellt (Urk. 8/6), und anderseits ging das Psychiatriezentrum Hard Ende Dezember 2002 respektive Anfang Januar 2003 nunmehr von einer vollst?ndigen Arbeitsunf?higkeit im angestammten Beruf aus (Urk. 14). Weder die Haus?rztin noch das behandelnde Psychiatriezentrum ?usserten sich indes n?her zur Entwicklung des Gesundheitszustandes seit der MEDAS-Begutachtung und zum genauen Zeitpunkt der allf?lligen Verschlechterung der Arbeitsf?higkeit, und das Psychiatriezentrum nahm keine Stellung zur massgeblichen Frage der Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten Verweisungst?tigkeit. Hiezu sind erg?nzende medizinische Abkl?rungen notwendig. 3.?????? 3.1???? Es ist unbestritten, dass die Beschwerdef?hrerin nach Ablauf des Wartejahres gem?ss Art. 29 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 IVG ab 1. Januar 1999 Anspruch auf mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat (Urk. 1 S. 3; Urk. 2). Streitig und durch das Gericht zu pr?fen ist, ob und gegebenenfalls ab wann die Beschwerdef?hrerin statt dessen Anspruch auf eine ganze Rente hat. 3.2???? Das Valideneinkommen entspricht dem, was die Versicherte im hypothetischen Gesundheitsfall mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit verdienen w?rde. Es ist davon auszugehen, dass sie weiterhin als Reinigungsangestellte t?tig w?re, wie dies bei der A.___ AG und Apotheke B.___ zuletzt zu rund 75,7 % der Fall war. Mittlerweile w?rde sie aber ein Ganztagespensum versehen (Urk. 8/17/1 S. 7). Bei der A.___ AG erzielte die Versicherte im Jahr 1997 ein Einkommen von Fr. 23'400.-- pro Jahr (13 x Fr. 1'800.--, Urk. 8/46) und bei der Apotheke B.___ ein solches von Fr. 13'840.-- (Urk. 8/44). Bei einem Arbeitspensum von insgesamt 75,7 % resultierte demnach ein Jahreseinkommen 1997 von Fr. 37'240.--. Umgerechnet auf ein 100%-Pensum als Reinigungsangestellte ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 49'194.-- im Jahr 1997 und - unter Ber?cksichtigung der Nominallohnentwicklung - von Fr. 52'520.-- (Fr. 49'194.-- + 0,7 % + 0,3 % + 1,3 % + 2,5 % + 1,8 %) im Jahr 2002. Dieser Betrag, der h?her ist als die Annahmen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8/13), entspricht dem Valideneinkommen. 3.3???? Das Invalideneinkommen ist dasjenige Einkommen, welches die Beschwerdef?hrerin trotz ihres Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch erzielen kann. Nachdem die Beschwerdef?hrerin ihre Arbeitsstellen als Reinigungsangestellte verloren hat, ist ihre Erwerbsf?higkeit hinsichtlich einer breiten Palette an zumutbaren Verweisungst?tigkeiten zu pr?fen. Die Berufsberatung der IV-Stelle hat deshalb aufgrund der f?r das Jahr 2001 g?ltigen Dokumentationen ?ber Arbeitspl?tze (DAP) f?r die T?tigkeiten als Fabrikarbeiterin in der Industrie (DAP Nr. 3102), als Betriebsmitarbeiterin in der Industrie (DAP Nr. 4556) und als Vertriebsmitarbeiterin im Gewerbe (DAP Nr. 5380) - bezogen auf ein 50%-Pensum - ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 21'383.30 errechnet (Urk. 8/35). Unter Ber?cksichtigung der Nominallohnentwicklung von + 1,8 % bis ins Jahr 2002 ergibt dies ein zumutbares Einkommen von Fr. 21'768.--. Die Beschwerdef?hrerin bestreitet zu Recht nicht, dieses Einkommen noch erzielen zu k?nnen, handelt es sich bei den vorgeschlagenen DAP-T?tigkeiten doch ausschliesslich um k?rperlich leichte, weitgehend wechselbelastende T?tigkeiten ohne das Heben von Lasten von ?ber 10 kg, wie sie durch die MEDAS-Gutachter als zumutbar erachtet wurden (Urk. 8/21 S. 16). Eine Verifizierung des in einer solchen DAP-T?tigkeit erzielbaren Einkommens von Fr. 21'768.-- (halbtags) anhand der Tabellenl?hne der LSE er?brigt sich bei dieser Sachlage. Auch ein sogenannter Teilzeitabzug (AHI 1998 S. 178 Erw. 4b) muss unterbleiben, weil Frauen in Teilzeit prozentual im Durchschnitt mehr verdienen als solche, welche vollzeitig erwerbst?tig sind (vgl. Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 18. Februar 2002 in Sachen M., Erw. 2b, I 716/01). Das Invalideneinkommen bis September 2001 betr?gt demnach Fr. 21'768.--. Das Invalideneinkommen ab Oktober 2001 kann aufgrund der Aktenlage nicht bestimmt werden, da der Grad der Arbeitsf?higkeit nach dem Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung beweism?ssig nicht hinreichend erstellt ist, wie oben aufgezeigt wurde (Erw. 2.3 in fine). 3.4???? Vor diesem Hintergrund ist das Valideneinkommen von Fr. 52'520.-- einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 21'768.-- gegen?berzustellen, was einen Erwerbsausfall von Fr. 30'752.-- und einen Invalidit?tsgrad von 58,5 % ergibt. Vom 1. Januar 1998 bis im September 2001 hat die Beschwerdef?hrerin deshalb Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Insoweit erweist sich die angefochtene Verf?gung als rechtens. Insoweit die Beschwerdegegnerin dagegen ab Oktober 2001 einen eine halbe Invalidenrente ?bersteigenden Rentenanspruch verneint, kann ihr nicht gefolgt werden: Da unklar ist, ob sich die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin ab jenem Zeitpunkt massgeblich verschlechtert hat, kann das Invalideneinkommen als massgebliche Grundlage f?r die Invalidit?tsgradbemessung nicht bestimmt werden. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass der Invalidit?tsgrad in der Zwischenzeit 66 2/3 % erreichte, was Anspruch auf eine ganze Rente verleihen w?rde. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit diese - vornehmlich bei der bereits mit der Versicherten befassten MEDAS Zentralschweiz, Luzern - abkl?rt, ob und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsf?higkeit der Versicherten seit der Begutachtung durch die MEDAS (September 2001) bis im Verf?gungszeitpunkt massgeblich verschlechtert hat. Diese Erw?gungen f?hren zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

4.?????? Die obsiegende Beschwerde f?hrende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach st?ndiger Rechtsprechung gilt auch die R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abkl?rung und neuen Verf?gung als Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Zeitspanne von Januar 1998 bis September 2001 unterliegt die Beschwerdef?hrerin, derweil sie f?r die Zeitspanne von Oktober 2001 bis 12. Juli 2002 (Verf?gungserlass) durchdringt. Es rechtfertigt sich die Annahme, sie obsiege zu rund einem Drittel. Im Hinblick auf die massgeblichen Kriterien scheint deshalb die Zusprechung einer Prozessentsch?digung von Fr. 600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 12. Juli 2002 insoweit aufgehoben wird, als sie ab Oktober 2001 einen eine halbe Invalidenrente ?bersteigenden Rentenanspruch verneint, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen, damit diese nach erfolgten Abkl?rungen im Sinne der Erw?gungen ?ber den Rentenanspruch der Beschwerdef?hrerin ab Oktober 2001 neu befinde. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter M. Saurer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00474 — Zürich Sozialversicherungsgericht 29.04.2003 IV.2002.00474 — Swissrulings