IV.2002.00457
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Gr?nig
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekret?r Tischhauser
Urteil vom 24. Juni 2003 in Sachen D.___ ? Beschwerdef?hrer
vertreten durch den Rechtsdienst des Patronato INCA Postfach 1614, Luisenstrasse 29, 8031 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? Der 1946 in Italien geborene D.___ besuchte dort w?hrend neun Jahren die Primarschule und absolvierte eine Anlehre als Dreher (Urk. 10/42). 1965 emigrierte er nach Deutschland und reiste 1966 in die Schweiz ein (vgl. Urk. 10/22), wo er beim A.___ der Stadt B.___ arbeitete. Am 28. April 1969 erlitt er einen Arbeitsunfall, als er etwa 8 m tief vom Dach der Betriebswerkstatt auf den Werkstattboden fiel (Urk. 10/47/57). Dabei erlitt er eine Commotio cerebri, eine Jochbeinfraktur links, eine sub- und pertrochantere Femurfraktur links, eine offene distale Radiusfraktur links und die gleiche Verletzung geschlossen rechts (Urk. 10/26 S. 3, 10/47/2). Aufgrund dieses Unfalls sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Verf?gung vom 23. Oktober 1970 (Urk. 10/47/59) ab dem 4. Oktober 1970 eine Rente bei einem Invalidit?tsgrad von 25 % zu. Ab 1971 bis 1991 war D.___ bei der C.___ AG zuerst als Archivmitarbeiter und sp?ter als Portier angestellt (Urk. 10/39 und Urk. 10/24). Nach der Schliessung dieses Betriebs kehrte er im Dezember 1991 nach Italien zur?ck. Im Juli 1995 reiste er wieder in die Schweiz ein und trat am 27. November 1995 beim E.___ der Stadt B.___ eine Stelle als Strassenreiniger an. Diese T?tigkeit konnte er wegen Beschwerden im R?cken sowie in den Hand- und Kniegelenken ab Anfang November 2000 lediglich noch im Umfang von 50 % und ab 8. Januar 2001 nicht mehr ausf?hren (Urk. 10/20). Nachdem am 10. und 11. Juli 2001 ein Arbeitsversuch als Strassenreiniger im Umfang von 70 % gescheitert war, l?ste der Arbeitgeber das Arbeitsverh?ltnis auf den 30. November 2001 auf (Verf?gung vom 11. Oktober 2001; Urk. 10/43 und Urk. 10/41). ???????? Am 29. November 2001 meldete sich D.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und ersuchte um Umschulung und um Ausrichtung einer Rente (Urk. 10/42). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte darauf den Bericht des Dr. med. F.___, Facharzt f?r Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 28. Dezember 2001 (Urk. 10/8) ein, dem weitere Arztberichte beilagen (Urk. 10/9-28), zog die Akten der SUVA bei (Urk. 10/46 und 10/47), kl?rte die erwerbliche Situation des Versicherten ab (Urk. 10/41 und Urk. 10/39) und liess durch ihre Berufsberatung eine Dokumentation ?ber die zumutbaren Arbeitspl?tze erstellen (DAP; Urk. 10/34). Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 26. M?rz 2002; Urk. 10/4) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verf?gung vom 9. August 2002 bei einem Invalidit?tsgrad von 56 %? mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eine halbe Rente zu, zuz?glich eine ordentliche Zusatzrente f?r die Ehefrau (Urk. 10/1-2 = Urk. 2).
2.?????? Dagegen liess D.___, vertreten durch den Rechtsdienst des Patronato INCA, mit Eingabe vom 6. September 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verf?gung eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Weiter liess er die Zeugnisse des Dr. med. G.___, Akupunktur TCM ASA, vom 26. August 2002 (Urk. 3/1) und des Dr. F.___ vom 31. August 2002 (Urk. 3/2) ins Recht legen. In der Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2002 (Urk. 9) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verf?gung vom 24. Dezember 2002 (Urk. 11) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt. ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit f?r die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. 2.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. ???????? Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 2.2???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. ???????? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.3???? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). Unter gewissen Umst?nden k?nnen schmerzhafte somatoforme Beschwerden oder Schmerzverarbeitungsst?rungen eine Arbeitsunf?higkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, f?r die grunds?tzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, ?ber die durch sie bewirkte Arbeitsunf?higkeit zu befinden (AHI 2000 S. 159 Erw. 4b mit Hinweisen; Urteile des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen L. vom 6. Mai 2002 [I 275/01] Erw. 3a/bb und b sowie in Sachen Q. vom 8. August 2002 [I 783/01] Erw. 3a). In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgem?ss ergebenden Beweisschwierigkeiten gen?gen mithin die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person f?r die Begr?ndung einer (teilweisen) Invalidit?t allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungspr?fung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fach?rztlich schl?ssig feststellbare Befunde hinreichend erkl?rbar sind (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 9. Oktober 2001 [I 382/00] Erw. 2b). Den ?rztlichen Stellungnahmen zur Arbeits(un)f?higkeit und den Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsf?higkeit eignen, von der Natur der Sache her, Ermessensz?ge. F?r - oft depressiv ?berlagerte - Schmerzverarbeitungsst?rungen gilt dies in besonderem Masse. Dem begutachtenden Psychiater obliegt hier die Aufgabe, durch die ihm zur Verf?gung stehenden diagnostischen M?glichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person ?ber psychische Ressourcen verf?gt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Massgebend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfasstheit her besehen, an sich die M?glichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen. Die zumutbarerweise verwertbare Arbeitsf?higkeit ist dabei nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b). Nicht zu ber?cksichtigen sind Einschr?nkungen der Leistungsf?higkeit, die nach ?rztlicher Einsch?tzung allein durch Aggravation von psychischen oder k?rperlichen Beschwerden verursacht sind, da aggravierendes Verhalten als solches als nicht krankheitswertig und damit invalidit?tsfremder Faktor gilt (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 24. Mai 2002 Erw. 3b/bb, I 518/01, mit zahlreichen Hinweisen). 2.4???? Die Verwaltung als verf?gende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht d?rfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen ?berzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984 S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu f?llen. Die blosse M?glichkeit eines bestimmten Sachverhalts gen?gt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen m?glichen Geschehensabl?ufen als die wahrscheinlichste w?rdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). 2.5???? Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zur?ckweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungen?gend festgestellt wurde (? 26 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht). Gem?ss st?ndiger Rechtsprechung ist in der Regel von der R?ckweisung - da diese das Verfahren verl?ngert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine R?ckweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren ?berhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Pr?fung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungen?gend abgekl?rt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2.6???? In st?ndiger Praxis betrachtet das Eidg. Versicherungsgericht die blosse M?glichkeit einer Schlechterstellung des Beschwerdef?hrers infolge Aufhebung des angefochtenen Entscheides und R?ckweisung zu erg?nzender Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz oder die Verwaltung sowie zu neuer Beurteilung der Sache nicht als reformatio in peius (ZAK 1988 S. 615 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch ZAK 1985 S. 61). ???????? Diese Rechtsprechung hat das Eidg. Versicherungsgericht im nicht ver?ffentlichten Urteil X. vom 12. Juli 1994 (abgedruckt in SVR 2/1995 ALV Nr. 27 S. 69) pr?zisiert. Bleibt das Ergebnis des neu angeordneten Verfahrens vor der Verwaltung offen, liegt keine reformatio in peius vor, denn das Verfahren wird lediglich in den Zustand zur?ckversetzt, in welchem es sich vor Erlass der angeordneten Verf?gung befand. Der Ausgang des angeordneten Verfahrens ist v?llig offen, und die zu erlassende neue Verf?gung ist in gleicher Weise anfechtbar, wie es die erste war. Wird sich jedoch mit der R?ckweisung der Sache an die Verwaltung die Rechtsstellung des Beschwerdef?hrers voraussichtlich verschlechtern, ist eine reformatio in peius gegeben.
3. 3.1???? Streitig und durch das Gericht zu pr?fen ist das Ausmass der Arbeitsunf?higkeit des Beschwerdef?hrers. ???????? In medizinischer Hinsicht lagen der Verf?gung vom 9. August 2002 nebst dem von der IV-Stelle eingeholten Bericht von Dr. F.___ vom 28. Dezember 2001 im Wesentlichen der kreis?rztliche Untersuchungsbericht von Dr. H.___ vom 23. Oktober 2000 (Urk. 10/26), die Berichte von Dr. I.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Februar 2001 (Urk. 10/22) und des Universit?tsspitals Z?rich, Rheumaklinik und Institut f?r Physikalische Medizin, vom 8. M?rz und 12. April 2001 (Urk. 10/19 und 20) sowie die Gutachten von Dr. J.___, Facharzt f?r Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, zuhanden der Versicherungskasse der Stadt B.___ vom 19. Juni und 16. Juli 2001 (Urk. 10/11 und 13) zu Grunde. 3.2???? Gem?ss Bericht des Kreisarztes Dr. H.___ vom 23. Oktober 2000 wies der Versicherte nach der Rehabilitation des Unfalls vom 28. April 1969 einen vermindert belastbaren Bewegungsapparat auf, doch habe der Versicherte bei der C.___ AG eine geeignete Stelle gefunden. Aktuell best?nden multiple Beeintr?chtigungen: Die Handgelenke zeigten eine m?ssige Arthrose mit verminderter Kraftentfaltung, und die Beweglichkeit der Handgelenke sei verringert. Der Versicherte leide weiter an einer leichten Coxarthrose links, wobei die Einschr?nkung der Beweglichkeit f?r das t?gliche Leben nicht von Relevanz sei. Die Kniegelenke w?rden keine klar fassbare Pathologie aufweisen; die linksseitigen Schmerzen im Oberschenkel- und Kniebereich seien eher der H?fte zuzuordnen. Die Wirbels?ule weise m?ssige degenerative Ver?nderungen auf. Unter Ber?cksichtigung aller Aspekte, Unfallfolgen und degenerativ ver?nderter Wirbels?ule, sei die als mittelschwer einzustufende Arbeit im Strassenreinigungsdienst f?r den Versicherten nur sehr bedingt geeignet. Geeignet w?re eine leichtere T?tigkeit, die es erlaube, sich gelegentlich zu setzen. In unwegsamem Gel?nde sei der Versicherte nur beschr?nkt gehf?hig, sonst sei die Gehf?higkeit auch auf Treppen gut. Hohe Belastungen der Handgelenke seien zu vermeiden, maximal zu handhabende Gewichte einh?ndig bis 10 kg, beidh?ndig bis 20 kg. Starke, auf die Handgelenke wirkende Schl?ge seien zu vermeiden, ebenso rasch sich wiederholende Bewegungen und Verdrehungen des Rumpfes. Es sei darauf zu achten, dass sich der Versicherte gelegentlich etwas durchbewegen k?nne. Eine ausschliesslich sitzend auszuf?hrende T?tigkeit mit sehr wenig Bewegung f?r den Rumpf w?re nicht geeignet. Bei Einhaltung dieser Limiten k?nne von einem Ganztageseinsatz ausgegangen werden (Urk. 10/26). 3.3???? Dr. I.___ diagnostizierte beim Versicherten im Bericht vom 21. Februar 2001 eine Anpassungsst?rung (F 43.2), eine dissoziative Sensibilit?ts- und Empfindungsst?rung (F 44.6), eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung (F 45.4) bei einfach strukturierter Pers?nlichkeit in Entwurzelungssituation. Der Psychiater wies darauf hin, dass solche St?rungen erfahrungsgem?ss psychotherapeutisch kaum zu beeinflussen seien. Bez?glich der Arbeitsf?higkeit f?hrte er aus, dass es in der Psychiatrie schwierig sei, den Kausalzusammenhang zwischen klinischem Bild und Erwerbsf?higkeit schl?ssig nachzuweisen. Eine gewisse Verminderung, deren Grad er nicht sicher beurteilen k?nne, liege beim Versicherten wahrscheinlich vor; erschwerend trete hinzu, dass der Versicherte auf dem freien Markt kaum vermittlungsf?hig sei (Urk. 10/22) 3.4???? Das Universit?tsspital Z?rich, Rheumaklinik und Institut f?r Physikalische Medizin, hielt in der Beurteilung vom 8. M?rz 2001 fest, dass im Vordergrund das lumbovertebrale Schmerzsyndrom stehe. Weiter best?nden eine klinisch auff?llige Coxarthrose linksbetont bei proximaler Oberschenkelfraktur links 1969, radiologisch eine leichte Gonarthrose und Femoropatellararthrose beidseits, Handgelenksarthrosen bei Status nach distaler Vorderarmfraktur beidseits 1969, zudem eine Quadricepsathrophie links, eine leichte Symptomausweitung, jedoch keine eigentlichen Waddell-Zeichen (Urk. 10/20). Die Evaluation der funktionellen Leistungsf?higkeit ergab gem?ss Bericht vom 12. April 2001 im dynamischen Bereich Werte einer Belastbarkeit in einer leichten T?tigkeit, hingegen zeigten sich in den statischen Tests beim Gehen und Stehen vorgeneigt Belastungsdefizite. Auf Grund der Defizite in der statischen Belastbarkeit betrage die Arbeitsf?higkeit f?r die bisherige T?tigkeit als Strassenwischer 70 % (Urk. 10/19). 3.5.1?? Dr. J.___ begutachtete den Versicherten im Auftrag der Versicherungskasse der Stadt B.___. Im Bericht vom 19. Juni 2001 stellte der Gutachter nach pers?nlicher Untersuchung des Versicherten und unter Ber?cksichtigung der medizinischen Unterlagen deutliche Chondrosen thoracal 9 bis 12, einen angedeuteten Scheuermann, eine akzentuierte ventrale und laterale Spondylose thorakal 11/12 und 10/11, eine linksseitige leicht- bis mittelgradige Coxarthrose bei Status nach subtrochant?rer Femurfraktur mit entferntem Pistolennagel fest, ferner eine m?ssige Arthrose im Handgelenk rechts, geringer links bei Status nach distaler Radiusfraktur beidseits. Klinisch seien beide Handgelenke, links ausgepr?gter, teileingeschr?nkt, in der Bewegungspr?fung selbst nicht schmerzhaft, die linke H?fte sei deutlich eingeschr?nkt, das Knie im Wesentlichen unauff?llig und indolent. Spreizf?sse und Hallux-Valgus seien nicht rigid. Die Lendenwirbels?ule (LWS) mit diskreter 2 Grad linkskonvexer LWS-Skoliose und hohem Rundr?cken sei nur lumbal 1/3 eingeschr?nkt mit diffuser Druckdolenz ab thorakal 10 bis L1, nicht verspannt und bei der Bewegungspr?fung abgelenkt auff?llig schmerzarm. Die Gehpr?fung zeige ein Hinken rechts, im Verlauf wechselnd mit auff?llig hartem Auftreten des angeblich schmerzhaften rechten Knies, in der Hocke aber auch im Einbeinstand kniend bis 130 Grad flektierbar ohne gr?ssere Schmerzangabe. Gesamthaft gesehen beurteilte Dr. J.___ den Versicherten auf Grund der vorwiegend unfallbedingten degenerativen lumbalen Wirbels?ulenver?nderungen, der posttraumatisch links sich abzeichnenden H?ftarthrose, der beidseitigen, allerdings leichten Handgelenkarthrosen nach ausgeheilten distalen Radiusfrakturen als im Skelettbereich vermindert belastbar; im Kniebereich finde sich derzeit kein entsprechender Befund und radiologisch nur ein diskretester Hinweis auf eine sich abzeichnende Retropatell?rchondrose. Die Angabe des Versicherten, nur kurze Zeit bis eine halbe Stunde sitzen und gehen zu k?nnen, sei nicht ?berpr?fbar. Eindrucksm?ssig bestehe der Verdacht auf eine (unbewusste?) Aggravation mit m?glichem Rentenwunsch. Der Versicherte und seine Gattin seien von der vollen dauernden Arbeitsunf?higkeit und der Rentenberechtigung ?berzeugt. Darin sah der Gutachter - neben der unbestrittenen Situation, dass der Versicherte f?r eine schwere, st?ndig stehende und seine Handgelenke als auch den R?cken stark belastende T?tigkeit wie Strassenwischen beschr?nkt belastbar sei - vor allem ein psychosoziales Problem. In ?bereinstimmung mit dem Universit?tsspital Z?rich, Rheumaklinik und Institut f?r Physikalische Medizin, beantragte der Vertrauensarzt die Durchf?hrung eines Arbeitsversuchs als Strassenwischer im Umfang von 70 % eines vollen Arbeitspensums. Bei Misslingen des Arbeitsversuchs beurteilte der Gutachter den Versicherten f?r jede andere k?rperliche leichtere T?tigkeit f?r mindestens 70 % arbeitsf?hig; m?glich w?ren T?tigkeiten, die ein teils sitzendes und teils stehendes Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten ?ber 15 kg erm?glichten, wie dies als Kontrolleur, Portier, Kurier oder allenfalls Magaziner m?glich w?re. Bei einer solchen leichteren T?tigkeit m?sste nach einem Jahr die M?glichkeit einer Steigerung der Arbeitsf?higkeit ?berpr?ft werden (Urk. 10/13). 3.5.2 ? Nach dem Scheitern des Arbeitsversuchs vom 10. und 11. Juli 2001 untersuchte Dr. J.___ den Versicherten am 13. Juli 2001 erneut, wobei der Versicherte ?ber multiple Beschwerden in Knien, R?cken, Beinen und F?ssen klagte, die es ihm verunm?glichten, l?nger als 20 Minuten zu gehen.? Der Gutachter kam im Bericht vom 16. Juli 2001 zum Schluss, dass der Versicherte auf Grund der radiologisch gesicherten Befunde f?r die T?tigkeit als manueller Strassenwischer wenig geeignet sei. Die T?tigkeit m?sse, da betrieblich keine Pausen eingelegt werden k?nnten, auch bei einer um 30 % verk?rzten Arbeitszeit als f?r ihn zu schwer und vermutlich doch zu belastend bezeichnet werden. Daneben bestehe jedoch eine eindeutige Aggravation mit demonstrativem Verhalten. Als Strassenwischer sei der Versicherte betrieblich nicht mehr einsetzbar, teils bedingt durch sein Verhalten, teils bedingt durch die objektiven Befunde und Beschwerden. Grunds?tzlich bestehe in einer k?rperlich leichten T?tigkeit mit einer nicht ?berm?ssig starken Gelenk- und R?ckenbelastung eine Arbeitsf?higkeit von 70 %. T?tigkeiten, die ein teils sitzendes, teils stehendes Arbeiten ohne Heben oder Tragen von Lasten ?ber 15 kg erm?glichten, w?ren zumutbar. In der Zusammenfassung des Gutachtens vom 16. Juli 2001 (Urk. 10/10) erw?hnte Dr. J.___ als zumutbare T?tigkeiten Kurierdienst, interne Verteilt?tigkeit, Kontrollt?tigkeit, Portier, Aufsichtst?tigkeit oder leichtere Magazint?tigkeit im Umfang von 70 %, nach Angew?hnung zeitlich bis 100 %. 3.6???? Dr. F.___ diagnostizierte in seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 28. Dezember 2001 (Urk. 10/8) ein chronisches lumbovertebrales Syndrom bei einer Segmentdegeneration L5/S1 mit einer Pseudospondylisthesis und einer mittelschweren Spondylarthrose sowie einer beginnenden diffusen, idiopathischen skelettalen Hyperostose, eine leichte Coxarthrose links bei einem Status nach einer proximalen Oberschenkelfraktur 1969, Gonarthrosen auf beiden Seiten und Arthrosen in beiden Handgelenken nach distalen Vorderarmfrakturen auf beiden Seiten 1969. Der Beschwerdef?hrer sei in seinem zuletzt ausge?bten Beruf als Strassenw?rter seit dem 8. Januar 2001 zu 100 % arbeitsunf?hig. In der Beurteilung f?hrte Dr. F.___ aus, der Versicherte sei in der r?cken- und gelenksbelastenden T?tigkeit als Strassenreiniger nicht mehr arbeitsf?hig. Die im Bericht des Universit?tsspitals Z?rich, Rheumaklinik und Institut f?r Physikalische Medizin, festgehaltene 70%ige Arbeitsf?higkeit sei sicher nicht realisierbar, bzw. die Wiederaufnahme der Arbeit im reduzierten Rahmen sei wegen der k?rperlichen Belastung gescheitert. Berufliche Massnahmen seien auf Grund der Vorkenntnisse und des Alters des Beschwerdef?hrers nicht mehr angezeigt. Im Rahmen der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit des Versicherten erhob Dr. F.___ bei den physischen Funktionen Einschr?nkungen bei der k?rperlichen Belastbarkeit und der Art der zumutbaren T?tigkeiten; bei den psychischen Funktionen (Konzentrationsverm?gen, Auffassungsverm?gen, Anpassungsf?higkeit und Belastbarkeit) stellte Dr. F.___ keine Einschr?nkungen fest. In einer behinderungsangepassten T?tigkeit beurteilte Dr. F.___ den Versicherten als halbtags (20 Std./Woche) arbeitsf?hig.
4. 4.1???? Die IV-Stelle hat ihre Entscheidung wesentlich auf den Bericht von Dr. F.___ vom 28. Dezember 2001 gest?tzt, wonach der Beschwerdef?hrer die bisher ausge?bte T?tigkeit als Strassenreiniger gesundheitsbedingt nicht mehr aus?ben k?nne, hingegen die Aus?bung einer leidensangepassten T?tigkeit halbtags zumutbar sei. Der Beschwerdef?hrer wendet dagegen ein, gem?ss den nachgereichten Arztberichten von Dr. G.___ vom 26. August 2002 und von Dr. F.___ vom 31. August 2002 bestehe eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit. 4.2???? Die zitierten medizinischen Berichte ergeben kein einheitliches Bild ?ber den Gesundheitszustand und die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers. Zwar stimmen die ?rzte bei der Beurteilung des somatischen Gesundheitszustands insofern ?berein, als sie eine verminderte k?rperliche Belastbarkeit des Versicherten bejahen und die zuletzt ausge?bte, r?cken- und gelenksbelastende T?tigkeit als Strassenreiniger als ungeeignet erachten. Die Arbeitsf?higkeit in einer behinderungsangepassten T?tigkeit wird hingegen unterschiedlich beurteilt. Auch diesbez?glich erachten die ?rzte ?bereinstimmend eine k?rperlich leichte, wechselbelastende T?tigkeit als f?r den Versicherten zumutbar, doch bestehen bei der Einsch?tzung des zumutbaren zeitlichen Umfangs erhebliche Unterschiede. So h?lt Dr. H.___ einen Ganztageseinsatz f?r m?glich, w?hrend Dr. J.___ eine T?tigkeit im Umfang von 70 %, nach Angew?hnung bis 100 %, und Dr. F.___ eine T?tigkeit im Umfang von 50 % (halbtags)? als zumutbar erachten. Dr. F.___, auf den die IV-Stelle abgestellt hat, begr?ndet in seinem Bericht vom 28. Dezember 2001 die Einsch?tzung einer dem Versicherten nur halbtags zumutbaren T?tigkeit nicht und setzt sich auch nicht mit den ihm bekannten abweichenden Beurteilungen von Dr. H.___ und Dr. J.___ auseinander, obwohl sich diese Fach?rzte ausf?hrlich und differenziert zur Arbeitsf?higkeit des Versicherten in einer behinderungsangepassten T?tigkeit ?usserten. Obwohl Dr. F.___ - im Gegensatz zu Dr. H.___ und Dr. J.___ - Kenntnis des Berichts von Dr. I.___ vom 21. Februar 2002 ?ber die psychiatrischen Diagnosen hatte, geht er bei der Beurteilung der Arbeitsf?higkeit nicht darauf ein, sondern geht von uneingeschr?nkten psychischen Funktionen aus. Die Beurteilung der Restarbeitsf?higkeit durch Dr. F.___ erweist sich unter diesen Umst?nden nicht als schl?ssig, und es kann darauf nicht abgestellt werden. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass auch den im Beschwerdeverfahren nachgereichten Berichten von Dr. G.___ vom 26. August 2002 und Dr. F.___ vom 31. August 2002, in denen ohne Begr?ndung eine "Erwerbsunf?higkeit von 100 %" best?tigt wird und die sich zur Arbeitsf?higkeit in einer behinderungsangepassten T?tigkeit nicht ?ussern, beweism?ssig keine Bedeutung zukommt. Anderseits kann auch nicht abschliessend auf die zeitlich weiter zur?ckliegenden und die psychische Problematik nicht ber?cksichtigenden Beurteilungen durch Dr. H.___ oder Dr. J.___ abgestellt werden, da auch deren Einsch?tzungen nicht ?bereinstimmen und - wie nachfolgend zu zeigen ist - die Beurteilung der Arbeitsf?higkeit im Rahmen einer interdisziplin?ren Begutachtung unter zus?tzlicher Ber?cksichtigung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdef?hrers zu erfolgen hat. ???????? Denn der Beschwerdef?hrer leidet auch an einem psychischen Gesundheitsschaden, was von der Verwaltung bei ihrer Entscheidung nicht hinreichend ber?cksichtigt worden ist. Dr. I.___ diagnostizierte beim Versicherten eine Anpassungsst?rung, eine dissoziative Sensibilit?ts- und Empfindungsst?rung und eine anhaltend somatoforme Schmerzst?rung. Der Psychiater h?lt eine gewisse Verminderung der Arbeitsf?higkeit f?r wahrscheinlich, ohne deren Umfang bezeichnen zu k?nnen. Andere Einsch?tzungen der Arbeitsf?higkeit aus psychiatrischer Sicht liegen nicht vor. Hingegen bestehen Hinweise auf eine m?gliche Aggravation. Ob und wie sich die psychischen Leiden auf die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers auswirken und inwieweit Einschr?nkungen der Leistungsf?higkeit allenfalls durch Aggravation von psychischen oder k?rperlichen Beschwerden verursacht sind, ist damit unklar und abkl?rungsbed?rftig. Die medizinische Aktenlage erweist sich als unzureichend, um die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers schl?ssig beurteilen zu k?nnen. ???????? Wenn physische und psychische Beeintr?chtigungen zusammenwirken, rechtfertigt es sich grunds?tzlich nicht, die somatischen und psychischen Befunde isoliert zu betrachten. Daher ist in der Regel eine umfassende interdisziplin?re Begutachtung der versicherten Person - vorzugsweise in der hierf?r spezialisierten Abkl?rungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) - zu veranlassen (vgl. das Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 13. September 2002, Erw. 3b, I 397/02). Dies gilt hier umso mehr, als weder Dr. F.___ noch Dr. H.___ oder Dr. J.___ die psychische Problematik bei ihrer Beurteilung der Arbeitsf?higkeit in somatischer Hinsicht ber?cksichtigten. Die Sache ist deshalb in Aufhebung der angefochtenen Verf?gung an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit sie eine umfassende interdisziplin?re Begutachtung des Beschwerdef?hrers anordne, die in nachvollziehbarer Weise dar?ber Aufschluss zu geben hat, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten aus somatischer Sicht, aus psychiatrischer Sicht und in W?rdigung beider Aspekte eine Arbeitsf?higkeit besteht. Dabei wird auch BGE 127 V 294 Rechnung zu tragen sein, wo das Eidgen?ssische Versicherungsgericht ausf?hrlich zur Bedeutung der Behandelbarkeit einer psychischen St?rung sowie der psychosozialen und soziokulturellen Faktoren f?r die Invalidit?t ge?ussert hat. Im Anschluss an die Begutachtung wird die Verwaltung den Invalidit?tsgrad neu zu bestimmen und ?ber den Leistungsanspruch neu zu verf?gen haben.??????
5.?????? Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen gest?tzt auf den Arbeitgeberbericht des E.___es der Stadt B.___ vom 21. Januar 2002 (Urk. 10/41) mit Fr. 63'001.--. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdef?hrer bereits durch die Folgen des Unfalls vom 28. April 1969 in der Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt ist. Das zuletzt erzielte Erwerbseinkommen als Strassenreiniger entspricht daher nicht dem Einkommen, das er ohne Gesundheitsschaden erzielen k?nnte, sondern stellt bereits ein Invalideneinkommen dar. Ein Abstellen auf das Einkommen als Strassenreiniger kommt auch deshalb nicht in Frage, weil es sich bei dieser Arbeit nach ?bereinstimmender Beurteilung durch Dr. H.___ und Dr. J.___ um eine f?r den Beschwerdef?hrer nicht geeignete T?tigkeit gehandelt hatte, die dieser lediglich mangels Alternative angenommen hatte. Um das Valideneinkommen zu bestimmen, ist deshalb zu ermitteln, welches Einkommen der Beschwerdef?hrer erzielen k?nnte, wenn der Unfall vom 28. April 1969 nicht stattgefunden h?tte. ???????? Die Ermittlung des im Gesundheitsfall vom Versicherten erzielbaren Einkommens hat so konkret wie m?glich zu geschehen. Der Beschwerdef?hrer hat in Italien die Primarschule und anschliessend eine Anlehre als Dreher absolviert. 1966 reiste er in die Schweiz ein, wo er jedoch nicht auf dem angelernten Beruf, sondern zun?chst als Handlanger, danach als K?chengehilfe in verschiedenen Restaurants und ab 1968 als Hilfsspengler im A.___ der Stadt B.___ arbeitete (vgl. Urk. 10/47/21 S. 4). Bei diesen h?ufigen und bei Hilfsarbeitern nicht ungew?hnlichen Stellenwechseln in andere T?tigkeitsgebiete fehlen aussagekr?ftige Anhaltspunkte, anhand derer mit dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit bestimmt werden k?nnte, welche T?tigkeit der Beschwerdef?hrer im Gesundheitsfall mehr als 30 Jahre nach dem Unfall von 1968 ausge?bt und welches Einkommen er dabei erzielt h?tte.? F?r die Bestimmung des Valideneinkommens ist daher ersatzweise auf die - auf tats?chlich ausgerichteten L?hnen beruhenden - Tabellenwerte gem?ss der vom Bundesamt f?r Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 zur?ckzugreifen. Bei Anwendung der Tabellenl?hne ist von einem breiten F?cher m?glicher T?tigkeiten und Branchen auszugehen, weshalb auf die im gesamten privaten und ?ffentlichen Sektor zusammen von m?nnlichen Arbeitnehmern in der Kategorie 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) erzielten, auf eine 40-Stundenwoche standardisierten Bruttoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) im Jahr 2000 in der H?he von Fr. 5'370.-- (Tabelle TA3 S. 35) abzustellen ist, was ein Jahreseinkommen von Fr. 64'440.-- ergibt. Ausgehend davon wird die Verwaltung beim Einkommensvergleich das Valideneinkommen auf den Zeitpunkt des neuen Entscheids unter Anpassung an die Nominallohnentwicklung und die betriebs?bliche w?chentlichen Arbeitszeit neu festzulegen haben.
6.?????? Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Prozessentsch?digung. Diese ist gest?tzt auf ? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht und ?? 8 und 9 der Verordnung ?ber die sozial-versicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Ber?cksichtigung dieser Grunds?tze ist dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 9. August 2002 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erw?gungen verfahre und ?ber den Leistungsanspruch des Beschwerdef?hrers neu befinde. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozess-entsch?digung von Fr. 1'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst des Patronato INCA - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).