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Zürich Sozialversicherungsgericht 15.09.2003 IV.2002.00470

September 15, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,920 words·~20 min·1

Summary

Rentenberechnung; Ehegattenzusatzrente: ausländisches Scheidungsurteil; Drittauszahlung der Kinderrente nach Scheidung: Bedeutung eines ausländischen Urteils

Full text

IV.2002.00470

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtssekretärin Fehr Urteil vom 16. September 2003 in Sachen G.___   Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Bürgi Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.       Mit Verfügungen vom 19. Juli 2002 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem 1954 geborenen G.___ folgende Renten zu (Urk. 9/52-54 = Urk. 2/1-3): eine halbe Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 53 %, mit Wirkung ab 1. Oktober 1998, eine Zusatzrente für die Ehefrau mit Wirkung vom 1. Oktober 1998 bis 31. März 2000, eine ordentliche Kinderrente für die Tochter A.___ (geboren 1990) und den Sohn B.___ (geboren 1992) mit Wirkung ab 1. Oktober 1998. Ehegatten- und Kinderrenten wurden bis 31. März 2000 dem Versicherten ausbezahlt; ab 1. April 2000 wurden die Kinderrenten der Mutter ausbezahlt (Urk. 9/54 = Urk. 2/3). 2.       Gegen die Verfügungen vom 19. Juli 2002 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Bürgi, Zürich, am 11. September 2002 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2): "1. Die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und die Sache sei zur neuen Berechnung des Rentensplittings an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Es sei dem Beschwerdeführer eine ordentliche Zusatzrente für den Ehegatten vom 1. Oktober 1998 bis 31. Juli 2001 zuzusprechen. 3. Die ordentlichen Kinderrenten seien direkt an den Beschwerdeführer auszuzahlen.“ Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2003 beantragte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 12. Februar 2003 erklärte der Versicherte, an den gestellten Anträgen festzuhalten (Urk. 12 S. 1 Ziff. I.1). Nachdem die IV-Stelle keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 1. April 2003 geschlossen (Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.          Auf die weiteren massgebenden rechtlichen Bestimmungen wird bei der Prüfung der einzelnen Beschwerdeanträge eingegangen.

2.       Strittig sind die Einkommensteilung im Rahmen des Rentensplittings (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1), der Anspruch auf die Zusatzrente der Ehefrau vom 1. April 2000 bis 31. Juli 2001 (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.2) sowie die Auszahlung der Kinderrenten ab 1. April 2000 (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.3).          Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass neben einem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Dezember 1999 auch ein solches des Gemeindegerichts von E___ (Jugoslawien) vorliege, welches seinerseits die Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers am 26. März 2001 ausspreche und das Sorgerecht betreffend die beiden Kinder anders regle als das erstgenannte Urteil (Urk. 1 S. 2 f. Ziff. III.1). Vor der Prüfung der einzelnen Streitpunkte ist auf den aktenkundigen Sachverhalt näher einzugehen (nachstehend Erw. 3).

3. 3.1     Der Beschwerdeführer hatte seit seiner Geburt bis am 4. Mai 1983 Wohnsitz in Jugoslawien gehabt (Urk. 9/3 Ziff. 4.7.1). Er reiste am 5. Mai 1983 in die Schweiz ein (Urk. 9/7), verfügte seit diesem Datum über eine Jahresaufenthaltsbewilligung und seit 4. Mai 1993 über eine Niederlassungsbewilligung (Urk. 9/3 Ziff. 4.7.3), und war laut Auszug aus dem individuellen Konto seit August 1983 in der Schweiz erwerbstätig (Urk. 9/13/4). Am 31. Dezember 1987 ist er von ___ nach Zürich umgezogen (Urk. 9/32) und seither dort wohnhaft (Urk. 9/36 Rückseite). 3.2     1988 wurde der Beschwerdeführer von seiner ersten Ehefrau C.___ geschieden (Urk. 9/3 Ziff. 1.4, Urk. 9/12 Beilage). Am 4. August 1989 heiratete er D.___ (Urk. 9/12 Beilage). Am 28. Januar 1990 wurde die Tochter A.___ und am 21. Februar 1992 der Sohn B.___ geboren (Urk. 9/3 Ziff. 3.1, Urk. 9/23). Laut Anmeldung vom 20. Januar 1999 war die Ehe seit 10. Juli 1998 getrennt (Urk. 9/3 Ziff. 1.4). Die Ehefrau verfügt ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung (Urk. 9/24), dies laut Anmeldung seit 4. Mai 1998 (Urk. 9/3 Ziff. 4.9). 3.3     Am 17. Februar 1999 teilte das Gemeindegericht von E___, Republik Serbien, dem Friedensrichteramt Kreis 4 und 5, Zürich, mit, der - vorläufig in der Schweiz wohnhafte - Beschwerdeführer habe am 5. Oktober 1998 eine Scheidungsklage eingereicht. Die - ebenfalls vorläufig in der Schweiz wohnhafte - Ehefrau habe in der Schweiz am 2. Oktober 1998 eine Scheidungsklage eingereicht. Die Scheidungsbeklagte sei jugoslawische Staatsbürgerin und habe den ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Jugoslawien, weshalb gemäss jugoslawischem Recht der ausschliessliche Gerichtsstand in Jugoslawien sei (Übersetzung, Urk. 9/4 = Urk. 9/27). 3.4     Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Dezember 1999, ausgefertigt am 20. Januar 2000, wurde die Ehe des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau D.___  geschieden (Urk. 9/46 = Urk. 9/55 Beilage = Urk. 9/56 Beilage = Urk. 3/3). Beide Kinder wurden unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellt (Urk. 9/46 S. 2 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer wurde zur Bezahlung monatlicher Kinder- Unterhaltsbeiträge von je Fr. 725.-- verpflichtet (Urk. 9/46 S. 2 Ziff. 4). Der Entscheid ist am 7. März 2000 rechtskräftig geworden (Urk. 9/56 Beilage S. 4). 3.5     Laut Urteil des Gemeindegerichts E___, Republik Serbien, vom 26. März 2001 wurde die am 4. August 1989 in Beska zwischen dem Beschwerdeführer und  D.___ geschlossene Ehe (vgl. Urk. 3/5) - beide aus E___ und „vorläufig mit Wohnsitz in der Schweiz“ - geschieden; die Tochter wurde dem Vater, der Sohn der Mutter anvertraut (Übersetzung, Urk. 9/28 = Urk. 9/5 = Urk. 3/4). Im Kopf des Dokumentes wurde angegeben „rechtskräftig: 10.07.2001; E___, 13.07.2001, Richter, Unterschrift nicht lesbar“. 3.6     Mit Beschluss des Gemeindegerichts E___, Republik Serbien, vom 31. August 2001 wurde der Beschluss vom 13. Juli 2001, die Rechtskraft vom 10. Juli 2001 des Gerichtsurteils vom 26. März 2001 betreffend, ausser Kraft gesetzt, wobei als  Begründung, soweit verständlich, ein Zustellungsfehler angegeben wurde (Urk. 9/47). 3.7     Der Übersetzung des jugoslawischen Scheidungsurteils vom 26. März 2001 inklusive Erwägungen (Urk. 13), vom Beschwerdeführer am 12. Februar 2003 eingereicht (Urk. 12), ist folgendes zu entnehmen. Es wurde unter anderem ausgeführt, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe am 2. Oktober 1998 beim zuständigen Gericht in Zürich die Scheidung beantragt; der Beschwerdeführer habe am 5. Oktober 1998 beim Gericht in E___ Klage erhoben (Urk. 13 S. 4 oben); die Ehe sei am 24. Januar 2000 vom Bezirksgericht Zürich geschieden worden; anlässlich der Verhandlung vom 28. Juni 2000 hätten die bevollmächtigten Rechtsanwälte der Parteien „die Tatsache, dass dieses Urteil rechtskräftig ist, unstrittig gemacht“ (Urk. 13 S. 4 Mitte). Ferner wurde ein weiteres Urteil vom 27. Juni 2000 erwähnt, mit dem der Ehefrau das Recht auf Nutzung der Wohnung mit den Kindern zugesprochen und der Beschwerdeführer verpflichtet worden sei, auszuziehen. Er sei aber nicht ausgezogen, sondern habe weiter mit der Scheidungsbeklagten und den Kindern in der Wohnung gelebt; ab und zu sei er nach Jugoslawien gegangen (Urk. 13 S. 4 unten). Weiter wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer erhalte Arbeitslosenentschädigung und verdiene daneben Fr. 3'500.-- im Monat; allerdings habe er mit dem Arbeitgeber besprochen, einstweilen das Arbeitsverhältnis abzubrechen, um die Unterhaltszahlungen gemäss der rechtskräftigen Entscheidung des Zürcher Gerichts zu vermeiden (Urk. 13 S. 4 unten). Sodann sprach das Gericht beiden Elternteilen die erforderlichen Fähigkeiten zur Kindererziehung zu und erachtete es als nützlich, dass der 9-jährige Sohn der Mutter und die 11-jährige Tochter dem Vater anvertraut würden, zumal alle Beteiligten weiterhin in der gemeinsamen Wohnung wohnten (Urk. 13 S. 6 oben). Die Scheidungsbeklagte sei jugoslawische Staatsbürgerin und habe im Zeitpunkt der Klageerhebung Aufenthalt in der Bundesrepublik Jugoslawien gehabt, womit nach jugoslawischem Recht ausschliesslich jugoslawische Gerichte zuständig seien (Urk. 13 S. 6 Mitte). 3.8     Am 27. Mai 2002 teilte die Beschwerdegegnerin der Ehefrau des Beschwerde- führers mit, dieser habe Anspruch auf eine Invalidenrente und zwei Kinderrenten, und machte sie darauf aufmerksam, dass sie die Direktauszahlung der Kinderrenten,verlangen könne (Urk. 9/48). Die Ehefrau des Beschwerdeführers füllte den beifügten Fragebogen aus und beantragte die Direktauszahlung für beide Kinderrenten, wobei sie bestätigte, dass sie die elterliche Sorge besitze und die Kinder bei ihr wohnten (Urk. 9/48 Beilage). 3.9     In seiner Beschwerde vom 11. September 2002 wies der Beschwerdeführer einerseits daraufhin, aus den identischen Zustelladressen der angefochtenen Verfügungen (an ihn und an seine geschiedene Frau) sei ersichtlich, dass beide, und ebenso die Kinder, auch nach der Scheidung in der gleichen Wohnung lebten (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). Andererseits führte er aus, er habe per Ende August 2002 ein eigenes Zimmer an der Adresse bezogen, die er auch im Rubrum der Beschwerde angab (Urk. 1 S. 1 und S. 4 Mitte).    4.       4.1     Zu prüfen ist zuerst die Rentenberechnung. Die Invalidenrenten werden gemäss Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) grundsätzlich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) berechnet. 4.2     Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).          Zur Auffüllung von Beitragslücken können Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs herangezogen werden, wobei die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden (Art. 52c der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). 4.3     Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich die Rentenhöhe nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens, das sich aus den Erwerbseinkommen, auf denen Beiträge bezahlt wurden, sowie den Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles zusammensetzt (Art. 29bis Abs. 1, Art. 29quater und Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG).          Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird u.a. bei Auflösung der Ehe durch Scheidung vorgenommen. Dabei unterliegen der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung (Splitting) jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, sowie aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 3 und 4 AHVG). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 2 und 3 AHVV). 4.4     Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das Bundesamt legt die Faktoren für die Aufwertung jährlich fest (Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Der Aufwertungsfaktor wird nach dem Kalenderjahr bestimmt, in welchem der erste Eintrag in das individuelle Konto (IK) vorgenommen wurde (Art. 51bis Abs. 2 AHVV). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG).  4.5    Der Beschwerdeführer reiste im Mai 1983 in die Schweiz ein und hat seit August 1983 Beiträge bezahlt (Urk. 9/13/4). Im Jahr 1998 hat er gemäss eigenen Angaben krankheitsbedingt keine Beiträge entrichtet (Urk. 9/34). Insgesamt weist er eine Beitragszeit von 14 Jahren und 8 Monaten auf (Urk. 9/41 S. 3), währenddem sein Jahrgang bis zum 31. Dezember vor Eintritt der Invalidität, somit bis zum 31. Dezember 1997, 23 Beitragsjahre zurückgelegt hat (Rententabellen 1997 S. 7). Da die neun Beitragsmonate, die er im Jahr des Eintritts der Invalidität zurückgelegt hat, zur Lückenfüllung angerechnet werden können, kann der Beschwerdeführer eine für die Wahl der Rentenskala massgebende Beitragszeit von 15 Jahren und 5 Monaten vorweisen. Aus der Gegenüberstellung zur vollständigen Beitragsdauer von 23 Jahren ergibt dies einen Anspruch auf eine Teilrente innerhalb der Rentenskala 29 (vgl. Rententabellen 1997 S. 16). 4.6     Der Beschwerdeführer war bis 1988 in erster und ab 1989 in zweiter Ehe verheiratet (vgl. vorstehend Erw. 3.2). Die Beschwerdegegnerin hat die den individuellen Konten aller drei Beteiligten gutgeschriebenen Einkommen ermittelt (Urk. 9/13/1-4) und sodann die Einkommen während der Ehejahre je hälftig den jeweiligen Ehegatten zugerechnet (Urk. 9/39-40). Die resultierenden Beträge für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens des Beschwerdeführers (Urk. 9/41 S. 1 f.) sind das rechnerisch korrekte Ergebnis dieses Zuteilungsverfahrens, so dass auch das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Einkommenstotal von Fr. 425'015.-- (Urk. 9/41 S. 2 oben) und das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 52'536.-- (Urk. 9/41 S. 3 unten) zutreffend sind.  4.7    Nach dem Dargelegten erweist sich die Rentenberechnung der Beschwerdegegnerin - gegen die im Übrigen keinerlei substantiierte Einwendungen erhoben wurden - als richtig, was zur Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt führt.   5.       5.1     Zu prüfen ist sodann, bis zu welchem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer eine Zusatzrente für die Ehefrau zustand. Der Anspruch auf eine Zusatzrente für den Ehegatten ist in Art. 34 IVG geregelt; Art. 34 Abs. 4 IVG lautet: Kommt der rentenberechtigte Ehegatte seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht nach oder leben die Ehegatten getrennt, so ist die Zusatzrente dem andern Ehegatten auszuzahlen, wenn dieser es verlangt. Sind sie geschieden, so ist die Zusatzrente von Amtes wegen dem nicht rentenberechtigten Ehegatten auszuzahlen. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen. 5.2     Als wesentlich erweist sich somit die Frage, in welchem Zeitpunkt die Ehe des Beschwerdeführers geschieden wurde, was wiederum davon abhängt, auf welches der beiden angeführten Scheidungsurteile (vgl. vorstehend Erw. 2 und Erw. 3.4-5) abzustellen ist. 5.3     Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) sind für Klagen auf Scheidung oder Trennung die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten zuständig. Völkerrechtliche Verträge, welche dieser Regelung vorgehen würden (Art. 1 Abs. 2 IPRG), gibt es nicht (Siehr, Basler Kommentar 1996, N. 2 zu Art. 59 IPRG). 5.4     Es ist aktenkundig, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers am 2. Oktober 1998 in der Schweiz das Begehren um Ehescheidung gestellt hat (vorstehend Erw. 3.3 und 3.7). Ebenso ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer - wie übrigens auch seine Ehefrau - in diesem Zeitpunkt Wohnsitz in der Schweiz hatte (vorstehend Erw. 3.1).          Die Zuständigkeit des schweizerischen Gerichts steht somit aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 59 IPRG und des klaren Sachverhalts ohne weiteres fest. Damit ist das am 7. März 2000 rechtskräftig gewordene Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Dezember 1999 massgebend. Dem später ergangenen Urteil des Gemeindegerichts E___, das aufgrund des vom Beschwerdeführer im Gegenzug am 5. Oktober 1998 im Heimatstaat angestrengten Scheidungsverfahren erlassen wurde, kommt hingegen für die Frage des Scheidungszeitpunkts keine Bedeutung zu. Auch der Beschwerdeführer scheint sich - trotz Festhaltens an seinen Anträgen - dieser Sichtweise anzuschliessen, beschränkte er doch in Kenntnis des Wortlauts des jugoslawischen Urteils seine Ausführungen auf die Frage der Auszahlung der Kinderrente (Urk. 12 S. 1 Ziff. II.1) und bezeichnete das fragliche Urteil ausdrücklich als „eigentliches Abänderungsurteil“ (Urk. 12 S. 2 oben). 5.5     Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin die Auszahlung der Ehegatten-Zusatzrente an den Beschwerdeführer zu Recht nur bis 31. März 2000 vorgenommen hat. Ab 1. April 2000 steht die Ehegatten-Zusatzrente der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers zu.          Dies führt zur Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt.

6. 6.1     Zu prüfen bleibt die Frage der Kinderrenten. Der Anspruch auf eine Kinderrente ist in Art. 35 IVG geregelt. Art. 35 Abs. 4 IVG in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung lautet: Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Rentenverwendung (Art. 50 IVG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften für die Auszahlung erlassen, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe. 6.2     Die unter Art. 35 IVG in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung zur Drittauszahlung von Kinderrenten für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (BGE 103 V 134 Erw. 3; SVR 2002 IV Nr. 5 S. 11 Erw. 3c/aa, je mit Hinweisen) ist unter Art. 35 Abs. 4 IVG in der seit 1.  Januar 1997 geltenden Fassung weiterhin massgebend (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, vom 9. September 2002 i. S. Z., I 134/01, Erw. 2). Nach der Rechtsprechung, die das EVG unter der Herrschaft der bis Ende 1996 in Kraft gewesenen Rechtsnormen entwickelt hatte, konnte bei geschiedener Ehe der nicht rentenberechtigte Elternteil, der das Sorgerecht innehatte, unter gewissen Voraussetzungen verlangen, dass die Kinderrenten, die dem rentenberechtigten Elternteil zugesprochen worden waren, an ihn ausbezahlt wurden (vgl. BGE 98 V 216). Nachdem der Bundesrat, dem in Art. 35 Abs. 4 Satz 3 IVG in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung die Kompetenz übertragen worden ist, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe ergänzende Vorschriften für die Auszahlung zu erlassen, bis anhin von seinem Verordnungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, und die frühere Rechtsprechung weiterhin Anwendung findet, ist auf die Regelung abzustellen, die das Bundesamt für Sozialversicherung in seiner Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) aufgestellt hat: Sind die Eltern des Kindes nicht mehr verheiratet, so sind die Kinderrenten vorbehältlich abweichender zivilrichterlicher Anordnung auf Verlangen dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszubezahlen, wenn dieser die elterliche Sorge besitzt und die Kinder nicht beim rentenberechtigten Elternteil wohnen (RWL Rz 10007 ff.). 6.3     Gemäss Art. 85 IPRG gilt für den Schutz von Minderjährigen das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA, SR 0.211.231.01), dies in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, das anwendbare Recht und die Anerkennung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen. Zuständig sind in erster Linie die Gerichte und Verwaltungsbehörden des Staates, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 1 MSA; vgl. auch BGE 126 III 298). Von der MSA erfasste konkrete Massnahmen sind unter anderem die Ordnung des Eltern-Kind-Verhältnisses nach Scheidung der Ehe der Eltern, mit Ausnahme der Unterhaltsregelung, und die Ordnung des Eltern-Kind-Verhältnisses aufgrund veränderter Verhältnisse nach Rechtskraft des Scheidungsurteils (Schwander, Basler Kommentar 1996, N 24 zu Art. 85 IPRG). 6.4     Aufgrund der klaren kollisionsrechtlichen Regelung (vorstehend Erw. 6.3) sind hier die Vorschriften des MSA anwendbar. Ein Gewaltverhältnis im Sinne von Art. 3 MSA besteht nicht. Ein Evokationsrecht gemäss Art. 4 MSA steht nur Vertragsstaaten zu, zu denen Jugoslawien nicht gehört (BGE 126 III 302). Eine Verlegung des Aufenthalts der Minderjährigen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 MSA liegt nicht vor. Somit bleibt es bei der in Art. 1 MSA festgelegten Zuständigkeit des Aufenthaltsstaats. Dies ist die Schweiz.          Das vom Beschwerdeführer angerufene jugoslawische Gericht ist somit nicht zuständig zur Abänderung der im Urteil des Bezirksgericht Zürich geregelten Scheidungsfolgen betreffend das Sorgerecht für die Kinder.          Somit bleibt es bei der Festlegung im Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich, wonach die elterliche Gewalt über beide Kinder der Mutter zusteht (vgl. vorstehend Erw. 3.4). 6.5     Rz 10009 RWL verlangt weiter, dass die Kinder nicht beim rentenberechtigten Elternteil wohnen.          Bereits im Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei berechtigt, die Kinder zu bestimmten Zeiten „zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen“ (Urk. 9/46 S. 2 Ziff. 3). Diese Anordnung setzt schon von ihrem Wortlaut her voraus, dass die Kinder bei der die elterlichen Gewalt innehabenden Mutter wohnen, und der Vater anderswo.          Gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen im jugoslawischen Urteil, das vom Beschwerdeführer selber eingereicht wurde, wurde dieser sodann am 7. Juni 2000 ausdrücklich verpflichtet, aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen und diese der Mutter und den Kindern zu überlassen. Dieser gerichtlichen Anordnung sei er allerdings nicht nachgekommen (Urk. 13 S. 4 unten). Erst per Ende August 2002 bezog er dann eine eigene Wohnung (vgl. vorstehend Erw. 3.9).          Die Mutter ihrerseits bestätigte, dass beide Kinder bei ihr wohnen (vgl. vorstehend Erw. 3.9). 6.6     Die dargelegten Umstände lassen sich wie folgt zusammenfassen: Wie im Scheidungsurteil vorgesehen wohnen die Kinder bei der Mutter als Inhaberin der gesetzlichen Gewalt. Entgegen dem, wovon im Scheidungsurteil ausgegangen wurde, und entgegen einer ausdrücklichen gerichtlichen Anordnung hat der Beschwerdeführer jedoch die gemeinsame Wohnung erst per Ende August 2002 der geschiedenen Frau überlassen; bis zu diesem Zeitpunkt hat er, wenn er nicht in Jugoslawien weilte, auch dort gewohnt, obwohl er dazu nicht berechtigt gewesen wäre.          Es wohnten demnach die Kinder nach der Scheidung nicht beim Beschwerdeführer; sie wohnten und wohnen bei der Mutter. Der Beschwerdeführer seinerseits wohnte - unberechtigterweise - am gleichen Ort.          Vor diesem Hintergrund erscheint es als nachgerade rechtsmissbräuchlich, wenn der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er sich erst per Ende August 2002 dazu bequemt hat, dem Scheidungsurteil und der anschliessenden gerichtlichen Aufforderung folgend eine eigene Wohnung zu beziehen, noch finanzielle Vorteile ziehen will, indem er die Kinderrenten beansprucht. Dies ist umso stossender, als er - wiederum gemäss unbestrittener Darstellung im von ihm eingereichten jugoslawischen Scheidungsurteil - sogar ein Arbeitsverhältnis aufgelöst hat, „um die Zahlungen gemäss der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts in Zürich zu vermeiden“ (Urk. 13 S. 4 unten). Dies verweist zurück auf den materiellen Gehalt der Rz 10007 ff. RWL, insbesondere Rz 10009 RWL: Die Bestimmung soll offensichtlich sicherstellen, dass im Sinne einer zweckmässigen Verwendung die Kinderrenten derjenigen Person ausgerichtet werden, welche für die Kinder verantwortlich ist und auch die entsprechenden finanziellen Aufwendungen trägt. Als Regel kann dabei angenommen werden, dass der Elternteil, bei dem die Kinder wohnen, auch deren Unterhalt bestreitet, so dass es,  wenn die Kinder beim rentenberechtigten Elternteil wohnen, sachgerecht ist, diesem auch die Kinderrenten zukommen zu lassen. Auch dieser Aspekt spricht gegen eine Auszahlung der Kinderrenten an den Beschwerdeführer, der offenbar nicht einmal willens ist, den Teil an den Unterhalt der Kinder beizutragen, zu dem er gerichtlich verpflichtet worden ist. Würden ihm die Kinderrenten ausbezahlt, bestünde keinerlei Gewähr für deren zweckmässige Verwendung (zugunsten der Kinder), es erscheint im Gegenteil als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer das Geld für sich selber verwenden würde. 6.7     Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Kinderrenten der Mutter, der die elterliche Gewalt übertragen wurde und bei der die Kinder wohnen, zusteht.          Die angefochtenen Verfügungen erweisen sich auch in dieser Hinsicht als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Bürgi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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