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Zürich Sozialversicherungsgericht 18.08.2003 IV.2002.00454

August 18, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,774 words·~9 min·4

Summary

Hilflosenentschädigung; Zeitpunkt der Erhöhung

Full text

IV.2002.00454

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Gerichtssekret?rin Condamin

Urteil vom 19. August 2003 in Sachen B.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch den Ehemann A.___ ?

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Die 1945 geborene B.___ ist als Folge eines Hirnschlags rechtsseitig gel?hmt und leidet unter einer Depression. Seit September 1993 bezieht sie von der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung eine ganze Invalidenrente und seit April 1995 eine Entsch?digung f?r eine Hilflosigkeit leichten Grades (Urk. 7/8, 7/11). Am 27. Juli 2001 ersuchte ihr Ehemann um die Neubeurteilung der Hilflosenentsch?digung (Urk. 7/39). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte in der Folge einen Bericht des behandelnden Arztes (Urk. 7/17) ein und f?hrte am 20. Februar 2002 eine Abkl?rung im Alters- und Pflegeheim C.___, durch, wo sich die Versicherte seit September 2001 aufh?lt (Urk. 7/24). Mit Verf?gung vom 3. Juli 2002 bejahte die IV-Stelle das Vorliegen einer Hilflosigkeit schweren Grades ab 1. September 2001 und erh?hte die Hilflosenentsch?digung r?ckwirkend per 1. Dezember 2001 (Urk. 2).

2.?????? Der Ehemann der Versicherten erhob gegen diesen Entscheid am 4. September 2002 Beschwerde mit dem sinngem?ssen Antrag, die Erh?hung der Hilflosenentsch?digung sei bereits per Juli 2001 vorzunehmen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2002 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel am 16. Oktober 2002 geschlossen wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich ge?ndert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgebend sind, die bei der Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grunds?tzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verf?gung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar. 1.2???? Hilflose Versicherte mit Wohnsitz und gew?hnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben gem?ss Art. 42 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentsch?digung, sofern ihnen keine Hilflosenentsch?digung nach dem Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 ?ber die Milit?rversicherung zusteht. Die Entsch?digung wird fr?hestens vom ersten Tag des der Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monats an und sp?testens bis Ende des Monats gew?hrt, in welchem eine versicherte Person vom Rentenvorbezug gem?ss Artikel 40 Absatz 1 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Gebrauch gemacht hat oder in welchem sie das Rentenalter erreicht. Artikel 43bis AHVG bleibt anwendbar (Abs. 1). Als hilflos gilt, wer wegen der Invalidit?t f?r die allt?glichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der pers?nlichen ?berwachung bedarf (Art. 42 Abs. 2 IVG). Dabei sind praxisgem?ss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) die folgenden sechs allt?glichen Lebensverrichtungen massgebend: ????????? Ankleiden, Auskleiden; ????????? Aufstehen, Absitzen, Abliegen; ????????? Essen; ????????? K?rperpflege; ????????? Verrichtung der Notdurft; ????????? Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a). Art. 36 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gem?ss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln???????? in mindestens zwei allt?glichen Lebensverrichtungen regelm?ssig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder einer dauernden pers?nlichen ?berwachung bedarf (lit. b) oder einer durch das Gebrechen bedingten st?ndigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c) oder wegen einer schweren Sinnessch?digung oder eines schweren k?rperlichen Gebrechens nur dank regelm?ssiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d). Die Hilflosigkeit gilt laut Art. 36 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten allt?glichen Lebensverrichtungen regelm?ssig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder in mindestens zwei allt?glichen Lebensverrichtungen regelm?ssig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und ?berdies einer dauernden pers?nlichen ?berwachung bedarf (lit. b). Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbed?rftigkeit in mindestens vier allt?glichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2). Gem?ss Art. 36 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollst?ndig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen allt?glichen Lebensverrichtungen regelm?ssig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und ?berdies der dauernden Pflege oder der pers?nlichen ?berwachung bedarf. Bei der Bemessung der Hilflosigkeit ist grunds?tzlich unerheblich, in welcher Umgebung sich die versicherte Person aufh?lt. Es darf keinen Unterschied ausmachen, ob sie allein oder in der eigenen Familie, in einem Spital oder in einer Anstalt lebt. Ob Hilfe und pers?nliche ?berwachung notwendig sind, ist vielmehr objektiv nach ihrem Zustand zu beurteilen. W?rde anders entschieden, somit die Hilflosigkeit nach der M?he bemessen, die im Rahmen der jeweiligen Umgebung erw?chst, so w?ren stossende Konsequenzen unumg?nglich, insbesondere dann, wenn ein Wechsel von der Haus- in die Spitalpflege stattf?nde (BGE 98 V Erw. 2; nicht publiziertes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes i.S. M. vom 24. November 1999, H 374/98). 1.3???? ?ndert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden gem?ss Art. 35 Abs. 3 Satz 1 IVV die Art. 86 bis 88bis Anwendung. Anlass zur ?berpr?fung eines Anspruches auf Hilflosenentsch?digung gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Entsch?digungsanspruch zu beeinflussen (BGE 106 V 87 Erw. 1a). Ob eine solche ?nderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der urspr?nglichen Verf?gung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverf?gung (BGE 109 V 265 Erw. 4a). Gem?ss Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV ist bei einer Verschlimmerung der Hilflosigkeit die anspruchsbeeinflussende ?nderung zu ber?cksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 125 V 259 Erw. 3a). Die Erh?hung der Renten- und Hilflosenentsch?digungen erfolgt laut Art. 88bis lit. a IVV fr?hestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde.

2.?????? Vorliegend ist aufgrund des Berichts von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH f?r Allgemeinmedizin, vom 14. Dezember 2001 (Urk. 7/17), worin best?tigt wird, dass die Versicherte bei den allt?glichen Lebensverrichtungen regelm?ssig auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen ist, und aufgrund des Berichts vom 21. Februar 2002 (Urk. 7/24) ?ber die Erhebungen im Alters- und Pflegeheim Im Spiegel erstellt, dass die Beschwerdef?hrerin in allen Lebensbereichen hilflos ist und auch der ?berwachung bedarf. Zu Recht hat daher die IV-Stelle die seit April 1995 laufende Hilflosigkeit entsprechend dem Schweregrad gem?ss Art. 36 Abs. 1 IVV erh?ht.

3. 3.1???? Strittig ist der Zeitpunkt der Erh?hung der Hilflosenentsch?digung. Die IV-Stelle hat eine Zunahme der Hilflosigkeit ab dem Zeitpunkt des Heimeintritts (September 2001) angenommen und die Entsch?digung nach Ablauf der in Art. 88a Abs. 2 IVV vorgesehenen drei Monate per 1. Dezember 2001 erh?ht. 3.2???? Die unter Bezugnahme auf Art. 88bis lit. a IVV bereits ab dem Zeitpunkt des Revisionsgesuchs vom Juli 2001 beschwerdeweise beantragte Erh?hung der Hilflosenentsch?digung w?rde voraussetzen, dass die Dreimonatsfrist im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV bereits im April 2001 zu laufen begonnen h?tte und bereits bez?glich dieses Zeitpunkts von einer schweren Hilflosigkeit auszugehen w?re. Denn gem?ss Art. 88a Abs. 2 IVV muss das Vorliegen des Revisionsgrundes drei Monate angedauert haben, damit sich daraus eine ?nderung der laufenden Leistung ergibt. Auch ist von der Frage, ob ein Revisionsgrund in sachlicher und zeitlicher Hinsicht eingetreten ist, die in Art. 88bis IVV geregelte Frage zu unterscheiden, auf welchen Zeitpunkt hin die Leistungsanpassung zu verf?gen ist (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Z?rich 1997, S. 262, 263). 3.3???? Die von der Beschwerdef?hrerin eingereichten Rechnungen des Alters- und Pflegeheims C.___ (Urk. 3/1-2) geben lediglich Aufschluss ?ber die nach dem Heimeintritt am 21. September 2001 effektiv erfolgten pflegerischen Aufwendungen. Zum Zustand vorher wird in der Beschwerde ausgef?hrt, bereits ab Juli 2001 sei eine intensive Betreuung durch die Angeh?rigen, durch Spitex und durch eine Haushalthilfe n?tig gewesen, und man habe nach einer geeigneten Unterbringungsm?glichkeit gesucht (Urk. 1). Im Abkl?rungsbericht wird festgehalten, dass die Versicherte auf Intervention der Tochter im September 2001 in einem ?usserst desolaten Zustand ins Heim eingeliefert worden sei und ohne Kontrolle und Unterst?tzung von Dritten wieder verwahrlosen w?rde (Urk. 7/24 S. 3). Auch wird die Auffassung vertreten, bereits im Zeitpunkt der Revisionsantrags, als die Versicherte noch alleine beziehungsweise mit einem Freund zusammengelebt habe, w?re eine regelm?ssige und zuverl?ssige Dritthilfe offenbar n?tig gewesen (Urk. 7/24 S. 4). Aus diesen ?usserungen l?sst sich jedoch weder hinsichtlich des Ausmasses der Hilflosigkeit noch hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Zunahme etwas ableiten. Dies um so weniger, als sich das Erfordernis einer sich auf immerhin drei Lebensbereiche beziehenden Dritthilfe schon mit der bereits seit 1995 anerkannten und entsprechend entsch?digten leichten Hilflosigkeit erkl?rt, aber auch mit der Lebensweise der als Alkoholikerin und schwierige Pers?nlichkeit geschilderten Beschwerdef?hrerin. Eine eigentliche gesundheitliche Verschlechterung ist aktenm?ssig erst ab Anfang September 2001 ausgewiesen. Dazu ist dem Abkl?rungsbericht zu entnehmen, dass die Situation zu diesem Zeitpunkt eskalierte, dass die Versicherte damals offenbar erneut eine Apoplexie erlitten habe und zunehmend verwahrlost sei. Die Einweisung in ein Pflegeheim sei daher unumg?nglich geworden (Urk. 7/24 S. 4). Dr. D.___ datiert im Bericht vom 14. Dezember 2001 (Urk. 7/17) die gesundheitliche Verschlechterung ebenfalls erst auf Anfang September 2001 und f?hrt aus, die Hemiparese rechts habe sich verschlechtert, wahrscheinlich habe die Beschwerdef?hrerin erneut eine Apoplexie erlitten. Bei Status nach rezidivierenden St?rzen ab Anfang September 2001 sei sie pflegebed?rftig und bettl?gerig. Die eindeutige zeitliche Fixierung der gesundheitlichen Verschlimmerung durch Dr. D.___ auf Anfang September 2001 steht der Annahme, dass die Hilflosigkeit schon in einem fr?heren Zeitpunkt den h?chsten Schweregrad erreichte, entgegen. Zu Recht ist die IV-Stelle daher erst ab September 2001 von einer schweren Hilflosigkeit ausgegangen. Da das Gesuch um Erh?hung der Hilflosenentsch?digung bereits im Juli 2001 gestellt worden war, konnte die Anpassung daher nach Ablauf der Dreimonatsfrist gem?ss Art. 88a Abs. 2 IVV ohne weiteres per 1. Dezember 2001 vollzogen werden.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - A.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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