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Zürich Sozialversicherungsgericht 27.10.2003 IV.2002.00436

October 27, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,043 words·~20 min·4

Summary

Revision einer IV-Rente; Bfi wurde neu als teilerwerbstätig qualifiziert, was zu einem Methodenwechsel bei der Bemessung führt; Beweiswert des Haushaltberichts

Full text

IV.2002.00436

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber Gerichtssekretärin Dall'O Urteil vom 28. Oktober 2003 in Sachen W.___   Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1     W.___, geboren 1961, Mutter von vier Kindern (geboren 1984, 1988, 1992, 1994) leidet seit ihrer Geburt unter multiplen Missbildungen an beiden oberen Extremitäten (Schulterdysplasien, radioulnare Synostosen, radiale Klumphand links mit Daumenaplasie, radiale Klumphand rechts mit Daumenhypoplasie Grad III nach Blauth) im Rahmen eines Holt-Oram-Syndroms (Urk. 3/3 = Urk. 7/18/2, Urk. 7/19 S. 2 Ziff. 3, Urk. 7/21/1 S. 1, Urk. 7/22). Am 14. Februar 1994 meldete sich W.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/45). Mit Verfügung vom 9. Dezember 1994 wurde ihr Leistungsbegehren gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 13. Oktober 1994 (Urk. 7/43) abgewiesen (Urk. 7/14). Nach erneutem Gesuch im Mai 1995 (Urk. 7/42) wurde ihr nach einer erfolgten Haushaltabklärung (Urk. 7/41) mit Wirkung ab 1. November 1995 - basierend auf einem Invaliditätsgrad als Nichterwerbstätige von 60 % - eine halbe Invalidenrente zuzüglich Kinderrenten zugesprochen (Urk. 7/8-9). 1.2     Im März 2001 stellte die Versicherte revisionsweise das Gesuch um Umschulung sowie eine Erhöhung der Invalidenrente, da sich ihr Gesundheitszustand verschlimmert habe (Urk. 7/35-36). Daraufhin holte die IV-Stelle den Bericht des Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 19. Juni 2001 (Urk. 7/19) ein und liess die Versicherte in der Schulthess Klinik begutachten (Bericht vom 24. Juli 2001, Urk. 7/18/2). Zur Abklärung der beruflichen Verhältnisse holte die IV-Stelle den Arbeitgeberbericht der Stifung B.___ vom 15. Mai 2001, wo W.___ vom 1. März bis 9. Juni 2000 zu 40 % als Betreuerin der Beschäftigungsgruppe tätig war (Urk. 7/33), sowie der Wohngruppe "C.___" vom 11. Januar 2002, wo die Versicherte seit 1. August 2001 als Betreuerin zu 30 % angestellt ist (Urk. 7/28-29), ein. Sodann veranlasste die IV-Stelle einen Zusammenzug aus den individuellen Konti der Versicherten (Urk. 7/30). Ferner gelangte die IV-Stelle an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, bei welcher die Versicherte vom 3. August 2000 bis 24. Juli 2001 Taggeldleistungen bezog (Urk. 7/27), und liess die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten abklären (Bericht vom 6. November 2001, Urk. 7/26). Schliesslich führte die IV-Stelle eine erneute Abklärung der Beeinträchtigung im Haushalt durch (Bericht vom 8. Juli 2002, Urk. 7/25). Mit Schreiben vom 7. November 2001 wurde der Versicherten mitgeteilt, dass die IV-Stelle das Gesuch um berufliche Massnahmen als erledigt abschreibe, da die Abklärungen ergeben hätten, dass sich diese aus familiären und gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage fühle, berufliche Massnahmen durchzuführen (Urk. 7/6). Hinsichtlich des Rentenerhöhungsbegehrens wurde am 14. August 2002, nach entsprechendem Vorbescheid vom 18. Juli 2002 (Urk. 7/4) - wogegen sich die Versicherte mit Schreiben vom 5. August 2002 zur Wehr setzte (Urk. 7/3), und nachdem die IV-Stelle noch eine Stellungnahme vom medizinischen Dienst eingeholt hatte (Urk. 7/2) -, dessen Abweisung verfügt (Urk. 2 = Urk. 7/1).

2.       Gegen die Verfügung vom 14. August 2002 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 29. August 2002 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2002 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und ersuchte um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 18. Oktober 2002 hielt die Versicherte an ihrem Antrag fest (Urk. 10). Nachdem die IV-Stelle innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. Dezember 2002 als geschlossen erklärt (Urk. 13).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 1.3     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 41 IVG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2 und 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 f. IVV). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen). 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 1.5     Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 IVV; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung). 1.6     Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis  IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen). 1.7     Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a). 1.8     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). 1.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2. 2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einer Weise verschlechtert hat, die eine Rentenanpassung gestützt auf Art. 41 IVG rechtfertigt. Zu vergleichen sind im vorliegenden Fall die Verhältnisse, welche der ursprünglichen Verfügung vom 16. April 1996 zugrunde lagen, mit welcher der Beschwerdeführerin, ausgehend von einer 100%igen Betätigung als Hausfrau und Mutter, mit Wirkung ab 1. November 1995 eine halbe Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 60% zugesprochen worden war (Urk. 7/8), mit denjenigen Verhältnissen, auf die sich die Verfügung vom 14. August 2002 stützt, mit welcher das Revisionsbegehren abgewiesen wurde, wobei die Beschwerdeführerin neu als Teilerwerbstätige (50 % Haushalt und 50 % Erwerbstätigkeit) eingestuft worden ist (Urk. 7/1). 2.2     Der Verfügung vom 16. April 1996 lag insbesondere der Abklärungsbericht vom 4. Oktober 1995 zugrunde, gemäss welchem die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Mutter von vier Kindern (geboren 1984, 1988, 1992 und 1994) und Hausfrau zufolge ihrer Beschwerden als zu 60 % eingeschränkt beurteilt wurde (Urk. 7/41). Zudem wurde auf die Beurteilung des Dr. med. D.___, Orthopädie, Schulthess Klinik (Schreiben vom 12. Mai 1995, Urk. 7/42 sowie Untersuchungsberichte vom 6. März und vom 10. Mai 1995, Urk. 7/21/1-2) abgestellt. Dr. D.___ hielt im erwähnten Schreiben vom 12. Mai 1995 unter anderem fest, dass aufgrund der vorliegenden Anlagestörungen mit zum Teil erheblichen morphologischen Schädigungen sämtlicher Gelenke der oberen Extremitäten zunehmend Schmerzen und Beschwerden auftreten würden, welche die Alltagsaktivitäten der Beschwerdeführerin deutlich beeinflussten. Die Belastungen mit dem 3. Kind (richtig: 4. Kind) und den zunehmenden Beschwerden seien immer grösser geworden (Urk. 7/42). Dr. D.___ stellte folgende Diagnosen (Urk. 7/21/1 S. 1): "Dysplastische obere Extremitäten bds mit: - Schulterdyplasie links - Radioulnarer Synostose links - Radialer Klumphand links mit Daumenaplasie - Radialer Klumphand der rechten Seite mit Daumenhypoplasie Grad III nach Blauth - Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom rechts". Den Akten ist im weiteren zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 22. bis 29. August 1995 zwecks Operation des Karpaltunnels rechts und Amputation des Daumens hospitalisiert war (Urk. 7/41). Anlässlich einer im Jahre 1997 durchgeführten Überprüfung gab die Beschwerdeführerin auf dem "Fragebogen für Rentenrevision" an, dass sich die Beschwerden verschlimmert hätten und ihr nun auch die linke Hand mehr Probleme bereite (Urk. 7/40). Nach einer erneuten Überprüfung der Verhältnisse im Haushalt sowie gestützt auf den eingeholten Arztbericht von Dr. A.___ vom 3. Februar 1998 (Urk. 7/20) hielt die Beschwerdegegnerin am Anspruch auf eine halbe Invalidenrente weiterhin fest (Mitteilung vom 1. April 1998, Urk. 7/7; Abklärungsbericht vom 4. März 1998, Urk. 7/39). 2.3 Nachdem die Beschwerdeführerin in den Jahren 1983 bis 1997 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war, trat sie am 1. Mai 1997 als Seidenmalkurs-Leiterin eine neue Arbeitsstelle an, wo sie bis Ende Mai 1999 arbeitete. Vom 1. Juni bis 31. Dezember 1999 war sie beim Fitness-Center E.___ zu 40 % am Telefon und Empfang tätig (Urk. 7/26/2 S. 1, Urk. 7/38 S. 1). Anschliessend trat sie am 1. März 2000 bei der Stiftung B.___ eine Teilzeitstelle (40 %) als Betreuerin an. Da die körperliche Belastung zu hoch war, wurde das Arbeitsverhältnis per 9. Juni 2000 aufgelöst (Urk. /33). In der Zeit vom 3. August 2000 bis 27. Juli 2001 bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/27). Am 1. August 2001 begann sie bei der Wohngruppe "C.___" als Betreuerin mit einem Pensum von 30 % zu arbeiten (Urk. 7/28-29). 2.4     Seit dem 1. September 2001 lebt die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann getrennt. Das Sorgerecht der Kinder steht der Beschwerdeführerin zu (Urk. 7/37).

3. 3.1     Im vorliegenden Revisionsverfahren gab die Beschwerdeführerin im März 2001 an, dass sich ihr Gesundheitszustand seit zwei Jahren verschlimmert habe, sie hauptsächlich in der linken Schulter starke Schmerzen habe und ihre Hände einschlafen würden. Zusätzlich wies sie auf Rückenprobleme hin (Urk. 7/35 S. 1 Ziff. 1.1-2). 3.2     Dem Bericht von Dr. D.___ vom 24. Juli 2001 ist im wesentlichen zu entnehmen, dass sich bei der Beschwerdeführerin zunehmend Beschwerden der linken oberen Extremitäten eingestellt haben, die bei fast sämtlichen Arbeiten des Alltages vorhanden seien. Schmerzhaft sei alles, was mit schwerem Heben oder manueller Tätigkeit verbunden sei. Dies führe zu einer massiven Einschränkung des Alltags, wobei im Haushalt sämtliche manuellen Tätigkeiten entweder delegiert oder in sehr kleine Portionen aufgeteilt werden müssten. Medizinisch gesehen sei zur Zeit kein aktives Vorgehen indiziert. Die Hauptproblematik liege im sozialen Bereich. Es sei erstaunlich wie gut sich die Beschwerdeführerin im Alltag auch mit vier Kindern durchsetze. Eine Unterstützung sei deshalb geboten; aufgrund der neuen Situation mit der bevorstehenden Scheidung und dem Sorgerecht für die Kinder sei in finanzieller Hinsicht eine "Vollrente" gerechtfertigt. Eine Tätigkeit, wie sie im Jugendheim ausgeübt werde, sei körperlich sicherlich möglich (Urk. 7/18/2).          In seiner Stellungnahme zur angefochtenen Verfügung vom 15. August 2002 hielt Dr. D.___ fest, die von der Beschwerdeführerin ausgeübte 30%ige Arbeitstätigkeit im Jugendheim stelle das Maximum dar, welche nur dank dem grosszügigen Entgegenkommen des Teams gewährleistet werden könne. Eine genaue Definition der Arbeitsfähigkeit im Haushalt sei schwierig, wobei unter Berücksichtigung der kongenitalen Missbildungen im Minimum eine 60%ige, vielleicht sogar eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden müsse (Urk. 7/24). 3.3     Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 19. Juni 2001 eine dauernde Arbeitsunfähigkeit von 60 % als Hausfrau sowie im Büro und Empfang (Urk. 7/19 S. 1 Ziff. 1.5); eine körperlich leichte Tätigkeit erachtete er für möglich (Urk. 7/19 S. 1 Ziff. 1.7). Er hielt fest, die Beschwerdeführerin könne als Hausfrau vorläufig im bisherigen Rahmen weiterarbeiten, wobei die Beschwerden zugenommen hätten. Eine Berufsabklärung würde er begrüssen; das Ziel sei eine körperlich leichte Tätigkeit (Urk. 7/19 S. 2 Ziff. 4). 3.4 Anlässlich der beruflichen Abklärung vom 6. November 2001 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich gesundheitlich nicht in der Lage fühle, berufliche Massnahmen durchzuführen. Aufgrund der gesundheitlichen Probleme und der bevorstehenden Scheidung wolle sie mit einer Umschulung noch warten (Urk. 7/26/2 S. 3). 3.5     In ihrer Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 8. Juli 2002 ermittelte die Beschwerdegegnerin eine Einschränkung im Haushalt von 60,3 % und qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 50 % im Haushalt und 50 % erwerblich tätig (Urk. 7/25).

4. 4.1     Die Qualifikation der Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 50 % erwerblich und 50 % im Haushalt tätige Person stützt sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung (Urk. 7/25 S. 2 Ziff. 2.5) und blieb beschwerdeweise unbestritten (Urk. 1). Die neue Qualifikation der Beschwerdeführerin führt jedoch zu einem Methodenwechsel bei der Invaliditätsbemessung (vgl. vorstehend Erw. 1.3), dessen Auswirkungen zu prüfen sind. 4.2 4.2.1   Was die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich anbelangt, ergibt sich aus den medizinischen Beurteilungen von Dr. D.___ und Dr. A.___, dass die von der Beschwerdeführerin derzeit ausgeübte Tätigkeit als Betreuerin bei der Wohngruppe "C.___" im Umfang von 30 % leidensangepasst und zumutbar ist (Urk. 7/24, Urk. 7/18/2 S. 2, Urk. 7/19). Dies wird im übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (vgl. Urk. 1). Dr. D.___ begründet die beantragte ganze Invalidenrente denn auch insbesondere mit finanziellen und sozialen Problemen (Urk. 7/18/2 S. 2), wobei es sich jedoch um eine invaliditätsfremde Argumentation handelt, welche bei der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt werden kann. Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache war die Einschränkung im Erwerbsbereich nicht zu beurteilen, da die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt tätige Person qualifiziert worden war. Nach dem Gesagten ist die von der Beschwerdegegnerin festgestellte Arbeitsfähigkeit von 30 % in einer leidensangepassten Tätigkeit, wie der derzeit ausgeübten, nicht zu beanstanden. 4.2.2   Die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen erfolgt, wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend Erw. 1.4), aufgrund eines Einkommensvergleichs. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen.          Bezüglich des Invalideneinkommens ist mithin vom derzeit erzielten Einkommen von Fr. 1'704.95 pro Monat, mithin Fr. 22'164.-- (Fr. 1'704.95 x 13) pro Jahr, bei einem Pensum von 30 % auszugehen (Urk. 7/28 S. 2 Ziff. 20). Was das Valideneinkommen anbelangt, ging die Beschwerdegegnerin von demjenigen Einkommen aus, das die Beschwerdeführerin an ihrer aktuellen Stelle bei einem Pensum von 50 % erzielten könnte. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, da die Beschwerdeführerin nach ihrer Lehre als Pharmaassistentin nicht auf ihrem Beruf gearbeitet hatte und auch nicht anzunehmen ist, dass die Verdienstmöglichkeiten als Pharmaassistentin höher ausfallen würden (vgl. Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2002, TA1, Gesundheits- und Sozialwesen Ziff. 85, Niveau 3). Demnach ist von einem Valideneinkommen von Fr. 36'941.-- (Fr. 2'841.60 x 13) pro Jahr auszugehen. Aus der Gegenüberstellung mit dem Invalideneinkommen von Fr. 22'164.-- ergäbe dies eine Lohneinbusse von Fr. 14'777.--, was einer Einschränkung von 40 % und bei einem Anteil des Erwerbsbereiches von 50 % einem Teilinvaliditätsgrad von 20 % entspricht. 4.3 4.3.1   Was die Einschränkung im Haushalt anbelangt, ist festzuhalten, dass die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle - im Haushalt nach den Verwaltungsanweisungen des BSV (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit, KSIH, gültig ab 1. Januar 2000, Rz 3090 ff.) - eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV darstellt (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen X. vom 28. April 2003, I 545/01, Erw. 3.1). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen, 122 V 160 Erw. 1c) zurückzugreifen (BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteil des EVG in Sachen F. vom 25. Juni 2002, I 10/02, Erw. 4a). Danach gelten versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen, welche im Rahmen des nach Massgabe des Gesetzes durchzuführenden Administrativverfahrens angeordnet wurden, als beweistauglich, solange sie nicht durch konkrete Indizien erschüttert werden (BGE 125 V 352 Erw. 3b, 122 V 161; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die von der IV-Stelle - als einem dem Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltungsorgan - veranlassten Haushaltabklärungsberichte (vgl. Urteil des EVG in Sachen H. vom 22. Februar 2001, I 511/00, Erw. 3b). 4.3.2   Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie der fachlichen Qualifikation der Abklärungsperson, ihrer Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteile des EVG in Sachen F. vom 25. Juni 2002, I 10/02, Erw. 4a und in Sachen B. vom 29. November 2002, I 572/01, Erw. 3.2.5). 4.3.4   Die zuständige Abklärungsperson der IV-Stelle führte am 8. Juli 2002 die Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch. Sie hat dabei unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familiengrösse, Wohnverhältnisse, technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltbereich von 60,3 % festgestellt. Der von der Abklärungsperson verfasste Bericht befasste sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und umschrieb die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellte Einschränkung in diesen Bereichen. Sodann ist er hinsichtlich des festgestellten Tatbestandes schlüssig und nachvollziehbar, entspricht den an ihn gestellten Anforderungen, so dass darauf abgestellt werden kann. Zudem widerspricht er auch nicht der von Dr. D.___ abgegebenen Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin im Haushalt 60 % bis vielleicht 70 % eingeschränkt sei (Urk. 7/24); vielmehr spricht die ähnliche Einschätzung des Arztes für die Angemessenheit der Haushaltabklärung. Sodann rügt die Beschwerdeführerin auch nicht detailliert, welche Gewichtungen im Haushaltbericht unzutreffend sind, vielmehr verweist sie auf ihre schwierige Situation (Urk. 1). Diese Ausführungen der Beschwerdeführerin sind jedoch nicht geeignet, die Beweiskraft des Haushaltsberichts in Zweifel zu ziehen.          Nach dem Gesagten ist von einer Einschränkung von 60,3 % im Haushaltbereich auszugehen, was bei einem Anteil des Haushaltsbereichs von 50 % einem Teilinvaliditätsgrad von 30,15 % entspricht.

5. Nachdem die Anwendung der gemischten Methode bei der Invaliditätsbemessung und die prozentuale Aufteilung der Bereiche unbestritten ist, ist von einer Einschränkung des Anteils als Hausfrau von 30,15 % (60,3 % von 50 %) und einer Einschränkung des Anteils als Erwerbstätige von 20 % (40 % von 50 %; vgl. vorstehend Erw. 4.2.2) auszugehen, was insgesamt einen Invaliditätsgrad von 50,15 % (30,15 % + 20 %) ergibt. Die angefochtene Verfügung, wonach die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe, ist demnach nicht zu beanstanden.          Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - W.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00436 — Zürich Sozialversicherungsgericht 27.10.2003 IV.2002.00436 — Swissrulings